Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1983, Az.: III ZR 94/81
Entschädigung wegen des Verlustes von Kiesabbaumöglichkeiten auf der "Rheininsel"; Ausschluss von Ansprüchen aufgrund eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses; Situationsbedingte Belastung eines Grundstücks; Bestimmung der Qualität eines betroffenen Objekts nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen; Gefährdung des Grundwassers durch Nassauskiesung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 94/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 16.04.1981
- LG Baden-Baden
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1983, 824 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gemeinde I.,
vertreten durch den Bürgermeister, I.,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest, Postfach ..., M.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Gelangt infolge des Ausbaus einer Bundeswasserstraße die Restfläche eines in Anspruch genommenen Grundstücks in die Schutzzone der Wasserstraße und hat dies zur Folge, daß keine Naßauskiesung mehr vorgenommen werden darf, so kann dies Entschädigungsansprüche auslösen (vgl. Senatsurteil v. 3.3.1983 - III ZR 93/81).
- b)
Unterbleibt bereits im Rahmen des beabsichtigten Ausbaus der Wasserstraße die Ausbeutung eines Kiesvorkommens auf einer Teilfläche, die zur Anlage einer Zufahrtstraße herangezogen werden soll, während die Grundflächen in der unmittelbaren Umgebung ausgebeutet werden, so kann dies Entschädigungsansprüche auch dann auslösen, wenn die spätere Planfeststellung die Straße an anderer Stelle ausweist und sich eine Ausbeutung der Teilfläche nicht mehr lohnt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gemeinde, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Entschädigung wegen des Verlustes der Kiesabbaumöglichkeit auf ihren Grundstücken.
Die Klägerin war Eigentümerin der zwischen dem staatlichen Rheinvorland und einem Altrheinarm (S.) gelegenen - "Rheininsel" genannten - Flurstücke Nr. ... 7/1 und Nr. ... 9 mit einer Größe von etwa 153 ha. Die Flurstücke sind kieshaltig. Hiervon nahm die Beklagte für den Ausbau der Rheinstaustufe I., zu deren Errichtung sie aufgrund eines internationalen Abkommens verpflichtet war, eine Teilfläche von etwa 33 ha in Anspruch. Die Entschädigung für den Entzug dieser Fläche ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung dafür, daß für eine Teilfläche von etwa 130.000 qm ihres oben beschriebenen Grundbesitzes, den sie bereits 1961 an die Fa. K. zur Kiesausbeutung verpachtet hatte, keine Auskiesungsgenehmigung mehr erteilt wird, da sie in eine Schutzzone der aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. April 1974 errichteten Staustufe I. fällt. Weiter beansprucht die Klägerin für einen Geländeteil von etwa 21.000 qm - als "Geländerippe" bezeichnet - Entschädigung deshalb, weil dieser in den der Fa. K. zur Auskiesung konzessionierten Bereich fallende Teil ursprünglich wegen einer geplanten Zufahrt zur Staustufe von der Auskiesungsgenehmigung ausgenommen worden war und sich nach der Änderung der Planungsabsichten seine Auskiesung wirtschaftlich nicht mehr lohnte.
Da der Planfeststellungsbeschluß vom 4. April 1974 in den genannten Punkten keinen Entschädigungsvorbehalt enthielt, erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage mit dem Ziel, die Aufnahme eines solchen Vorbehalts zu erreichen. Nachdem durch Bescheid der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion vom 8. Juni 1976 eine Entschädigungsleistung abgelehnt worden war, ging das Verwaltungsgericht aufgrund der abgegebenen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, die es als übereinstimmende Erledigungserklärungen wertete, von einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache aus (Urteil vom 7. Juni 1978). Diese Auffassung bekämpfte die Klägerin erfolglos mit der Berufung (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1979) und einer wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1980).
Die Klägerin hat vorgetragen, ohne den Bau der Staustufe wäre die Auskiesungsgenehmigung für das gesamte Gelände erteilt worden; weder wasserwirtschaftliche noch forstwirtschaftliche Gründe hätten dem Vorhaben entgegengestanden. Auch sei es mit den Regelungen des Landschafts- und Naturschutzes vereinbar gewesen.
Die Klägerin hat einen Pachtzinsausfall von 2.200.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei mit ihrem Entschädigungsanspruch schon mangels entsprechenden Vorbehalts im Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen. Abgesehen davon müsse die Klägerin die Folgen des Ausbaus der Staustufe wegen der Sozialpflichtigkeit ihrer Grundstücke entschädigungslos hinnehmen.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage scheitert nicht schon daran, daß im Planfeststellungsbeschluß vom 4. April 1974 die Regelung des hier geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht dem Entschädigungsverfahren vorbehalten wurde. Allerdings bestimmt § 21 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), daß der unanfechtbar gewordene Planfeststellungsbeschluß (unbeschadet hier nicht interessierender Ausnahmefälle) u.a. Ansprüche auf Entschädigung oder auf Schadensersatz ausschließt, soweit ihnen nicht stattgegeben oder ihre Regelung dem Entschädigungsverfahren (§ 37 WaStrG) vorbehalten wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Präklusionsvorschrift auf den hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch überhaupt Anwendung findet (vgl. auch II). Die Ausschlußwirkung ist im Streitfall Jedenfalls wegen noch zu erörternder Besonderheiten der Verfahrensgestaltung nicht eingetreten. Der Planfeststellungsbeschluß, durch den die Einwendungen der Klägerin bezüglich einer Entschädigung für ihr Kiesgelände zurückgewiesen werden, enthält folgerichtig weder einen Entschädigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 5 WaStrG (vgl. dazu Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 2. Aufl. § 19 Rdn. 16) noch einen solchen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 WaStrG). Ein Vorbehalt nach diesen Bestimmungen (er ist im Falle des § 44 WaStrG - vgl. II - nicht erforderlich) dient dazu, die materiell-rechtliche Ausschlußwirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nach § 21 Abs. 3 Satz 2 WaStrG nicht eintreten zu lassen (vgl. Friesecke a.a.O. und § 21 Rdn. 10). Zu diesem Zweck vermittelt der Vorbehalt die verfahrensrechtliche Möglichkeit, das Entschädigungsverfahren auch noch nach dem Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte, schon bevor der Planfeststellungsbeschluß bestandskräftig geworden war, das behördliche Entschädigungsverfahren (§ 37 WaStrG) eingeleitet und mit dem ablehnenden Bescheid vom 8. Juni 1976, gegen den die Klägerin entsprechend der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Verfahren Klage erhoben hat (§ 39 WaStrG), abgeschlossen. Damit hatte das behördliche Entschädigungsverfahren, zu dem ein Vorbehalt in formeller Hinsicht erst den Weg eröffnen soll, schon stattgefunden, ehe der Planfeststellungsbeschluß Bestandskraft erlangt hat. Für einen Vorbehalt war bei dieser Sachlage kein Raum mehr, da sein Zweck bereits erreicht war. Das gilt auch hinsichtlich der Ausschlußwirkung. Wenn schon der bloße Vorbehalt dazu führt, daß ein Betroffener nicht mit seinen Entschädigungsansprüchen präkludiert wird, muß das erst recht der Fall sein, wenn schon das Entschädigungsverfahren selbst schwebt. Es würde auf eine nutzlose Förmelei hinauslaufen, wenn man bei dieser Fallgestaltung noch einen Vorbehalt fordern wollte.
Die Beklagte hat - jedenfalls im Ergebnis - diesen Standpunkt auch selbst eingenommen, als sie den Verwaltungsrechtsstreit, in dem es um die Aufnahme eines Entschädigungsvorbehalts ging, übereinstimmend mit der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärte. Sie hat damit zu erkennen gegeben, daß sie nach Erlaß des (eine Entschädigung ablehnenden) Bescheids die Aufnahme eines Vorbehalts in den Planfeststellungsbeschluß nicht mehr für erforderlich hielt, um den von der Klägerin mit ihrer Klage erstrebten Ausschluß der Präklusionswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 2 WaStrG zu erreichen. Die Beklagte würde sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn sie nunmehr aus dem Fehlen eines Entschädigungsvorbehalts rechtliche Vorteile herleiten wollte, nachdem sie sich früher auf den Boden der Meinung der Klägerin gestellt hatte.
II.
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob sich das Klagebegehren materiell-rechtlich als Anspruch auf Entschädigung für die nachteiligen Wirkungen des Rheinausbaus (§ 12 Abs. 2 WaStrG) auf das Eigentum der Klägerin an ihrem kieshaltigen Gelände (§ 19 Abs. 3 Satz 4 in Verb. mit § 36 WaStrG) oder als Anspruch auf Entschädigung für die auf der Abtretung der Teilfläche aus dem Flurstück Nr. ... 9 (s. III ZR 115/81) beruhenden Wertminderung des Restbesitzes (§ 44 WaStrG in Verb. mit den Vorschriften des badischen Enteignungsgesetzes i.d.F. vom 24. Dezember 1908 - BadEnteigG, GVBl. S. 703) darstellt. Auch die Auslegung des § 19 Abs. 3 Satz 4 in Verb. mit § 36 WaStrG orientiert sich an den Regeln, die für die Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen entwickelt worden sind (Friesecke a.a.O. § 36 Rdn. 1; vgl. auch zu § 31 Abs. 2 WHG Senatsurteil vom 5. Juli 1979 - III ZR 64/78 = LM WasserhaushaltsG § 31 Nr. 3 = ZfW 1980, 351). Nach einem allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsatz ist bei der Enteignung einer Teilfläche nicht nur deren Wert, sondern auch der Minderwert des dem Eigentümer verbliebenen Restgeländes zu entschädigen. Bei der Feststellung, welche Wertminderung das Restgrundstück der Klägerin durch die Teilenteignung erfahren hat, sind nicht nur die Nachteile, die durch die Abtretung der Teilfläche herbeigeführt wurden, sondern auch die nachteiligen Folgen, die die Klägerin durch das gesamte Enteignungs- und Ausbauunternehmen, also auch durch die Ausweisung der Schutzzone, erlitten hat, zu berücksichtigen (Senatsurteile BGHZ 61, 253 [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71]/4; 76, 1, 4, jew. m.w.Nachw.).
Falls der Entschädigungsanspruch nach § 44 WaStrG in Verb. mit den Vorschriften des badischen Enteignungsgesetzes zu beurteilen wäre, hätte allerdings das administrative Entschädigungsverfahren nicht vor die Wasser- und Schiffahrtsdirektion der Beklagten, die den ablehnenden Bescheid vom 8. Juni 1976 erlassen hat, sondern vor die zuständige Landesbehörde gehört. Im Streitfall haben die Parteien jedoch zum Ausdruck gebracht, daß sie die Entschädigungsfrage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten in dem hier eingeschlagenen Verfahren nach den §§ 37, 39 WaStrG abschließend geprüft wissen wollen.
Da das Klagebegehren, wie ausgeführt, seine rechtliche Grundlage in einfachgesetzlichen Vorschriften findet, kommt es nicht auf die Frage an, ob sich die Klägerin als Gemeinde auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann (vgl. dazu BVerfG Beschl. vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 = NJW 1982, 2173 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] = DVBl. 1982, 940 = DÖV 1982, 816).
III.
1.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin den Verlust der Kiesabbaumöglichkeit schon wegen der Situationsgebundenheit ihrer Grundstücke entschädigungslos hinnehmen müsse. Das Gelände, das schon früher in Stromnähe gelegen und aufgrund der örtlichen Entwicklung in besonderer Weise mit dem Verlauf des Rheins als einer dem internationalen Verkehr dienenden Wasserstraße verbunden und von ihm abhängig gewesen sei, sei aufgrund dieser Lage nur eingeschränkt nutzbar. Infolgedessen müßten Nutzungen der Grundstücke unterbleiben, die die Sicherheit des Verkehrs oder die Erhaltung des Stroms als Wasserstraße beeinträchtigen könnten. Außer der - unzulässigen - Naßauskiesung verblieben der Klägerin andere Nutzungsmöglichkeiten.
Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
2.
Der erkennende Senat hat in seiner enteignungsrechtlichen Rechtsprechung zu der als Ausdruck der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) des Grundeigentums aufzufassenden Situationsgebundenheit eines Grundstücks folgende Grundsätze entwickelt: Jedes Grundstück wird durch seine Lage und Beschaffenheit, sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine "Situation", geprägt. Darauf muß der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, vor allem in bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes, ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (vgl. zum Ganzen Senatsurteile BGHZ 23, 30, 33; 30, 338, 343 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57]; 60, 126, 130/1; 72, 211, 216/7; 77, 351, 354; 80, 111, 115 ff.; Senatsurteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 = NJW 1977, 945 [BGH 17.02.1977 - III ZR 115/74] = LM Nr. 41 z. Art. 14 Ba GG u. dazu BVerwGE 49, 365, 368; vgl. auch BVerfGE 25, 112, 119; Kreft in: BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 58 vor § 839 m.w.Nachw.). Hierfür sind in der Regel die bisherige Benutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war. Allerdings ist nicht nur auf schon gezogene Nutzungen abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (Senatsurteil BGHZ 60, 126, 130/1; 77, 351, 354).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich allein aus der Lage des Grundstücks und der Bedeutung des Rheins als internationaler Wasserstraße nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin müsse die infolge des Baus der Staustufe verhinderte Kiesausbeute ihrer Grundstücke entschädigungslos hinnehmen. Im Blick auf die der Klägerin und der Fa. K. zur Ausbeutung der Nachbarflächen erteilten Erlaubnisse liegt vielmehr die - vom Berufungsgericht nicht erörterte - Annahme nicht fern, daß sich nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke ihre Kiesausbeute als Nutzungsmöglichkeit objektiv angeboten hat.
3.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 5. Juli 1979 (III ZR 64/78 = LM Nr. 3 z. § 31 WHG) ausgesprochen, daß der Inhaber einer in unmittelbarer Nähe eines Flusses gelegenen Kiesgrube es nicht entschädigungslos dulden muß, daß infolge des Ausbaus des Flusses die Kiesausbeute beeinträchtigt wird. In jenem Falle diente der Flußausbau allein der Schaffung einer leistungsfähigen Schifffahrtsstraße. Die Rechtsposition des Betriebsinhabers, dem kein Anliegergebrauch an der Bundeswasserstraße zustand, war - wie der Senat damals ausgeführt hat - nicht dadurch gekennzeichnet, daß sein Betriebsgelände an diese Wasserstraße angrenzte. Den Grundsätzen der angeführten Entscheidung läßt sich für den vorliegenden Fall nur entnehmen, daß die Klägerin die Folgen des Rheinausbaus insoweit nicht entschädigungslos hinnehmen muß, als diese Maßnahme darauf gerichtet war, die Schiffbarkeit des Rheins, aus der die Klägerin für die umstrittenen Grundstücke keine Vorteile zieht, zu erhalten.
4.
Die Beklagte will - das Berufungsgericht ist darauf nicht näher eingegangen - die enge Bindung zwischen den in der Nähe des Rheins gelegenen Grundstückender Klägerin und dem Strom zunächst daraus herleiten, daß die Flächen im Zuge der Tulla'schen Rheinregulierung dem Fluß abgewonnen worden seien und die jetzigen Ausbaumaßnahmen ihren Grund in der damaligen Rheinkorrektion fänden. Das rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme, die Situation der Grundstücke sei so eng mit dem "Schicksal" des Stroms verbunden gewesen, daß die Klägerin die Folgen des Ausbaus als Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit ihres Eigentums entschädigungslos hinnehmen muß.
a)
Zwar kann die naturgegebene Lage eines Grundstücks durch seine Nahe zu einem Fluß, einer künstlich angelegten Wasserstraße (Kanal) oder zum offenen Meer geprägt werden; daraus kann sich eine situationsbedingte Belastung des Grundeigentums ergeben. So vermag z.B. die besondere Lage und Aufgabenstellung eines Deichgrundstücks die Verpflichtung des Eigentümers zu begründen, ein Bauverbot, das die Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen sichern soll, ohne Entschädigung zu dulden (vgl. BVerfGE 25, 112, 119; Senatsurteil BGHZ 80, 111, 116) [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]. Ebenso muß der Eigentümer eines im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücks es entschädigungslos hinnehmen, wenn ihm aus Gründen des Hochwasserschutzes die Genehmigung für ein Bauvorhaben versagt wird (Senatsurteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 135/76 = LM § 276 BGB [Fa] Nr. 53 = DVBl. 1979, 230). Auch ist denkbar, daß ein gewerbetreibender Flußanlieger, dem die Lage seines Grundstücks an einer Wasserstraße Vorteile für seinen Betrieb einbringt (z.B. beim Transport seiner Produkte), die Folgen von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an der Schiffahrtsstraße als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums bis zu einer bestimmten Opfergrenze tragen muß, ohne Entschädigung fordern zu können (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juli 1979 a.a.O. mit Hinweisen auf die Rechtslage beim gewerbetreibenden Straßenanlieger).
Ein vergleichbarer Sachverhalt ist hier jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben. Das kieshaltige Gelände lag vor dem Ausbau der Staustufe nicht am Strom, sondern war davon nach dem Vortrag der Klägerin etwa 380-420 m entfernt. Wenn die Kiesflächen im Zuge der Tulla'schen Rheinregulierung dem Fluß abgewonnen worden sein sollten, so haftete damit den Grundstücken der Klägerin Jedenfalls im Zeitpunkt der Errichtung der Staustufe keine vorgegebene Belastung im Blick auf diese Ausbaumaßnahme mehr an. Der zeitliche Abstand zwischen der Landgewinnung und der Anlage der Staustufe beträgt mehr als ein Jahrhundert. Nachdem ein derart langer Zeitraum verstrichen ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß sich eine seit der Tulla'schen Rheinkorrektion auf dem Grundeigentum der Klägerin lastende immanente Beschränkung erst jetzt aktualisiert habe. Daher scheidet auch ein Vergleich mit dem sog. "Grünflächenfall" (Senatsurteil BGHZ 23, 30, 33) aus.
b)
Die situationsgebundene Belastung der Grundstücke der Klägerin läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, die jetzigen Ausbaumaßnahmen seien als Folge der Tulla'schen Rheinregulierung geboten gewesen, um eine weitere Sohlenerosion des Flußbetts und ein Absinken des Grundwasserspiegels zu vermeiden. Hierbei wird nicht genügend berücksichtigt, daß die Inanspruchnahme des Geländes der Klägerin als Schutzzone für die Staustufe auf einer planerischen Entscheidung der Beklagten beruht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Senatsurteil BGHZ 80, 111, 117) [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]. Planerische Festsetzungen, wie sie hier getroffen wurden, wirken sich in der Realität lastenbegründend aus (vgl. zur eigentumsverteilenden Wirkung bauplanerischer Festsetzungen Senatsurteil BGHZ 67, 320, 327). Dadurch werden einzelnen Grundeigentümern im Interesse des Allgemeinwohls besondere Eigentumseinbußen auferlegt. Derartige Planungsfolgen müssen sich am Grundsatz der Lastengleichheit messen lassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 62, 305, 311 f.; 67, 320, 327 f.; 80, 111, 115 [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]und vom 18. Oktober 1979 - III ZR 68/77 = NJW 1980, 888, 889 = LM BaubeschränkungsVO Nr. 1). Die Erwägungen, daß infolge der Tulla'schen Rheinkorrektion alle für Ausbaumaßnahmen in Betracht kommenden Grundstücke am Strom oder in seiner Nähe gewissermaßen unter dem Vorbehalt belastender Planungen standen, geht fehl.
Die Frage der Situationsgebundenheit wäre anders zu beurteilen, wenn sich die Grundstücke der Klägerin nach ihrer Lage, Beschaffenheit und den topographischen Gegebenheiten oder etwa aus wasserbautechnischen Gründen für die Errichtung des Damms und des Kanals besonders anboten. Dann wären die Planungsmaßnahmen schon in der "Situation" des Geländes angelegt gewesen. Ebenso könnte es sich verhalten, wenn aus wasserwirtschaftlichen Gründen eine Inanspruchnahme gerade des Geländes der Klägerin nahegelegen hätte. Auch insoweit müßte sich die Klägerin eine situationsgegebene Belastung ihrer Grundstücke zurechnen lassen, als der Flußausbau auch wasserwirtschaftlichen Zwecken, nämlich einer Verhinderung des Absinkens des Grundwasserspiegels diente. Allerdings kann eine Planung regelmäßig nicht als Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums angesehen werden, wenn sie die Situation nach eigenen Planzielen "verändert" und nicht (nur) auf die Situation "reagiert". Derartige, allein vom planerischen Ermessen bestimmte Eingriffe würden unter Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit einzelnen Eigentümern erhebliche Opfer abfordern, während andere Eigentümer, deren Grundstücke sich in derselben "Situation" befinden, davon verschont blieben. Zu diesen Fragen hat das Berufungsgericht jedoch keine näheren Feststellungen getroffen.
Nach alledem tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verbundenheit des Grundstücks mit dem Strom und der daraus abgeleiteten Situationsgebundenheit nicht die Versagung von Entschädigungsansprüchen.
IV.
1.
Die Kiesvorräte im Grund und Boden der Klägerin hätten nur im Wege der sog. Naßauskiesung ausgebeutet werden können. Hierfür wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung (§ 6 WHG) erforderlich gewesen. Hätte diese aus wasserwirtschaftlichen Gründen versagt werden müssen, so läge kein Eingriff in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition der Klägerin vor und diese könnte nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen, die - wie ausgeführt - auch für die Auslegung des § 36 WaStrG gelten, keine Entschädigung beanspruchen (Senatsurteile BGHZ 84, 223 [BGH 03.06.1982 - III ZR 28/76] und vom 1. Juli 1982 - III ZR 10/81 = NVwZ 1982, 644 = ZfW 1983, 29 = WM 1982, 988, jew. im Anschluß an BVerfGE 58, 300). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Frage offengelassen, ob die Erlaubnis zur Naßauskiesung aus wasserwirtschaftlichen Gründen verweigert worden wäre. Daher ist für die Revisionsinstanz das Vorbringen der Klägerin, wasserwirtschaftliche Erwägungen hätten einer Genehmigung zur Naßauskiesung nicht entgegengestanden, als richtig zu unterstellen. Semit kann unter den in der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1982 (aaO) dargelegten Voraussetzungen die Zubilligung einer Entschädigung in Frage kommen, falls dem nicht der Gesichtspunkt der Situationsgebundenheit (III 4 b) entgegensteht.
2.
Daß der Klägerin schon aus Gründen des Landschaftsschutzes keine Genehmigung zur Naßauskiesung der kieshaltigen Grundstücke erteilt worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zugunsten der Klägerin muß daher das Revisionsgericht davon ausgehen, daß diese Genehmigung erteilt worden wäre. Zudem ist auszuführen:
Es geht um die Frage, welche Qualität die Grundstücke der Klägerin vor dem Beginn des gesamten Ausbauvorhabens besessen und welche Minderung sie durch dieses Vorhaben erfahren haben. Entsprechend der Ausgleichsfunktion der Entschädigung bestimmt sich die Qualität des betroffenen Objekts nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen nach dem Zeitpunkt des Eingriffs (Kreft in: BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 93 vor § 839 m.w.Nachw.). Das gilt auch für Entschädigungsansprüche nach § 36 WaStrG (Friesecke a.a.O. § 36 Rdn. 5). Im Streitfall ist grundsätzlich der Tag des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (4. April 1974) maßgebend (Senatsurteil vom 5. Juli 1979 a.a.O. zu der vergleichbaren Vorschrift des § 20 WHG). Unter Umständen kann der Stichtag für die qualitätsbestimmenden Merkmale unter dem auch hier eingreifenden (Friesecke aaO) Gesichtspunkt der Vorwirkung (s. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Parallelsache III ZR 115/81; Kreft in: BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 95 ff. vor § 839; ders. WM Sonderbeil. 7/82 S. 13 f.) zeitlich noch weiter vorverlegt werden, z.B. auf den Zeitpunkt des Beginns der Planauslegung (§ 17 Abs. 1 WaStrG), mit dem eine Veränderungssperre in Kraft tritt (§ 15 WaStrG). Hiernach ist für die Qualität des Grundstücks der Klägerin in jedem Falle auf einen Zeitpunkt vor dem Beginn der Ausbaumaßnahmen abzustellen. Die nach diesem Stichtag eingetretenen Ereignisse, durch die die Qualität des Geländes der Klägerin beeinflußt worden ist, müssen daher außer Betracht bleiben. Das hat zur Folge, daß sich auch die Frage, ob der Klägerin eine Genehmigung zum Kiesabbau verweigert worden wäre, nach den Verhältnissen an dem genannten Stichtag beurteilt. Bei der Prüfung dieser Frage müssen somit die im Zuge des Ausbaus der Staustufe I. von der Beklagten vorgenommenen Eingriffe in das Landschaftsgefüge hinweggedacht werden. Unter dieser Voraussetzung hätte der Klägerin nach ihrem - vom Berufungsgericht nicht näher geprüften - Vorbringen eine Kiesabbaugenehmigung zu dem maßgebenden Stichtag nicht aus Gründen des Landschaftsschutzes versagt werden dürfen.
3.
a)
Soweit aufgrund der vorläufigen - später geänderten - Planung die sog. Geländerippe von etwa 21.000 qm nicht hat ausgebeutet werden können, hat das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht der Beklagten nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG) ohne Rechtsfehler verneint. Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe.
b)
Das Berufungsgericht hat die Entschädigung für den Verlust der Kiesausbeutung der sog. Geländerippe nicht gesondert beurteilt. Das war von seinem Standpunkt aus, die Klägerin müsse infolge der Situationsgebundenheit des Grundstücks den Verlust der Auskiesungsmöglichkeit entschädigungslos hinnehmen, folgerichtig. Indessen bestehen - wie oben dargelegt - gegen diese Auffassung Bedenken.
Ist ihr nicht zu folgen, so stellt sich die Frage nach der Grundlage für diesen Entschädigungsanspruch. Die Klägerin hat - vom Berufungsgericht ungeprüft - vorgetragen, der Kiesabbau in der "Rippe" sei wegen der beabsichtigten Anlage einer Zufahrtstraße zur Staustufe unterblieben, während die angrenzenden Flächen ausgebeutet und wieder aufgefüllt worden seien. Nachdem diese Straße entsprechend dem Planfeststellungsbeschluß an anderer Stelle anzulegen sei, sei die Ausbeutung der "Rippe" zwar möglich, doch sei der Abbau des (verhältnismäßig geringen) Vorkommens unrentabel geworden.
Dieser Nachteil wäre zwar nicht eine unmittelbare Folge der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. April 1974, er würde jedoch durch das Gesamtvorhaben des Baus der Staustufe I. verursacht worden sein. Daher müßte die Beklagte auch für ihn - wenn im übrigen die oben erörterten Voraussetzungen vorliegen -Entschädigung leisten. Es wäre hier auch der Grundgedanke des § 116 Abs. 4 BBauG heranzuziehen. Danach ist der Eigentümer für die durch eine vorläufige Besitzeinweisung eingetretenen Nachteile zu entschädigen, wenn der Enteignungsantrag zurückgewiesen wird.
V.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu erneuter tatrichterlicher Würdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
1.
Das Berufungsgericht wird zunächst die Frage der Situationsgebundenheit nochmals zu prüfen haben. Für die Frage, ob sich das Gelände der Klägerin für Ausbaumaßnahmen anbot, können die Erwägungen des Prof. Dr. Mosony, in seinem Gutachten vom Februar 1979 (VA I 493), eine Rolle spielen.
2.
Wenn die Klägerin den belastenden Eingriff nicht schon wegen der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums entschädigungslos hinnehmen muß, wird zu prüfen sein, ob der Erteilung einer Erlaubnis zur Naßauskiesung ohne das Ausbauunternehmen wasserwirtschaftliche, landschaftspflegerische, forstrechtliche oder sonstige Gründe entgegengestanden hätten. Wegen der Erwägungen, die im Hinblick auf ein hypothetisches wasserrechtliches Erlaubnis- (oder Bewilligungs-)verfahren anzustellen sind, wird auf das erwähnte Senatsurteil vom 1. Juli 1982 (aaO) verwiesen. Danach ist es vorrangig Aufgabe der öffentlichen Hand, die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen beizubringen, wenn sie geltend macht, daß die für einen Kiesabbau notwendigen wasserrechtlichen und anderen Erlaubnisse, Bewilligungen oder Genehmigungen nicht erteilt worden wären, obwohl der Kiesabbau eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung der Flächen darstellt. Nur wenn angenommen werden kann, daß die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht erteilt worden wären, wird das Kiesvorkommen bei der Bemessung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben müssen. Für die Frage, wie ein (hypothetisches) Genehmigungsverfahren ausgegangen wäre, kann auch die frühere Genehmigungspraxis eine Rolle spielen. Das Berufungsgericht wird auch die Möglichkeit zu bedenken haben, daß der Klägerin nur eine zeitlich befristete Erlaubnis (Bewilligung) zur Naßauskiesung erteilt worden wäre, wenn nur ein solcher begrenzter Kiesabbau aus wasserwirtschaftlichen oder sonstigen Gründen vertretbar gewesen wäre.
Das Berufungsgericht wird demnach zu prüfen haben, ob in einem vor dem Beginn des Flußausbaus durchgeführten Verfahren eine Erlaubnis (Bewilligung) zur Naßauskiesung wegen Gefährdung des Grundwassers (nach dem damaligen Stand) und damit auch der öffentlichen Wasserversorgung nach § 6 WHG versagt worden wäre. In diese Prüfung ist das (spätere) Ausbauunternehmen mit seinen Auswirkungen nicht einzubeziehen. Zwar diente der Ausbau des Rheins im Bereich der Staustufe I. letztlich auch wasserwirtschaftlichen Gründen; denn er sollte einem weiteren Absinken des Grundwasserspiegels und der daraus folgenden Gefahr einer Versteppung der Landschaft entgegenwirken. Aufgrund des § 6 WHG hätte Jedoch eine Erlaubnis (Bewilligung) für die Naßauskiesung nicht mit der Begründung verweigert werden dürfen, die Flächen, auf denen die Klägerin Kies gewinnen wolle, seien für die künftige Inanspruchnahme als Schutzstreifen für die Staustufe vorgesehen. § 6 WHG setzt voraus, daß die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die durch die Versagung der Erlaubnis (Bewilligung) vermieden werden soll, gerade von der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwarten ist (Gieseke/Wiedemann/Czychowski WHG 3. Aufl. § 6 WHG Rdn. 15; § 4 Rdn. 5). Im Streitfall ist die Klägerin jedoch nicht deshalb an der Kiesausbeutung gehindert, weil sie sonst nachteilig auf das Grundwasser einwirken würde. Vielmehr geht es darum, daß eine Auskiesung des Grundstücks unterbleiben muß, um die im Rahmen des Flußausbaus geschaffenen Anlagen nicht zu beeinträchtigen. Die der Klägerin auferlegten Nutzungsbeschränkungen, die einem Kiesabbau entgegenstehen, dienen somit in erster Linie den Zwecken des Ausbau- und Enteignungsunternehmens, nicht aber vorrangig dem Schutz des Grundwassers vor qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigungen, den § 6 WHG im Auge hat. Es liegt, da das Ausbauunternehmen u.a. auch den Grundwasserspiegel vor einem weiteren Absinken bewahren soll, lediglich ein "entfernter" wasserwirtschaftlicher Bezug vor, der vom Schutzzweck des § 6 WHG nicht mehr gedeckt wird.
3.
Für die Berechnung der Wertminderung, die das kieshaltige Gelände der Klägerin erfahren hat, wird auf das schon mehrfach genannte Urteil vom 1. Juli 1982 (aaO) Bezug genommen.
Tidow
Kröner
Boujong
Halstenberg