Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1996, Az.: BVerwG 8 B 31.96
Festlegung eines Vollgeschossmaßstabs in einer Gemeindesatzung; Verstoß gegen Grundrechte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 31.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 20.12.1995 - AZ: 2 L 292/95
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. April 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die aufgeworfene Frage, ob der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Vollgeschoßmaßstab mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, ist mit Blick auf das Bundesrecht nicht klärungsfähig bzw. nicht klärungsbedürftig.
Die Beschwerde erkennt zunächst zutreffend, daß die die Satzung als irrevisibles Landesrecht betreffenden Auslegungsfragen die Voraussetzungen des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nicht zu erfüllen vermögen. Die von ihr in den Vordergrund gestellten angeblichen Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch den mit der Grundstücksfläche kombinierten Vollgeschoßmaßstab führen jedoch ebenfalls nicht auf bundesrechtlich grundsätzlich bedeutsame Fragen.
Die Beschwerde trägt dem Umstand nicht ausreichend Rechnung, daß die Beurteilung der Frage, ob eine Beitragsbemessung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, sich im wesentlichen danach richtet, ob eine sachgerechte Beziehung des Beitrags zu dem jeweils vermittelten Vorteil besteht; sie hängt damit zwingend von dem landesrechtlich bestimmten Begriff des Vorteils ab (vgl. Urteil vom 1. September 1995 - BVerwG 8 C 16.94 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 35 S. 1 <2>). Das Oberverwaltungsgericht hat den Vorteil in der "Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Abwassereinrichtung" (Urteilsabdruck S. 11) gesehen und - wie die Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 26. November 1992 - 2 M 28/92 - im Eilverfahren zeigt (vgl. Beschlußabdruck S. 7) - die gewählte Verteilungsregelung deshalb für vorteilsgerecht und ausreichend differenziert gehalten, "weil mit steigender baulicher Nutzung sich auch der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks vergrößert" und weil der gewählte Vollgeschoßmaßstab "nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem gebotenen Vorteil" steht (Urteilsabdruck S. 12). Das Berufungsgericht bewegt sich mit dieser Auslegung, mit der Bestimmung des Vorteils und mit der Beurteilung der angemessenen Widerspiegelung durch die Beitragsbelastung weitgehend auf dem Gebiet des irrevisiblen Landesrechts.
Die Zulässigkeit des gegenüber wirklichkeitsnäheren Beitragsbemessungsmaßstäben vergröbernden Vollgeschoßmaßstabs ist aus der Sicht des Bundesrechts im Ansatzpunkt wegen der für ihn sprechenden beachtlichen Vorteile der besseren - auch kostensparenden - Verwaltungspraktikabilität sowie der im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers zulässigen Pauschalierung bereits geklärt (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht unter anderem: Urteile vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 <246 f.>[BVerwG 26.01.1979 - 4 C 61/75] und vom 19. August 1994 - BVerwG 8 C 23.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 94 S. 26 <30> sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Auflage, § 18 Rn. 32; vgl. für das Anschlußbeitragsrecht: Beschlüsse vom 27. Februar 1987 - BVerwG 8 B 106.86 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 28 S. 1 <Verteilungsmaßstab aus Frontlänge und Vollgeschossen> und vom 27. November 1978 - BVerwG 7 B 2.78 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 16 S. 20 <23> sowie Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 619 in Verbindung mit 452 f. und Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1024). Der von der Beklagten gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist geeignet, die nutzungsbezogenen Elemente, die dem Vorteilsbegriff in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts innewohnen, in einer Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Die Beschwerde übersieht mit ihren hiergegen gerichteten Einwänden, daß die dem Gesetzgeber für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen durch Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumte weitgehende Freiheit erst dort überschritten wird, wo - unter Einschluß von Gründen der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität - ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung fehlt. Davon kann hier keine Rede sein. Der Verteilungsmaßstab in der Satzung der Beklagten geht von der Wahrscheinlichkeit aus, daß die einem Grundstück durch die Möglichkeit seines Anschlusses an das öffentliche Entwässerungssystem vermittelten Vorteile mit der Größe des Grundstücks - bis zu der vorgesehenen Tiefenbegrenzung - und der - das Maß der baulichen Nutzung ausdrückenden - Zahl der Vollgeschosse wachsen; die Beklagte hat damit - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 10) - einen nutzungsbezogenen Flächenbeitrag gewählt. Damit knüpft die Beitragsbemessung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung an den vom Berufungsgericht in Auslegung des irrevisiblen Landesrechts zugrunde gelegten Vorteilsbegriff an; denn die dem Grundstück vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit wird auch durch das voraussichtliche Maß der Nutzung bestimmt. Ob der Ortsgesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, spielt für die verfassungsrechtliche Nachprüfung der Beitragsregelung keine Rolle (vgl. unter anderem Beschluß vom 27. November 1978, a.a.O., S. 23).
Ebensowenig ist aus der Sicht des Bundesrechts zu beanstanden, wenn bei der Bemessung des Kanalanschlußbeitrags nach der Art der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks nicht differenziert und für gewerblich nutzbare Grundstücke kein Artzuschlag erhoben wird. Das Berufungsgericht hat dies unter Zugrundelegung des landesrechtlichen Vorteilsbegriffs damit begründet, ein Artzuschlag wäre nur dann gerechtfertigt, wenn feststünde, daß gewerblich oder industriell nutzbare Grundstücke typischerweise die kommunale Kanalisation stärker beanspruchten; einen derartigen Erfahrungssatz gebe es jedoch angesichts des unterschiedlichen Wasserbedarfs und Abwasseranfalls bei den verschiedenen gewerblichen Nutzungen nicht (vgl. den in Bezug genommenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 1992, Abdruck S. 11). Auf dieser durch Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden tatsächlichen Grundlage ist diese Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.950,22 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer