Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1967, Az.: BVerwG III C 77.65
Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen als gesondert festzustellende langfristige Verbindlichkeiten; Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens langfristiger Verbindlichkeiten zu Lasten der Ausgleichsbehörde; Anforderungen an die Feststellung langfristiger Verbindlichkeiten; Möglichkeit der Feststellung grundsätzlich nicht bewiesener oder glaubhaft gemachter Verbindlichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 77.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 08.03.1965 - AZ: XVI A 108.63
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 3 S. 1 FG
- § 35 FG
Fundstellen
- IFLA 1968, 91
- RLA 1968, 208
- ZLA 1967, 314
Amtlicher Leitsatz
Bei der Feststellung von Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehen Unklarheiten über das Bestehen langfristiger Verbindlichkeiten nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern zu Lasten der Ausgleichsbehörde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1967
durch die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. März 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1929 gestorbene Mutter der Kläger war Eigentümerin einer in P., Kr. G., gelegenen Landwirtschaft. Die Kläger, der im Jahre 1938 gestorbene O. M. und der im Jahre 1956 gestorbene W. M. gehören zu ihren Erben. Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind Erben des W. M., die Beigeladenen zu 3) und 4) Erben des O. M..
Das Ausgleichsamt stellte wegen des Verlustes der Landwirtschaft mit Bescheid vom 3. Juli 1962 einen Vertreibungsschaden mit 13.100 RM und die auf dem landwirtschaftlichen Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten mit 8.000 RM fest. Diesen Bescheid änderte auf die Beschwerde der Kläger der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 19. April 1963, indem er die Verbindlichkeiten neu in Höhe von 5.240 RM feststellte. Die Kläger, die die Feststellung der Verbindlichkeiten nicht für gerechtfertigt halten, haben Klage erhoben. Alle Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit eine höhere Belastung als 4.000 RM festgestellt worden ist. Die Kläger haben beantragt, die Behördenentscheidungen aufzuheben, soweit in ihnen Belastungen festgestellt worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat durch das Urteil vom 8. März 1965 das Verfahren eingestellt, soweit es für erledigt erklärt worden ist, und entsprechend dem Klageantrage die Behördenentscheidungen insoweit aufgehoben, als durch sie das Bestehen von Verbindlichkeiten festgestellt worden ist. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, die Möglichkeit sei ziemlich fernliegend, daß es seit 1929/30 bis zur Vertreibung zu einer Belastung der Landwirtschaft als solcher gekommen sei; hinsichtlich der davorliegenden Zeit sprächen die von den Zeugen geschilderten Verhältnisse ebenfalls gegen das Vorhandensein langfristiger mit dem landwirtschaftlichen Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten. Absolut sichere Feststellungen ließen sich jetzt zwar nicht mehr treffen. Diese Ungewißheit gehe aber zu Lasten des Beklagten. Zudem könne die Darlegung des Nichtvorhandenseins von Umständen regelmäßig nicht verlangt werden, weil sie in der Mehrzahl der Fälle mit kaum überwindlichen Schwierigkeiten verbunden sei. Das Vorhandensein langfristiger mit dem landwirtschaftlichen Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten ergebe sich auch nicht aus einer allgemeinen Lebenserfahrung.
Die Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Kläger hätten den wahren Schuldenstand nicht glaubhaft gemacht und es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die landwirtschaftlichen Betriebe in den Vertreibungsgebieten des Altreiches verschuldet gewesen seien. Die Höhe dieser Verschuldung habe der Präsident des Bundesausgleichsamtes in dem FG-Sammelrundschreiben vom 21. März 1962 (Nr. 33 f) - Mtbl. BAA 1962 S. 56 (82) - für das Altreich mit 40 vom Hundert des Einheitswertes angegeben. Dieser Verschuldungsgrad beruhe, ebenso wie die sonstigen im FG-Sammelrundschreiben angegebenen Verschuldungsgrade, auf allgemeinen Erfahrungssätzen, die die Ausgleichsverwaltung gemeinsam mit den Finanzbehörden aus statistischen Unterlagen zusammengestellt habe.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Bei Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind nach § 12 Abs. 3 Satz 1 FG langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertreibung mit dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, gesondert festzustellen. Die Beteiligten streiten darüber, wie zu verfahren ist, wenn die Frage, ob langfristige Verbindlichkeiten bestanden haben, nicht klar beantwortet werden kann, weil alle Versuche, durch Beweiserhebungen das Bestehen und die Höhe etwaiger langfristiger Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Vertreibung zu ermitteln, nicht zum Ziele geführt haben.
Die Revision meint, daß in derartigen Fällen Verbindlichkeiten in Höhe der nach den Erfahrungen zu unterstellenden Durchschnittssätze festzustellen seien und verweist hierzu auf das FG-Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 21. März 1962 - Nr. 33 f Absätze 3 bis 5 (Mtbl. BAA 1962 S. 56 [82]) -. Kühne-Wolff (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 12 FG Anm. 9) stimmen dem im Ergebnis zu. Fritz (IFLA 1962 S. 19 [22]) ist der Ansicht, daß bei Unklarheit über das Bestehen von Verbindlichkeiten der Betrag zugrunde zu legen sei, den der Schuldner angegeben habe, wenn er persönlich glaubwürdig ist und die Umstände des Einzelfalles seine Angaben nicht als zweifelhaft erscheinen lassen.
Der erkennende Senat folgt der Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens langfristiger Verbindlichkeiten zu Lasten der Ausgleichsbehörde und nicht zu Lasten des Antragstellers gehen: § 12 Abs. 3 Satz 1 FG bestimmt, daß langfristige Verbindlichkeiten der dort genannten Art gesondert festgestellt werden. Die Feststellung setzt voraus, daß die sie begründenden Tatsachen nach § 35 FG bewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Daraus folgt, daß grundsätzlich nicht bewiesene und nicht glaubhaft gemachte Verbindlichkeiten nicht festgestellt werden dürfen. Anders wäre zu verfahren, wenn es einen Erfahrungssatz des Inhaltes gäbe, daß alle landwirtschaftlichen Betriebe mit langfristigen Verbindlichkeiten der im § 12 Abs. 3 Satz 1 FG genannten Art bei der Vertreibung belastet waren oder wenn rechtswirksam angeordnet worden wäre, daß in der Regel langfristige Verbindlichkeiten in Höhe bestimmter Durchschnittssätze festzustellen seien. Keine dieser Voraussetzungen liegt indes vor.
Entgegen der Ansicht der Revision gibt es keinen Erfahrungssatz, daß alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe langfristige Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 FG hatten. Selbst wenn die Mehrzahl der Betriebe mit derartigen Verbindlichkeiten belastet gewesen sein sollte, schließt dies nicht aus, daß land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne langfristige Verbindlichkeiten vorhanden waren. Vor allem gibt es keinen Erfahrungssatz, daß alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im sogenannten Altreich langfristige Verbindlichkeiten in der im Sammelrundschreiben erwähnten Höhe von 40 vom Hundert ihres Einheitswertes bei der Vertreibung gehabt haben.
Die mehrfach erwähnte Anordnung in dem FG-Sammelrundschreiben kann nicht als rechtswirksam und verbindlich anerkannt werden, da sie keine Rechtsvorschrift ist und es im übrigen für eine entsprechende Rechtsvorschrift an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt.
Nun hat der erkennende Senat zwar hinsichtlich der Verbindlichkeiten bei Betriebsvermögen in seinen Urteilen vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 47.65 - und vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 140.65 - zum Ausdruck gebracht, daß in den Fällen, in denen sich die tatsächlichen Betriebsschulden nicht ermitteln lassen, dies zu Lasten des Geschädigten geht und es sodann bei den in den Tabellen vorgesehenen Pauschbeträgen verbleibt. Dieser Rechtsgrundsatz läßt sich aber bei der Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nicht anwenden, weil für die Feststellung langfristiger Verbindlichkeiten bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen keine Regelung durch Rechtsvorschriften vorliegt, wie sie die 6. FeststellungsDV für die Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens getroffen hat. Eine entsprechende Anwendung der für die Verbindlichkeiten bei Betriebsvermögen geltenden Grundsätze bei Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind schließlich im Einzelfall keine Umstände gegeben, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Verbindlichkeiten zum mindesten in Höhe von 4.000 RM begründen. Daß das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung Verfahrensrecht verletzt, insbesondere gegen anerkannte Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen hat, ist nicht dargetan.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke