Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1997, Az.: BVerwG 2 B 72/97
Streit über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 100 von Hundert für Pflegeheimkosten; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Vorliegen eines Aufklärungsmangels des Berufungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 72/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.02.1997 - AZ: 4 S 2033/96
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Dezember 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Schmutzler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen genügt. Die von ihr als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen (S. 10 der Beschwerdebegründung),
ob das Gericht bei § 5 Abs. 6 BVO BW nicht gehalten ist, alle unabwendbaren Krankheitskosten in die Abwägung miteinzubeziehen und ob in besonderen Fällen nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" vorliegt,
sind, soweit sie sich in dieser allgemeinen Form überhaupt im Revisionsverfahren stellen würden, ohne klärungsbedürftige Zweifel schon nach dem klaren Wortlaut der angeführten Vorschrift dahin gehend zu beantworten, daß von dieser Härtefallregelung nur die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Sinne des § 101 LEG erfaßt wird, es sei denn, es handelt sich um solche Aufwendungen, die ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind (vgl. § 5 Abs. 6 in den im Wortlaut übereinstimmenden Fassungen der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 12. März 1986 <GBl S. 67> sowie vom 28. Juli 1995 <GBl S. 561> - BVO -). Im übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, daß dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern im Rahmen der in § 101 LBG ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] <98>[BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] sowie u.a. BVerwGE 89, 207 <209>[BVerwG 28.11.1991 - 2 N 1/89], jeweils m.w.N.) hinsichtlich der Regelungen im einzelnen ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] <101>[BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]; BVerwGE 60, 212 <219>[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]; BVerwG, Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - <Buchholz 271 Nr. 6>; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - <Buchholz 271 Nr. 15>). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht auch zugrunde gelegt. Ob es daraus die für die Würdigung des vorliegenden konkreten Falles zutreffenden Folgerungen gezogen hat, ist aber keine Frage der grundsätzlichen Bedeutung. Ebenso ist die Frage, ob in besonderen Fällen nicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, nicht rechtsgrundsätzlich zu klären, sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.
Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen (S. 1 f. der Beschwerdebegründung) den Revisionszulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]) nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rügen sollte, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung. Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist, als sie die zitierte Entscheidung prägt (vgl. u.a. Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Von der Beschwerde wird nicht vorgetragen, das Berufungsgericht habe einen von der herangezogenen Rechtsprechung abweichenden abstrakten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr greift sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen in Wahrheit lediglich die Würdigung des Sachverhalts und Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall an. Solche Angriffe sind aber für die begehrte Zulassung der Revision wegen Divergenz unbeachtlich (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 68>).
Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe seinen Hauptantrag im Berufungsverfahren "pflichtwidrig völlig fehlinterpretiert", so daß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliege (S. 10 f. der Beschwerdebegründung), greift nicht durch. Gemäß § 88 VwGO, dessen Einhaltung vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachzuprüfen ist, darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Klagebegehren zu ermitteln (stRspr BVerwG; vgl. u.a. Beschluß vom 29. März 1990 - BVerwG 5 B 16.90 - <Buchholz 310 § 92 Nr. 9> m.w.N.). Das Berufungsgericht hat hier in eingehender Würdigung des gesamten klägerischen Parteivorbringens seinen Hauptantrag entsprechend zutreffend ausgelegt.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das angefochtene Urteil habe sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers zu
- der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 100 v.H. für die Pflegeheimkosten (S. 11 f. der Beschwerdebegründung),
- den Begleitdiensten/Zeitkosten (S. 12 bis 17 der Beschwerdebegründung),
- Fahrtkosten, Spesen, Telefonmehrkosten, Zinsen (S. 18 bis 20 der Beschwerdebegründung) sowie
- den Aufwendungen für die Begleitdienste durch dritte Personen (S. 21 bis 24 der Beschwerdebegründung) auseinandergesetzt,
ergibt sich hieraus keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und mithin kein Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Gericht ist gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr; vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69] <251>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 51, 188 <191>[BVerfG 08.05.1979 - 2 BvR 782/78]). Es ist jedoch nicht gehalten, sich in den schriftlichen Urteilsgründen mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten, insbesondere mit sämtlichen Rechtsausführungen, ausdrücklich zu befassen. Vielmehr kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] <384>[BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]; 51, 126 <129>; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - <Buchholz 237.4 § 35 Nr. 1> m.w.N.). Anhaltspunkte dafür zeigt die Beschwerde nicht auf, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht mit diesen Fragen in seinen Entscheidungsgründen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. S. 9 bis 16 des Berufungsurteils).
Soweit mit der Beschwerde ein Aufklärungsmangel des Berufungsgerichts gerügt werden sollte (vgl. S. 11 bis 24 der Beschwerdebegründung; § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO), ist dieser nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn die angeblich nicht aufgeklärte Tatsache konkret unter Angabe des Beweismittels benannt wird, dessen Heranziehung sich dem Berufungsgericht ausgehend von seiner insoweit allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.) aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, und wenn ferner angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (stRspr BVerwG; vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Die Beschwerde hat dies nicht dargetan und macht im Grunde genommen auch keinen Aufklärungsmangel geltend. Sie wendet sich vielmehr gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Mit Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht im Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130.000 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die eine Verbesserung der versorgungsrechtlichen Rechtsstellung zum Gegenstand haben, den zweifachen Jahresbetrag des mit dem Hauptantrag begehrten Differenzbetrages als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Schmutzler