Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1970, Az.: BVerwG III C 148.68
Freie Verfügung eines Verfolgtenüber den Kaufpreis für ein Grundstück; Voraussetzungen der Feststellung eines Vertreibungsschadens mit Blick auf Grundvermögen; Anrechnung des in die freie Verfügung eines Verfolgten gelangten Kaufpreisanteils auf den festgestellten Schaden an dem Kaufgegenstand; Entstehung eines Verteibungsschadens an einer Kaufpreisforderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 148.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 06.09.1968 - AZ: V LA 75/1968
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 31 Abs. 2 FG
- § 245 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 35, 21 - 26
- Fachberater 1971, 315
- Mtbl.BAA 1971, 354
- RLA 1970, 154
- RzW 1970, 372
- ZLA 1970, 79
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Entscheidung, in welcher Höhe der tatsächlich entrichtete Kaufpreis in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, ist im Feststellungsbescheid zu treffen. Nach § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ist dieser Kaufpreisanteil bei der Schadensbetragszusammenfassung (§ 245 LAG) vom Schadensbetrag abzusetzen.
- 2.
Unklarheiten darüber, in welchem Umfang der tatsächlich entrichtete Kaufpreis in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, gehen zu Lasten der Ausgleichsbehörden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. September 1968 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt stellte zugunsten des Klägers durch Bescheid vom 26. Januar 1968 einen Vertreibungsschaden fest, der seiner Mutter durch Entziehung von Grundvermögem in F. (Westpreußen) entstanden war. In dem Feststellungsbescheid ist folgender Ausspruch enthalten:
"Der nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehende Kaufpreis von 1.500 RM ist in die freie Verfügung der Verfolgten gelangt."
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren, in dem der Kläger begehrt hatte, bei der Schadensberechnung den Kaufpreisanteil von 1.500 RM als nicht in die freie Verfügungsgewalt der Verfolgten gelangt zu behandeln, hat das Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag des Klägers dahin erkannt, die in dem Feststellungsbescheid getroffene Feststellung, daß der nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehende Kaufpreis von 1.500 RM in die freie Verfügung der Verfolgten gelangt ist, und der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. April 1968 werden aufgehoben. Zur Begründung ist angeführt: Der Ausspruch in dem Feststellungsbescheid sei kein Hinweis, sondern enthalte selbst eine verbindliche Regelung über die Absetzung des Kaufpreises von dem gemäß § 6 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ermittelten Schadensbetrag. Eine solche Entscheidung dürfe, wie sich aus § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ergebe, nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens, sondern erst im Zuerkennungsverfahren getroffen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen: Vorschriften des Feststellungsgesetzes schlössen es nicht aus, daß die Frage, ob der vom Erwerber gezahlte Kaufpreis, soweit er in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sei, im Feststellungsverfahren geprüft und entschieden werde. Der Zusammenhang, in dem die in § 6 Abs. 2 einerseits und § 8 andererseits der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelungen ständen, gebiete eine solche Prüfung und Entscheidung.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Rechtsausführungen der Revision entgegen, beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und meint, daß bei gegenteiliger Auffassung das Verwaltungsgericht zu prüfen habe, in welcher Höhe der Kaufpreis in die freie Verfügung der Verfolgten gelangt sei.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß der vom Kläger angegriffene Ausspruch eine verbindliche und gegenüber dem übrigen Inhalt des Feststellungsbescheides eine selbständige Regelung enthält, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, eine solche Entscheidung dürfe nicht im Feststellungsverfahren, sondern könne erst im Zuerkennungsverfahren getroffen werden. § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, auf den sich das Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung berufen hat, rechtfertigt nicht das angefochtene Urteil. In Fällen vorliegender Art muß unterschieden werden zwischen der Feststellung des anrechnungsfähigen Kaufpreisteiles und der Anrechnung dieses Kaufpreisteiles. Jene Entscheidung hat im Feststellungsverfahren zu ergehen, während die Anrechnung, d.h. die Absetzung des Kaufpreisanteiles, der in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, von dem zu seinen Gunsten festgestellten Schadensbetrag, gemäß § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 245 LAG bei der Schadensbetragszusammenfassung, die der Ermittlung der Hauptentschädigung voranzugehen hat, vorzunehmen ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
In einem Schadensfeststellungsverfahren, das nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV betrieben wird, sind in der Regel der Verfolgte und der Erwerber beteiligt. Zu der Frage, ob der Ausspruch darüber, in welchem Umfang der dem Verfolgten gewährte Kaufpreis in dessen freie Verfügungsgewalt gelangt ist, im Feststellungs- oder Zuerkennungsverfahren zu treffen ist, enthält das Feststellungsgesetz jedoch keine Regelung. Dies auch zu Recht nicht, denn es bestand und besteht kein Bedürfnis, im Rahmen der §§ 3 bis 5 FG diese Frage zu regeln. Zwar kennt das Feststellungsgesetz auch die Fälle, in dienen an einem in Verlust geratenen oder beschädigten Wirtschaftsgut mehrere beteiligt waren. Es stellt dabei entsprechend der Interessenlage der Beteiligten auf Art und Umfang der Beteiligung im Zeitpunkt der Schädigung (§ 12 Abs. 11 LAG) ab (vgl. §§ 6, 18 FG) und bestimmt, daß in diesen Fällen der (gesamte) Schaden (§ 31 Abs. 2 Satz 1 FG) oder der Schaden, der sich für je 100 RM des Grund- oder Stammkapitals ergibt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 FG), in einem einheitlichen Bescheid festgestellt wird.
Anders ist hingegen die Interessenlage bei Anwendung der 7. FeststellungsDV. Hinsichtlich der Beteiligung des Verfolgten und des Erwerbers an der Schadensfeststellung wegen des in Verlust geratenen Wirtschaftsgutes geht es nicht um Art und Umfang der Beteiligung im Schadenszeitpunkt des § 12 Abs. 11 LAG. Hier sind vielmehr unterschiedliche Schadenszeitpunkte maßgeblich. Für den Verfolgten ist der Entziehungszeitpunkt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV) und für den Erwerber der Vertreibungszeitpunkt im Sinne des § 12 Abs. 11 LAG entscheidend. Dasselbe Wirtschaftsgut muß also zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils der einen oder der anderen Person zugerechnet werden. Diese Zurechnung hat, wenn der Grundsatz des Lastenausgleichsrechtes, der Verlust eines Wirtschaftsgutes ist nur einmal festzustellen, nicht durchbrochen werden soll, in der Weise zu geschehen, daß derjenige Wertanteil, der dem Verfolgten zuzurechnen ist, dem Erwerber nicht zugerechnet werden kann. Bei der Schadensberechnung muß also der Wertanteil des einen wie des anderen bestimmt werden. Aus der Natur dieser besonderen Beteiligungsverhältnisse folgt, daß alle Faktoren, die den Schaden des einen oder des anderen mindern oder erhöhen, im Schadensfeststellungsverfahren zu berücksichtigen sind; über sie ist entsprechend der materiellen Rechtslage innerhalb dieses Verfahrens in verbindlicher Weise zu entscheiden.
Nach dem materiellen Recht (§ 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) mindert der Kaufpreis, der in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt ist, dessen Schadensbetrag, wie er sich bei Anwendung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes auf den Entziehungszeitpunkt ergibt (Urteil vom 7. September 1967 [BVerwGE 27, 325]; Urteil vom 20. Juni 1969 - BVerwG III C 130.68 -). In Höhe dieses Wertanteiles am Schadensobjekt kommt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV der Erwerber als unmittelbar Geschädigter in Betracht. Diese materielle Vorschrift ist im Feststellungsverfahren nicht anwendbar, bevor nicht eine Entscheidung zu § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV getroffen worden ist. Da in den Fällen, in denen der Schaden wegen Verlustes eines Wirtschaftsgutes mehreren Personen zuzurechnen ist, ein einheitlicher Bescheid zu ergehen hat (§ 31 Abs. 2 Satz 1 FG), muß in dem einheitlichen Bescheid eine Entscheidung zu § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV getroffen werden. Das materielle Recht (Zurechnung und Höhe des Schadens) könnte in dem dafür vorgesehenen Verfahren (Feststellungsverfahren) nicht verwirklicht werden, wenn § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV es verböte, die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe der dem Verfolgten gewährte Kaufpreis schadensmindernd zu berücksichtigen ist, im Feststellungsverfahren zu treffen. Ein solches Ergebnis kann nicht dem Zweck des in dieser Vorschrift enthaltenen Hinweises auf § 245 LAG entsprechen. Deshalb kann der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Dieser Hinweis kann nur den Sinn haben, daß bestimmt werden soll, was unter Schadensbetrag im Sinne des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu verstehen ist. Dies ist der Gesamtschadensbetrag, wie er sich bei Anwendung des § 245 LAG für das entzogene Wirtschaftsgut ergibt: nämlich zuzüglich des etwaigen Drittelzuschlages gemäß § 245 Nr. 1 LAG und abzüglich der halben Verbindlichkeit nach Nr. 3 dieser Vorschrift. Die Kürzung um den Kaufpreisanteil, der in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, soll bei Anwendung des § 245 LAG erfolgen. Das ist der erklärte Sinn der in § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erfolgten Verweisung auf jene Vorschrift. Die Entscheidung, um welchen Betrag bei Anwendung des § 245 LAG der Gesamtschaden zu kürzen ist, kann hingegen nur im Feststellungsverfahren getroffen werden. Dafür ist im Vorstadium des Zuerkennungsverfahrens (der Schadensbetragszusammenfassung) kein Raum mehr. Ebenso wie die gesonderte Feststellung der Verbindlichkeiten gemäß § 12 Abs. 3 FG im Schadensfeststellungsverfahren zu erfolgen hat, so hat die Feststellung darüber, ob und in welcher Höhe der tatsächlich entrichtete Kaufpreis aus Anlaß der Entziehung gewährt und in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, in diesem Verfahren zu geschehen.
In den besonderen. Fällen, in denen aus den in der Person des Erwerbers liegenden Gründen (z.B. in Fällen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststtellungsDV oder weil er keinen Schadensfeststellungsantrag gestellt hat) keine Schadensfeststellung zu dessen Gunsten zu treffen ist, gilt nichts anderes. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV kann nur nach dem Regelfall, für den sie bestimmt ist und nach dem der § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV ausgerichtet ist, ausgelegt werden. Für seinen gegenteiligen Standpunkt hat sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf K. W. berufen. In der vom Verwaltungsgericht zitierten Anmerkung 4 zu § 6 der 7. FeststellungsDV haben K. W. Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu der hier entscheidungserheblichen Frage keine Stellung bezogen. Ihre Auffassung, daß die Vorschrift des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz nicht berühre, enthält keine Aussage darüber, ob die gesonderte Entscheidung, in welchem Umfang der tatsächlich entrichtete Kaufpreis in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, im Feststellungs- oder im Zuerkennungsverfahren zu treffen ist.
Das angefochtene Urteil ist nach allem aufzuheben, weil es sich aus sonstigen Gründen nicht als richtig erweist. Eine abschließende Entscheidung hat die Revision zu Recht nicht beantragt. Der Frage, ob und in welcher Höhe der tatsächlich entrichtete Kaufpreis in die freie Verfügungsgewalt der Erblasserin des Klägers gekommen ist, ist das Verwaltungsgericht bisher nicht nachgegangen. Insoweit fehlen deshalb tatsächliche Feststellungen. Diese hat das Verwaltungsgericht nachzuholen. Kommt es bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis, daß der Kaufpreis in Höhe von 1.500 RM in die freie Verfügungsgewalt der Verfolgten gelangt ist, so ist die Klage abzuweisen. Unklarheiten darüber, ob und in welchem Umfang der Kaufpreis in die freie Verfügungsgewalt der Verfolgten gelangt ist, gehen bei Anwendung des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu Lasten der Ausgleichsbehörden. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders als in den Fällen des § 12 Abs. 3 FG (vgl. Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG III C 77.65 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 12 FG Nr. 37]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 750 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla