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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1994, Az.: BVerwG 8 C 23/92

Baurecht; Sportanlagen; Sportplatz; Erschließungsbeiträge; Erschließungsanlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 23/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 22.06.1990 - 9 A 7/90 (92)
OVG Schleswig 12.03.1992 - 2 L 183/91

Fundstellen

  • DVBl 1995, 66 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1996, 194-196 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 43-45 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bundesrecht gebietet der Gemeinde, für solche (Verteilungs-) Konstellationen in der Verteilungsregelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung Vorsorge zu treffen, die im Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist. Mangelt es an einem derartigen Vorsorgeerfordernis, läßt sowohl das Fehlen als auch die Unvereinbarkeit einer Einzelbestimmung mit einer bundesrechtlichen Vorgabe die Wirksamkeit der Verteilungsregelung im übrigen unberührt.

2. Es steht dem Ortsgesetzgeber frei, durch eine Sonderregelung i.R. des Verteilungsmaßstabes für eine eingeschränkte Beteiligung von erschlossenen Sportplatzgrundstücken bei der Aufwandsverteilung zu Lasten der übrigen Beitragspflichten zu sorgen oder von einer derartigen Sonderregelung mit der Folge abzusehen, daß ein der atypischen Nutzung dieser Grundstücke sowie der dadurch bedingten Vorteilssituation angemessener Ausgleich gegebenenfalls über einen teilweisen Beitragserlaß nach § 135 V BBauG zu Lasten der Gemeinde herbeizuführen ist.

3. Sportplatzgrundstücke in unbeplanten Gebieten sind wegen ihrer Ausdehung i. d. R. dem Außenbereich zuzurechnen und zählen, soweit dies zutrifft, nicht zu den durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage i. S. des § 131 I BBauG erschlossenen Grundstücken.