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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1989, Az.: VIII ZR 310/88

Abzahlungsgesetz; Widerruf; Mündliche Verhandlung; Prozeßbevollmächtigter; Teillieferung; Vertragsanpasssung; Brauerei; Gaststätten-Pachtvertrag; Pachtzins; Jahresbezug; Pacht-Entschädigung; Schuldbeitritt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 310/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 109, 314 - 320
  • DB 1990, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 567-571 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 444 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 519-524 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 103-108

Amtlicher Leitsatz

1. Die schriftliche Erklärung des Widerrufs eines Abzahlungsgeschäfts, die in mündlicher Verhandlung dem Gericht übergeben wird und von der der anwesende Prozeßbevollmächtigte des Vertragspartners Kenntnis erhält, ist wirksam (Fortführung von BGHZ 94, 226 = NJW 1985, 1544 = LM § 1b AbzG Nr. 10).

2. Das Widerrufsrecht desjenigen, der sich zum wiederkehrenden Bezug von Sachen verpflichtet hat (§ 1c Nr. 3 AbzG) und nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, erlischt gem. § 1b II 5 AbzG erst mit vollständiger Bezahlung der letzten Teillieferung.

3. Zur Anpassung des Vertrages, wenn eine Brauerei und ein Gastwirt in einem Gaststätten-Pachtvertrag bei der Festlegung der im Vertrag als Grundlage der Pachtzinsbemessung genannten Jahresbezugsmenge übereinstimmend, aber irrtümlich davon ausgehen, daß diese Abnahmemenge jährlich in der Gaststätte umgesetzt werden kann.

4. Die formularmäßige Bestimmung, nach der bei Unterschreitung des der Pachtzinsbemessung in individueller Vereinbarung zugrunde gelegten Jahresbezuges an Bier durch den Gastwirt von der Brauerei diese berechtigt ist, eine jährlich einmalige "Pacht-Entschädigung" in Höhe von 25 % je Hektoliter der an dem vorausgesetzten Umsatz fehlenden Abnahmemenge zu verlangen, ist weder nach § 138 I BGB noch nach § 9 AGBG unwirksam.

5. Der Schuldbeitritt zu der in einem Pachtvertrag übernommenen Getränkebezugsverpflichtung eines Gastwirts gegenüber einer Brauerei fällt unter § 1c Nr. 3 AbzG und ist für den nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Beitretenden auch dann widerruflich, wenn der Gastwirt ordnungsgemäß belehrt worden ist und von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Brauerei, verpachtete an den Beklagten zu 1 mit schriftlichem Vertrag vom 27. Mai 1986 für die Zeit ab 1. Juli 1986 den Landgasthof »Sonne« in Sch.-R. Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages betrug der Pachtzins 1 800 DM zuzüglich Nebenkosten. In § 2 Abs. 2 heißt es:

2

»Bei der Bemessung des Pachtpreises wurde davon ausgegangen, daß über das Pachtobjekt jährlich wenigstens 200 hl Bier durch unmittelbaren Bezug von der P.-Brauerei (Klägerin) umgesetzt werden.«

3

Gemäß § 3 Nr. 5 hatte der Beklagte zu 1 den gesamten Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken unter Ausschluß aller Konkurrenzerzeugnisse von der Klägerin zu beziehen. In § 13 (Vertragsstrafe bzw. »Pacht«-Entschädigung bei Minderung) war vereinbart:

4

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

5

(Absatz 3) »Soweit die von der Verpächterin gemäß § 2 vorausgesetzte Jahresabnahme nicht erreicht wird, ist die Verpächterin berechtigt, für jeden an der vorgenannten Umsatzmenge fehlenden Hektoliter eine jährlich einmalige »Pacht«-Entschädigung in Höhe von 25 % des jeweiligen Listenpreises für 1 Hektoliter P.-Exportbier im Faß zu erheben.«

6

Der Beklagte zu 1 ist über das Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz schriftlich belehrt, die Belehrung ist von ihm unterschrieben worden. Durch weitere schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin vom 27. Mai 1986 übernahm die Beklagte zu 2 für die Erfüllung sämtlicher aus dem Pachtvertrag und aus der Geschäftsverbindung sich ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Brauerei die »gesamtschuldnerische Mithaftung«. Eine Belehrung der Beklagten zu 2 über ein Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz ist nicht erfolgt.

7

Bereits zum 30. November 1986 wurde das Pachtverhältnis zwischen den Parteien einvernehmlich beendet. Die Klägerin verlangt restlichen Pachtzins, die Bezahlung von Getränkelieferungen, Schadensersatz und außerdem eine mit 3 080,88 DM bezifferte Entschädigung für Minderbezug an Bier, insgesamt unter Verrechnung einer vom Beklagten zu 1 gestellten Kaution 5 241,80 DM.

8

Das Landgericht hat die Beklagten unter Verrechnung der Kaution und einer Gutschrift der Klägerin über 120 DM zur Zahlung von 2 040,92 DM nebst 5 % Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2 einen Schriftsatz übergeben, in dem er namens der Beklagten zu 2 deren Beitrittserklärung zum Pachtvertrag vom 27. Mai 1986 widerrufen hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter. Die Revision führte, soweit sie nicht hinsichtlich eines Nebenpunktes als unzulässig verworfen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

9

A. Das Berufungsgericht hat unter anderem ausgeführt:

10

Die Beklagte zu 2 habe ihre Mitverpflichtung wirksam widerrufen. Denn eine Belehrung über das Widerrufsrecht hinsichtlich der unter § 1 c AbzG fallenden Verpflichtungserklärung sei nicht erfolgt. Das Widerrufsrecht sei auch noch nicht gemäß § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG erloschen, weil das Bier noch nicht vollständig abgenommen und bezahlt worden sei.

11

B. I. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

12

II. Zur Klage gegen die Beklagte zu 2:

13

2. Diese (zuvor erörterten, vom Berufungsgericht nachzuholenden) Feststellungen sind nicht deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht die Mitverpflichtungserklärung der Beklagten zu 2 für nach dem Abzahlungsgesetz wirksam widerrufen gehalten hat. Denn diese Annahme beruht auf Rechtsfehlern; eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat erlauben die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht.

14

a) Zuzustimmen ist allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch demjenigen ein - eigenes - Widerrufsrecht nach den §§ 1 c Nr. 3, 1 b AbzG zusteht, der der Getränkebezugsverpflichtung eines Dritten beitritt (ebenso OLG Düsseldorf WM 1984, 1220 unter II 1; Palandt/Putzo, BGB, 48. Aufl., § 1 b AbzG Anm. 3 a; MünchKomm/Ulmer 2. Aufl. § 1 AbzG Rdnr. 6 a. E.; Soergel/Hönn, BGB 12. Aufl. § 1 b AbzG Rdnr. 8; ebenso für den ähnlichen Fall der Vertragsübernahme Paulusch, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht 5. Aufl. S. 68 f.; a. A. Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte 2. Aufl. C Rdnr. 407). Das beruht zwar nicht darauf, daß derjenige, der eine Schuldmitübernahme erklärt, in den Vertrag »als zweiter Vertragspartner eingetreten« (so aber OLG Düsseldorf aaO) oder »voll in die Käuferstellung mit eingereiht« ist (so aber Soergel/Hönn aaO); diese Wirkung hat der Schuldbeitritt nicht, weil der Übernehmer sich lediglich neben dem bisherigen Schuldner zusätzlich für dieselbe Schuld als Gesamtschuldner verpflichtet, ohne in dessen Rechte einzutreten (z. B. Erman/H. P. Westermann, BGB 8. Aufl. vor § 414 Rdnr. 1; Gölz WM 1989, 1797). Die - zumindest entsprechende - Anwendung des § 1 c Nr. 3 AbzG rechtfertigt sich aber daraus, daß der Beitretende mit der Vereinbarung über die Schuldmitübernahme dieselbe Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen auf sich nimmt, die der bisherige Alleinschuldner eingegangen ist. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes, das demjenigen, der mit einer sich nach Dauer und Höhe erst in Zukunft realisierenden Verpflichtung belastet wird, eine kurz bemessene Überlegungsfrist einräumen will (BGHZ 78, 248, 251) [BGH 15.10.1980 - VIII ZR 192/79], kann das Schutzbedürfnis des Beitretenden kein anderes sein als das des ursprünglichen Schuldners. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der bisherige Schuldner - wie hier der Beklagte zu 1 - ordnungsgemäß nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG belehrt worden ist und das Geschäft selbst noch widerrufen kann. Da die Verpflichtung, um deren Widerruf es geht, nicht der Vertrag, zu dessen Pflichten der Beitritt erklärt wird, sondern die Schuldmitübernahme selbst ist, muß entscheidend die Belehrung des Beitretenden sein, was auch allein dessen Schutzbedürfnis gerecht wird (ebenso für die Vertragsübernahme Paulusch aaO S. 69).

15

Die hier vertretene Auffassung steht nicht mit dem von der Revision angeführten Senatsurteil BGHZ 91, 37 in Widerspruch. Dort ging es um den anderen Fall, daß eine Partei nicht den Kaufvertrag, wohl aber den zu seiner Finanzierung vereinbarten Kreditvertrag mitabgeschlossen hat. Daß dieser Partei zwar die Schutzwirkungen des Abzahlungsgesetzes zugute kommen, ihr aber kein eigenes Widerrufsrecht zusteht (aaO 46), liegt daran, daß sie nicht als Partner des Kaufvertrages die aus ihm folgenden Pflichten übernommen hat, der von ihr mitgeschlossene Kreditvertrag andererseits kein Abzahlungsgeschäft ist. Das ist anders, wenn - wie hier - eine Partei im Wege des Schuldbeitritts die Verpflichtungen aus dem von einem Dritten geschlossenen, unter das Abzahlungsgesetz fallenden Schuldverhältnis mitübernimmt.

16

b) Rechtlicher Nachprüfung hält jedoch die Begründung des Berufungsgerichts für seine Ansicht nicht stand, das Widerrufsrecht der Beklagten sei nicht gemäß § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG erloschen. Die Bezugsverpflichtung, um deren Widerruflichkeit es geht, war mit einvernehmlicher Beendigung des Pachtvertrages zum 30. November 1986 erloschen. Ob dies anders wäre - wovon das Berufungsgericht ausgegangen zu sein scheint -, wenn noch Schadensersatz - oder Vertragsstrafenansprüche wegen Nichterfüllung einer Mindestbezugspflicht offen wären, bedarf keiner Entscheidung; denn um derartige Ansprüche handelt es sich bei den von der Beklagten zu 2 übernommenen Verpflichtungen nicht. Die von der Beklagten zu 2 neben der Getränkebezugspflicht übernommene Pachtzinsschuld dagegen ist zwar - zumindest nach Meinung der Klägerin - noch nicht vollständig erfüllt, fällt aber - obschon in ihrer Höhe von dem Erreichen der von den Parteien zugrunde gelegten Jahresmenge abhängig - ihrerseits nicht unter das Abzahlungsgesetz (näher unten II 2 d) und ist nicht mit dem in § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG genannten »Kaufpreis« gleichzusetzen; denn sie ist nicht das Entgelt für die Lieferung der Sachen, zu deren wiederkehrendem Bezug sich die Beklagte zu 2 im Sinne des § 1 c Nr. 3 AbzG verpflichtet hat.

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Gleichwohl kann das Erlöschen eines Widerrufsrechts der Beklagten noch nicht abschließend bejaht werden. Denn die entsprechende Anwendung des § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG im Rahmen des § 1 c AbzG hat zur Folge, daß das Widerrufsrecht erst mit Bezahlung der letzten Teillieferung erlischt (ebenso OLG Koblenz WM 1984, 1238 unter I 2 b; MünchKomm/Ulmer aaO § 1 c AbzG Rdnr. 33). Das Landgericht hat seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit dem beiderseitigen Parteivortrag noch offene Rechnungen der Klägerin für Getränkelieferungen in Höhe von 4 092,37 DM zugrunde gelegt und die von der Klägerin bereits in der Klageschrift vorgenommene teilweise Verrechnung der Gesamtforderung mit der Kautionszahlung bestätigt. Ob die Ansprüche wegen der Getränkelieferungen schon durch die Aufrechnung der Klägerin - und somit vor der Widerrufserklärung der Beklagten im zweiten Rechtszug - vollständig getilgt waren, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Selbst wenn das nicht der Fall ist, bleibt offen, ob die Beklagten den der Klägerin vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag noch vor Abgabe der Widerrufserklärung bezahlt haben. Auch dem wird das Berufungsgericht nach entsprechendem Vortrag der Parteien nachzugehen haben.

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c) War das Widerrufsrecht der Beklagten zu 2 noch nicht erloschen, so scheitert die Wirksamkeit der Widerrufserklärung entgegen der Ansicht der Revision nicht daran, daß die Erklärung - offenbar - nicht in schriftlicher Form der Klägerin zugegangen ist. Die Widerrufserklärung war in einem handschriftlichen Schriftsatz enthalten, den der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug dem Gericht übergeben und von dem der Anwalt der Gegenseite nach dem Inhalt des Protokolls - nur - Kenntnis, nicht aber eine Abschrift erhalten hatte. Der Zweck der in § 1 b Abs. 1 AbzG genannten Schriftlichkeit des Widerrufs, nämlich die Rechtsklarheit für beide Parteien, ist damit dennoch erfüllt. Daran ändert nichts, wie die Revision meint, daß die Erklärung des Widerrufs - insofern in der Tat anders als in der Senatsentscheidung BGHZ 94, 226, 230 - nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist. Denn anders als im damals entschiedenen Fall war der Widerruf nicht lediglich mündlich erklärt worden, sondern lag in schriftlicher Form vor.

19

d) Gelangt das Berufungsgericht nach Nachholung der von ihm anzustellenden Prüfungen (oben II 2 b) zu dem Ergebnis, daß die Beklagte ihre auf Mitübernahme der Getränkebezugspflicht gerichtete Erklärung wirksam widerrufen hat, so steht damit noch nicht fest, daß der eingeklagte Anspruch auf den erhöhten Pachtzins entfällt. Wenn auch die in einem Pachtvertrag enthaltene Bierbezugspflicht der Vorschrift des § 1 c Nr. 3 AbzG unterfällt (BGHZ 97, 127, 133) [BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85], so bezieht sich doch die Widerruflichkeit immer nur auf die Bezugsabrede, nicht auch auf die anderen pachtvertraglichen Vereinbarungen (Paulusch aaO S. 71), ebensowenig auf einen auf Übernahme der Pachtzinsschuld gerichteten Schuldbeitritt. Ob die Wirksamkeit auch dieses Teils der Schuldmitübernahme von der - etwaigen - Unwirksamkeit der Bezugspflichtübernahme betroffen ist, richtet sich nach der Vorschrift des § 139 BGB (BGHZ 97, 351, 360) [BGH 16.04.1986 - VIII ZR 79/85]. Es mag zwar einiges dafür sprechen, daß die Parteien den Schuldbeitritt auch dann vereinbart hätten, wenn er nicht die Getränkebezugspflicht umfaßte. Die Beurteilung, ob der Ausnahmefall des § 139 BGB gegeben ist, obliegt indessen dem Tatrichter (BGH aaO); die Parteien werden auch in diesem Punkt Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag haben.