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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1991, Az.: VIII ZR 19/91

Anwendung des § 817 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Haftung; Grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten; Sittenwidrige Schädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1991
Aktenzeichen
VIII ZR 19/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1992, 98-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1992, 310 (Kurzinformation)
  • MDR 1992, 752-753 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 135 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 106-107 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 151-153 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Gegenüber einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, durch die der Schädiger sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, ist grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht anspruchsmindernd anzurechnen.

2. § 817 S. 2 BGB findet auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung keine Anwendung.

Tatbestand:

1

Ende Januar 1987 bot der Beklagte dem für die Klägerin handelnden Zeugen Sande P., dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, einen Mercedes Benz 500 SL zum Preis von 67.000 DM zum Kauf an. Das Fahrzeug, dessen Neupreis bei 100.000 DM lag, war damals ein Jahr alt und 5.000 km gefahren. Es war im April 1986 aus den Ausstellungsräumen einer Mercedes Benz Niederlassung gestohlen worden. Dies war dem Beklagten bekannt.

2

Der Zeuge P. ließ das Fahrzeug durch den bei der Klägerin angestellten Kraftfahrzeugmeister M. und durch eine Mercedes Benz Niederlassung überprüfen. Dabei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Daraufhin kaufte er das Fahrzeug namens der Klägerin zum Preis von 59.500 DM. Der vom Beklagten entworfene Formularkaufvertrag bezeichnet als Verkäufer einen gewissen Norbert W. in K. und ist auf Verkäuferseite mit einem entsprechenden Namenszug unterschrieben. Auf denselben Namen lautete die Haltereintragung in den - gefälschten - Kraftfahrzeugpapieren. Der Beklagte erklärte seinem Verhandlungspartner, er habe das Fahrzeug von N. W., der es wegen Spielschulden habe verkaufen müssen, erworben.

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Als der Zeuge P. das Fahrzeug nach Abwicklung des Kaufs bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle abmelden ließ, wurde die Fälschung der Kraftfahrzeugpapiere entdeckt, das Fahrzeug daraufhin beschlagnahmt und an den Versicherer des bestohlenen Eigentümers herausgegeben.

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Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht sieht - von der Revision unbeanstandet - den Beklagten als den Verkäufer des Fahrzeugs an. Es hält den Kaufvertrag nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für unwirksam, weil nicht bewiesen sei, daß der Zeuge P. von dem Diebstahl des Fahrzeugs gewußt oder sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen habe.

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Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1.a) Ein Hehlergeschäft ist, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und infolgedessen nichtig, wenn alle Beteiligten sittenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich ihrer Kenntnis zumindest grob fahrlässig verschließen (Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310/88, WM 1990, 519 = NJW 1990, 567 unter B I l a bb, insoweit in BGHZ 109, 314 nicht abgedruckt; Erman/Brox, BGB, 8. Aufl., § 138 Rdnr. 41; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 138 Rdnr. 41).

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b) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Zeugen P. nicht als grob fahrlässig gewertet und dazu ausgeführt:

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Der von dem Beklagten geforderte und schließlich ausgehandelte Kaufpreis sei nicht so erheblich vom Zeitwert des Fahrzeugs abgewichen, daß der Zeuge hätte Verdacht schöpfen müssen. Daß er sich nicht nachdrücklicher um eine Rückfrage bei dem im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Fahrzeughalter bemüht habe, falle angesichts des positiven Untersuchungsergebnisses und des weiteren Umstandes, daß der Beklagte auch im Besitz eines in Folie eingeschweißten Zweitschlüssels für das Fahrzeug gewesen sei, nicht entscheidend ins Gewicht.

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c) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

11

aa) Zwar ist die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist, nach ständiger Rechtsprechung dem Tatrichter vorbehalten, der im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden hat. Das Revisionsgericht hat seine Wertung aber darauf zu überprüfen, ob er ihr fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt oder den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat (BGHZ 89, 153, 160).

12

Letzteres ist hier der Fall.

13

bb) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14, 16[BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52];  89, 153, 161; Senatsurteil vom 23. Mai 1966 - VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 unter 3; Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 331/85, WM 1987, 1282 = NJW-RR 1987, 1456 unter II 3 b). Beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt (Senatsurteile vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 = NJW 1975, 735 unter II c und vom 1. Juli 1987 aaO.). Wann eine solche Nachforschungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalles. Für den Gebrauchtwagenhandel hat der erkennende Senat indessen wegen der dort nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten in ständiger Rechtsprechung bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, einen strengen Maßstab angelegt (vgl. Urteile vom 23. Mai 1966, vom 5. Februar 1975 und vom 1. Juli 1987 jeweils aaO.; ferner Urteil vom 23. November 1966 - VIII ZR 151/64, WM 1966, 1325).

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cc) Eine Nachforschungspflicht löste bereits der Umstand aus, daß der Beklagte nicht als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen war (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO. unter II 4 a). Das ist hier nicht deswegen anders, weil der Beklagte der Klägerin oder dem Zeugen P. bereits zuvor mehrfach gebrauchte Kraftfahrzeuge verkauft hatte. Zwar ist es - anders als bei einer Veräußerung durch eine Privatperson - nicht außergewöhnlich, wenn ein Kraftfahrzeughändler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft, ohne daß zuvor der Kraftfahrzeugbrief auf ihn als Halter umgeschrieben worden ist (Senatsurteile vom 5. Februar 1975 aaO. unter II c und vom 1. Juli 1987 aaO. unter II 4 b). Auch ein Händlerverkauf entbindet den Käufer aber dann nicht von der Nachforschungspflicht, wenn Umstände hinzutreten, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Vorerwerbs wecken müssen (Senatsurteile vom 5. Februar 1975 und vom 1. Juli 1987 aaO.). Das ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. dann der Fall, wenn ein Fahrzeug auf der Straße verkauft wird (Senatsurteil vom 5. Februar 1975 aaO.). Die Tatsache, daß der Beklagte als nebenberuflicher Gebrauchtwagenhändler kein Geschäftslokal unterhält und Fahrzeuge deshalb stets nur "auf der Straße" verkaufen konnte, gibt keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzurücken. Der Straßenverkauf gebietet deswegen besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Das ist für den Käufer erkennbar auch dann nicht anders, wenn ein Händler ein Geschäftslokal erst gar nicht unterhält.

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dd) Das Berufungsgericht hat Nachforschungen bei dem im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter hier deswegen für entbehrlich gehalten, weil die von dem Zeugen P. veranlaßten Untersuchungen des Fahrzeugs keine Verdachtsgründe ergeben hatten und der Beklagte auch den Zweitschlüssel für das Fahrzeug besaß.

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Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Überprüfungen des Fahrzeugs konnten allenfalls Manipulationen der Fahrgestellnummer oder Unstimmigkeiten zwischen Fahrzeugdaten und Kraftfahrzeugbrief zutage fördern. Zur Absicherung gegen die nicht minder naheliegende Möglichkeit, daß die Kraftfahrzeugpapiere gleichfalls gestohlen oder aber gefälscht sein könnten, waren sie dagegen offensichtlich ungeeignet.

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Die Klägerin hätte sich demnach mit den Fahrzeugüberprüfungen und den drei erfolglosen Versuchen des Zeugen P., den eingetragenen Fahrzeughalter telefonisch zu erreichen, nicht begnügen dürfen. Die sich aufdrängenden Zweifel an der Berechtigung des Beklagten hätten sie vielmehr veranlassen müssen, die Herkunft des Fahrzeugs durch Rückfragen bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle oder beim Kraftfahrtbundesamt zu klären (vgl. die Senatsurteile vom 23. Mai 1966 aaO. unter 3 und vom 23. November 1966 aaO. unter I 4). Ebenso naheliegend und erfolgversprechend wäre eine Rückfrage bei der Polizei gewesen. Hätte die Klägerin auch nur eine dieser Maßnahmen ergriffen, so hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfahren, daß das Fahrzeug gestohlen war. Daß sie all diese naheliegenden Nachforschungen unterlassen hat, begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

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2. Da die Klägerin sich die grob fahrlässige Unkenntnis des die Sittenwidrigkeit begründenden Umstandes, daß das Fahrzeug gestohlen war, gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muß (RGZ 100, 246, 249; BGH LM Nr. 8 zu § 166 BGB), ist der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Damit entfällt ein Schadensersatzanspruch aus §§.440 Abs. 1, 325 BGB, auf den das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten gestützt hat.

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II. Das Berufungsurteil erweist sich indes aus einem anderen Gründe als richtig (§ 563 ZPO).

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1. Allerdings steht der Klägerin ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu. Ihm steht, da der Kaufpreis zur Erfüllung des sittenwidrigen Hehlergeschäfts geleistet worden ist, das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Diese Vorschrift schließt die Rückforderung zwar grundsätzlich nur bei einem bewußten Sittenverstoß aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urteil vom 8. November 1979 - VII ZR 337/78, NJW 1980, 452 unter II für Verstöße gegen gesetzliche Verbote; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 [BGH 02.12.1982 - III ZR 90/81] unter V l b). Auch hier steht es indessen vorsätzlichem Handeln gleich, wenn der Leistende sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß oder die Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 aaO.; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - III ZR 9/88, NJW 1989, 3217 unter 2 b).

21

2.a) Der Beklagte schuldet der Klägerin aber Schadensersatz nach § 826 BGB, denn er hat ihr durch den Verkauf des gestohlenen Fahrzeugs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Das kann der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Hiernach hat der Beklagte den Zeugen P. über die Herkunft des Fahrzeugs und über die Eigentumsverhältnisse an demselben arglistig getäuscht. Eine solche Täuschung verpflichtet stets zum Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (BGH, Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, NJW 1974, 1505 unter I; Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82, ZIP 1984, 439 unter IV 3 m.w.Nachw.; Soergel/Hönn, BGB, 11. Aufl.,. Rdnrn. 109, 110; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 8; MünchKomm/Mertens, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 117, je zu § 826).

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b) Die auf Leichtfertigkeit beruhende Unkenntnis der Klägerin von der Herkunft des Fahrzeugs läßt weder die Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Beklagten noch dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden entfallen. Die Klägerin muß sich das leichtfertige Verhalten des Zeugen P. auch nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen. Wer wie der Beklagte einen anderen vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat, kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, jener habe sich dagegen nicht ausreichend gesichert, ihm, dem Schädiger, vielmehr zu sehr vertraut (BGHZ 76, 216, 218[BGH 26.02.1980 - VI ZR 53/79]; Soergel/Hönn aaO. § 826 Rdnr. 93). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt. Im Einzelfall kann auch gegenüber einer vorsätzlichen Schädigung eine jedenfalls grob fahrlässige Schadensmitverursachung des Geschädigten ins Gewicht fallen (BGH, Urteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67, WM 1970, 633 unter B 3 c; Urteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, NJW 1984, 921 unter II 2; Soergel/Hönn aaO.; MünchKomm/Mertens aaO. Rdnr. 80; Staudinger/Schäfer aaO.Rdnr. 19). Dafür ist aber dann kein Raum, wenn der Schädiger wie hier mit direktem Schädigungsvorsatz gehandelt und sich auf Kosten des Geschädigten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat.

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c) Der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs steht § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift verbietet es, ihr einen über das Bereicherungsrecht hinausreichenden allgemeinen Rechtsgedanken zu entnehmen und das Rückforderungsverbot auf andere als bereicherungsrechtliche Ansprüche auszudehnen (BGH, Urteil vom 14. Juni 1951 - IV ZR 37/50, NJW 1951, 643 unter II 1; BGHZ 41, 341, 349;  44, 1, 6/7; MünchKomm/Lieb, BGB, 2. Aufl., § 817 Rdnr. 24, 25; Palandt/Thomas, BGB, 50. Aufl., § 817 Rdnr. 2).