Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1969, Az.: BVerwG III C 130.68
Feststellung eines kriegsbedingten Schadens ; Schadensfeststellung an einem Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 130.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 01.07.1968 - AZ: X A 331/67
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 11. LeistungsDV-LA
- § 6 Abs. 4 11. LeistungsDV-LA
- § 249 Abs. 2 LAG
- § 359 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- RzW 1970, 81
- ZLA 1969, 252
Amtlicher Leitsatz
Zur Rechtsgültigkeit des § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA. Ergänzung von BVerwGE 27, 325.
Zur Frage des Verzichts auf Rechte aus einer in einem Feststellungsbescheid getroffenen Schadensfeststellung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 1968, der Zuerkennungsbescheid vom 7. Juli 1967 und der Beschwerdebeschluß vom 21. November 1967 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, bei der Berechnung der Hauptentschädigung den Schadensbetrag für das Betriebsvermögen und die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Höhe von 35.467,14 DM außer Ansatz zu lassen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4 zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung der Klägerin um einen Betrag gemindert werden muß, der ihr als Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährt wurde.
Die Klägerin war alleinige Inhaberin eines Steinbruchbetriebes in Oberschlesien, den sie als Jüdin nach der nationalsozialistischen Machtergreifung in zwei Teilakten zu verkaufen gezwungen war. Für die Aufnahme eines Mitgesellschafters erlöste sie zunächst 80.286,69 RM zur freien Verfügung. Für die Abtretung der ihr verbliebenen Beteiligung erhielt sie später 177.335,66 RM, die von dem Erwerber unmittelbar an das Finanzamt Breslau-Süd zu ihren Gunsten als Reichsfluchtsteuer und Juflenvermögensabgabe gezahlt wurden.
Im Entschädigungsverfahren erhielt sie für die Zahlung der Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe im Vergleichswege eine Entschädigung für Sonderabgaben in Höhe von 35.467,14 DM und für die Zahlung von 2.150 RM Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank eine solche von 430 DM.
Auf Antrag der Klägerin erkannte ihr der Beklagte in einem zweiten Teilbescheid vom 7. Juli 1967 eine Hauptentschädigung in Höhe von 924,64 DM zu. Dieser Bescheid beruhte auf einem bindend gewordenen Teilfeststellungsbescheid vom 8. Dezember 1966 über einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen von 292.400 RM und an Kapitalgesellschaftsanteilen von 30.000 RM, wobei von dem Gesamtschadensbetrag von 322.400 RM der in die freie Verfügung der Klägerin gelangte Kaufpreis von 80.286,69 RM abgesetzt wurde. Den sich aus dem verbleibenden Schadensbetrag von 242.113,31 RM in der Schadensgruppe 39 nach dem Stand vor Inkrafttreten des 19. ÄndG LAG ergebenden Ausgangsgrundbetrag von 33.747,93 DM erhöhte der Beklagte um den Entwurzelungszuschlag von 3.374,79 DM, aufgerundet auf 37.130 DM und verminderte ihn um die der Klägerin nach dem Bundesentschädigungsgesetz gezahlte Entschädigung für Sonderabgaben in Höhe von 35.897,14 DM nach § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA, was nach der Kürzung des verbleibenden Betrages von 1.232,86 DM um 25 v.H. nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung die zuerkannte Hauptentschädigung von 924,64 DM ergab.
Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr eine höhere Hauptentschädigung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich dem Urteil des Senats BVerwGE 27, 325 angeschlossen und eine Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG im Rahmen des § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA verneint.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides vom 8. Dezember 1966 eine höhere Hauptentschädigung zuzuerkennen,
hilfsweise,
bei der Berechnung der Hauptentschädigung den Schadensbetrag für das Betriebsvermögen unberücksichtigt zu lassen; für diesen Fall verzichtet die Klägerin auf eine Schadensfeststellung am Betriebsvermögen und insoweit auf die Rechte aus dem Feststellungsbescheid vom 8. Dezember 1966.
Sie führt dazu aus: Das Urteil BVerwGE 27, 325 sei unzutreffend. Die Kürzungsbestimmung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA sei ungültig; sie beruhe auf § 6 Abs. 2 der Verordnung. Diese Bestimmung sei gleichfalls ungültig. Entzogenes Objekt und Kaufpreis dürften nicht verglichen werden. Im Falle der Anrechnung müsse der versprochene Kaufpreis nach § 6 Abs. 2 a.a.O. angerechnet werden. Entschädigung für den Kaufpreisverlust dürfe nicht auf die Objektentschädigung angerechnet werden. Das widerspreche § 249 Abs. 2 LAG, der einen Grundsatz des Lastenausgleichs enthalte. Zu diesem Grundsatz gehöre auch § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG, der verhindere, daß durch die Anrechnung die Ausgleichsleistung für andere Verluste aufgezehrt werde.
Der Beteiligte beruft sich auf das Urteil BVerwGE 27, 325 und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision hat teilweise Erfolg. Zu entscheiden ist darüber, ob § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA, jetzt geltend in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946), rechtsgültig ist, und ob das Verwaltungsgericht diese Bestimmung richtig angewendet hat, indem es die im angefochtenen zweiten Teilzuerkennungsbescheid vom 7. Juli 1967 vorgenommene Minderung des sich aus dem Teilfeststellungsbescheid vom 8. Dezember 1966 ergebenden Endgrundbetrages der Hauptentschädigung um die Entschädigung der Klägerin für die Zahlung von Sonderabgaben nach Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes gebilligt hat. Der Teilfeststellungsbescheid vom 8. Dezember 1966, der Entziehungsschaden der Klägerin an einem Steinbruchbetrieb und an Anteilen der Klägerin an einer Kapitalgesellschaft feststellt und der dem Zuerkennungsbescheid zugrunde liegt (§ 6 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA, § 236 LAG), ist, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, unanfechtbar geworden und im vorliegenden Verfahren hinzunehmen. Der angefochtene Teilzuerkennungsbescheid ist im übrigen nach dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes zutreffend und nicht beanstandet.
Der Klägerin ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß ihr das Ausgleichsamt einen zu niedrigen Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zuerkannte.
Sie stützt sich in erster Linie auf die unveränderte Zugrundelegung der im Teilfeststellungsbescheid vom 8. Dezember 1966 getroffenen Schadensfeststellung. Geht man davon aus, so ist ihr der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung nur um einen Betrag von 322,50 DM = 75 % von 430 DM (§ 7 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA) zu niedrig zuerkannt worden. Die Ansicht der Klägerin ist nämlich nicht zutreffend, die ihr auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes gewährte Entschädigung für Sonderabgaben in Höhe von 35.897,14 DM habe den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung nicht mindern dürfen, weil § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA ungültig sei. Diese Bestimmung lautet:
"Der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 250 LAG) oder der Betrag der Hausratentschädigung (§ 295 LAG) mindert sich um den Betrag, der als Entschädigung nach §§ 51 bis 63, 141 und 153 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) oder nach den entsprechenden Vorschriften auf Grund Landesrechts gewährt worden ist oder gewährt wird
1. ...
2.
für Sonderabgaben, die aus dem Erlös aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter entrichtet worden sind, deren Entziehung nach dieser Verordnung berücksichtigt wird;"
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung mußte das Ausgleichsamt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den sich aus der Zugrundelegung der im Teilfeststellungsbescheid vom 8. Dezember 1966 getroffenen Schadensfeststellung ergebenden Endgrundbetrag der Hauptentschädigung um 35.467,14 DM und nicht um 35.897,14 DM mindern. Denn der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung darf nach dem Wortlaut der Bestimmung nur um eine Entschädigung gemindert werden, die nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften für Sonderabgaben gewährt wurde, die aus dem Erlös des Verfolgten aus der Veräußerung des entzogenen Wirtschaftsgutes entrichtet wurden. Im hier gegebenen Fall handelt es sich um Sonderabgaben, die aus dem Erlös aus der Veräußerung des der Klägerin entzogenen Steinbruchbetriebes entrichtet wurden. Das waren jedoch nur die Reichsfluchtsteuer und die Judenvermögensabgabe im Betrage von zusammen 177.335,66 RM, der dem der Klägerin zustehenden Kaufpreis aus der Veräußerung ihrer Restbeteiligung an dem Steinbruchbetrieb entsprach. Dafür erhielt die Klägerin nach § 59 des Bundesentschädigungsgesetzes oder dem nach § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA umfaßten Vorläufer dieser Vorschrift in § 21 Bundesentschädigungsgesetz 1953 nur eine Entschädigung von 35.467,14 DM. Der vom Verwaltungsgericht angesetzte weitere Minderungsbetrag von 430 DM enthält die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz für die Abgaben der Klägerin an die Deutsche Golddiskontbank in Höhe von 2.150 RM, die die Klägerin nicht aus dem Erlös aus der Veräußerung eines entzogenen Wirtschaftsgutes entrichtete. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA ist daher der zuerkannte Endgrundbetrag um 322,50 DM höher.
Mit dieser Korrektur ist die auf Grund der unveränderten Zugrundelegung der im Teilfeststellungsbescheid vom 8. Dezember 1966 getroffenen Schadensfeststellung ausgesprochene Zuerkennung des Endgrundbetrags im angefochtenen zweiten Teilzuerkennungsbescheid vom 7. Juli 1967 zutreffend. Der Senat hat in seinem Urteil BVerwGE 27, 325 entschieden, daß § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA rechtsgültig ist. Er hält an dieser Entscheidung fest. Die Angriffe der Klägerin gegen die Auffassung des Senats schlagen nicht durch.
Der Senat hat, wie die Klägerin zutreffend darlegt, die Rechtsgültigkeit der Bestimmung u.a. daraus abgeleitet, daß sie auf der in § 6 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA getroffenen Regelung aufbaut, wonach von dem Schfadensbetrag (§ 245 LAG) der nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehende Kaufpreis abzusetzen ist, der aus Anlaß der Entziehung gewährt worden und in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist. Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls rechtsgültig. Der Senat hat ihre Rechtsgültigkeit im Urteil BVerwGE 27, 325 vorausgesetzt. Die Gründe, die die Klägerin dagegen vorbringt, überzeugen nicht.
§ 6 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA hält sich im Rahmen der Ermächtigung in § 11 a Abs. 2 FG, § 359 Abs. 2 LAG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403). Nach ihrem hier allein maßgebenden Satz 1 wird die Gewährung von Ausgleichsleistungen und die Ermäßigung der Vermögensabgabe in denjenigen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Die Grundsätze des Lastenausgleichsgesetzes, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt, hält die in § 6 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA getroffene Regelung ein. Die Bestimmung behandelt Schäden, die durch eine Entziehung im Sinne des Rückerstattungsgesetzes verursacht wurden. Eine Entziehung im Sinne des Rückerstattungsgesetzes kann - anders als die im Lastenausgleichsgesetz geregelte schadenstiftende Vertreibung, Kriegshandlung, Schädigung in den Ostschadensgebieten und Neuordnung des Geldwesens (§§ 11 bis 15 LAG) - auch in einem auf Leistungsaustausch gerichteten Rechtsgeschäft liegen. Das ist in Übereinstimmung mit den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 11. LeistungsDV-LA ausdrücklich vorgesehen. In Fällen der Entziehung durch Rechtsgeschäft war der Verordnungsgeber in der Frage der Behandlung der Gegenleistung durch Grundsätze des Lastenausgleichsgesetzes nicht gebunden, weil das Lastenausgleichsgesetz keine solchen Grundsätze enthält. Er war frei, innerhalb der hier weitgezogenen allgemeinen Schranken (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 210 [216]) eine sachgemäße Regelung zu treffen. Ein sachlich einleuchtender Grund für eine Berücksichtigung der bei der Entziehung durch Rechtsgeschäft entstehenden Gegenleistung lag dabei in der Bedeutung dieser Gegenleistung als rechtsgeschäftliches Surrogat des entzogenen Wirtschaftsgutes. Daß der Verordnungsgeber eine Regelung dieser Frage entgegen der Meinung der Klägerin nicht an § 249 Abs. 2 LAG ausrichten konnte, ist offenbar. Denn in § 249 Abs. 2 LAG ist die Behandlung von nach dem Schadens eintritt gewährten Entschädigungszahlungen für ein bei der Berechnung des Schadensbetrages berücksichtigtes Wirtschaftsgut geregelt, während es hier um eine Gegenleistung aus einem Rechtsgeschäft ging, das den Schaden begründete oder anbahnte. In § 249 Abs. 2 LAG wird weiter der Grundbetrag gekürzt, während es hier darum ging, wie der Schaden zu berechnen sei. Anhaltspunkte hatte der Verordnungsgeber vielmehr in dem Gedanken, der der Regelung in § 21 FG zugrunde liegt, daß erhalten gebliebene Teile nicht als Schaden im Lastenausgleich berücksichtigt werden dürfen. Bliebe die Gegenleistung, obwohl sie schadensmindernde Wirkung hatte, in Fällen einer Entziehung durch Rechtsgeschäft mit Austauschleistung unberücksichtigt, so würde der Verfolgte ohne Grund bevorzugt. Er erhielte Ausgleichsleistungen auf Grund eines Schadens, der in diesem Umfang gar nicht eingetreten war, ggf. sogar Ausgleichsleistungen sowohl wegen des entzogenen Wirtschaftsgutes als auch wegen der entzogenen Gegenleistung. Wenn der Verordnungsgeber sich darum entschloß, in Fällen einer Entziehung durch Kauf den Kaufpreis schadensbetragsmindernd zu berücksichtigen, wenn er wirtschaftlich schadensmindernd gewirkt hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn er die schadensmindernde Wirkung annahm, sofern der Kaufpreis nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestand und in die freie Verfügung des Verfolgten gelangte, so war das sachgemäß und stand im Einklang mit der wirtschaftlichen Beurteilung der Fälle. Entgegen der Ansicht der Klägerin wäre es hingegen nicht vertretbar gewesen, dem Kaufpreis schadensmindernde Wirkung auch dann zuzuschreiben, wenn der Verfolgte gar nicht über ihn verfügen konnte. Er wäre dadurch ggf. allein durch das Versprechen eines Kaufpreises mangels eines Schadens von Ausgleichsleistungen für das Objekt ausgeschlossen gewesen und hätte sich mit der allenfalls möglich gewesenen Schadensfeststellung wegen Verlustes des vor Anwendung des § 246 LAG grundsätzlich im Verhältnis 10: 1 umzustellenden Kaufpreisanspruches (§ 245 Nr. 4 LAG) begnügen müssen. Eine derartige Betrachtung hätte sich mit Art. 37 Abs. 3 der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I Nr. 47 S. 221 ff.) in Widerspruch gesetzt, deren Grundsätzen die 11. LeistungsDV-LA nachgebildet ist. Sie wäre auch mit Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes nicht in Einklang zu bringen gewesen. Daß die in § 6 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA getroffene Regelung Ausgangspunkt der von der Klägerin bekämpften Bestimmung in § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA ist, hindert ihre Rechtsgültigkeit nicht. § 6 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA ist daher rechtsgültig. Von dieser die Schadensfeststellung regelnden Bestimmung mußte der Verordnungsgeber bei der Berechnung des Endgrundbetrages der Hauptentschädigung in § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA ausgehen.
Auch die weiteren Gründe, mit denen die Klägerin die Rechtsgültigkeit des § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA bezweifelt, halten nicht stand. Sie erschüttern die Entscheidung BVerwGE 27, 325 des Senats nicht.
Keiner weiteren Begründung bedarf, daß § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA nur die Fälle trifft, in denen der Kaufpreis nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangte (§ 6 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA). Der gemäß dieser Vorschrift in die freie Verfügung des Verfolgten gelangte Kaufpreis ist nicht mehr Gegenstand des. Lastenausgleichs. Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, die für einen solchen Kaufpreis gewährt werden, sind lastenausgleichsrechtlich ohne Interesse.
Die Klägerin verkennt jedoch die Grundlagen der Regelung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA, wenn sie für erheblich ansieht, der Erlös im Sinne dieser Bestimmung sei etwas anderes als das entzogene Wirtschaftsgut, und die Zahlung von Sonderabgaben im Sinne dieser Bestimmung sei eine neuerliche Entziehungsmaßnahme, die mit der Entziehung des veräußerten Wirtschaftsguts nichts zu tun habe. Maßgebend ist nach § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA, ob für ein entzogenes Wirtschaftsgut, aus dessen festgestelltem Verlust die Entstehung eines Endgrundbetrages im Sinne dieser Bestimmung folgt, nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine Entschädigung gewährt wird. Unter welchem Blickpunkt die Entschädigung im Entschädigungsrecht gewährt und berechnet wird, ist unerheblich. Daher ist es lastenausgleichsrechtlich ohne Interesse, wie die Sonderabgaben bemessen wurden, die die Klägerin zu zahlen hatte. Entscheidend ist nur die Identität des lastenausgleichsrechtlich erheblichen Schadensobjekts mit dem entschädigungsrechtlich erheblichen. Diese in § 6 Abs. 4 Nr. 1 der 11. LeistungsDV-LA getroffene Regelung wird in § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA für den Sonderfall erweitert, daß Entziehungsmaßnahme ein auf Leistungsaustausch gerichtetes Rechtsgeschäft ist. In diesem Fall ist lastenausgleichsrechtlich erhebliches Schadensobjekt nicht das veräußerte Wirtschaftsgut des Verfolgten, wie die Klägerin fälschlich annimmt, sondern der - wenn auch aus verfolgungsbedingten Gründen - gewollte Leistungsaustausch als Gesamtheit. Leistung und Gegenleistung zusammen begründen daher das Schadensobjekt. Ihr Verhältnis zueinander ist nach § 6 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA für die Höhe des Schadens maßgebend. Leistungen für das veräußerte Objekt und Entschädigung für den Veräußerungserlös treffen wirtschaftlich den gleichen Schaden. Ebenso ist gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA eine Entschädigung für den nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehenden, aber auch nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangten Kaufpreis nach den in § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA genannten Vorschriften in gleicher Weise Entschädigung für das Schadensobjekt wie die Hauptentschädigung aus dem Lastenausgleich für das veräußerte Wirtschaftsgut des Verfolgten. Darum ist diese Regelung sach- und systemgerecht und nach lastenausgleichsrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden.
Die Bedenken, die die Klägerin daraus herleitet, daß in § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA eine dem § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG entsprechende Regelung fehlt, sind gleichfalls unbegründet. Nach § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG darf der Kürzungsbetrag nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären. Der Senat hat entschieden, daß § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA aus diesem Grunde die Ermächtigung in § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG nicht überschreitet, weil die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG keinen Grundsatz des Lastenausgleichsgesetzes enthält. Auch daran hält der Senat fest.
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA dient dem Zweck, Doppelentschädigungen zu verhindern. Die Vermeidung von Doppelentschädigungen ist ein Grundsatz, des Lastenausgleichsrechts. Er hat bei der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz in § 249 Abs. 2 LAG seinen Ausdruck gefunden. Diese Regelung ist jedoch nicht selbst der Grundsatz, wie die Klägerin meint, sondern sie beruht nur auf ihm. Das Gesetz hat den Grundsatz - entsprechend der jeweiligen Interessenlage - verschieden geregelt. Teils ist bereits die Schadensfeststellung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 FG), teils findet nur eine Minderung des Schadensbetrags statt (§ 21 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 FG, eingefügt durch § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 [BGBl. I S. 105] - RepG -). Einmal wird der Grundbetrag einschränkungslos gekürzt (§ 250 Abs. 2 Satz 2 LAG, eingefügt durch § 61 Abs. 1 Nr. 10 b und Abs. 2 Nr. 1 RepG und § 296 Abs. 1 LAG), ein anderes Mal sind gewisse Schranken aufgestellt (§ 249 Abs. 2 Satz 3 LAG). Angesichts so verschiedenartiger Verwirklichung des Grundsatzes der Vermeidung von Doppelentschädigungen läßt sich, nicht feststellen, daß § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG einen Grundsatz des Lastenausgleichsgesetz es enthält.
Für den Kreis der Entziehungsschäden im Vertreibungsgebiet und Ostschadensgebiet ergab sich ein sachlicher Grund für eine die Schranke in § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG nicht enthaltende Regelung in § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA. Nach § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG ist die Kürzung kraft Gesetzes beschränkt, weil mit Schäden im Sinne des § 243 LAG, auf die sich diese Vorschrift bezieht, Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG nur ausnahmsweise zusammentreffen, auf den verschiedenartigsten, teilweise erst nachträglich geschaffenen Rechtsgrundlagen beruhen und sowohl als DM-Leistungen als auch als RM-Leistungen erscheinen. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen wegen des losen Zusammenhangs und der Verschiedenheit der Rechtsquellen dem Geschädigten die Überlegung abnehmen wollen, ob er nicht dadurch, daß er das Wirtschaftsgut oder die wirtschaftliche Einheit, für deren Verlust er Entschädigungszahlungen erhielt, von der Berechnung des Schadensbetrags ausnehme, eine höhere Hauptentschädigung erlange. Im Falle des § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA ist die Interessenlage anders. Dort beruht die Entschädigung allein auf den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Diese Regelungen bestanden jedenfalls in ihren wesentlichen Grundlagen schon vor Erlaß der 11. LeistungsDV-LA. Auf Grund dieser Vorschriften werden nur DM-Leistungen gewährt. Das Zusammentreffen von Ausgleichsleistungen und Entschädigungen auf Grund dieser Vorschriften ist in Fällen, die unter § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA fallen, die Regel. Darum hat sich der Verordnungsgeber auf den Standpunkt stellen dürfen, es sei dem Verfolgten zuzumuten, den in § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG bewirkten Effekt selbst dadurch herbeizuführen, daß er das Wirtschaftsgut oder die wirtschaftliche Einheit, für deren Verlust er nach den in § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA genannten Vorschriften Entschädigung erhielt, gegebenenfalls als Schaden i.S. des § 6 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA, § 235 LAG unberücksichtigt läßt. Daher ist § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA rechtsgültig und die angefochtene Zuerkennung der Hauptentschädigung der Klägerin bei unveränderter Zugrundelegung der im Teilfeststellungsbescheid vom 8. Dezember 1966 getroffenen Schadensfeststellung mit der oben erwähnten Korrektur zutreffend.
Die Klägerin hat jedoch für den Fall, daß die von ihr begehrte wesentlich höhere Hauptentschädigung nicht anders erreichbar wäre, auf die im Teilfeststellungsbescheid vom 8. Dezember 1966 getroffene Schadensfeststellung wegen des Verlustes des Steinbruchsbetriebs verzichtet. Dieser Verzicht ist wirksam. Er läßt sich bereits den Darlegungen der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht entnehmen, so daß die in der Revisionsinstanz abgegebene Erklärung ihre bereits früher abgegebene Verzichtserklärung nur verdeutlicht. Der Verzicht betrifft einen verzichtbaren Gegenstand. Er erstreckt sich auf den im Teilfeststellungsbescheid vom 8. Dezember 1966 niedergelegten Anspruch auf Schadensfeststellung in Beziehung auf den Steinbruchbetrieb der Klägerin. Dieser Anspruch ist verzichtbar, da er antragsabhängig (§ 6 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA, § 1 FG) ist und der Erlangung von Hauptentschädigung dient, auf die ihrerseits verzichtet werden kann. Die Bindungswirkung des Teilfeststellungsbescheides hindert den Verzicht nicht. Der Verzicht ist - was der Senat in einem anders gelagerten Fall im Urteil vom 30. Januar 1969 - BVerwG III C 105.67 - offengelassen hat - mit dem Zugang der Schriftsätze der Klägerin an den Beklagten wirksam geworden, denn er ist eine einseitige empfahgsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (Urteil vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 71.59 -; BVerwGE 19, 37 [43]; 20, 304 [305] H.J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl. § 43 IV; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl. § 14 2 b). Schließlich hindert die Wirksamkeit des Verzichts auch nicht der Umstand, daß ihn die Klägerin davon abhängig gemacht hat, daß sie anders keine höhere Hauptentschädigung bekomme. Dieser Vorbehalt bedeutet prozessual, daß der Verzicht gelten soll, wenn die der Klägerin gewährte Entschädigung für die aus dem Erlös des veräußerten Steinbruchbetriebs bezahlten Sonderabgaben die Hauptentschädigung aufzehrt, die sich aus der Entziehung, der im Teilfeststellungsbescheid vom 8. Dezember 1966 festgestellten Verluste an Anteilsrechten der Klägerin an einer Kapitalgesellschaft ergibt. Dieser Fall liegt hier vor. Eine derartige Bedingung für den Verzicht ist materiellrechtlich in dem hier gegebenen lastenausgleichsrechtlichen Sonderfall rechtlich zulässig. Der Verzicht im öffentlichen Recht ist nicht schlechthin bedingungsfeindlich (Forsthoff a.a.O.). Die Rechtssicherheit wird hier durch die Bedingung nicht beeinträchtigt. Die Ausgleichsbehörden sind in der Lage, sich darauf einzurichten und dagegen zu verteidigen. Für den Verfolgten besteht ein starkes Bedürfnis für die Zulässigkeit der Bedingung. Dies folgt aus der besonderen Lage, in der sich der Verfolgte in einem Fall wie dem vorliegenden befindet.
Der Verfolgte erkennt regelmäßig erst dann, wenn der Feststellungsbescheid bindend geworden und die Zuerkennung des Endgrundbetrages durch die Ausgleichsbehörden entschieden ist, welche Folgen die Minderung des Endgrundbetrages für ihn hat. Andererseits ist dann, wenn der Zuerkennungsbescheid bindend geworden ist, ein solcher Verzicht nicht mehr möglich. Der Verfolgte ist daher regelmäßig genötigt, alle denkbaren Möglichkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den Zuerkennungsbescheid in Betracht zu ziehen. Um dies in einem Maße tun zu können, das ihm ähnliche Chancen läßt, wie sie der Geschädigte bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung nach § 250 Abs. 1 und 2 LAG im Falle des § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG hat, ist es geboten, die Bedingung zuzulassen.
Das hat zur Folge, daß die Schadensfeststellung in bezug auf den Steinbruchbetrieb außer Betracht bleiben muß. Damit hat bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA auch die Entschädigung von 35.467,14 DM außer Betracht zu bleiben, die die Klägerin für die aus dem Erlös aus der Veräußerung des Steinbruchbetriebes entrichteten Sonderabgaben erhielt. Denn diese Entschädigung kann nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA nicht berücksichtigt werden, wenn die Entziehung des Steinbruchbetriebes bei der Berechnung des Endgrundbetrages nicht berücksichtigt wird. Der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung der Klägerin auf Grund des Teilfeststellungsbescheides vom 8. Dezember 1966 errechnet sich daher nur auf Grund der in diesem Teilfeststellungsbetrag getroffenen Schadensfeststellung über den Verlust der Anteilsrechte der Klägerin an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30.000 RM. Er wird dadurch erheblich höher als im angefochtenen Teilzuerkennungsbescheid.
Entsprechend war daher der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verpflichten. Zur Klarstellung wurde der Tenor neu gefaßt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenverteilung ergibt sich daraus, daß die Klägerin der Berechnung des Endgrundbetrages der Hauptentschädigung einen Schadensbetrag von 64.787,65 RM zugrunde gelegt wissen wollte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitsgegenstandes beträgt 20.000 DM.
Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla