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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1970, Az.: BVerwG III C 48.69

Anrechnung von Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit der so genannten Judenvermögensabgabe; Judenvermögensabgabe als nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu entschädigende Sonderausgabe; Zulässigkeit des Ansatzes pauschalierter Verbindlichkeiten bei ausdrücklicher Anordnung durch eine Rechtsvorschrift

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 48.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 24.01.1969 - AZ: V LA 102/1968

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 121 - 127
  • IFLA 1971, 126
  • Mtbl.BAA 1972, 170
  • ZLA 1971, 71

Amtlicher Leitsatz

§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA ist nur anwendbar, wenn aus dem Kaufpreisanteil, der nicht in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt ist, Sonderabgaben entrichtet worden sind.

Unklarheiten darüber, ob und in welchem Umfang der nicht in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangte Kaufpreis für Sonderabgaben (Judenvermögensabgabe) verwendet worden ist, gehen bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA zu Lasten der Ausgleichsbehörden.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Alleinerbe seiner aus rassischen Gründen im Jahre 1943 aus B. deportierten und auf den 8. Mai 1945 für tot erklärten Mutter. Diese war Eigentümerin von Grundstücken, und zwar unter anderem Miteigentümerin zu 1/2 an dem Grundstück in B. und des in dem darauf befindlichen Gebäude betriebenen Geschenkartikel- und Spielwarenhauses. Dieses Geschäft wurde 1936 "arisiert" und verkauft; der Käufer mietete das Betriebsgrundstück.

2

Durch Teilbescheide vom 4. Dezember 1964 und vom 21. Juli 1967 wurde der Verlust des Grundstücks als Schaden am Betriebsgrundstück auf insgesamt 61.189,99 RM festgestellt, und zwar zugunsten des Klägers zu 1/2 entsprechend dem Anteil der Erblasserin. Mit Teilbescheid vom 30. Januar 1968 erkannte das Ausgleichsamt zugunsten des Klägers auf Grund des auf ihn entfallenden Schadensbetrages von 30.594,99 RM eine Hauptentschädigung mit einem Grundbetrag von 2.640 DM zu. Der dem Kläger an sich gemäß § 246 in Verbindung mit § 248 LAG zustehende. Hauptentschädigungsanspruch war unter Anwendung des § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA gekürzt worden. Die gegen den nach § 6 Abs. 4 dieser Verordnung vorgenommenen Abzug von 14.250 DM gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf Grund der getroffenen Schadensfeststellung eine Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von 13.327,50 DM zuzüglich 1 % Zinsen für jedes angefangene Kalendervierteljahr seit dem 1. Januar 1953 auf 12.090 DM und 1 % Zinsen für jedes angefangene Kalendervierteljahr seit dem 1. Januar 1967 auf 1.237,50 DM zuzuerkennen; soweit die angefochtenen Bescheide dieser Entscheidung entgegenstehen, sind sie aufgehoben worden.

4

Zur Begründung wird angeführt: Es habe nicht aufgeklärt werden können, ob die Judenvermögensabgabe aus dem Erlös entrichtet worden sei, der aus der Veräußerung des Geschenkartikel- und Spielwarengeschäfts stamme. Den Nachteil der Nichterweisbarkeit bzw. der Nichtglaubhaftmachung müsse die Beklagte tragen.

5

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,

6

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Er meint, der Antragsteller trage in Fällen vorliegender Art die Beweislast; zumindest müsse nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon ausgegangen werden, daß die Judenvermögensabgabe überwiegend aus dem Erlös gezahlt worden sei, der sich aus der Veräußerung der im Lastenausgleich berücksichtigten Wirtschaftsgüter ergeben habe. Ansonsten komme es zu einer Doppelentschädigung, die vom Gesetz nicht gewollt sei und dadurch verhindert werden müsse, daß der den Vorschriften über den Ansatz pauschaler Verbindlichkeiten bei Betriebsvermögen zugrunde, liegende Rechtsgedanke bei Anwendung des § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA entsprechend heranzuziehen sei.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das Urteil mit Rechtsausführungen und tritt der Rechtsansicht der Revision entgegen. Er hat einen Bescheid des Ausgleichsamtes Northeim vom 10. November 1969 vorgelegt, nach dem eine Schadensfeststellung zugunsten des Klägers hinsichtlich des beweglichen Betriebevermögens abgelehnt worden ist.

10

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß die in den angefochtenen Bescheiden nach § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA vorgenommene Minderung des Endgrundbetrages der Hauptentschädigung rechtswidrig sei, verletzt kein Bundesrecht.

11

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Entschädigung in Höhe von 14.250 DM, die dem Kläger als Erben seiner Mutter nach §§ 59-63 BEG für die Zahlung von Judenvermögensabgabe gewährt wurde, zur Minderung des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung nach § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA heranzuziehen ist. § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA hat durch die Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681) eine neue Fassung erhalten. Von dieser Neufassung ist im Revisionsverfahren auszugehen (BVerwGE 16, 103; sowie BVerwG III C 138.64 und BVerwG III C 23.67). Nach den §§ 2 und 4 der Änderungsverordnung gilt die Neufassung des § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA für noch nicht abgeschlossene Verfahren im Sinne des § 2 der Änderungsverordnung mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an, soweit nicht ausdrücklich in § 4 etwas anderes bestimmt ist. Das ist nicht geschehen für die unter § 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung angeführte Neufassung des § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA. Von dieser Vorschrift, die mithin im vorliegenden Falle anzuwenden ist, ist folgender gesetzlicher Tatbestand (Satz 1 Nr. 2) einschlägig:

"Der ... Endgrundbetrag der Hauptentschädigung ... mindert sich noch um diejenigen Beträge, die als Entschädigung ... nach einem Bundesgesetz ... für Sonderabgaben ..., die aus dem Erlös aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter entrichtet worden sind, deren Entziehung nach dieser Verordnung berücksichtigt wird, gewährt worden sind ..."

12

Dieser Teil der Neufassung des § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA enthält sachlich keine Neuregelung gegenüber der früheren Fassung des § 6 Abs. 4 Nr. 2. Die Judenvermögensabgabe war auch nach der alten Fassung eine Sonderabgabe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigt wird (vgl. Urteil vom 20. Juni 1969 - BVerwG III C 130.68 - [Buchholz 427.207 § 6 der 7. FeststellungsDV Nr. 3]). Soweit nach dem Bundesentschädigungsgesetz - wie im vorliegenden Falle - für eine Judenvermögensabgabe eine Entschädigung gewährt worden ist, wurde sie nach der alten und ist sie nach der neuen Fassung auf die dem Verfolgten zustellende Hauptentschädigung anzurechnen, sofern die nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigte Sonderabgabe aus dem Erlös entrichtet worden ist, der aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter stammt, deren Entziehung nach dieser Verordnung berücksichtigt wird.

13

Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Juni 1969 - a.a.O. - dahin erkannt, daß § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA der früheren Fassung rechtsgültig sei. Dasselbe gilt für die Neufassung des § 6 Abs. 4, soweit sie hier in Rede steht.

14

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Grund besteht, findet § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA darin keine Anwendung, wenn und soweit die Sonderabgaben, für die eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährt worden ist, aus dem Kaufpreis (oder Kaufpreisanteil) entrichtet wurden, der in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt war. In diesen Fällen wird nämlich bereits gemäß § 6 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA in Höhe des in die freie Verfügung gelangten Betrages der Schadensbetrag gekürzt, der Grundlage für die Zuerkennung der Hauptentschädigung ist. Eine nochmalige Berücksichtigung dieses Kaufpreisanteils bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA würde zu einer vom Gesetz nicht gewollten Benachteiligung des Verfolgten führen. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA ist daher nur anwendbar, wenn aus dem Kaufpreisanteil, der nicht in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt ist, Sonderabgaben entrichtet wurden. In einem solchen Fall würde der Verfolgte ohne Minderung des Grundbetrages der Hauptentschädigung um die für die Sonderabgaben gewährte Entschädigung zu einer vom Gesetz nicht gewollten Doppelentschädigung kommen. Grundlage der Schadensfeststellung und des darauf aufbauenden Hauptentschädigungsverfahrens ist bei wirtschaftlichen Einheiten nicht das einzelne Wirtschaftsgut, sondern die gesamte wirtschaftliche Einheit. Soweit nur einzelne Wirtschaftsgüter oder zum Beispiel alle beweglichen Wirtschaftsgüter der wirtschaftlichen Einheit gegen Gewährung eines Entgelts entzogen worden sind, kann die für diesen Erlös nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährte Entschädigung den für den Verlust der gesamten wirtschaftlichen Einheit zuerkannten Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA mindern.

15

Im vorliegenden Fall wurde der Verlust des Grundstücks als Schaden an einem Betriebsgrundstück und damit als Betriebsvermögensschaden festgestellt. Von dieser rechtsbeständig gewordenen Schadensfeststellung mußte der Senat bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA ausgehen, und zwar selbst dann, wenn die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vertretene Rechtsauffassung zuträfe, daß das Grundstück mit dem Verkauf des beweglichen Betriebsvermögens Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes geworden wäre und der Verlust dieses Grundstücks deshalb als Schaden an Grundvermögen hätte festgestellt werden müssen. Auf Grund der rechtsbeständig gewordenen Schadensfeststellung ist die Hauptentschädigung zuerkannt worden. Deren richtige Berechnung ist allein Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsprozesses. Bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA kommt es deshalb darauf an, ob für das gesamte Betriebsvermögen oder zumindest für einzelne Wirtschaftsgüter ein Kaufpreis entrichtet und dieser insoweit, als er nicht in die freie Verfügungsgewalt der Erblasserin gelangt ist, zur Entrichtung von Sonderabgaben verwendet worden ist, die ihrerseits nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigt wurden.

16

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Erblasserin für das "Betriebsgrundstück" keinen Erlös erhalten hat. Nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang der Erlös aus den beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebes in die freie Verfügungsgewalt der Erblasserin gelangt ist. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist aber zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht unterstellt hat, die Erblasserin habe den Kaufpreis nicht zur freien Verfügung erhalten. Einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob diese Annahme unrichtig sei, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage des nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Feststellungsbescheides vom 10. November 1969 vorgetragen hat, bedarf es nicht. Zwar wäre nach den oben gemachten Ausführungen die Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA im vorliegenden Falle ausgeschlossen, wenn sich das Vorbringen des Klägers als richtig erwiese, daß der Kaufpreis für das bewegliche Betriebsvermögen in die freie Verfügungsgewalt der Verfolgten gelangt sei. Zum gleichen Ergebnis kommt aber der Senat auch ohne Klärung dieser Frage, die im Feststellungsbescheid vom 10. November 1969 für das vorliegende Verfahren nicht verbindlich entschieden worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist nämlich darin zuzustimmen, daß selbst dann, wenn zuungunsten des Klägers davon ausgegangen wird, der Kaufpreis für das bewegliche Betriebsvermögen wäre in vollem Umfang nicht in die freie Verfügungsgewalt der Erblasserin gelangt, der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA keine Anwendung finden kann.

17

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, ob der an die Erblasserin gezahlte Erlös für das Warenlager und das Inventar von ihr zur Zahlung der Judenvermögensabgabe verwendet worden sei, stellt sich rechtlich als eine tatsächliche Annahme dar. Diese hat die Revision nicht in begründeter Weise angegriffen. Sie hat insoweit keine Aufklärungsrügen erhoben. Ihre Ausführungen zum Beweis des ersten Anscheins liegen schon deshalb neben der Sache, weil es hier nicht um die Frage geht, ob überhaupt aus dem Kaufpreis die Vermögensabgabe geleistet worden ist, sondern es bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA der Feststellung bedarf, in welchem Umfang der Kaufpreis dafür verwandt worden ist. Ohne eine solche Feststellung kann der nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährte Entschädigungsbetrag weder ganz noch teilweise den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung mindern.

18

Dieses Ergebnis läßt sich entgegen der Revision nicht auf Grund allgemeiner Erwägungen korrigieren. Ihre Argumentation, daß in Fällen vorliegender Art sinngemäß gelten müsse, was in den Fällen Rechtens sei, in denen die Beweiserhebung über bestehende Verbindlichkeiten bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für einen Betriebsvermögensschaden zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt habe, geht bereits im Ansatzpunkt fehl. Zwar kann in den genannten Fällen bei Betriebsvermögensschäden nicht vom Ansatz von Verbindlichkeiten abgesehen werden; es sind vielmehr pauschale Verbindlichkeiten entsprechend den geltenden Erfahrungssätzen anzusetzen. Die Revision verkennt aber, daß der Ansatz pauschalierter Verbindlichkeiten nur dann zulässig ist, wenn dies ausdrücklich durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG III C 77.65 - (Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 37) unter anderem ausgeführt, daß zwar in den Fällen, in denen sich bei Betriebsvermögensschäden die tatsächlichen Betriebsschulden nicht ermitteln ließen, dies zu Lasten des Geschädigten gehe und es sodann insoweit bei den in den Tabellen vorgesehenen Pauschbeträgen verbleibe. Dieser Rechtsgrundsatz ließe sich aber bei der Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nicht anwenden, weil für die Feststellung langfristiger Verbindlichkeiten bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen keine Regelung durch Rechtsvorschriften vorliege, wie sie die 6. FeststellungsDV für die Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens getroffen habe. Eine entsprechende Anwendung der für die Verbindlichkeiten bei Betriebsvermögen geltenden Grundsätze bei Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.

19

Diese Erwägungen gelten entsprechend in Fällen vorliegender Art. Eine Rechtsvorschrift, nach der ein Pauschalbetrag der nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährten Entschädigungsleistung auf die Hauptentschädigung anzurechnen ist, wenn der Höhe nach nicht festgestellt werden kann, daß eine Zahlung von Sonderabgaben aus dem nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangten Kaufpreis geleistet worden ist, gibt es nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb erkannt, daß es in Fällen vorliegender Art darauf ankommt, wer den Nachteil zu tragen hat, daß die Voraussetzungen für eine Anrechnung von Entschädigungszahlungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA nicht erwiesen oder glaubhaft gemacht worden sind.

20

Die Auffassung der Revision, daß zu den anspruchsbegründenden Tatsachen auf Gewährung einer Hauptentschädigung für entzogene Wirtschaftsgüter auch der Nachweis gehöre, daß ein Tatbestand des § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA nicht vorliege, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Wer aus einer Norm herleitet, daß er einen bestehenden Anspruch nicht voll zu erfüllen brauche, kann sich auf diese Norm mit dem Recht der teilweisen Leistungsminderung nur berufen, wenn bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, daß der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist. Anderenfalls muß er den Nachteil des Nichtbewiesenseins tragen, d.h. er muß den Anspruch voll erfüllen. Er trägt nämlich die materielle Beweislast oder Feststellungslast für das Vorhandensein von Tatbeständen, auf die er sich für sein Leistungsminderungsrecht beruft.

21

Regelungen, wie sie in § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA getroffen sind, enthalten selbständige anspruchsvernichtende bzw. anspruchseinschränkende Tatbestände. Nur wenn diese Tatbestände erfüllt sind, mindert sich die Hauptentschädigung entsprechend der gesetzlichen Regelung, d.h. das Ausgleichsamt hat dann den dem Geschädigten auf Grund sonstiger Vorschriften zuerkannten Endgrundbetrag der Hauptentschädigung entsprechend zu kürzen. Läßt sich jedoch nicht feststellen, ob der gesetzliche Tatbestand des § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA erfüllt ist, so entfällt die im Gesetz angeordnete Minderung und damit die Befugnis des Ausgleichsamtes, den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu kürzen; denn der Grundsatz, daß derjenige, der sich auf einen anspruchsvernichtenden bzw. anspruchseinschränkenden Tatbestand beruft, die Feststellungslast trägt, wird durch § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA weder aufgehoben noch eingeschränkt. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders als nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung. Zu dieser Vorschrift hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 148.68 - (Buchholz 427.207 § 6 der 7. FeststellungsDV Nr. 5) bereits dahin entschieden, daß Unklarheiten darüber, ob und in welchem Umfang der Kaufpreis in die freie Verfügungsgewalt der Verfolgten gelangt ist, bei Anwendung des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu Lasten der Ausgleichsbehörden gehen. Eine gegenteilige Entscheidung, wie sie von der Revision bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA begehrt wird, ist mit den Grundsätzen der Feststellungslast oder materiellen Beweislast unvereinbar.

22

Die Revision war nach allem zurückzuweisen. Bei der verwaltungsmäßigen Behandlung der Sache wird das Ausgleichsamt die Erhöhung der Hauptentschädigung, die durch die neue Fassung des § 7 der 11. LeistungsDV-LA auf Grund der angeführten Änderungsverordnung eingetreten ist, von Amts wegen zu berücksichtigen haben.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.500 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt