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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1987, Az.: BVerwG 8 B 106.86

Sielbaubeitrag; Frontlänge; Anzahl der zulässigen Vollgeschosse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 106.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 24.09.1984 - AZ: 19 VG 682/84
OVG Hamburg - 15.04.1986 - AZ: Bf VI 4/85

Fundstelle

  • KStZ 1987, 91-92

Amtlicher Leitsatz

Die Bemessung der Sielbaubeiträge nach der Frontlänge und der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse des Grundstücks im Sielabgabengesetz vom 25. Oktober 1977 (Hamb. GVBl. S. 317) verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.455 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von dem Kläger begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache, wegen Divergenz oder wegen Verfahrensmangels sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Die Frage, ob es den Gleichheitssatz verletzt, wenn Sielbaubeiträge (auch) nach dem Frontmetermaßstab bemessen werden, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Bemessung der Sielbaubeiträge nach Maßgabe der Vorschriften des Sielabgabengesetzes i.d.F. vom 25. Oktober 1977 (Harn. GVBl. S. 317) - SAG - ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Das ist zweifelsfrei und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

4

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, daß Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen eine weitgehende Freiheit beläßt. Er verbietet nur die willkürliche Gleichbehandlung ungleicher und die willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalt. Die sich daraus ergebende Grenze wird erst dort überschritten, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung bzw. Gleichbehandlung fehlt. Gesetzliche Differenzierungen bzw. Gleichbehandlungen können insbesondere aus Gründen der Typengerechtigkeit oder der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein. Dem Gesetzgeber ist bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen gestattet, in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, daß an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 <14> und vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 2 <4> m.weit.Nachw.). Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung getroffen hat. Der Gleichheitssatz verleiht dem Gericht nicht die Befugnis, insoweit die Auffassung des Gesetzgebers von Gerechtigkeit durch seine eigene Auffassung zu ersetzen (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1975 - BVerwG VII C 64.74 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 6 S. 1 <5>). Die Vorschriften des Sielabgabengesetzes über die Bemessung der Sielbaubeiträge halten sich im Rahmen dieser Vorgaben.

5

Das Sielabgabengesetz ordnet für die Bemessung der Sielbaubeiträge eine Kombination aus der Frontlänge und der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse des Grundstücks an. Der Sielbaubeitrag bemißt sich nach der Frontlänge des Grundstücks an dem besielten Weg, bei Hinterliegergrundstücken nach der Länge der Grundstücksseite, die der öffentlichen Sielanlage zugekehrt ist, in die das Grundstück entwässert (§ 3 Abs. 1 SAG). Daneben werden Beitragszuschläge nach Art und Maß der zulässigen Bebauung erhoben. Diese Zuschläge sind nach der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse gestaffelt (von zwei Geschossen - 5 v.H. - bis sechs Geschossen - 25 v.H. - und mehr als sechs Geschossen - 30 v.H. -). Grundstücke in Gewerbe- und in Industriegebieten erhalten darüber hinaus einen Zuschlag von 15 v.H. bzw. 30 v.H.

6

Dieser Maßstab geht von der Wahrscheinlichkeit aus, daß die einem Grundstück durch die Möglichkeit seines Anschlusses an ein öffentliches Siel vermittelten Vorteile mit dem Maß der Frontlänge und der zulässigen baulichen Nutzung des Grundstücks wachsen. Das ist sachgerecht und läßt eine hinreichend differenzierende beitragsrechtliche Bewertung von Grundstücken mit unterschiedlich hohen Vorteilen erkennen. Eine Bemessung nach einem Wirklichkeitsmaßstab ließe sich, sofern das überhaupt möglich wäre, allenfalls mit einem unzumutbaren und damit unvertretbaren Verwaltungsaufwand erreichen. Das alles gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch hinsichtlich der Frontlänge als Teil des hier zu beurteilenden Bemessungsmaßstabs. Abgesehen davon, daß ein Grundstück mit einer längeren Front an einem besielten Weg bei der tatsächlichen Anschlußnahme ggf. kostengünstigere Variationsmöglichkeiten bietet, indiziert eine größere Frontlänge regelmäßig und typischerweise eine größere Grundfläche und damit typischerweise eine größere bauliche Ausnutzbarkeit. Sofern mit diesem Teil des kombinierten Maßstabs die Vorteilssituation von Grundstücken in Einzelfällen - z.B. Pfeifenstielgrundstücke oder unverhältnismäßig große Grundstücke mit unterwertiger Bebaubarkeit - nicht beitragsmindernd berücksichtigt wird, ist das durch den Grundsatz der Typengerechtigkeit gedeckt und findet im übrigen durch die beitragsrechtliche Bewertung nach dem Maßstabsteil der zulässigen Vollgeschoßzahl eine Relativierung. Dafür, daß im Geltungsbereich des Sielabgabengesetzes - ohne Berücksichtigung der Eckgrundstücke, für die eine besondere Regelung gilt - unverhältnismäßig große Grundstücke mit unterwertiger Bebaubarkeit in so großer Anzahl vorhanden wären, daß sie im Verhältnis zu allen übrigen Grundstücken einen beitragsrechtlich beachtlichen, selbständigen Typus darstellten, bieten die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil keinen Anhaltspunkt. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sind die Grundflächen der Baugrundstücke "im Regelfall relativ klein". Für das Erschließungsbeitragsrecht hat der beschließende Senat die Bemessung der Beiträge nach den Frontlängen und der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse des Grundstücks grundsätzlich als zulässig anerkannt (Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 u. 52.85 - BVerwGE 74, 149 <151>).

7

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die beitragsrechtliche Bewertung der Vorteile, die Eckgrundstücken durch die Anschlußmöglichkeit an das öffentliche Siel in den mehreren an das. Grundstück angrenzenden Straßen vermittelt werden. Im Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich der zusätzliche Vorteil einer mehrfachen Erschließung nicht verallgemeinernd quantifizieren läßt und daß deshalb sowohl die Gewährung einer Eckermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke als auch das Absehen von jeglicher Eckermäßigung dem Gleichheitssatz gerecht wird (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 24.85 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 89 <93> m.weit.Nachw.). Das Sielabgabengesetz sieht eine Eckermäßigung vor. Bei Eckgrundstücken, die an zwei besielte Wege grenzen, wird die längere Strecke voll und die kürzere Strecke zur Hälfte angesetzt (§ 4 Abs. 1 SAG). Für Grundstücke an drei oder an mehr als drei besielten Wegen gilt eine entsprechende oder ähnliche Regelung (§ 4 Abs. 2 und 3 SAG). Bei Eckgrundstücken bis zu 1.500 qm Größe, die nur mit einem Einfamilienhaus bebaut sind oder bebaut werden dürfen und die mindestens an einen besielten Weg grenzen, werden die an einen Weg grenzende kürzeste Strecke des Grundstücks, mindestens jedoch 15 Meter angesetzt. Auch diese Regelung bietet eine Grundlage, den Aufwand hinreichend Vorteils- und beitragsgerecht zu verteilen.

8

Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn diese Vorschrift setzt für die Zulassung der Revision u.a. voraus, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Zwar vermag die Abweichung eines Berufungsurteils von der Entscheidung eines anderen Obergerichts unter Umständen die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu begründen. In dieser Hinsicht fehlt es indessen an einer hinreichenden Darlegung in der Beschwerdeschrift.

9

Die Revision kann auch nicht wegen Verfahrensmangels zugelassen werden.

10

Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, daß es die Sache in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 1986 trotz Abwesenheit des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten verhandelt und entschieden hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers war zu diesem Termin ordnungsgemäß mit dem Hinweis geladen worden, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Es bestand mithin eine hinreichende Gelegenheit, namens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Aus welchem Grund (z.B. Kanzleiversehen) der Prozeßbevollmächtigte den Termin versäumt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Einen Antrag auf Verlegung des Termins, dessen Nichtbeachtung durch das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör unter Umständen hätte verletzen können, hat der Kläger nach dem Beschwerdevorbringen nicht gestellt. Daß der Prozeßbevollmächtigte eine Terminsverlegung erreichen "wollte" (Beschwerdeschrift S. 2), gibt in dieser Richtung Beachtliches nicht her.

11

Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung in der Beschwerdeschrift (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche rechtserhebliche Tatsache das Berufungsgericht hätte aufklären sollen und aus welchem Grund sich eine solche Aufklärung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen bzw. ob das Berufungsgericht einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag übergangen oder mit einer vermeintlich fehlerhaften Begründung abgelehnt hat.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.455 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus