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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1966, Az.: VIII ZR 60/64

Grobe Fahrlässigkeit beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges; Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges durch einen Gebrauchtwagenhändler; Vorlage eines gefälschten Kraftfahrzeugbriefes an einen Gebrauchtwagenhändler; Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeuges durch einen Gebrauchtwagenhändler bei Vorlage eines gefälschten Kraftfahrzeugbriefes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1966
Aktenzeichen
VIII ZR 60/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.01.1964

Fundstellen

  • DB 1966, 1014 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 754-755 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der groben Fahrlässigkeit beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges durch einen Gebrauchtwagenhändler, den ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt wird.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Dorschel, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Autovermietung betreibt, vermietete am 23. April 1959 seinen PKW Mercedes Benz Typ 180 a, Baujahr 1957, Fahrgestellnummer ...-..., an einen Leo W.. Dieser bot am 24. April 1959 das Fahrzeug einem Autohändler in V./Ni. zum Kauf an unter Vorlage eines Kraftfahrzeugbriefes, der ursprünglich zu einem PKW Mercedes Benz Typ 180, Baujahr 1954 gehört hatte. Die Fahrgestellnummer in diesem Brief war verfälscht. Neben weiteren Fälschungen und Radierungen waren die auf Seite 4 des Briefes angegebenen Zahlen über PS-Leistung und Hubraum, die bei einem Typ 180 geringer sind als bei dem Typ 180 a, durch Tuschekleckse unleserlich gemachte. Der niederländische Händler lehnte den Kauf des Wagens ab. Auch ein Versuch des Weiß, den PKW an den Kraftfahrzeughändler K. in Ho. zum Preis von 5.000 DM zu veräußern, blieb erfolglos. Jedoch gelang es ihm unter Einschaltung des Gebrauchtwagenhändlers L. in Rh.-O., das Fahrzeug am 25. April 1959 an die Gebrauchtwagenhandlung Bü. & R. in Mö. zum Preise von 5.100 DM zu veräußern. Bü. & R. veräußerten den Wa gen am 28. April 1959 an die durch ihren Einkaufsleiter Lo. vertretene Beklagte, die gleichfalls mit Gebrauchtwagen handelt. Der Kaufpreis betrug 6.500 DM. Am 27. Mai 1959 erwarb Annedore E. den PKW für 7.400 DM von der Beklagten. Der Wagen wurde vom Straßenverkehr samt D. zugelassen. Anläßlich einer späteren Umschreibung bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in N. wurde die Fälschung des Kraftfahrzeugbriefes bemerkt.

2

Frau E. hat in dem Verfahren ... G .../59 AG Du. gegen den Kläger eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des zu dem PKW gehörenden Kraftfahrzeugbriefes erwirkt. Amtsgericht und Landgericht gingen davon aus, daß Frau E. den PKW von der Beklagten gutgläubig erworben habe.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat vorgetragen, die Firma Bü. & R. habe nicht gutgläubig Eigentum erworben, weil ihr das Fahrzeug zu einem auffallend niedrigen Preis und mit einem offensichtlich gefälschten Kraftfahrzeugbrief angeboten worden sei. Auch die Beklagte müsse sich den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gefallen lassen. Die Fälschungen des Kraftfahrzeugbriefes seien nicht zu übersehen gewesen. Überdies seien für Wagen des Typs 180 a Kraftfahrzeugbriefe mit 11 Seiten und nicht wie der verfälschte mit nur 7 Seiten ausgegeben worden. Der Einkaufsleiter der Beklagten habe sich über all das einfach hinweggesetzt, wenn er den Kraftfahrzeugbrief überhaupt angesehen habe. Durch die Weiterveräußerung an Frau E. sei ihm ein Schaden von 10.260 DM (Wert des Fahrzeugs 7.500 DM, Verdienstausfall 2.760 DM) entstandene. Dem Antrag des Klägers auf Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen ist die Beklagte mit dem Vorbringen entgegengetreten, ihr sei der Wagen zu einem normalen Preis von einer vertrauenswürdigen Firma angeboten worden. Die Fälschungen des Kraftfahrzeugbriefes seien nicht ohne weiteres erkennbar gewesen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag aus den Vorinstanzen weiter.

5

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

1.

Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz könnte nach §§ 990, 989 BGB begründet sein, wenn die Beklagte als Nichteigentümer den PKW an Frau E. veräußert hat. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob nicht schon die Firma Bü. & R. Eigentum an dem Kraftfahrzeug erlangt hatte. Auf jeden Fall, so hat es ausgeführt, habe die Beklagte gutgläubig nach § 932 BGB Eigentum erworben, weil ihrem Einkäufer Lo. nicht vorgeworfen werden könne, er habe grob fahrlässig nicht erkannt, daß die Firma Bü. & R. möglicherweise nicht Eigentümerin des Wagens war. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob diese Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft. Ist dies zu verneinen, so muß in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß die Beklagte vom Nichteigentümer erworben hat und mangels guten Glaubens daher selbst nicht Eigentümerin des PKW geworden ist.

7

2.

Unstreitig ist die Firma Bü. & R. der Beklagten gegenüber als Eigentümerin des Kraftfahrzeugs aufgetretene unstreitig hat die Beklagte sie auch als Eigentümerin angesehen. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die Gutgläubigkeit der Beklagten nur nach § 932 BGB, nicht aber nach § 366 HGB geprüft.

8

3.

Das Ergebnis dieser Prüfung gibt jedoch zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.

9

Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, grobe Fahrlässigkeit liege dann vor, wann beim Erwerb einer Sache die erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umstanden in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und wenn unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; LM BGB Nr. 9 zu § 932).

10

Wird beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges vom Nichteigentümer der Kraftfahrzeugbrief mit vorgelegt, so rechtfertigt das allein noch nicht die Feststellung der Erwerber sei gutgläubig. Mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR 212/57 = LM BGB § 932 Nr. 12 = WM 1959, 138, nach der in der Regel grob fahrlässig handelt, wer sich beim Gebrauchtwagenkauf nicht den Kraftfahrzeugbrief übergeben läßt, sind nur die Mindestanforderungen für den gutgläubigen Erwerb bestimmt. Auch wenn der Veräußerer, wie hier, im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mußten und er diese unbeachtet läßt (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1963 - VIII ZR 210/62 = WM 1963, 1186).

11

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, in verfahrensrechtlich bedenklicher Weise eine Übung im Handelsverkehr festgestellt hat,nach der bei der Prüfung der Übereinstimmung zwischen Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeugbrief allein auf die Fahrgestellnummer geachtet wird. Bestünde eine derartige Übung im Gebrauchtwagenhandel, so könnte sie vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls dann nicht befreien, wenn handgreifliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß trotz Übereinstimmung der Fahrgestellnummer im Brief und am Wagen Zweifel am Eigentum des Veräußerers bestehen.

12

Solche Anhaltspunkte lagen hier vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sich der Zeuge Lo. darüber im klaren, daß das von der Firma Bütow & Reipert angebotene Fahrzeug ein Mercedes des Typs 180 a war. Auch der technische Prüfbericht des Ingenieurs Wü. der Beklagten, von dem Lo. die Identität der Fahrgestellnummer mit der des Briefes ablas, hält ausdrücklich die Typenbezeichnung 180 a fest. Wie das Berufungsgericht dem Umstand, daß demgegenüber der Kraftfahrzeugbrief sowohl auf Seite 4 wie auf Seite 6 die Typenbezeichnung 180 enthielt, für unerheblich halten konnte, ist bei dieser Sachlage auch dann nicht verständlich, wenn man die Vermutung des Zeugen Lo. zugrunde legt, daß für die ersten Modelle der Serie 180 a noch Kraftfahrzeugbriefe des Typs 180 verwendet worden seien. Denn auch wenn das der Fall gewesen sein sollte, mußten die alten Formulare natürlich durch entsprechende Änderungen dem neuen Modell angepaßt werden. Daß dies nicht geschehen sei, behauptet die Beklagte selbst nicht. Darauf, daß die entscheidenden Angaben klein gedruckt waren, durfte das Berufungsgericht schon deshalb nicht abstellen, weil sämtliche einschlägigen gedruckten Angaben des Kraftfahrzeugbriefes in kleinem Format gehalten sind. Dazu kam, daß gerade hinter der Zahl 180 auf Seite 4 das Papier des Kraftfahrzeugbriefs ein durch Radieren verursachtes Loch enthielt. Zu größten Bedenken gab aber der Umstand Anlaß, daß diejenigen Angaben des Kraftfahrzeugbriefes über die technischen Merkmale, die bei den Typen 180 und 180 a verschieden sind, nämlich Hubraum und PS-Zahl, durch Tuschekleckse unkenntlich gemacht worden, waren, wobei noch dazu die Kleckse eine andere Farbe haben, als die für die anderen Eintragungen verwendete Tinte. Daß ein Gebrauchtwagenhändler diese Auffälligkeiten ohne grobe Fahrlässigkeit entweder übersehen oder sich mit einer Unachtsamkeit des früheren Briefbesitzers erklären durfte, kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden. Ersichtlich hat es seine Würdigung insoweit von der Erwägung beeinflussen lassen, daß die Vorlage eines Kraftfahrzeugbriefes mit zutreffender Fahrgestellnummer ohne weiteres genüge, um gutgläubigen Erwerb an einem Gebrauchtfahrzeug zu begründen Dieser Ausgangspunkt ist aber nach der angeführten Rechtsprechung des Senats nicht zutreffende.

13

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, wie eine im Kraftfahrzeughandel unerfahrene Person sich bei gleicher Sachlage hätte verhalten müssen, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen. Für einen Kraftfahrzeughändler, dem die zahlreichen Unregelmäßigkeiten im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen geläufig sind, war im vorliegenden Fall bei auch nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit Anlaß gegeben, die Berechtigung des Veräußerers in Zweifel zu ziehen und diesen Zweifeln durch geeignete Erkundigungen, etwa beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, nachzugehen Dabei ist nicht einzusehen, warum eine auf die Identität der Fahrgestellnummer beschränkte Prüfung wegen des großen Geschäftsumfangs der Beklagten sachgerecht und ausreichend gewesen sein soll, wie das Berufungsgericht meint. Gerade der große Geschäftsumfang und damit gute Geschäftsgang der Beklagten gestattete vielmehr ohne weiteres, bei einem offensichtlichen Zweifelsfalle, wie hier, es auf eine vielleicht zeitraubende Erkundigung ankommen zu lassen, wenn nicht überhaupt auf die Durchführung des Geschäfts von vornherein zu verzichten.

14

4.

Den Zeugen Lo. kann auch nicht entschuldigen, daß der Wagen von der ihm als seriös bekannten Firma Bü. & R. angeboten worden ist. Denn daß auf unredliche Weise erlangte Gebrauchtfahrzeuge häufig auch über den Gebrauchtwagenhandel wieder abgesetzt worden, war zumindest ihm als Fachmann im Kraftfahrzeughandel nicht unbekannt. Daher konnte bei einer alle Umstände des Falles miteinbeziehenden Gesamtwürdigung der festgestellten Tatsachen auch nicht ins Gewicht fallen, daß der von Bü. & R. verlangte Kaufpreis der Marktlage angemessen war. Das Berufungsgericht hat im übrigen selbst darauf abgehoben, daß nach Seite 7 des auch insoweit gefälschten Kraftfahrzeugbriefes der Wagen scheinbar am 18. April 1959 für den Wiederverkauf in das Eigentum des Kraftfahrzeughändlers Stratemann übergegangen war. Da das Kraftfahrzeug erst 10 Tage später durch eine andere Firma der Beklagten angeboten wurde, konnte der - jetzt - marktgerechte Preis schon darauf beruhen, daß es in der Zwischenzeit zum mindesten zwei Händler, nämlich Stratemann und Bü. & R., mit einer entsprechenden Handelsspanne weiterveräußert hatten.

15

Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der zuständige Bedienstete beim Straßenverkehrsamt D. die Fälschung des Briefes gleichfalls nicht bemerkt hat. Waren nach der Sachlage erhebliche Zweifel am Eigentum des Veräußerers begründet, so kann es die Beklagte nicht entlasten, wenn auch die Kraftfahrzeugzulassungsstelle es an der gebotenen Vorsicht fehlen ließ. Im übrigen hat das Berufungsgericht, wenn es hierauf ankäme, insoweit nicht den gesamten Auslegungsstoff gewürdigt. Es hätte sonst nämlich auch berücksichtigen müssen, daß ausweislich der zum Gegenstand der mündlichen Vorhandlung gemachten Akten der Staatsanwaltschaft Du. Js .../59 Bl. 13 der niederländische Händler, dem der Wagen zuerst von W. angeboten worden war, gerade wegen der starken Flecken im Kraftfahrzeugbrief von einem Kauf Abstand genommen und sogleich die Polizei benachrichtig hatte. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob Lo. wissen mußte, daß für den Typ Mercedes 180 a Kraftfahrzeugbriefe mit 11 Seiten statt nur mit 7 Seiten ausgegeben worden sind, kommt es nach allem nicht mehr an.

16

5.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ist nicht möglich; denn es fehlt bisher an einer Feststellung darüber, ob die Firma Bü. & R. Eigentümerin des Wagens war. Außerdem ist auch noch keine Feststellung aber die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens getroffen. Die Sache war daher nach § 565 Abs. 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die von der Sachentscheidung abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragene.

Dr. Haidinger
Dr. Dorschel
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier