Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1982, Az.: BVerwG 8 C 54.81
Entwässerungsbeitrag; Grundstück; Gleichheitssatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 54.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 22.06.1978 - AZ: IV 53/78
- VGH Baden-Württemberg - 30.06.1980 - AZ: II 4070/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 10 Abs. 3 Satz 1 Bad-Württ KAG
- § 137 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BaWü Verw Prax 1983, 42-43
- BayVBl. 1983, 598-599
- DVBL 1983, 46-47
- DVBl 1983, 46-47 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1983, 13-16
- KStZ 1983, 49-50
- MDR 1983, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Bemessung der Entwässerungsbeiträge nach einem für alle Grundstücke gleichen Grundbeitrag verletzt auch in der Kombination mit einem vorteilsbezogenen Verteilungsmerkmal regelmäßig den Gleichheitssatz.
In der Verwaltungsstreitsache hat
...
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr.
Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte zog die Klägerin zu 2) für deren Grundstücke ... straße ... sowie ... straße ... und ... in G. mit drei Bescheiden vom 10. Juni 1977 zu Vorauszahlungen auf den Entwässerungsbeitrag (Teilbeitrag) für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks und für die Schlammbehandlung in Höhe von 649,76 DM, 295,56 DM und 444,60 DM heran. Die Bescheide sind auf die Satzung der Beklagten über die öffentliche Entwässerung vom 11. Februar 1966 i.d.F. der 7.Änderungssatzung vom 18. Februar 1977 - ES - gestützt, deren Verteilungsmaßstab in § 14 a u.a. lautet:
"(1)
Maßstab für den Entwässerungsbeitrag für das Klärwerk ist die Geschoßfläche ... sowie ein Grundbetrag je beitragspflichtigem Grundstück.(2)
Der Entwässerungsbeitrag für das Klärwerk setzt sich wie folgt zusammen:1.
Teilbetrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks und für die Schlammbehandlung
a) je qm Geschoßfläche DM 2,30 b) Grundbeitrag je beitragspflichtigem Grundstück (§ 12) DM 700,-"
Den von den Klägern erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt K. mit Bescheid vom 8. März 1978 zurück. Mit der Klage haben die Kläger geltend gemacht, eine Heranziehung nur der Grundstückseigentümer sei rechtswidrig. Ferner sei der Beitragsmaßstab unwirksam. Er habe dazu geführt, daß für ihr eineinhalbgeschossiges Einfamilienhaus in der ... straße eine Geschoßflächenzahl von 0,8 zugrunde gelegt worden sei, während benachbarte zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit einer Geschoßflächenzahl von nur 0,5 berücksichtigt worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 22. Juni 1978 die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen, weil die Vorauszahlungsbescheide nicht gegen ihn gerichtet seien. Im übrigen hat es die Bescheide der Beklagten und den Widerspruchsbescheid, soweit dieser die Klägerin zu 2) betrifft, aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. Juni 1980 die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Für eine Veranlagung der Klägerin zu 2) zu Vorauszahlungen auf den Entwässerungsbeitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks fehle es an einer rechtsgültigen Regelung über die Bemessung der Entwässerungsbeiträge. Die Verteilungsregelung des § 14 a Abs. 1 und 2 Nr. 1 b ES sei nichtig, weil die Erhebung der Beiträge nach Maßgabe eines Grundbetrags mit § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG und daher auch mit dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip unvereinbar sei.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG seien die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bei Abwasseranlagen bestünden darin, daß durch das Vorhandensein einer Abwasseranlage der objektive Gebrauchs- und Verkehrswert (Nutzbarkeit) der durch sie begünstigten Grundstücke gesteigert werde. Ein Grundbetrag stehe jedoch, auch wenn er mit einem anderen (zulässigen) Verteilungsmaßstab kombiniert werde, zu einer Steigerung des Verkehrswertes oder zu der erhöhten Nutzbarkeit, welche ein Grundstück durch den Anschluß an ein Entwässerungssystem erhalte, in keiner Beziehung. Zwar dürfe auch bei Entwässerungsbeiträgen der Verteilungsmaßstab ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein. Jedoch müsse ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab der typischen Nutzungsmöglichkeit, dem Vorteil, Rechnung tragen und einen hinreichend sicheren Schluß darauf zulassen, daß die durch die Anschlußmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteile im allgemeinen den Kriterien des Maßstabs entsprächen. Dabei dürfe aus Gründen der Praktikabilität auf einen von mehreren sachbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben und auf typische Regelfälle eines Sachbereichs abgestellt werden. Diesen Anforderungen genüge der hier zu beurteilende Verteilungsmaßstab nicht. Denn es könne keine Rede davon sein, daß alle beitragspflichtigen Grundstücke zunächst einmal einen Wertzuwachs in gleicher Höhe erführen. Bei einem solchen Maßstab würde vielmehr die durch § 10 KAG geforderte ausschließliche Beitragsbemessung nach den Vorteilen ohne sachlichen Grund mehr oder weniger abgeschwächt. Gesichtspunkte der Praktikabilität könnten nicht für die Zulässigkeit des Grundbetrags streiten, weil die Beklagte den Beitrag ohnehin nach der zulässigen Geschoßfläche ermitteln müsse. Ein Grundbetrag sei im Entwässerungsbeitragsrecht auch nicht deshalb rechtmäßig, weil für das Benutzungsgebührenrecht Grund-, Mindest- oder Vorhaltegebühren für zulässig erachtet würden. Anders als bei den Beiträgen stünden diesen Gebühren gleich große Vorteile der Betroffenen gegenüber.
Das Fehlen einer ausschließlichen Vorteilsbezogenheit des Maßstabs Führe zwangsläufig auch zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips. Der Grundbetrag sei nicht leistungsbezogen, weil er sich nicht an den durch die Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungseinrichtung gebotenen Vorteilen ausrichte. Die mangelnde Anknüpfung an die Steigerung des Gebrauchsvorteils werde in ihrer Wirkung durch die Kombination des Grundbetrags mit einem vorteilsbezogenen Maßstab zwar abgeschwächt, aber nicht beseitigt. Selbst wenn im Gebiet der Beklagten zum großen Teil gleichartige Grundstücksverhältnisse gegeben wären, so müsse die Satzung doch für die Grundstücke, die eine sehr geringe oder eine sehr intensive Bebaubarkeit aufwiesen, eine dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip Rechnung tragende Verteilung des Herstellungsaufwands vorsehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und die teilweise Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen sowie Abweisung der Klage begehrt.
Die Kläger haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt mit seinen die Entscheidung tragenden Erwägungen zu der landesrechtlichen Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide damit begründet, der für Entwässerungsbeiträge in § 14 a der Satzung der Beklagtenüber die öffentliche Entwässerung vom 11. Februar 1966 i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 18. Februar 1977 - ES - geregelte Verteilungsmaßstab sei nichtig, weil die in Kombination mit dem Maßstab der Geschoßfläche vorgesehene Verteilung des Herstellungsaufwands nach Maßgabe eines für alle Grundstücke gleichen Grundbetrags mit § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG unvereinbar sei. Der Maßsteb entspreche hinsichtlich des Grundbetrags nicht den Erfordernissen dieser Vorschrift, welche anordne, daß die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen seien. Das Berufungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ferner damit begründet, der Verteilungsmaßstab verstoße gegen den Gleichheitssatz und gegen das Äquivalenzprinzip.
Die des angefochtene Urteil tragende Annahme, daß § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG verletzt sei, beruht ausschlaggebend auf der Auslegung dieser Vorschrift. Sie ist, weil irrevisibel, auch der revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO). Allerdings liegt eine die revisionsgerichtliche Prüfungsbefugnis begründende Verletzung von Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO dann vor, wenn sich das Berufungsgericht bei einer von ihm vorgenommenen Auslegung des Landesrechts als durch das Bundesrecht gebunden gehalten hat (vgl. § 173 VwGO, § 550 ZPO; Urteile vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 [308] und vom 31. Oktober 1975 - BVerwG IV C 8-11.74 - BVerwGE 49, 301 [304]). Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht jedoch nicht von einer solchen durch das Bundesrecht begründeten Bindung ausgegangen; es hat die von ihm gefundene Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG nicht als durch Bundesrecht beeinflußt oder gar geboten erachtet. Die gegenteilige Annahme läßt sich nicht, wie die Beklagte meint, darauf stützen, daß im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen § 10 KAG auch der Gleichheitssatz und dasÄquivalenzprinzip erwähnt werden. Das Berufungsgericht hat den Verstoß gegen das landesrechtliche Vorteilsprinzip nicht mit Erwägungen zum Gleichheitssatz oder zum Äquivalenzprinzip begründet, sondern es hat den Verteilungsmaßstab zusätzlich für gleichheits- und äquivalenzwidrig gehalten, weil er das Vorteilsprinzip verletze. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Verteilung nach Maßgabe eines Grundbetrags sei mit§ 10 Abs. 3 Satz 1 KAG "und daher auch" (BU S. 8) "zwangsläufig" (BU S. 11) mit dem Gleichheitssatz und demÄquivalenzprinzip nicht vereinbar. Daß die Auslegung und Anwendung dieses Landesrechts durch das Berufungsgericht aus anderen Gründen Bundesrecht verletze, wird von der Revision nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Damit hat das angefochtene Urteil Bestand. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsurteil verletze den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, kommt es für die Entscheidung nicht an. Die das Landesrecht betreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die angefochtene Entscheidung unabhängig davon, ob darüber hinaus auch noch der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verletzt sind.
Wegen der weitergehenden Tragweite dieser Aussage hält es der erkennende Senat für gleichwohl angezeigt klarzustellen, daß das Berufungsgericht zutreffend einen Verstoß (auch) gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen hat. Die Bemessung eines Entwässerungsbeitrags nach einem für alle Grundstücke gleichen Grundbetrag ist mit dem Gleichheitssatz nur in Ausnahmefällen vereinbar. Das gilt auch dann, wenn die Verteilungsregelung neben dem Grundbetrag eine Berücksichtigung der Geschoßflächen vorsieht (kombinierter Verteilungsmaßstab). Das ergibt sich im einzelnen BUS folgendenÜberlsgungen:
Die Erhebung eines Grundbetrages steht als solche nicht in Beziehung zum abzugeltenden Vorteil. Nach den das Revisionsgericht bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts sieht das Landesrecht den durch die Anschließbarkeit erwachsenden Vorteil für ein Grundstück in der Steigerung von dessen Gebrauchs- und Verkehrswert. Diese Faktoren werden wesentlich durch die Größe des Grundstücks und durch das Maß seiner (baulichen) Ausnutzbarkeit bestimmt. Diese sind in der Regel nur ausnahmsweise bei allen beitragspflichtigen Grundstücken annähernd gleich. Angesichts dessen liegt in der Erhebung eine.: Grundbetrages eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Dann im Umfang des Grundbetrags werden die durch die Anschlußmöglichkeit bewirkten unterschiedlichen Vorteile gleich bewertet, nämlich größeren Vorteilen und kleineren Vorteilen dieselbe beitragsrechtliche Wertigkeit zugeordnet. Der Maßstab bevorteilt (entlastet) größere oder baulich intensiver ausnutzbare Grundstücke und benachteiligt (überbelastet) kleinere oder baulich weniger intensiv ausnutzbare Grundstücke.
Eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte verstößt allerdings nicht ohne weiteres gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG beläßt dem Ortsgesetzgeber auch in dieser Richtung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er verbietet nur die willkürliche Gleichbehandlung ungleicher und die willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Die sich daraus ergebende Grenze wird erst dortüberschritten, wo ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die gesetzliche Differenzierung bzw. Gleichbehandlung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334 [337] und vom 14. April 1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319 [BVerfG 07.04.1964 - 1 BvL 12/63] [330]). Für die in der Verteilung nach Maßgabe (auch) eines Grundbetrags liegende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bestehen indessen bei einer Regelung des hier zu beurteilenden Inhalts keine rechtfertigenden, sachlich einleuchtenden Gründe.
Der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag die in Rede stehende Gleichbehandlung hier nicht zu rechtfertigen. Nach diesem Grundsatz ist es dem Gesetzgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, daß an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 - BVerfGE 9, 3 [13]; vgl. ferner Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148] und vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 [14] = KStZ 1982, 69 [70]). Die Erhebung eines (Entwässerungs-)Grundbetrages erfaßt nicht in diesem Sinne (typisierend) Regelfälle eines Sachbereiches. Sie ist vielmehr nur ganz ausnahmsweise "typengerecht", nämlich nur dann, wenn die für die Größe des jeweiligen Vorteils maßgebenden Verhältnisse, also die (Gebrauchs-)Wertsteigerung der Grundstücke oder die dieser Wertsteigerung entsprechenden Faktoren, gewissermaßen zufällig annähernd gleich sind. Dafür, daß in der vorliegenden Sache eine solche Konstellation gegeben sein könnte, läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts entnehmen.
Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität vermögen die in der Erhebung eines Grundbetrags liegende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Da der Aufwand auch nach der zulässigen Geschoßfläche verteilt wird (§ 14 a Abs. 1 und 4 ES), müß die Gemeinde für den Erlaß der Beitragsbescheide ohnehin weitergehende Ermittlungen und Berechnungen vornehmen.
Die Bemessung von Entwässerungsbeiträgen (u.a.) nach Grundbeiträgen laßt sich ferner nicht auf die Gründe stützen, die es, wie anerkannt ist, gestatten,Gebühren noch Maßgabe einer Grund- und Zusatzgebühr zu bemessen. Die Erhebung vor. Gebühren in der Form der Grund- und Zusatzgebühr beruht auf der Erwägung, daß das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Anlage für jeden Anschluß invariable (verbrauchsunab-Anlage) Kosten verursacht und daß dies es rechtfertigt, die Vorhaltekosten ganz oder teilweise unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage abzuwälzen (vgl. Beschluß vom 12. August 1981 - BVerwG 8 B 20.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44 3. 9 [10] = KStZ 1982, 31). Diese Überlegungen können nicht in das Beitragsrecht übertragen werden. Denn der Beitrag wird für einen Vorteil erhoben, der seinem. Wesen nach für die beitragserhebliche Wertigkeit nicht in unterschiedliche Bemessungskriterien wie etwa nach "Grund" und "Zusetz" aufgespalten werden kann. Die Auffassung, allen beitragspflichtigen Grundstücken erwachse durch die Möglichkeit ihres Anschlusses an die Abwasserbeseitigungsanlage zunächst einmal ein Vorteil (Wertzuwachs) in gleicher Höhe, der darüber hinausgehende Vorteil könne nach den jeweiligen Grundstücksmerkmalen Gemessen werden, geht deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, fehl. Ebensowenig können Grundbeiträge unter dem Gesichtspunkt eines Mindestbeitrags gerechtfertigt werden. Das kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die hier zu beurteilende Maßstebskombination (Grundbetrag und Geschoßfläche) die Annahme eines Mindestbeitrags aus-[xxxxx]. Die in der Erhebung eines Grundbetrags liegende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte kann schließlich auch nicht mit dem Argument der Revision gerechtfertigt werden, der Grundbetrag diene dazu, den Verteilungsmaßstab vorteilsgerecht zu modifizieren, weil der Grundbetrag Ungerechtigkeiten abmildere, die durch den Maßstab im übrigen einträten. Abgesehen davon, daß die Anwendung des Geschoßflächenmaßstabs - gemessen an dem Vorteilsbegriff des Berufungsgerichts - nicht zu einer beitragsrechtlichen Bevorzugung oder Benachteiligung von Grundstücken führt, kann ein Grundbetrag schon wegen seiner mangelnden Vorteilsbezogenheit nicht dazu geeignet sein, etwaige Ungerechtigkeiten einer anderen Verteilungsweise abzumildern oder zu beseitigen.
Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen darüber hinaus die Folgerung erlauben, daß der zu beurteilende Verteilungsmaßstab das Äquivalenzprinzip verletzt. DasÄquivalenzprinzip ist der auf den Beitrag bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden Grundsatzes der Verhältnismä0ßigkeit. Es besagt als solches, daß Beiträge nicht in einem Mißverhältnis zu den von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistungen, der Vorteilsgewährung, stehen dürfen. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen dem Beitrag und dem Wert, den der Vorteil für den Beitragspflichtigen hat, ist dasÄquivalenzprinzip verletzt (vgl. für Gebühr: Urteile vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 [166], vom 6. Mai 1977 - BVerwG VII C 67.75 - Buchholz 401.64 Benutzungsgebühren Nr. 34 S. 26 [30] und vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz a.a.O. S. 16). Ob bei der hier gegebenen Sachlage eine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses vorliegt, kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht beurteilt werden, weil diese Feststellungen nichts darüber aussagen, welche Höhe (der Beitrag und) die Vorausleistung hätte, wenn der Verteilungsmaßstab einen Grundbetrag nicht enthielte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.389,92 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus