Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1989, Az.: BVerwG 2 NB 1.88

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Deligierung des Arztes; Psychotherapeutische Behandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 NB 1.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 26.01.1988 - AZ: 2 N 2/87

Fundstellen

  • DÖD 1989, 243-244
  • NJW 1989, 2962-2963 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1989, 1174 (red. Leitsatz)
  • RiA 1989, 259-260
  • ZBR 1989, 244

Amtlicher Leitsatz

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, daß er bei der Regelung der Beihilfegewährung die Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch einen Diplom-Psychologen in gleicher Weise für beihilfefähig erklärt wie eine solche Behandlung durch einen fachkundigen Arzt.

Redaktioneller Leitsatz

Die Aufwendungen, welche durch eine vom Diplompsychologen vorgenommene psychotherapeutische Behandlung entstanden sind, sind nicht beihilfefähig, wenn die Behandlung nicht von einem Arzt delegiert wurde.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Januar 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO erfüllt sind.

2

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage,

3

ob die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn gebietet, bei der Regelung der Beihilfegewährung die Aufwendungen der Beamten für eine psychotherapeutische Behandlung durch einen Diplom-Psychologen in gleicher Weise einzubeziehen wie die Aufwendungen für eine solche Behandlung durch einen Arzt oder durch einen Psychologen aufgrund einer Delegation durch einen Arzt,

4

ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, ohne weiteres aus den hier einschlägigen Beihilfevorschriften, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Eine weitergehende rechtsgrundsätzliche Klärung wäre in dem erstrebten Vorlageverfahren nicht zu erwarten.

5

Die nach Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BremBVO) vom 13. Dezember 1982 (Brem.GBl. S. 453) geänderten Regelungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 BremBVO in der Fassung vom 10. Dezember 1979 (Brem.GBl. 1980 S. 1) verstoßen weder gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 78 BremBG; § 48 BRRG), die Ermächtigungsgrundlage des § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 165) noch gegen höherrangiges Recht.

6

Das Berufungsgericht hat diese Vorschriften zutreffend dahin ausgelegt, daß im Falle der Behandlung durch einen fachkundigen Arzt die Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich beihilfefähig sind. Das gleiche gilt aufgrund der in § 4 Nr. 1 Satz 2 BremBVO (1982) erfolgten Bezugnahme auf die bundesrechtlichen Beihilfevorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV <F. 1985> in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3.4 <F. 1987>) und der Regelung der Senatskommission für das Personalwesen der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 1982 auch in den Fällen, in denen Ärzte Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung zur Behandlung hinzuziehen. In diesem Falle handelt es sich um eine dem Arzt zugeordnete Tätigkeit des nichtärztlichen Therapeuten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. März 1982 - 3 RK 43/80 - <BSGE 53, 144 |147|>).

7

Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes erlassene Bremische Beihilfeverordnung konkretisiert (ebenso wie die Beihilfevorschriften des Bundes) die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BremBG) gegenüber dem Beamten für den Fall von Krankheiten, Geburt und Tod in dessen Familie (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - <NJW 1981, 1998>), indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral bindet. Der hier streitige Ausschluß der Beihilfefähigkeit hält sich zweifelsfrei im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens. Insbesondere verstößt er weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, noch wird die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt.

8

Es ist im Sinne des Art. 3 GG nicht willkürlich, daß die Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung bei einem als Heilpraktiker zugelassenen Diplom-Psychologen, soweit er nicht von einem fachkundigen Arzt hinzugezogen worden ist, nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Mit Rücksicht darauf, daß bei einem nach dem ärztlichen Berufsrecht als Psychotherapeut ausgewiesenen Arzt die entsprechende Qualifikation generell angenommen werden kann, ist es nicht sachfremd, daß der Verordnungsgeber für die Beihilfefähigkeit der Behandlungskosten darauf abstellt, daß der Therapeut selbst Arzt ist, oder aber der Arzt einen Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung hinzuzieht (als eine dem Arzt zugeordnete Tätigkeit des nichtärztlichen Therapeuten). Im Rahmen einer generalisierenden Regelung ist es nicht willkürlich, daß der Verordnungsgeber für die Anerkennung von beihilfefähigen Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen generell auf die fachkundige ärztliche Inanspruchnahme abstellt und daß die unmittelbare Inanspruchnahme eines - auch - als Heilpraktiker zugelassenen Psychologen hierfür nicht genügt. Das Oberverwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf das unterschiedliche Berufsbild des Arztes und des Psychologen - auch als Heilpraktiker - abgestellt.

9

Aus den gleichen Gründen ergibt sich auch, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es nicht gebietet, die Aufwendungen für die unmittelbare Inanspruchnahme eines Diplom-Psychologen für eine psychotherapeutische Behandlung in der Beihilfeverordnung als beihilfefähig anzuerkennen. Von einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern kann auch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch einen fachkundigen Arzt (mit der Möglichkeit der Hinzuziehung eines Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung) voll gewährleistet ist. Die Fürsorgepflicht gebietet es nicht, beihilfemäßig die unmittelbare Inanspruchnahme eines Psychologen - als Heilpraktiker - zur therapeutischen Behandlung, der Behandlung durch einen fachkundigen Arzt gleichzustellen. Der Verordnungsgeber ist auch insoweit berechtigt, generalisierend und typisierend die ungleiche heilberufliche Qualifikation beider Berufsgruppen zu berücksichtigen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller