Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1988, Az.: BVerwG 1 A 14.83
Verein; Gliederung; Teilorganisation; Vereinsverbot; Anfechtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 14.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 1018 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1989, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 671 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 413 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die gesetzliche Erstreckung eines Vereinsverbots auf die Gliederungen (Teilorganisationen) des verbotenen Vereins setzt nicht voraus, daß die Gliederungen (Teilorganisationen) ihrerseits einen Verbotsbestand erfüllen.
- 2.
Indizien für das Vorliegen einer Gliederung (Teilorganisation) können sich namentlich aus der personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der Finanzierung, aus Verflechtungen bei der Willensbildung und Weisungsgegebenheiten ergeben. Notwendig ist, daß die Gliederung (Teilorganisation) tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden ist und im wesentlichen von ihr beherrscht wird.
- 3.
Die in einer Verbotsverfügung benannte angebliche Gliederung (Teilorganisation) des verbotenen Vereins kann gegen ihre Einbeziehung in das Verbot Anfechtungsklage mit der Begründung erheben, sie sei keine Gliederung des verbotenen Vereins.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer. Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Bundesminister des Innern richtete unter dem 27. Januar 1983 an "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" sowie an den Kläger, an den "HALK DER Hamburg" und den "HALK DER Solingen", jeweils zu Händen des ersten Vorsitzenden, folgende auf § 14 Abs. 1 und § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) in der Fassung vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) - VereinsG - gestützte Verfügung:
"1.
Die Tätigkeit der "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen "HALK DER (Volksvereine)" läuft den Strafgesetzen zuwider.
2.
Die "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen "HALK DER (Volksvereine)" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Der "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen "HALK DER (Volksvereine)" ist jede Tätigkeit, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt.
4.
Das Vermögen der "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen "HALK DER (Volksvereine)" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens."
Zur Begründung ist in der Verfügung im wesentlichen ausgeführt: Die Devrimci Sol einschließlich der HALK DER (Volksvereine) erfüllten die Voraussetzungen für ein Verbot durch den Bundesminister des Innern. Die Devrimci Sol sei ein Ausländerverein im Sinne des § 14 Abs. 1 VereinsG. Sie sei seit fast drei Jahren im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes konspirativ tätig. Sie sei 1978 in der Türkei als eine von mehreren Nachfolgeorganisationen der "Türkischen Volksbefreiungspartei" bzw. der "Türkischen Volksbefreiungsfront" entstanden, die den gewaltsamen Umsturz in der Türkei angestrebt hätten, und sei 1980 von der türkischen Regierung verboten worden. Die im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes selbständig tätige Devrimci Sol führe nach ihrem Selbstverständnis hier und auf internationaler Ebene den Kampf gegen die türkische Regierung fort. Die Mitglieder - einige Hundert - seien sämtlich türkische Staatsangehörige. Organisation und Tätigkeit erstreckten sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus.
Die im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes gegründeten HALK DER (Volksvereine) einschließlich des Klägers seien Teilorganisationen der Devrimci Sol. Sie träten eigenständig nach außen in Erscheinung und dienten der Tarnung der extremistischen Tätigkeit der Devrimci Sol. Die Verknüpfung zwischen dieser und den HALK DER-Vereinen ergebe sich aus den Informationen und Berichten in den Publikationen der Devrimci Sol über Gründung und Aktivitäten der Volksvereine. Andererseits werde in Publikationen des Klägers über Tätigkeit und Ziele der Devrimci Sol berichtet. Soweit an einem Ort sowohl eine Untergliederung der Devrimci Sol als auch ein HALK DER bestehe, würden - wie in Köln - gemeinsame Geschäftsräume benutzt. Bei Aktivitäten der Mitglieder der Devrimci Sol seien auch führende Mitglieder der HALK DER-Vereine beteiligt gewesen, insbesondere bei der Demonstration mit gewalttätigen Ausschreitungen vor der türkischen Botschaft in Bonn am 25. April 1982 sowie bei der Besetzung des türkischen Generalkonsulats mit Geiselnahme am 3./4. November 1982 in Köln. Die Zentrale der Devrimci Sol fördere die Gründung der HALK DER-Vereine und stelle die Verbindung zwischen ihnen und ihren eigenen örtlichen Untergliederungen her. Die damit verbundene faktische Einwirkung der Devrimci Sol auf HALK DER habe dessen Abhängigkeit zur Folge.
Die Tätigkeit der Devrimci Sol sowie ihrer Teilorganisationen HALK DER laufe den Strafgesetzen zuwider. Führende Funktionäre hätten im Namen und Auftrag der Devrimci Sol strafbare Handlungen begangen bzw. geplant.
Die Devrimci Sol hat gegen diese Verfügung keine Klage erhoben.
Der Kläger trägt mit seiner Anfechtungsklage im wesentlichen vor: Der Bundesminister des Innern sei nicht zuständig, da sich der Kläger nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecke (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG). Der Kläger sei auch keine Teilorganisation von Devrimci Sol. Er versuche u.a., ausländerfeindlichen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland entgegenzuwirken, türkischen Staatsangehörigen Hilfe zur Lösung ihrer Probleme zu bieten, Kontakte zu vermitteln, den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und atomare Rüstung und für den Frieden voranzutreiben, die Militärdiktatur in der Türkei anzuprangern und sich für die Wiederherstellung demokratischer Verhältnisse dort einzusetzen, Kultur und Brauchtum der türkischen Völker zu pflegen. Er habe seine Räume als Treffpunkt offengehalten, Veranstaltungen sozialen, kulturellen oder politischen Inhalts durchgeführt. Lese- und Schreibkurse sowie Deutschkurse abgehalten, zur Teilnahme an Demonstrationen aufgerufen und Demonstrationen unterstützt, soweit deren Thematik den Vereinszielen entsprochen habe. Er habe 40 Mitglieder. Etwa 200 bis 250 Personen hätten mehr oder weniger regelmäßig Vereinsveranstaltungen besucht und/oder den Verein, ohne Mitglied zu sein, unterstützt. Er sei rechtlich, finanziell und tatsächlich von keiner anderen Organisation abhängig oder auch nur beeinflußbar. Eine politisch-weltanschauliche Zusammenarbeit mit anderen Organisationen habe es nur da gegeben, wo es sich nach den Zielen des Vereins angeboten habe. Er habe in regelmäßigen Abständen ein "Balten" (Bulletin) mit Informationen über den Verein oder ihn bewegende Vorgänge herausgegeben. Die Behauptungen der Beklagten über Beziehungen des Klägers zu Devrimci Sol seien falsch. Daß in Publikationen der Devrimci Sol auf Gründungen von HALK DER-Vereinen hingewiesen worden sei, lasse keinen Schluß auf eine Verflechtung zu. Dasselbe gelte umgekehrt für Berichte des Klägers über Tätigkeit und Ziele der Devrimci Sol. Zudem seien solche Berichte selten gewesen. Der Umstand, daß in einigen Veröffentlichungen der Devrimci Sol die Adresse des Klägers (...) angegeben worden sei, beweise nicht, daß Devrimci Sol dieselben Geschäftsräume wie der Kläger benutzt habe. Der Kläger habe Devrimci Sol und sonstige Personen nicht daran hindern können, diese Impressumsanschrift zu verwenden. Der Kläger habe sich seinerzeit bemüht, dies abzustellen, was ihm schließlich - im Frühjahr 1982 - auch gelungen sei. Es sei in den Räumen des Klägers nichts gefunden worden, was auf eine Funktion dieser Räume als "Zentrale" von Devrimci Sol schließen lasse. Daß im Vereinslokal einige Male Bestellungen und Schreiben an Devrimci Sol eingegangen seien, sei richtig; da man damit nichts habe anfangen können, habe man diese Post in den Vereinsräumen in eine Ablage gelegt. Daß sich Mitglieder oder Besucher des Klägers an der Demonstration vor der türkischen Botschaft in Bonn im April 1982 und an der Besetzung des türkischen Generalkonsulats in Köln im November 1982 beteiligt hätten, sage nichts über die Haltung des Klägers als Verein aus; denn der Kläger habe seine Mitglieder in ihren außerhalb des Vereins liegenden Aktivitäten nicht beeinflussen können. Den vier Mitgliedern, die an der Demonstration am 25. April 1982 teilgenommen hätten, sei nicht bekannt gewesen, daß es sich um eine von Devrimci Sol vorbereitete Aktion gehandelt habe. An der Besetzung des Generalkonsulats habe außer H. K. kein Mitglied des Klägers teilgenommen; K. sei damals nur noch formal Mitglied gewesen, an der praktischen Vereinsarbeit habe er sich nicht mehr beteiligt. Güldas sei durch rechtskräftiges Strafurteil vom Vorwurf der Teilnahme an der Konsulatsbesetzung freigesprochen worden. Soweit Mitglieder an Aktionen zugunsten der Devrimci Sol beteiligt gewesen seien, hätten sie ohne Auftrag und Kenntnis des Klägers gehandelt. Der Vermerk des Generalbundesanwalts vom 11. September 1985 - 1 BJs 58/83-3 - (im Ermittlungsverfahren gegen Z. u.a. wegen des Verdachts von Vergehen nach §§ 129 a, 129 StGB) und die Aussagen der Zeugen G. und M. Gü. bei der Vernehmung am 16. Juni 1987 bestätigten, daß von einem maßgeblichen Einfluß von Devrimci Sol auf den Kläger in der Weise, daß dieser als Teilorganisation erscheine, keine Rede sein könne. Der Kläger beantragt,
die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983, soweit sie den Kläger betrifft, aufzuheben.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Verfügung, soweit sie den Kläger als Teilorganisation der Devrimci Sol darstellt, und beantragt.
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (1 Ordner) und Beweismittel (3 Ordner) Bezug genommen. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Köln in der Strafsache gegen G. - 121 Js 306/82 (104-76/83) - und die Akten des Generalbundesanwalts, auf die in dem Vermerk des Generalbundesanwalts vom 11. September 1985 - 1 BJs 58/83-3 - Bezug genommen ist, beigezogen. Er hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Abdullah G. und Mehmet Gü.; wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluß vom 16. Dezember 1986 (Streitakte Bl. 217 f.) und auf die Niederschrift über die Zeugenvernehmung vom 16. Juni 1987 (Streitakte Bl. 253 ff.) verwiesen.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage, mit der der Kläger lediglich seine Einbeziehung in die gegen Devrimci Sol gerichtete und dieser gegenüber bestandskräftige Verbotsverfügung anficht, ist zulässig. Die Verbotsverfügung nennt den Kläger als mitverbotene Gliederung (§ 3 Abs. 3 VereinsG) der verbotenen Devrimci Sol; insofern richtet sich der Verwaltungsakt auch gegen den Kläger. Da der Kläger geltend macht, eine gegenüber Devrimci Sol selbständige Vereinigung zu sein, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß er durch seine Einbeziehung in die Verbotsverfügung in seinen Rechten, nämlich in seiner Vereinsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG. § 1 VereinsG), verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO), mag auch das Verbot der Devrimci Sol rechtmäßig sein.
Die Klage ist aber unbegründet.
Die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern ergibt sich aus der über das Gebiet eines Landes reichenden Organisation und Tätigkeit von Devrimci Sol (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG). Das für das gleichzeitige Verbot eines auf das Gebiet eines Landes beschränkten Teilvereins vorgeschriebene Benehmen mit der obersten Landesbehörde (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VereinsG) wurde vor der Entscheidung des Bundesministers des Innern hergestellt.
Die Einbeziehung des Klägers in die auf § 3 VereinsG gestützte Verbotsverfügung ist rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG erstreckt sich ein Vereinsverbot, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisation). Die Erstreckung des Vereinsverbotes setzt nicht voraus, daß die Gliederung einer verbotenen Vereinigung ihrerseits einen Verbotstatbestand im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt. Die Erstreckung tritt nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 3 VereinsG auch unabhängig davon ein, ob die Gliederung in ihrer Organisation oder Tätigkeit über das Gebiet eines Landes hinausgeht oder nicht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG).
Der Kläger wird von dem inzwischen bestandskräftigen Verbot der Devrimci Sol gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG erfaßt; der Beklagten ist nämlich darin beizupflichten, daß der Kläger sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Teilorganisation der Devrimci Sol erweist. Indizien für eine Teilorganisation können sich - wie es in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs des Vereinsgesetzes (BT-Drucks. IV/430 S. 10 <zu § 1 Abs. 1>) zutreffend heißt - etwa aus der personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der Finanzierung, aus Verflechtungen bei der Willensbildung, Weisungsgebundenheiten u.a. ergeben. Notwendig ist, daß die Teilorganisation tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden ist und im wesentlichen von ihr beherrscht wird (vgl. BVerwGE 74, 176 <188 f.>[BVerwG 13.05.1986 - 1 A 1/84]; Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 10). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, geht - entsprechend der konspirativen Natur der "revolutionären" Devrimci Sol - nicht etwa aus veröffentlichten Organisationsplänen hervor. Auch eine Satzung von Devrimci Sol ist nicht bekannt; die Vereinigung ist ihrer Anmeldepflicht (§ 19 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966, BGBl. I S. 457) nicht nachgekommen. Desgleichen fehlt es an Unterlagen darüber, wer Mitglied der Devrimci Sol war. Der Satzung des Klägers läßt sich in dieser Hinsicht ebenfalls nichts entnehmen; unter Ziff. 2.2 der Satzung heißt es: "Der Verein ist demokratisch und unabhängig. Er kann mit Gleichgesinnten und demokratischen Organisationen zusammenarbeiten". Die Überzeugung des erkennenden Senats von der Lenkung des Klägers und anderer HALK DER-Vereine durch die Devrimci Sol-Führung im Bundesgebiet stützt sich vielmehr auf zahlreiche Indizien, die einzeln betrachtet schwach erscheinen mögen, in ihrer Summe aber hinreichend aussagekräftig sind.
1.
Die HALK DER-Vereine, namentlich der Kläger und die beiden weiteren in der angefochtenen Verfügung genannten Vereine in Solingen und Hamburg, stimmten in ihrer politischen Haltung überein und standen in einem organisatorischen Zusammenhang. Dies wird vor allem durch den gleichlautenden Namen "HALK DER-Solidaritätsverein mit dem Volk aus der Türkei" und durch die - bis auf die Ortsnamen und die unterschiedliche Zahl der Vorstandsmitglieder - wörtlich übereinstimmenden Satzungen dokumentiert; hingewiesen sei auf die dem Senat vorliegenden Satzungen der HALK DER-Vereine Köln. Solingen, Hamburg (BM 14, 51, 83), Ingolstadt, Nürnberg und Bielefeld (Streitakte Bl. 226 bis 238). Schon dies deutet auf eine einheitliche Organisation hin. Eine klare Bestätigung hierfür bietet das Protest-Flugblatt, das "Sympathisanten" der HALK DER Köln, Hamburg. Solingen, Mannheim. Nürnberg und Bielefeld nach Erlaß der hier angefochtenen Verbotsverfügung gemeinsam veröffentlicht haben; darin wird die (einheitliche) "grundlegende Struktur von HALK DER" hervorgehoben und die (einheitliche) Aufgabe von HALK DER wie folgt geschildert (BM 103):
"Wie schon aus seiner Satzung ersichtlich, hat HALK DER die Solidarität mit allen antifaschistischen Aktionen in seiner Umgebung als seinen Zweck verstanden. Zum Beispiel hat HALK DER an Demonstrationen sowie an Protestaktionen gegen Arbeitslosigkeit, gegen atomare Rüstung, gegen Neofaschismus teilgenommen und solche Protestaktionen in dieser Richtung aktiv unterstützt.
Durch viele kulturelle Aktivitäten hat er seine Mitglieder für den Frieden und für demokratische Ideen engagiert. Gleichzeitig hat er den Kampf, den die antifaschistischen Kräfte gegen die faschistischen Diktaturen in verschiedenen Ländern der Welt und gegen die faschistische Junta in der Türkei führen, mit all seinen Möglichkeiten unterstützt.
Neben seiner politischen Arbeit hat er sportliche und kulturelle Programme durchgeführt."
Wie dieser Text zeigt, sind die örtlichen Volksvereine nicht voneinander unabhängige, eigenständige Vereinigungen, sondern homogene Glieder einer Organisation HALK DER, der die politische Arbeit besonders wichtig ist. Die Beweiskraft des Flugblatts wird nicht dadurch gemindert, daß nicht die Vereine selbst, sondern "Sympathisanten" dafür verantwortlich zeichnen. Dies ist offensichtlich eine auf das Verbot Rücksicht nehmende taktische Maßnahme. Im Text ist von "unsere(n) Vereine(n)" und "unsere(n) Vereinsräume(n)" die Rede. Die Verfasser identifizieren sich also mit den HALK DER-Vereinen und setzen sich für sie wie für eine eigene Organisation ein.
2.
Eindeutig belegt ist auch der Zusammenhang und ideologische Einklang zwischen den HALK DER-Vereinen und Devrimci Sol. Wegen der Homogenität des HALK DER sind hier nicht nur Erkenntnisse über Verbindungen zwischen dem Kläger und Devrimci Sol. sondern auch zwischen anderen HALK DER-Vereinen und Devrimci Sol von Bedeutung.
Bezeichnend ist schon, daß das erwähnte Flugblatt, mit dem die HALK DER "Sympathisanten" gegen das Verbot der HALK DER-Vereine als Teilorganisationen von Devrimci Sol protestieren, keinerlei Distanzierung von Devrimci Sol und der von ihr organisierten Geiselnahme im türkischen Generalkonsulat in Köln erkennen läßt, sondern im Gegenteil zur Solidarität aufruft. Es heißt darin:
"Unsere Solidarität mit den verhafteten Militanten von DEV SOL, die am 3. November 1982 das türkische Konsulat in Köln besetzt hatten, um gegen die Verfassung der faschistischen Junta in der Türkei zu protestieren, wird als ein Grund der Schließung angegeben. Es ist bekannt, daß die faschistische Militärdiktatur, die die werktätige Bevölkerung in der Türkei terrorisiert, alle Menschenrechte unterdrückt, die Folter und die Hinrichtungen als Politik des Staates betreibt, eine faschistische Verfassung erlassen hatte, um ihre Unterdrückungspolitik zu legitimieren und deren Zustimmung sie mit Waffengewalt vom Volk erzwang. Die Antwort von DEV Sol auf die Bemühungen der Junta, das Volk zur Zustimmung zur faschistischen Verfassung im Namen der Demokratie durch Waffengewalt zu zwingen, war in dieser Hinsicht legitim und berechtigt. Sich mit solch einer Aktion zu solidarisieren und die Gefangenen, die das türkische Konsulat in Köln besetzten, ist eine Pflicht, die jede demokratische Organisation oder jeder Antifaschist erfüllen muß."
Hier wird deutlich, daß sich die Gemeinsamkeit von HALK DER-Vereinen und Devrimci Sol nicht auf die - von vielen anderen geteilte - Ablehnung von Diktatur, Menschenrechtsverletzungen und Ausländerfeindlichkeit beschränkt. Es kommt vielmehr eine völlige Übereinstimmung der politischen Haltung der beiden Organisationen zum Ausdruck.
Denselben Eindruck vermitteln ein vom Kläger im eigenen Namen herausgegebenes Flugblatt vom März 1982, das für einen "revolutionären Volksabend" der Devrimci Sol in der Alten Mensa in Köln wirbt (BM 50), sowie die beiden dem Senat vorliegenden Ausgaben des Vereinsorgans des Klägers ("Bülten", BM 44, 58). Diese Ausgaben des Vereinsorgans gleichen in ihren politischen Themen und Parolen, ihrem Stil und ihrer marxistisch-leninistischen Terminologie bis hin zu politischen Grafiken (vgl. die plakativen Porträts von Revolutionären in Nr. 12 der "Devrimci Tavir" vom April 1982 sowie im "Bülten" vom Mai 1982 sowie das Hakenkreuzbild in Nr. 11 der "Devrimci Tavir" vom Februar 1982 und im "Bülten" vom Februar 1982, BM 53, 58, 47, 44) vollständig den - freilich wesentlich umfangreicheren - Zeitschriften der Devrimci Sol, nämlich den deutschsprachigen "Türkei-Nachrichten" und der in türkischer Sprache verfaßten "Devrimci Tavir". Daß nicht nur die "Türkei-Nachrichten", sondern auch die Zeitschrift "Devrimci Tavir" ein Organ der Devrimci Sol war, steht trotz der Aussage des Zeugen Gü. vom 16. Juni 1987, "Devrimci Tavir" sei - anders als die "Türkei-Nachrichten" - "nicht direkt eine Zeitschrift von Dev Sol gewesen", außer Zweifel: An den verschiedensten Stellen der Ausgaben dieses Blattes tauchen Name und Symbol der Devrimci Sol als werbender Blickfang auf. Die Ausgabe Nr. 4 vom März 1981 (BM 19 S. 2) sowie eine in türkischer Sprache verfaßte Broschüre der Devrimci Sol ("Die Entwicklung unserer Bewegung und der revolutionäre Kampf", BM 168) enthalten zudem einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß hinter der Zeitschrift die Organisation Devrimci Sol steht. Ferner ist in den "Türkei-Nachrichten" und in "Devrimci Tavir" jeweils in zeitgleichen Ausgaben dieselbe Person als verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes benannt (z.B. seit Februar 1982 Camillus Wolf, Mannheim; BM 48, 57, 60, 64 sowie 47, 53, 59, 100).
Übereinstimmung und Verflechtung von HALK DER und Devrimci Sol drücken sich auch darin aus, daß HALK DER-Vereine in den Blättern von Devrimci Sol über ihre Gründung berichten und daß "Dev Sol-Sympathisanten" zuweilen unter dem Namen eines HALK DER-Vereins auftreten, beispielsweise in der in Nr. 12 der "Devrimci Tavir" vom April 1982 (BM 53 S. 2/3) veröffentlichten "Gründungserklärung des HALK DER Wien" ("Wir haben HALK DER gegründet"), die unterzeichnet ist mit den Worten: "Revolutionäre Grüße, Sympathisanten der Dev Sol Wien".
Dem entspricht, daß sich Mitglieder und namentlich führende Mitglieder des Klägers und anderer HALK DER-Vereine in auffälligem Umfang bei Aktionen einsetzten, die der Progagierung von Devrimci Sol dienten oder für die Devrimci Sol die Verantwortung übernahm. Auf folgende Vorkommnisse sei hingewiesen:
Kurz vor der Gründung des Klägers (im September 1980), nämlich am 14. August 1980, klebten das Vorstandsmitglied Gür. und das Gründungs- und spätere Vorstandsmitglied G. Plakate der Devrimci Sol in Köln auf Zigarettenautomaten (BM 8). Am 13. Dezember 1980 fand eine angemeldete öffentliche Versammlung der Devrimci Sol in Köln statt. Anmelder, Leiter und Schlußredner war A. D. der im September 1981 zum Vorstandsmitglied des Klägers gewählt wurde (BM 13). Der Kassierer des Vereins A. T. zeichnete für die Devrimci Sol-Publikation "Türkei-Nachrichten" Nr. 1 vom Januar 1981 verantwortlich (BM 16). Der Sekretär des Klägers A. Gü. und der spätere Vorsitzende M. Gü. wurden am 17. Februar 1981 mit anderen in Köln bei Farbsprühaktionen für Devrimci Sol von der Polizei gestellt (BM 17). Mit dem Kraftwagen des damaligen Vorsitzenden des Klägers S. B. wurden im April 1981 Devrimci-Sol-Publikationen nach Ingolstadt transportiert und dort an einem Stand angeboten (BM 23).
An einer Protestaktion der Devrimci Sol (Ankettungsaktion) vor der türkischen Botschaft in Bonn am 25. April 1982 beteiligten sich neben dem Devrimci Sol-Funktionär M. A. - seine Bedeutung für Devrimci Sol und HALK DER ist unten noch näher zu schildern - u.a. etliche Mitglieder des Klägers, nämlich der Vorsitzende M. Gü. das Vorstandsmitglied A. G. die Gründungsmitglieder A. Gü. und H. K. sowie die späteren Vorstandsmitglieder A. Zülfikar und B. Ka. ferner die Vorstandsmitglieder des HALK DER Bielefeld C. und K. (BM 55/1, 66/24 S. 45). Daß Devrimci Sol - entgegen der Aussage des Zeugen Gü. - für die Aktion verantwortlich war, ergibt sich aus mehreren öffentlichen Erklärungen dieser Organisation (BM 56, 57 S. 1, 59 S. 2). Zumindest die Kölner Teilnehmer hatten sich vor der Ankettungsaktion in der Kölner B.straße, dem Vereinssitz des Klägers, getroffen, um gemeinsam nach Bonn zu fahren. Davon ist der erkennende Senat überzeugt, obwohl der Zeuge G. bei seiner Zeugenvernehmung durch den beauftragten Richter am 16. Juni 1987 erklärt hat, er könne sich nicht erinnern, ob man damals gemeinsam vom Vereinslokal in Köln nach Bonn gefahren sei. Angesichts dieser Erinnerungslücke ist der Senat nämlich befugt, die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen durch das Landgericht Köln am 29. Juni 1983 (104-76/83; BM 128) im Wege des Urkundenbeweises ergänzend heranzuziehen (vgl. z.B. Beschluß vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 - Buchholz 418.00 Nr. 38 S. 10); damals hat der Zeuge die gemeinsame Fahrt von der B.straße nach Bonn ausdrücklich erwähnt (vgl. auch Urteil des Landgerichts Köln vom 16. September 1983 <104-76/83>; BM 66/16 S. 8). Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, daß die Angaben des Zeugen vom Jahre 1983 zutreffen. Sie liefern ein weiteres Beispiel dafür, wie der HALK DER in von Devrimci Sol inszenierte Aktionen einbezogen war.
Dasselbe gilt für die von Devrimci Sol unter Führung von M. A. organisierte Besetzung und Geiselnahme im türkischen Generalkonsulat in Köln am 3. November 1982. Daran nahmen u.a. zeitweilige Vorstandsmitglieder der HALK DER Bielefeld (C. und K.), Hamburg (M. M.) und Nürnberg (Y.) sowie das Gründungsmitglied des Klägers H. K. teil (BM 66/22). Der Kläger behauptet zwar, K. habe im Jahre 1982 nicht mehr an der praktischen Vereinsarbeit teilgenommen. Es steht jedoch fest, daß er am Abend des 3. November 1982 beim Kläger anrief. von seiner gelungenen Flucht berichtete und nach einer Möglichkeit des Untertauchens fragte (BM 66/16 S. 24, 66/24 S. 9). Die genannten Umstände sprechen für ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen den "Militanten von Dev Sol" (vgl. das oben zitierte Flugblatt) und dem HALK DER. Auch das Vorstandsmitglied des Klägers A. G. war von dem D. Sol-Funktionär Aydin für den Zeitpunkt der Besetzung zum Generalkonsulat bestellt worden, um dort zu fotografieren; nach den Feststellungen des Landgerichts Köln im Urteil vom 16. September 1983 (104-76/83; BM 66/16) war G. von A. jedoch nicht in den Plan der Besetzung und Geiselnahme eingeweiht worden.
Die Darstellung des Klägers, der Einsatz seiner Vorstands- und sonstigen Mitglieder für Devrimci Sol hätten mit dem Verein nichts zu tun, ist angesichts der Häufung und der geschilderten Umstände dieser Aktivitäten unglaubhaft.
3.
Die bisherigen Feststellungen reichen freilich noch nicht aus, um zu beweisen, daß der Zusammenhang zwischen Devrimci Sol und dem Kläger sowie sonstigen HALK DER-Vereinen über eine auf gemeinsamen politischen Zielen beruhende Kooperation in der Weise hinausging, daß D. Sol einen beherrschenden Einfluß auf die HALK DER-Vereine einschließlich des Klägers ausübte. Auch für die beherrschende Rolle der Devrimci Sol gibt es aber überzeugende Indizien.
a)
Hier sind vor allem Schriftstücke zu nennen, die - im Zusammenhang mit der Besetzung des türkischen Generalkonsulats durch Anhänger der Devrimci Sol im November 1982 - in einem Kölner Bahnhofs-Schließfach sichergestellt wurden. Der Schlüssel zu dem Schließfach war bei H. K. gefunden worden, der ihn - wie aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 1984 (101-34/83, BM 66/22 S. 46) hervorgeht - von A. erhalten hatte; diesem gehörten nach der glaubhaften Angabe des Klägers (Schriftsatz vom 24. März 1986. S. 5) die im Schließfach aufbewahrten Papiere, die offenbar geheim bleiben sollten. A. war nach der Überzeugung des Senats ein führender Funktionär der Devrimci Sol im Bundesgebiet. Er selbst bezeichnete sich zwar vor dem Landgericht Köln als "Verfechter und Schüler des Marxismus/Leninismus und Sympathisant der ... Devrimci Sol" (Urteil vom 3. April 1984, BM 66/22 S. 19). Daß seine Bedeutung für Devrimci Sol aber mit dem Begriff "Sympathisant" nicht zutreffend gekennzeichnet, sondern verschleiert wird, folgt vor allem daraus, daß er, was er selbst nicht bestritten hat, der "Kopf" der Konsulatsbesetzung und Geiselnahme in Köln war (Urteil des LG Köln vom 16. September 1983, BM 66/16 S. 33; Urteil vom 3. April 1984, BM 66/22 S. 34, 41, 117) und daß diese spektakuläre Straftat in verschiedenen Verlautbarungen der Besetzer (z.B. auf einem aus dem Konsulatsgebäude herausgehängten Transparent, BM 66/22 S. 40, BM 66/24 S. 5 ff.) ausdrücklich als Werk der Devrimci Sol dargestellt wurde. A. war daher nicht nur ein "Sympathisant", sondern einer der - wie es in dem oben zitierten Flugblatt der HALK DER-Vereine heißt - "Militanten von Dev Sol".
Die im Bahnhofs-Schließfach gefundenen Papiere A. umfassen Notizen von Devrimci Sol-Funktionären - einige der Aufzeichnungen stammen mit hoher Wahrscheinlichkeit von A. selbst (BM 66/24 S. 28) - sowie Schreiben, die an Devrimci Sol-Funktionäre, deren Namen darin nicht genannt werden, gerichtet sind. Unter den Notizen befindet sich eine mehrseitige handschriftliche Personencharakterisierung, die sich auf die sieben Vorstandsmitglieder des HALK DER Hamburg - es wird ausdrücklich von "unser Vereinsvorstand (Hamburg HALK DER)" gesprochen - und einige andere Personen des Raumes Hamburg und Lübeck bezieht (BM 158). Das Schriftstück enthält wohlwollend-kritische Bemerkungen, wie sie eine Führungsperson macht, die die Fähigkeiten und Leistungen ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Organisation beurteilt: Bei etlichen der charakterisierten Personen wird z.B. gerügt, daß ihr theoretisches Wissen noch zu gering sei. so auch beim Vorsitzenden des HALK DER Hamburg und weiteren Vorstandsmitgliedern; allen werden aber sinngemäß guter Wille und Brauchbarkeit attestiert. Zusammenfassend ist in den Notizen vermerkt, es habe unter den Genossen zunächst Koordinationsmängel gegeben, man verfüge jetzt aber über einen Versammlungsraum für Chor-, Folklore- und Schulungsarbeiten und die Vereinssatzung sei eingereicht; bei einer Spendensammlung könne einiges zusammengebracht werden. Das Dokument läßt darauf schließen, daß der HALK DER keine autonome Gruppe war, sondern der Überwachung und Lenkung durch Devrimci Sol-Funktionäre unterlag.
Denselben Schluß erlauben Schreiben von HALK DER-Vereinen, die ebenfalls im Bahnhofs-Schließfach sichergestellt wurden und den Charakter von Situations- und Tätigkeitsberichten an die Organisationsleitung haben. Das gilt insbesondere für einen Bericht über die Entwicklung des HALK DER Bielefeld, in dem es heißt, die Anweisungen zur Durchführung der Vereinsaktivitäten seien von dem Adressaten dieses Berichtes gekommen und im Rahmen der Möglichkeiten eingehalten worden (BM 160). In einem von "Devrimci Sol-Sympathisanten" in Nürnberg und Umgebung stammenden Bericht wird u.a. mitgeteilt, die Adresse ihres Vereins laute "Nürnberg HALK DER. ... Nürnberg" (BM 157); die betreffenden Devrimci Sol-Anhänger betrachteten den HALK DER-Verein also als "ihren" Verein, über dessen Verhältnisse sie der Devrimci Sol-Führung Rechenschaft ablegten.
b)
Ein gewichtiger Hinweis auf die beherrschende Rolle der Devrimci Sol ergibt sich aus dem Impressum ihrer publizistischen Organe "Türkei-Nachrichten" und "Devrimci Tavir". In den von Januar 1981 bis Januar 1982 erschienenen Ausgaben der genannten Blätter (BM 16, 19, 21, 25, 26, 30, 35, 37, 41) ist im Impressum die Kölner Adresse (Straße und Hausnummer) der Vereinsräume des Klägers angegeben. In Nr. 4 der "Devrimci Tavir" vom März 1981 ist sogar ausdrücklich der Vorstand des "Köln HALK DER" als verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes bezeichnet (BM 19), und in Nr. 1 der "Türkei-Nachrichten" vom Januar 1981 ein damaliges Vorstandsmitglied des Klägers, Ali Tagrikulu (BM 16). In späteren Ausgaben der beiden Blätter (ab Februar 1982) taucht die Anschrift des Vereinslokals des Klägers nicht mehr auf, doch sind in "Devrimci Tavir" (BM 47, 53, 59, 100) zwei Konten angegeben, deren Inhaber - der Zeuge M. Gü. - von August 1981 bis Oktober 1982 Vorsitzender des Klägers war. Diese Umstände lassen in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen G. und Gü. bei ihrer Vernehmung am 16. Juni 1987 erkennen, daß Devrimci Sol den Kläger als Agentur für seine Blätter, insbesondere für Devrimci Tavir benutzt hat.
Der Kläger sucht den Indizwert der Angaben im Impressum durch die Behauptung zu entkräften, die Verwendung des Namens und der Anschrift des Vereins in den Blättern von Devrimci Sol sei ohne sein Wissen und seine Billigung erfolgt; seine, des Klägers, Bemühungen, die Verwendung seiner Anschrift in diesen Blättern abzustellen, habe erst Anfang 1982 Erfolg gehabt. Der Senat hält es indessen für ausgeschlossen, daß sich "Devrimci Tavir" und die "Türkei-Nachrichten" in neun verschiedenen Ausgaben, deren Erscheinen sich über ein volles Jahr erstreckt hat, ohne Wissen und Billigung des Klägers dessen Anschrift bedient haben sollen. Die Beziehungen zwischen dem Kläger und Devrimci Sol waren, selbst wenn man nur die unstreitigen Tatsachen zugrunde legt, durchaus freundlich: Der Kläger bestreitet nicht, daß seine politischen Veranstaltungen zum Teil von Mitgliedern der Devrimci Sol geleitet wurden. Er stellt auch nicht in Abrede, daß die "Devrimci Tavir" ein so vertrauensvolles Verhältnis zu dem Gründungsmitglied und späteren Vorsitzenden des Klägers M. Gü. hatte, daß das Blatt vom Februar 1982 an dessen Konten als seine eigenen angegeben hat. Es gab zudem, wie bereits geschildert, zahlreiche sonstige Kontakte von führenden Mitgliedern des Klägers zu Devrimci Sol. Schließlich sind in den Räumen des Klägers viele Exemplare der verschiedensten Ausgaben der Publikationsorgane der Devrimci Sol sichergestellt worden (BM 124 Nr. 26, 87, 127); der Kläger muß also guten Zugang zu und intensives Interesse an den Blättern der Devrimci Sol gehabt haben. Das alles beweist, daß die Beziehungen zwischen Devrimci Sol und dem Kläger nicht so beschaffen waren, daß man annehmen könnte. Devrimci Sol habe bei ihren Publikationen die Anschrift des Klägers eigenmächtig und mißbräuchlich verwendet und in der Ausgabe der "Devrimci Tavir" vom März 1981 aufs Geratewohl den Vorstand des Klägers als verantwortlich erklärt. Ebenso unglaubhaft ist unter den gegebenen Umständen die Behauptung des Klägers, er habe die Benutzung seiner Adresse nicht sogleich bemerkt und erst nach geraumer Zeit die für die Publikationsorgane maßgeblichen Personen der Devrimci Sol ausfindig machen können, übrigens hätte Devrimci Sol gröblich gegen ihr eigenes Interesse gehandelt, wenn sie ohne Absprache mit dem Kläger als dem Besitzer der Räume in der Benesisstraße in Köln dessen Namen und Anschrift benutzt hätte; denn sie mußte damit rechnen, daß von der im Impressum angegebenen Adresse - namentlich bei Bestellungen - Gebrauch gemacht würde, was auch tatsächlich geschehen ist (BM 152 bis 155).
Die Beweisaufnahme des Senats hat nichts ergeben, was für die Version des Klägers spräche - im Gegenteil: Der Zeuge G. Gründungsmitglied des Klägers und Vorstandsmitglied im Jahre 1981/82 hat zwar - möglicherweise zu Recht (vgl. BM 66/24 S. 43) - verneint, daß die Zeitschrift "Devrimci Tavir" in den Räumen des Klägers mit einer Druckmaschine gedruckt worden sei; er hat aber nicht ausgeschlossen, daß im Vereinslokal auf der Schreibmaschine für die Zeitung geschrieben worden ist, und hat bekundet, daß Vereinsmitglieder Beiträge für die Zeitschrift verfaßt haben. Vor allem hat er eingeräumt, alle Vereinsmitglieder hätten die Aufgabe gehabt, die Zeitung zu verbreiten; auch er habe sich daran beteiligt und sie - wie übrigens durch Urkunden belegt ist (BM 75) - an Buchhandlungen geliefert. "Devrimci Tavir" sei die einzige Zeitschrift gewesen, die im Vereinslokal verkauft worden sei; die Vereinszeitschrift "Bülten" sei kostenlos abgegeben worden. Wenn der Zeuge in diesem Zusammenhang - recht vage - erklärt hat, er "glaube", daß "Devrimci Tavir" das Blatt des Vereins HALK DER Köln gewesen sei, so kann der Senat ihm nicht folgen: Wie bereits ausgeführt, ist "Devrimci Tavir" ebenso eindeutig als Organ der Devrimci Sol zu erkennen wie die Zeitschrift "Türkei-Nachrichten".
Die Aussage des Zeugen M. Gü. steht der Überzeugung des Senats, daß Devrimci Sol sich bei der Herstellung und Verbreitung ihres Organs "Devrimci Tavir" des Klägers bedient hat, nicht entgegen. Soweit der Zeuge behauptet, hinter "Devrimci Tavir" stehe keine bestimmte Organisation, sie sei das Werk dreier unabhängiger Einzelpersonen, wird er durch die oben erwähnten Umstände widerlegt. Die Angabe des Zeugen, M. A. - also einer der "Militanten von Dev Sol" - habe bei der Herstellung "geholfen", bekräftigt die Zuordnung des Blattes zu Devrimci Sol.
c)
Schließlich sieht der Senat seine Würdigung der erörterten Fakten durch die Angaben bestätigt, die der Zeuge G. bei seiner Vernehmung in diesem Verfahren am ... Juni 1987 sowie bei seiner Vernehmung durch das Landgericht Köln am ... Juni 1983 und in der dem Urteil des Landgerichts Köln vom ... September 1983 zugrunde liegenden Hauptverhandlung gemacht hat. Die genannten früheren Aussagen können im Wege des Urkundenbeweises bei der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 16. Juni 1987 ergänzend herangezogen werden. Bei seiner Vernehmung durch den beauftragten Richter des Senats am 16. Juni 1987 hat der Zeuge G. seine früheren Angaben über die politische Steuerung des HALK DER durch die im dunkeln bleibende Devrimci Sol und über den Charakter des HALK DER als Tarnorganisation der Devrimci Sol nicht etwa widerrufen oder wesentlich geändert:
Seine frühere Angabe, die Zielrichtung des Klägers sei im wesentlichen von der Organisation Devrimci Sol bestimmt worden, hat der Zeuge am ... Juni 1987 durch die Bemerkung ergänzt, der Verein sei nicht "total von Dev Sol beherrscht" worden; es habe zwar viele Anhänger von Devrimci Sol im Verein gegeben, nicht alle seien aber Devrimci Sol-Anhänger gewesen. Diese Bekundung steht nicht im Widerspruch zu dem Bild, das sich aus den dem Senat vorliegenden Beweismitteln ergibt. Eine totale Beherrschung der HALK DER-Vereine in dem Sinne, daß ausschließlich Devrimci Sol-Mitglieder oder -Sympathisanten hätten aufgenommen werden dürfen, hätte weder der Tarnungsstrategie der Devrimci Sol noch ihrer Absicht entsprochen, in weiteren Kreisen Fuß zu fassen, z.B. mit Hilfe geselliger und kultureller Veranstaltungen. Mehrere der im Kölner Bahnhofs-Schließfach gefundenen Geheimpapiere machen deutlich, daß Devrimci Sol am "Vertrauen des Volkes" (BM 160) und an guten Beziehungen zu "anderen demokratischen Revolutionären" (BM 157) gelegen war und daß man - unter Wahrung des beherrschenden Gewichts der Devrimci Sol-Anhänger - auch andere Gruppen in Vereinsvorständen vertreten sehen wollte (BM 159).
Bei seiner Vernehmung am 16. Juni 1987 hat der Zeuge allerdings seine frühere Bekundung. A. habe im Verein häufig Vorträge gehalten und die Vereinsmitglieder politisch geschult, leicht abgeschwächt, indem er erklärt hat. Aydin habe an den Seminaren des Vereins nur monatlich oder zweimonatlich einmal teilgenommen und dann lediglich durch seine besondere Sachkunde dominierend gewirkt; nicht allein Anhänger von Devrimci Sol, sondern auch Anhänger anderer politischer Richtungen hätten bei den Seminaren und Diskussionen versucht, die übrigen Teilnehmer von der Richtigkeit ihrer Vorstellungen zu überzeugen. Der Senat bezweifelt nicht, daß es innerhalb des Klägers und übrigens auch innerhalb der Devrimci Sol wie in jeder politischen Organisation bis zu einem gewissen Grade Meinungsverschiedenheiten gegeben hat. Die zitierten Aussagen des Zeugen können aber nicht etwa - gemäß der Interpretation des Klägers - so verstanden werden, als habe der HALK DER Köln zur Organisation Devrimci Sol keine engeren Beziehungen gehabt als zu anderen mit Devrimci Sol rivalisierenden Organisationen. Denn dies stünde nicht im Einklang mit der Angabe des Zeugen, daß bei den politischen Seminaren des Vereins hin und wieder dazu aufgefordert wurde, Beiträge gerade für das Devrimci Sol-Organ "Devrimci Tavir" zu verfassen, und daß alle Vereinsmitglieder die Aufgabe der Verbreitung gerade dieses Blattes hatten, und widerspräche auch kraß den erwähnten - durchaus konkreten und schon wegen der zeitlichen Nähe zum Geschehen gewichtigen - früheren Angaben des Zeugen. Gegen einen bestimmenden Einfluß der Devrimci Sol auf HALK DER spricht auch nicht die Bemerkung des Zeugen, er wisse nichts davon, daß es im Verein eine Kontaktperson zu Devrimci Sol gegeben hätte; es sei - jedenfalls in seiner Anwesenheit - nicht über eine Beteiligung von Devrimci Sol oder über eine Einladung von A. zu Vereinsveranstaltungen gesprochen worden. Diese Angaben, die nicht im Gegensatz zu früheren Bekundungen des Zeugen stehen, mögen richtig sein: Einer besonderen "Kontaktperson" zu Devrimci Sol und besonderer Einladungen an Devrimci Sol bedurfte es nicht, da es genügend Devrimci Sol-Anhänger im Verein gab und da der führende Devrimci Sol-Funktionär Aydin, obwohl nicht Mitglied des Vereins, nach der Bekundung des Zeugen ohnehin "jeweils, wenn er da war", an Seminaren des Vereins teilnahm.
Was die Frage der Tarnung betrifft, so hat der Zeuge am ... Juni 1987 lediglich erklärt, möglicherweise habe er seinerzeit vor dem Strafgericht gesagt, es sei darauf geachtet worden, daß die Vorstandsmitglieder des Vereins geeignet gewesen seien, die Verbindung zwischen dem Verein und Devrimci Sol zu tarnen; er könne aber heute nicht mehr angeben, ob diese Aussage richtig sei, er habe zu viel vergessen. Diese Bekundung des Zeugen gibt naturgemäß keinen Anlaß, seinen früheren einschlägigen Aussagen zu mißtrauen. Im Urteil vom 16. September 1983 hat das Landgericht Köln aufgrund dieser Aussagen folgende Feststellungen getroffen:
"Dabei gab es immer Querverbindungen zu der Organisation der 'Devrimici Sol', die sich des Vereins 'Halk Der' als 'Tarnorganisation' bediente und die Aktivitäten vielfach steuerte, ohne daß die Mitglieder der 'Halk Der' immer von Anfang an in die Planung der Aktionen eingeweiht waren, sondern vielmehr üblicherweise erst nach Abschluß der Planung von dem Ablauf der Aktionen unterrichtet wurden." (S. 7 f.)
"Satzungsgemäß hatte der Verein fünf Vorstandsmitglieder, wobei nicht besondere Aktivität, besonders starke ideologische Ausrichtung für die Auswahl ausschlaggebend waren, sondern dem Zweck der Tarnung auch Mitglieder durchschnittlicher Bedeutung dienten." (S. 9)
"Wie der Angeklagte (G.) unwiderlegt geschildert hat, beruht auch der Ablauf der früheren Aktionen (der Dev Sol) nicht auf einer gemeinsamen Absprache und exakten Vereinbarung aller Teilnehmer. Vielmehr wußte der Angeklagte häufig gar nicht, wer der Initiator der jeweiligen Aktionen war. Ihm wie anderen Vereinsmitgliedern wurde im Verein (HALK DER Köln) Zeit und Ort einer Demonstration mitgeteilt, zu der man dann in organisierter Weise, z.B. mit dem Bus oder in Privat-Pkw's fuhr. Hierin zeigt sich zugleich ein charakterisierendes Merkmal des Vereins in der Benesisstraße, bei dem es sich nicht um eine linksextreme Kaderorganisation der Dev Sol handelte, deren Mitglieder sämtlich dem harten Kern dieser Vereinigung zuzurechnen wären. Vielmehr zeigen nicht nur die Schilderungen, die der Angeklagte unwiderlegt gegeben hat, sondern auch die objektiven Feststellungen im übrigen, daß der Verein den Mitgliedern und 'Sympathisanten' der Dev Sol eher als Tarnung dienen sollte. So ist A. ..., der als Kopf der Tat vom 3. November 1982 anzusehen ist, selbst nicht Mitglied des Vereins in der B.straße gewesen. Vielmehr hat er von außen eine ideologische Beeinflussung und Ausrichtung der Vereinsmitglieder vorgenommen. Auch die Tatsache, daß der Verein neben der politischen Arbeit auch neutrale Freizeitangebote wie z.B. Sport und Folklore-Veranstaltungen machte, bestätigt seinen Charakter als Tarnorganisation. ... Es entspricht durchaus dem Charakter als Tarnorganisation, wenn die ideologischen Führer nach außen nicht in Erscheinung traten, sondern eher 'Unverdächtige'. 'Harmlosere', möglicherweise auch weniger Eingeweihte die offizielle Vereinsspitze bildeten." (S. 32 ff.)
Allerdings hat der Zeuge Gü. - in eklatantem Widerspruch zu den im Strafurteil verwerteten Aussagen des Zeugen G. aus dem Jahre 1983 - bei seiner Vernehmung am ... Juni 1987 erklärt, es habe keine Einflüsse von Devrimci Sol auf HALK DER gegeben, Devrimci Sol-Funktionäre hätten keine Schulungskurse oder Seminare im Verein durchgeführt, auch A. nicht. Diese Angaben sind nach der Überzeugung des Senats aber ebenso unrichtig und durch die angeführten Tatsachen widerlegt wie die oben erörterten Aussagen des Zeugen, "Devrimci Tavir" sei kein Organ von Devrimci Sol und die Ankettungsaktion vom April 1982 keine Aktion von Devrimci Sol gewesen. Der Zeuge geht bei seiner Leugnung von Einflüssen der Devrimci Sol auf den Kläger übrigens sogar noch weiter als der Kläger selbst, der lediglich vorgetragen hat: "Unzutreffend ist es, wenn behauptet wird, daß diese Veranstaltungen (seil, zu politischen Themen) durchweg und ausschließlich oder auch nur überwiegend von Mitgliedern der Dev Sol inhaltlich bestimmt oder geleitet worden wären" (Schriftsatz vom 17. September 1985, S. 7). Insgesamt hat die Beweisaufnahme vom 16. Juni 1987 daher die oben zitierte Darstellung des Landgerichts Köln nicht erschüttert, sondern im wesentlichen bestätigt.
4.
Überblickt man das dargelegte Material, so läßt sich feststellen, daß nach dem "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse" (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG) der Kläger zwar den Anschein einer unabhängigen, nur in den politischen Zielen der Devrimci Sol verbundenen Organisation erweckte, in Wahrheit aber mit Devrimci Sol verquickt und von ihr gelenkt war. Da Devrimci Sol konspirativ tätig war und ihre inneren Verhältnisse - Führungsstruktur, Mitglieder und Vorhaben - verborgen halten wollte, bediente sie sich des Klägers und anderer Volksvereine als unverdächtiger, ordnungsgemäß angemeldeter Organisationen, über die sie für ihre politischen Ideen werben und deren - zum großen Teil "zuverlässige" - Mitglieder sie bei Bedarf in ihre Aktivitäten einspannen konnte.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper