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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1997, Az.: AnwZ (B) 11/97

Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS); Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels durch einen Beschluss der, "nicht mit Gründen versehen" ist ; Möglichkeit des Treffens einer Sachentscheidung im Beschwerdeverfahrens; Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1997
Aktenzeichen
AnwZ (B) 11/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1998, 45 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1998, 66 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1998, 279 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1998, 267-269 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßter Beschluß des Anwaltsgerichtshofs ist "nicht mit Gründen versehen", wenn die vollständigen Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS OGB 1/92 - NJW 1993, 2603 [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92] [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1997
durch
den Präsidenten Geiß,
die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie
die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich
am 30. September 1997
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 31. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner sowie der Beteiligten ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 28. Februar 1947 geborene Antragsteller schloß im Jahre 1971 ein rechtswissenschaftliches Studium an der Martin-Luther-Universität H. mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Das Kollegium der Rechtsanwälte im Bezirk M. nahm ihn zum 1. Januar 1982 als Mitglied auf. Mit dieser Aufnahme war nach dem Recht der DDR die Zulassung als Rechtsanwalt verbunden. Seither war der Antragsteller in der Zweigstelle des Rechtsanwaltskollegiums in G. tätig. Aufgrund der Neuordnung der Gerichtsorganisation nach der Wiedervereinigung ist er bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht S. zugelassen.

2

Nachdem eine vom Antragsgegner erbetene Prüfung durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im folgenden: Bundesbeauftragter) ergeben hatte, daß der Antragsteller von Mitte 1984 bis zum Zusammenbruch des DDR-Regimes mit dem MfS zusammenarbeitete, hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 16. Mai 1995 widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

1.

a)

Allerdings ist der angefochtene Beschluß mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, nämlich als "nicht mit Gründen versehen" (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 7 ZPO) anzusehen. Denn nachdem der Anwaltsgerichtshof im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1996 am 31. Mai 1996 seine Entscheidung verkündet hatte, gelangte der vollständige Beschluß mit Begründung erst am 16. Januar 1997 zur Geschäftsstelle; die Zustellung an den Antragsteller erfolgte am 22. Januar 1997. Es entspricht aber einem mittlerweile für grundsätzlich alle Prozeßarten anerkannten Grundsatz, daß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil "nicht mit Gründen versehen" ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603 [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IV a ZR 119/85 - NJW 1987, 2446; weitere Nachweise zu den unterschiedlichen Prozeßarten bei Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 310 Rn. 5; Zöller/Gummer aaO § 551 Rn. 10). Der tragende Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen die Fünf-Monatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen - die Einsicht, daß das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, daß der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch absolut zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefaßten Gründen der Entscheidung finden. Es geht mithin um die "Vermeidung von Fehlerinnerung" und damit um Gründe der Rechtssicherheit (GmS-OGB aaO).

5

Ein rechtlicher Grund, an den Erlaß und die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Zulassungsverfahren nach § 40 BRAO geringere Anforderungen zu stellen, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um ein sog. streitiges Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO). Weitgehend sind in Bezug auf die mündliche Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof auch die Vorschriften der ZPO entsprechend heranzuziehen (vgl. Henssler/Prüttung BRAO § 40 Rn. 9 ff, 14). Dem Anwaltsgerichtshof stehen grundsätzlich zwei gleichwertige Formen der Bekanntmachung seiner Beschlüsse zur Verfügung, nämlich die Bekanntmachung an einen Anwesenden zu Protokoll (vgl. BGHZ 38, 6; Henssler/Prüttung aaO Rn. 28) und die Zustellung nach den Vorschriften der ZPO (Henssler/Prütting aaO). Die Protokollierung der bloßen Entscheidungsformel ohne Begründung stellt in Anbetracht des durch § 41 Abs. 1 BRAO vorgesehenen Begründungszwanges keine formgültige "Bekanntmachung zu Protokoll" i.S. des § 26 Abs. 3 FGG dar, die an sich zur Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist ausreichen würde; die Frist wird deshalb in einem solchen Fall erst durch Zustellung der begründeten Entscheidung in Gang gesetzt (Senat BGHZ 38, 6, 7). Aus diesem Regelungszusammenhang muß auch entnommen werden, daß es unausweislich ist, den in der neueren Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsatz auch hier anzuwenden, daß die vollständigen Entscheidungsgründe binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt sein müssen und anderenfalls die Entscheidung als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen ist.

6

b)

Der Umstand, daß das erstinstanzliche Verfahren des Anwaltsgerichtshofs mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist, hindert indessen den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs nicht, im Beschwerdeverfahren, durch das eine neue Tatsacheninstanz eröffnet ist, nach dem Rechtsgedanken des § 540 ZPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

7

Diese Verfahrensweise hält der Senat auch hier für sachdienlich. Es ist nach dem vorliegenden Verfahrensstoff, den Feststellungen in der Beschwerdeverhandlung und dem persönlichen Eindruck, den der Senat in der Anhörung des Beschwerdeführers gewonnen hat, Entscheidungsreife gegeben. Für die Entscheidung verwertbar ist der gesamte Akteninhalt vor und nach dem (als nicht geschrieben zu behandelnden) Beschluß des Anwaltsgerichtshofs einschließlich der von dem Bundesbeauftrgten vorgelegten Unterlagen über Berichte des Antragstellers an das MfS - deren Existenz und Richtigkeit der Antragsteller als solche nicht bestreitet - und der erstinstanzlichen Protokolle u.a. über die Vernehmung der Zeugen V. (vormaliger Rechtsanwaltskollege des Antragstellers) und G. (ehemaliger Führungsoffizier des Antragstellers ab der zweiten Hälfte des Jahres 1986), deren Verwertung der Antragsteller nicht widersprochen hat und bezüglich derer er auch keine Anträge auf nochmalige Vernehmung gestellt hat. Soweit überhaupt noch in einzelnen Punkten Streit über den unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen zugrunde zu legenden Sachverhalt besteht und für die Überzeugung des Gerichts der unmittelbare Eindruck von den Zeugen unentbehrlich gewesen wäre, hat der Senat im folgenden durchgehend die Darstellung des Antragstellers zugrunde gelegt (so in erster Linie hinsichtlich der Umstände der Weitergabe des Prozeßregisters des Rechtsanwaltskollegen V. an das MfS und bezüglich des Bestreitens des Antragstellers, den Zeugen V. bei einem "Waldspaziergang" gezielt ausgehorcht zu haben).

8

2.

Auf dieser Grundlage ergibt sich für den Senat, daß der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht widerrufen hat.

9

a)

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) werden vor dem 15. September 1990 u.a. durch Aufnahme in das Kollegium ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat.

10

Gegen diese Grundsätze hat der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das MfS verstoßen. Allerdings reicht die Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS für sich genommen noch nicht aus, einen solchen Verstoß zu bejahen. Entsprechend dem Zweck des Gesetzes, solche Rechtsanwälte wegen Unwürdigkeit aus dem Rechtsanwaltsberuf zu entfernen, die erhebliche persönliche Schuld auf sich geladen haben, ist eine Einzelfallprüfung und der Nachweis bestimmter Vorgänge erforderlich, aus denen sich ein vorwerfbares Fehlverhalten des Rechtsanwalts ergibt. Das bedeutet, daß ein Widerruf der Zulassung auf § 1 Abs. 1 RNPG nur gestützt werden kann, wenn im einzelnen verifizierbare, sich als Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit darstellende Verhaltensweisen des Rechtsanwalts nachgewiesen sind. Stets muß es sich um ein schuldhaftes Verhalten von einiger Erheblichkeit handeln.

11

Gegen Grundsätze der Menschlichkeit hat ein Mitarbeiter des MfS verstoßen, der zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatssphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Information über Mitbürger gesammelt, an das auch in der ehemaligen DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen benutzt werden würden. Gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit hat ein Rechtsanwalt verstoßen, der ihm von seinen Mandanten anvertraute Informationen unter Bruch des ihm entgegengebrachten Vertrauens an das MfS weitergegeben hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 14/94 - m.w.N., vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 37/95 - und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 58/96 m.w.N.).

12

Die Einzelfallprüfung hat sich in diesem Zusammenhang damit zu befassen, ob beispielsweise die Weitergabe von Informationen denunziatorischen Charakter hatte und mit der Absicht oder der Erwartung verbunden war, daß dem Betroffenen unmenschliche und rechtsstaatswidrige Konsequenzen drohten. Ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze kann sich außerdem aus der Art der Mittel zur Informationsbeschaffung, dem Inhalt der weitergegebenen Information und der Schadensprognose ergeben. Dabei ist ein schwerwiegender individueller Schuldvorwurf nur gerechtfertigt, wenn die Handlungen als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlung gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet waren. Zur Entlastung ist einzubeziehen, ob die Handlung innerhalb des Systems geboten, zur eigenen Sicherheit erforderlich oder der Loyalität gegenüber der sozialistischen Gesetzlichkeit geschuldet war (BVerfG NJW 1996, 709 [BVerfG 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94]; BVerfG AnwBl. 1997, 45, 46 = DtZ 1996, 341).

13

b)

Der Antragsteller hat von Mitte 1984 bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes im Herbst 1989 seine Mandanten, seinen Rechtsanwaltskollegen und sein sonstiges Umfeld bespitzelt und denunziert und dabei schwer und nachhaltig seine anwaltliche Schweigepflicht verletzt, wobei ihm klar war, daß sich in einer Vielzahl von Fällen aus der Weitergabe der - ihm größenteils im Zusammenhang mit seiner Rechtsanwaltstätigkeit anvertrauten - Informationen an das MfS für die betroffenen Personen schwerwiegende unmenschliche und rechtsstaatswidrige Konsequenzen ergeben würden oder jedenfalls ergeben könnten.

14

aa)

Während des genannten Zeitraums, zuletzt noch im Oktober 1989, lieferte der Antragsteller dem MfS absprachegemäß laufend Berichte - insgesamt eine Vielzahl - über ihm überwiegend im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bekannt gewordene Personen und Sachverhalte; und zwar zunächst im Rahmen eines seit dem 28. Juni 1984 registrierten IM-Vorlaufes (IM-Vorgang BStU I 6, 54) als VzW (Vorschlag/Vorlauf zur Werbung) unter dem vorläufigen Decknamen "Franz St." und seit dem 11. Februar 1987 im Anschluß an eine entsprechende Verpflichtung des Antragstellers (BStU I 8, 177) als inoffizieller Mitarbeiter der Kategorie IMK-KW (im Hinblick darauf, daß der Antragsteller ein Büro in K. als konspirative Wohnung zur Verfügung stellte, nach seiner unwiderlegten Darstellung allerdings, ohne jemals den Schlüssel aus der Hand zu geben) unter dem Decknamen "Franz R." (BStU I 8, 177), wobei am 3. Mai 1988 eine Umregistrierung - wenn auch möglicherweise ohne eigentliche Anwerbung und Verpflichtung - in die Kategorie IME (inoffizieller Mitarbeiter im besonderen Einsatz) erfolgte (BStU I 6, 201, 202-204). Die Berichte des Antragstellers waren für eine Reihe umfassender Überwachungsmaßnahmen (OK/OPK) des MfS operativ-bedeutsam (s. die Aufstellung des Führungsoffiziers im Zusammenhang mit dem Vorschlag zur Umregistrierung des Antragstellers vom 25. April 1988, BStU I 202-205; hinzu kam insbesondere die maßgebliche Beteiligung des Antragstellers an der OPK "Aufsteiger" gegen seinen Rechtsanwaltskollegen V., auf die unten noch näher eingegangen werden wird). An Prämien erhielt der Antragsteller im Zeitraum 11. März 1987 bis 25. Oktober 1989 insgesamt 1.250 M.

15

bb)

Von besonderer Bedeutung sind die nachfolgenden Einzelfälle:

16

(1)

Im Bericht vom 6. November 1986 (BStU II 24) machte der Antragsteller dem MfS Mitteilung über einen Ausreisewilligen, der mit einer West-Berlinerin in der DDR die Ehe eingehen wollte, um auf diese Weise die Ausreise zu erreichen, sich anschließend aber sofort wieder scheiden zu lassen; im Falle der Ablehnung der Eheschließung wolle der Betreffende die DDR auf anderer Weise verlassen. Dies führte zur Einleitung einer operativen Personenkontrolle gegen den Mandanten des Antragstellers (BStU II 25, 26), nach dem Gesamtzusammenhang unter dem Kenntwort OPK "Klempner". Zwar trägt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor, sich an diesen Vorgang nicht mehr erinnern zu können. Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller die Richtigkeit der ihm nach dem Bericht des Bundesbeauftragten zuzuschreibenden Berichte nicht in Abrede gestellt hat, und unter Berücksichtigung des besonderen Lobs, das der Führungsoffizier des Antragstellers für das Verdienst des Antragstellers an der Einleitung der OPK "Klempner" im Zusammenhang mit dem Vorschlag zur Umregistrierung des Antragstellers zum IME vom 25. April 1988 ausgesprochen hat (BStU I 202-205), bestehen jedoch keine Zweifel, daß sich der Vorfall so wie in den Unterlagen des Bundesbeauftragten dargestellt, zugetragen hat.

17

(2)

In einem Bericht vom 11. Dezember 1986 (BStU II 36, 37) beschrieb der Antragsteller die persönlichen Probleme des Ehemannes einer Mandantin, die über den Antragsteller die Scheidungsklage eingereicht hatte, in allen Einzelheiten - bis hin zu Absonderlichkeiten beim Intimverkehr - und verwies auf dessen geäußerte Absicht, unter Umständen von einem Auslandseinsatz als Mitglied eines Reisekaders nicht wieder in die DDR zurückzukommen. Dies führte zur Einleitung von Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen in Richtung auf die zukünftige Ablehnung der betreffenden Person als Reisekader (BStU II 37 a). Mit der Beschwerde führt der Antragsteller an, er habe mit diesen Angaben im Interesse seiner Mandantin gehandelt, die darum gebeten habe, ihr Mann solle wegen bestehender Alkoholprobleme nicht wieder auf Auslandsreise gehen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, daß der Antragsteller mit seiner Mandantin abgesprochen hatte, in der Art, wie geschehen, ihren Ehemann beim Staatssicherheitsdienst bloßzustellen; schon gar nicht gab es hierzu ein Einverständnis des unmittelbar Betroffenen. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorträgt, die betreffende Ehefrau habe die Probleme ihres Mannes unter anderem schon der Sekretärin des Kreisdienststellenleiters des MfS in allen Einzelheiten mitgeteilt, ist dies ohne Belang. Entscheidend ist, daß die Maßnahmen des MfS auslösende Information vom Antragsteller kam und auch als solche gedacht war ("Diese Erscheinungen waren für Außenstehende bisher nicht erkennbar, da sich Herr ... durch äußerste Härte gegen sich selbst und gegenüber anderen auszeichnet ...", BStU II 37).

18

(3)

In einem Bericht vom 11. Februar 1987 (BStU II 45, 46) gab der Antragsteller die Information einer Frau weiter, daß ihr ehemaliger Ehemann vorhabe, eine Polin zu heiraten, um auf dem Weg über eine Übersiedlung in die Volksrepublik Polen die Ausreise in die Bundesrepublik zu erreichen. Dieser Bericht führte zur Einleitung weiterführender Überprüfungsmaßnahmen durch das MfS. Der Antragsteller bezeichnet diesen Sachverhalt zwar in seiner Beschwerde als wegen langer Zeitdauer und mangels Identifikation der betroffenen Personen "nicht mehr rekonstruierbar". Es bestehen jedoch aus den bereits genannten Gründen keine Zweifel an der Richtigkeit (auch) dieses in den Akten des Bundesbeauftragten dokumentierten Berichts. Soweit der Antragsteller darüber hinaus in Abrede stellt, im Zusammenhang hiermit jemandem geschadet zu haben, weil ein etwaiger Antrag auf Ausreise nach Polen nach den zwischenstaatlichen Abkommen behandelt worden wäre, vermag er dadurch nicht auszuräumen, daß er den betroffenen Ausreisewilligen in die Gefahr gebracht hat, nunmehr keine Erlaubnis mehr zur Ausreise nach Polen und zur Eheschließung zu bekommen, denn nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers bedurfte eine positive Ausreiseentscheidung faktisch immer der Mitwirkung des Staatssicherheitsdienstes.

19

(4)

Am 15. März 1987 berichtete der Antragsteller über einen Mandanten, der sich nach Entlassung aus der Strafhaft in G. polizeilich anmelden wollte und im Zusammenhang damit erzählt hatte, daß er beabsichtige, mit einem Bekannten, der ihm Unterkunft gewähren wollte, ein fingiertes Arbeitsrechtsverhältnis zu begründen (BStU II 53).

20

(5)

Im Zusammenhang mit einem Bericht vom 13. Mai 1987 (BStU II 63) über einen Ausreisewilligen, dessen Ehefrau von einer Reise in die Bundesrepublik nicht zurückgekehrt war, gab der Antragsteller dem MfS auch Kenntnis davon, daß die Ehefrau den brieflichen Kontakt mit ihrem Ehemann über andere Personen aus der Verwandtschaft hielt, indem Briefe auf der Rückseite mit dem Namen eines Onkels oder einer Tante versehen wurden.

21

(6)

Am 7. Juli 1987 (BStU II 72) gab der Antragsteller Einzelheiten eines Gesprächs mit einem in M. Inhaftierten wieder, dessen Eltern den Antragsteller gebeten hatten, ihren Sohn umgehend in der Untersuchungshaftanstalt aufzusuchen (s. Bericht vom 17. Juni 1987, BStU II 69). Dabei gab der Antragsteller auch die Information weiter, daß der Inhaftierte mit seiner Ehefrau, die von einer Reise in die Bundesrepublik nicht zurückgekehrt war, über namentlich genannte Familien telefoniere; auch hinsichtlich des Briefverkehrs würden andere Adressen angegeben.

22

(7)

In dem Bericht vom 18. September 1987 (BStU II 83, 84) informierte der Antragsteller das MfS über die persönlichen Verhältnisse einer Frau, die einen Antrag auf Genehmigung einer Reise in die Bundesrepublik gestellt hatte. Darin mit enthalten war der Hinweis, daß die Verwandten aus der Bundesrepublik in der Vergangenheit nicht bereit gewesen seien, die betreffende Person zu einem Besuch einzuladen; Reiseziel solle ein Mann sein, den ihr Ehemann auf der Autobahn zu einem Austausch der Telefon-Nummern und einer Einladung animiert habe. Aufgrund dieser und weiterer, vom Antragsteller weitergeleiteten Informationen, auch über die häuslichen Verhältnisse und die Einschätzung des Charakters der betreffenden Person durch den Antragsteller ("In charakterlicher Hinsicht kann die ... als ruhig, aber raffgierig eingeschätzt werden ... Auch die Reise in die BRD wird im Arbeitsbereich der ... so gewertet, daß sie dort vorrangig Kleiderstücke für sich selbst erwerben will ..."), schlug der Führungsoffizier des Antragstellers vor, "aus Sicherheitsgründen die beabsichtigte Reise der ... in die BRD abzulehnen".

23

(8)

Bericht vom 13. Oktober 1987 (BStU II 88): Der Antragsteller informierte das MfS darüber, daß eine Frau nach der Mitteilung, eine beantragte Reisegenehmigung werde nicht erteilt, geäußert habe, daß sie in jedem Fall einen Grund finden werde, um eine Reise in die Bundesrepublik erlaubt zu bekommen: Sie habe angekündigt, daß sie demnächst einen Besuchsantrag für eine angebliche Cousine, bei der eine Taufe stattfinde, stellen werde; wobei es sich in Wirklichkeit um eine Freundin, nämlich die Frau eines Kraftfahrers aus der Bundesrepublik handele, die zu ihr in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stehe.

24

(9)

Weiterer Bericht vom 13. Oktober 1987 (BStU II 89, 90): Der Antragsteller berichtete dem MfS über eine Frau, die sich bei ihm über die Möglichkeiten einer Ausreise in die Bundesrepublik und die hierzu einschlägigen Bestimmungen beraten ließ. Dabei habe die Frau erklärt, daß ihr Ehemann schon im Sommer 1987 von einer ihm erlaubten Reise in die Bundesrepublik nicht habe zurückkehren wollen und erst durch ihr, der Ehefrau, Zureden zurückgekehrt sei.

25

(10)

26

In einem Bericht vom 19. Januar 1988 (BStU II 105, 106) informierte der Antragsteller das MfS über den Inhalt eines Beratungsgesprächs mit einem Mann, dessen - und dessen Ehefrau - Antrag auf Genehmigung eines Besuchs in der Bundesrepublik abgelehnt worden war. Im Hinblick darauf, daß der Betreffende einen weiteren Antrag wegen einer Reise in die Bundesrepublik ankündigte, äußerte der Antragsteller, während Befürchtungen hinsichtlich einer eventuellen Nichtrückkehr bei dem Mann nicht bestünden, könnte diese Frage für die Frau "nicht eindeutig beantwortet werden": Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß enger Kontakt mit einer ausreisewilligen Familie bestehe. Außerdem könnten "die Charaktereigenschaften der Frau ... mit Kaufsucht in Verbindung gebracht werden ...".

27

(11)

Unter dem 1. Dezember 1988 (BStU III 136) machte der Antragsteller nähere Ausführungen zu der Haltung von vier im Strafverfahren von ihm vertretenen Personen, die beim Versuch eines Grenzübertritts festgenommen worden waren, in bezug auf einen etwa zu stellenden Ausreiseantrag. Die Kreisdienststelle G. leitete die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse über "die Aktivitäten der ... zur Inspirierung der weiteren Personen zum Stellen eines Übersiedlungsantrages" an die Kreisdienststelle S. weiter.

28

Der Antragsteller führt mit der Beschwerde an, die Schilderung in dem betreffenden Bericht sei bewußt mit dem Ziel erfolgt, daß alle vier Personen geordnet einer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland hätten vornehmen können. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Gesamtzusammenhang des Berichts vom 1. Dezember 1988 spricht vielmehr alles dafür, daß der Antragsteller hiermit dem MfS die Grundlage lieferte, die betreffenden Personen bei der Behandlung etwaiger Ausreiseanträge gegeneinander auszuspielen.

29

(12)

30

In einem Bericht vom 1. Juni 1989 (BStU III 188) informierte der Antragsteller das MfS darüber, daß bei der Erörterung der Ausreiseanträge von zwei Personen mit diesen der eine Antragsteller durchblicken ließ, daß auch andere Personen aus dem Verwandtschaftskreis die Pflege der Mutter übernehmen könnten, er selbst aber diesen Grund gewählt habe, um die Ausreise bewilligt zu bekommen. Soweit der Antragsteller in der Beschwerde auch hierzu vorbringt, es sei ihm allein darum gegangen, dem Betroffenen zu helfen, vermag er damit nicht zu erklären, aus welchen Gründen er dem MfS die Strategie des Mandanten, den Ausreiseantrag auf einen nur vorgeschobenen Grund zu stützen, verraten und damit das MfS bezüglich dieses Antrags von vornherein negativ eingestimmt hat.

31

(13)

32

Mit Bericht vom 23. August 1989 (BStU III 218) gab der Antragsteller die ihm gemachte Mitteilung einer Frau weiter, daß man sich in ihrem Familienkreis darüber verständigt habe, eine Flucht über Ungarn in Betracht zu ziehen, wenn sich bezüglich der Genehmigung von Besuchsreisen in die Bundesrepublik nichts ändern sollte. Der Führungsoffizier des Antragstellers ließ diese Information "zur Beachtung bei der Entscheidungsfindung von beantragten Reisen ..." abheften.

33

(14)

34

In drei Informationen vom 9. Oktober 1989 (BStU III 223, BStU III 224, 225 und BStU III 226, 227) berichtete der Antragsteller jeweils über Verfahren auf Ausreisegenehmigungen. In einem Fall teilte er mit, daß die ausreisewilligen Eheleute bereits die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der CSSR aufgesucht und sich Auskünfte eingeholt hätten und im Falle der Verweigerung einer positiven Entscheidung andere Möglichkeiten, wie z.B. das Betreten einer Botschaft in Angriff nehmen würden. Zwei weiteren Ausreisewilligen, die (mit Hilfe des Antragstellers) bereits eine Entscheidung des Kreisgerichts in S. erstritten hatten, durch die die ablehnende Entscheidung der Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Kreises S. aufgehoben worden war, attestierte der Antragsteller "eine äußerst verhärtete, aggressive Haltung gegenüber dem Staat". Im dritten Fall bescheinigte der Antragsteller den Ausreisewilligen, es handele sich um "Personen, die extrem staatsfeindliche Ansichten vertreten und durch politische Aktivitäten, wie das Errichten eines Zaunes mit weißen Fähnchen im Vorgarten oder das Anbringen eines Plakates sichtbar im Fenster, ihre innere Haltung dokumentieren". Diese Personen, so der Antragsteller weiter, hätten konkret zum Ausdruck gebracht, daß sie an die Öffentlichkeit gehen würden und in jedem Fall über politische Maßnahmen die Ausreise aus der DDR erzwingen wollten. Der Führungsoffizier des Antragstellers übergab diese Informationen an die KD S. bzw. K. zur Auswertung.

35

Auch in diesen zuletzt genannten Fällen bargen die Berichte des Antragstellers zumindest die Gefahr für die Ausreisewilligen, einer fortdauernden Kontrolle und Unterdrückungsmaßnahmen seitens des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt zu sein. Andererseits ist dem Antragsteller nicht zu widerlegen, daß er durch die Art der Formulierung, wie er die in Rede stehenden Ausreisewilligen einschätzte, in der im Spätsommer/Herbst 1989 gegebenen Umbruchsituation im Grunde nur dem MfS nahelegen wollte, lieber eine Ausreise der betreffenden Personen ohne öffentliches Aufsehen hinzunehmen als öffentlichkeitswirksame Demonstrationen dieser Personen zu provozieren. Dafür, daß der Antragsteller mit dem Inhalt seiner Berichte an das MfS im Einverständnis mit seinen Mandanten gehandelt hätte, gibt es allerdings keine Anhaltspunkte; auch insoweit muß sich also der Antragsteller eine - bei einer Gesamtwürdigung hier allerdings nicht mehr ins Gewicht fallende - Pflichtwidrigkeit vorwerfen lassen.

36

cc)

Unzweifelhaft schwerwiegende Verstöße gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat der Antragsteller insbesondere auch im Zusammenhang mit der Bespitzelung seines Rechtsanwaltskollegen V. begangen, der seit 1987 in derselben Zweigstelle in G. arbeitete und mit dem Antragsteller einen gemeinsamen Bürobetrieb unterhielt; wobei ein so enger persönlicher Kontakt und ein solches Vertrauensverhältnis bestand, daß Rechtsanwalt V. dem Antragsteller noch nach der Wende den Vorschlag unterbreitete, eine Sozietät einzugehen. Ob der Zeuge V., wie er bekundet, der Antragsteller jedoch bestreitet, dem Antragsteller seine politischen Anschauungen bei einem vom Antragsteller speziell hierfür inszenierten "Waldspaziergang" offenbarte, kann dahinstehen. Jedenfalls besteht kein Zweifel daran - und das hat der Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Kern nicht in Abrede gestellt -, daß der Zeuge V. sich gegenüber dem Antragsteller wiederholt sehr vertraulich geäußert und ihm unter vier Augen Dinge mitgeteilt hat, die auf keinen Fall zur Weitergabe an Dritte bestimmt waren.

37

Im einzelnen hat sich hierzu ergeben:

38

(1)

Im Rahmen einer vom MfS betriebenen operativen Personenkontrolle (OPK "Adler") war der Antragsteller zur Überwachung des Rechtsanwalts V. in bezug auf Kontakte mit dem West-Berliner Mandanten Dr. M. und angeblich einem britischen Militärangehörigen beauftragt. Im Zusammenhang damit und dem Auftrag, die Person des Rechtsanwalts V. weiter aufzuklären und zu kontrollieren (OPK-Akte BStU 79), berichtete der Antragsteller unter dem 14. Oktober 1988 (OPK-Akte BStU 81) über die allgemeine politische Unzuverlässigkeit des Rechtsanwalts V. dahingehend, daß er geäußert habe, die Russen hätten in der DDR nichts mehr zu suchen und es müßte endlich wieder ein gemeinsames Deutschland errichtet werden; die staatlichen Organe der DDR einschließlich der Richter und Staatsanwälte seien korrupt und die zentralen Partei- und Staatsorgane seien mit der Mafia zu vergleichen.

39

Dies trug mit dazu bei, daß die Überwachung des Rechtsanwalts V. im Sinne einer - am 20. Februar 1989 beschlossen (OPK-Akte BStU 3) - OPK "Aufsteiger" erheblich erweitert wurde mit dem Ziel, Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts V. festzustellen und zu dokumentieren und gegebenenfalls seinen Ausschluß aus dem Rechtsanwaltskollegium zu erreichen (OPK-Akte BStU 3, BStU 8-17). Nach dieser Zielsetzung und dem Gesamtzusammenhang kam für die OPK "Aufsteiger" dem Antragsteller eine bestimmende Funktion zu. Er erhielt hierfür auch mehrere Prämien von insgesamt 700 M (IM-Vorgang BStU III 13; BStU III 14; BStU III 15).

40

(2)

In einem Bericht vom 13. Februar 1989 (OPK-Akte BStU 88) gab der Antragsteller Äußerungen des Rechtsanwalts V. weiter, in denen dieser - nachdem er Kenntnis davon bekommen hatte, daß gegen ihn Schritte wegen des Vorwurfs eingeleitet werden sollten, einem Bürger angeraten zu haben, seinen Ausreiseantrag nicht zurückzunehmen - seine Argumentationsstrategie (bestimmte Schutzbehauptungen, die er zu seiner Entlastung aufstellen werde) entwickelte.

41

(3)

In einer Ausarbeitung vom 13. Februar 1989 (OPK-Akte BStU 90, 91) entwickelte der Antragsteller Gedanken, die ersichtlich darauf gerichtet waren, auf welche Weise Rechtsanwalt V. aus dem Kollegium der Rechtsanwälte entfernt werden könnte. Nach dem Zitat der maßgeblichen Vorschrift des Musterstatuts der Kollegien der Rechtsanwälte der DDR erörterte der Antragsteller bestimmte, vor dem Hintergrund dieser Vorschrift möglicherweise relevante Vorwürfe gegen den Rechtsanwalt V. im Zusammenhang mit der Beratung und gerichtlichen Vertretung ausreisewilliger Bürger, wobei er in diesem Zusammenhang näher auf die Möglichkeit des Nachweises - einschließlich des taktischen Vorgehens in dieser Richtung - des Vorwurfs einer Zeugenbeeinflussung durch Rechtsanwalt V. in einem Strafverfahren, das vor dem Kreisgericht G. stattgefunden hatte, einging.

42

(4)

Daß der Antragsteller in etwa demselben Zeitraum seinem Führungsoffizier G. zwei Prozeßregister des Rechtsanwalts V. (vom 4. Januar 1989, OPK-Akte BStU 92 ff, und vom 25. Mai 1989, OPK-Akte BStU 187 ff) ausgehändigt hat, sieht der Senat nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht als bewiesen an; er legt vielmehr die Aussage des Zeugen G. vor dem Anwaltsgerichtshof als unwiderlegt zugrunde, er, der Zeuge, habe selbst jeweils die Register bei Besuchen in der Anwaltskanzlei ohne Wissen des Antragstellers an sich genommen.

43

(5)

Fest steht aber, daß der Antragsteller seinem Führungsoffizier Handschriftenproben des Rechtsanwalts V. zwecks Einspeicherung als Schriftenvergleichsmaterial in den Speicher des MfS übergeben hat (OPK-Akte BStU 171 ff, 178 ff).

44

(6)

In einem Sachstandsbericht vom 31. August 1989 zur OPK "Aufsteiger" (OPK-Akte BStU 210) ist unter Ziffer 2 ("Kontrollziel - Feststellung von rechtswidrigen Aktivitäten bzw. operativ-bedeutsamen Handlungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit") vermerkt, daß in einer Absprache mit einer Abteilung des MfS am 2. März 1989 festgelegt worden sei, den Sachverhalt an den Vorsitzenden des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirksgerichts M. mit dem Ziel "der Disziplinierung der Kontrollperson" zu übergeben. An anderer Stelle heißt es, Verstöße der Kontrollperson gegen straf-, zivil-, arbeits- und andere rechtliche Bestimmungen, das Statut des Kollegiums der Rechtsanwälte, Orientierungen des Ministeriums der Justiz u.ä. hätten im Kontrollzeitraum nicht festgestellt werden können.

45

Auf der Grundlage der im Einleitungsbericht festgelegten Kontrollziele werde zur weiteren operativen Kontrolle vorgeschlagen: "... Einsatz des IME "F. R." im Arbeitsbereich mit dem Ziel

  • der Erarbeitung laufender Übersichten zu den täglichen Arbeitsprozessen der Kontrollperson
  • des Erkennens von Kontakten und geplanten Zusammenkünften mit Personen aus dem ... (nicht sozialistischen Ausland) ...
  • der legendierten Abschöpfung zum Inhalt und Charakter der Verbindung zu ...
  • der Festlegung von Verstößen der Kontrollperson gegen gesetzliche Grundlagen der Tätigkeit als Rechtsanwalt
  • sowie der weiteren Festlegung des Vertrauensverhältnisses zur Kontrollperson" (OPK-Akte BStU 221, 226).

46

Das Verhalten des Antragstellers gegenüber seinem Anwaltskollegen V. war durch nichts gerechtfertigt. Auch nach dem Recht der DDR war der Antragsteller nicht nur seinen Mandanten, sondern auch seinen Kollegen im Rechtsanwaltskollegium gegenüber zur Verschwiegenheit in Berufsangelegenheiten verpflichtet. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, seine darüber hinausgehenden Spitzeldienste gegen einen dem MfS unliebsamen Rechtsanwaltskollegen der Loyalität gegenüber der sozialistischen Gesetzlichkeit geschuldet zu haben.

47

Vergeblich verweist der Antragstellers darauf, daß Rechtsanwalt V. kein Schaden entstanden sei. Die vorstehend geschilderten Vorgänge legen nahe, daß die von dem Antragsteller wesentlich mit beeinflußten und unterstützten Aktionen zumindest die konkrete Gefahr begründeten, daß Rechtsanwalt V. letztendlich seine Zulassung als Rechtsanwalt verlieren könnte. Daran hat der Antragsteller, aus welchen Motiven auch immer, zielgerichtet mitgewirkt.

48

c)

Den Antragsteller trifft ein (schwerwiegender) Schuldvorwurf. Dieser entfällt - oder mindert sich in einem entscheidenden Maße - nicht etwa von vornherein und allgemein deshalb, weil der Antragsteller sich nur unter dem Eindruck einer unmittelbaren - andauernden - existentiellen Bedrohung zur Zusammenarbeit mit dem MfS bereit erklärt und nur infolge einer solchen unausweislichen Zwangslage das MfS in der beschriebenen Weise mit Informationen beliefert hätte.

49

Es mag zwar sein, daß im Zusammenhang mit den Vorgängen, durch die der Antragsteller im Jahre 1984 in das Blickfeld des MfS geriet, von dessen Seite ein gewisser Druck auf den Antragsteller ausgeübt werden konnte und wurde: Der Antragsteller hatte im Juni 1984 - vom MfS abgehörten - telefonischen Kontakt mit dem Ehemann einer Mandantin, einem ehemaligen, in die Bundesrepublik Deutschland geflüchteten Zivilbeschäftigten der Grenztruppen der DDR, wobei dieser angedeutet hatte, er wolle für den Fall, daß seiner Ehefrau weiterhin von den Behörden der DDR Schwierigkeiten gemacht würden, bei den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland "einiges loswerden" (IM-Vorgang BStU I 44, 45-47); die hierüber zwischen dem Staatssicherheitsdienst und dem Antragsteller geführte Unterredung wurde allerdings äußerlich lt. Vermerk der Kreisdienststelle vom 15. Juni 1984 "so gestaltet, daß weder Zusagen noch Forderungen an ihn (den Antragsteller) gerichtet wurden ..." (BStU I 44). In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller seitens des MfS mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe "in ein schwebendes Verfahren des Militärgerichts M. ... eingegriffen", weswegen der Militärstaatsanwalt beabsichtigt gehabt habe, gegen den Antragsteller vorzugehen (Bericht der Kreisdienststelle G. vom 3. Juli 1984, BStU I 58; s. auch BStU I 168).

50

Bei einer Gesamtbetrachtung sind indessen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und werden vom Antragsteller mit Substanz auch nicht vorgetragen -, daß die zuständigen Stellen des MfS ihm seinerzeit ernsthaft mit schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen oder sonstigen staatlichen Repressalien gedroht hätten, falls er nicht zur Mitarbeit bereit sei. Es sprechen im Gegenteil die überwiegenden Umstände dafür, daß sich schon unabhängig hiervon ein Kontakt zwischen dem Staatssicherheitsdienst und dem Antragsteller anzubahnen begonnen hatte (s. BStU I 35, 54). Auch die allgemeine Behauptung des Antragstellers, er wäre andernfalls sicher aus dem Rechtsanwaltskollegium ausgeschlossen worden, findet im vorliegenden Verfahrensstoff keine hinreichende Stütze. Mehr spricht dafür, daß der Antragsteller in der langen "Vorlauf"-Zeit bis zu seiner förmlichen Werbung und persönlichen Verpflichtung als inoffizieller Mitarbeiter Möglichkeiten und Wege hätte finden können, die Kontakte zum MfS etwa durch weniger zuverlässige Berichterstattung - als die, die ihm laufend bestätigt wurde - "einschlafen" zu lassen; zumal der lange Vorlauf gerade auch aus der Sicht des MfS den Sinn hatte, die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Grundlage für eine dauerhafte Zusammenarbeit zu prüfen. Daran, daß die vom Antragsteller schließlich abgegebene, mit der Hand geschriebene "freiwillige Verpflichtungserklärung" (BStU I 8, 177) im Kern wirklich dem Willen des Antragstellers entsprach, besteht nach der Vorgeschichte, der Art des Zustandekommens, dem Inhalt der Erklärung und dem Bericht des Führungsoffiziers des Antragstellers hierüber (BStU I 177; s. auch schon BStU I 136, 137; aus der Aussage des Zeugen G. ergibt sich hierzu nichts Gegenteiliges) kein begründeter Zweifel.

51

d)

Der damit vorliegende Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit führt allerdings nicht ohne weiteres zum Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft, sondern nur dann, wenn das Verhalten des Antragstellers ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts weiter auszuüben. Mit dem Merkmal Unwürdigkeit hat der Gesetzgeber auf einen Grund des allgemeinen Berufsrechts zurückgegriffen (vgl. § 14 Abs. 1, § 7 Nr. 5 BRAO). Die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze sind auch auf die Fälle des § 1 RNPG zu übertragen. Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf der Zulassung bei Abwägung seines früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 -, BRAK-Mitt. 1995, 31 ff und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 58/96).

52

Der Antragsteller hat - wie dargelegt - in schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt und über Jahre hinweg seine Mandanten, seinen Rechtsanwaltskollegen und auch seine sonstige Umgebung bespitzelt. Ein solches Verhalten ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Rechtsanwaltschaft schwer zu erschüttern. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig: Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und damit für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich. Der Schutz dieses Gutes erfordert eine Entfernung des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft. Er ist durch seine Tätigkeit für das MfS derart belastet, daß er derzeit als Rechtsanwalt nicht tragbar ist. Wenn er weiterhin als Rechtsanwalt tätig wäre, würde das in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Rechtsanwälte nicht ernst genommen werde (vgl. die zitierten Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 aaO und vom 3. März 1997).

53

Zwar kann ein die Unwürdigkeit begründendes Verhalten selbst dann, wenn es besonders schwerwiegend war, nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten oder andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es einem Verbleib des Betroffenen in der Anwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Dafür ist die seit dem Zusammenbruch des DDR-Regimes im Jahre 1989 verflossene Zeit jedoch im Hinblick auf Umfang und Gewicht des dem Antragsteller vorzuwerfenden Fehlverhaltens deutlich zu kurz.

54

III.

Da mit der vorliegenden Entscheidung die Widerrufsverfügung des Antragsgegners bestandskräftig wird, ist der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen, gegenstandslos.

Deppert
van Gelder
Basdorf
Streck
Schott
Körner
Wüllrich