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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1997, Az.: AnwZ (B) 58/96

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit; Weitergabe von Informationen aus Mandantengesprächen unter Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht; Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit durch einen Rechtsanwalt; Unwürdigkeit zur weiteren Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1997
Aktenzeichen
AnwZ (B) 58/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Sachsen - 18.08.1995

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit reicht allein nicht aus die Entziehung der Zulassung zu rechtfertigen; vielmehr sind im einzelnen bestimmbare, sich als Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit darstellende Verhaltensweisen des Rechtsanwalts nachzuweisen, die ihn unwürdig erscheinen lassen, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.

  2. 2.

    Einen solchen VerstoßEin Rechtsanwalt hat gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, wenn er von seinen Mandanten anvertraute Informationen unter Bruch der Schweigepflicht an das MfS weitergegeben hat, da ein solches Verhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Rechtsanwaltschaft schwer erschüttert.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 3. März 1997
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß,
die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den als Urteil bezeichneten Beschluß des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. August 1995 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, der zunächst als Traktorist und Lehrausbilder tätig war, war nach einem juristischen Fernstudium an der Humboldt-Universität in B., das er als Diplom-Jurist abschloß, ab Oktober 1978 als Rechtsanwalt in das Kollegium der Rechtsanwälte des Bezirks Dresden aufgenommen und als Rechtsanwalt zugelassen worden. Mit Bescheid vom 27. August 1990 stellte der Minister der Justiz der ehemaligen DDR fest, daß die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt fortbestehe. Der Antragsteller ist jetzt beim Amtsgericht Kamenz und beim Landgericht Bautzen zugelassen.

2

Nachdem eine vom Antragsgegner erbetene Prüfung durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ergeben hatte, daß der Antragsteller am 16. März 1982 eine Bereitschaftserklärung als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit unterzeichnet hatte, danach bis zum Zusammenbruch des DDR-Regimes als inoffizieller Mitarbeiter für das MfS tätig war (und zwar zunächst ab 20. Juli 1982 als inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit - IMS, ab Januar 1983 als inoffizieller Mitarbeiter zur unmittelbaren Bearbeitung in Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen und zur Bearbeitung feindlicher Stellen und Kräfte - IMB) und dabei u.a. Informationen aus Mandantengesprächen unter Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht weitergegeben hatte, hat der Antragsgegner nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Sachsen die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 24. Juni 1994 nach § 1 Abs. 1 RNPG widerrufen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 18. August 1995 (fälschlich als Urteil bezeichnet) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

4

1.

Grundlage des vom Antragsgegner ausgesprochenen Widerrufs ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes können vor dem 15. September 1990 durch Aufnahme in das Kollegium erfolgte Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung und vor dem 15. September 1990 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, verstoßen hat. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 15/94 m.N., BRAK-Mitt. 1995, 258 ff., und vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 37/95).

5

2.

Gegen diese Grundsätze hat der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das MfS verstoßen. Die Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS reicht für sich genommenen noch nicht aus, um einen solchen Verstoß zu begründen. Entsprechend dem Zweck des Gesetzes, solche Rechtsanwälte wegen Unwürdigkeit aus dem Rechtsanwaltsberuf zu entfernen, die erhebliche persönliche Schuld auf sich geladen haben, ist eine Einzelfallprüfung und der Nachweis bestimmter Vorgänge erforderlich, aus denen sich ein vorwerfbares Fehlverhalten des Rechtsanwalts ergibt. Das bedeutet, daß ein Widerruf der Zulassung auf § 1 Abs. 1 RNPG nur ausgesprochen werden kann, wenn im einzelnen bestimmte, sich als Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit darstellende Verhaltensweisen des Rechtsanwalts nachgewiesen sind.

6

Gegen Grundsätze der Menschlichkeit hat ein Mitarbeiter des MfS verstoßen, der zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der ehemaligen DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen benutzt werden würden.

7

Gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit hat ein Rechtsanwalt verstoßen, der ihm von seinen Mandanten anvertraute Informationen unter Bruch des ihm entgegengebrachten Vertrauens an das MfS weitergegeben hat. Denn der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehört zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Dies zeigt sich in der Rechtsordnung der Bundesrepublik darin, daß die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellt ist. Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR war die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses strafbar (§ 136 StGB/DDR). In § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR war ausdrücklich bestimmt, daß die Rechtsanwälte verpflichtet sind, Verschwiegenheit über das zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Dies alles ist Ausdruck des Grundsatzes, daß der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant einen hohen Rang genießt. Wer seine Angelegenheiten einem Rechtsanwalt anvertraut, muß sich darauf verlassen können, daß der Anwalt gegenüber jedermann Stillschweigen bewahrt.

8

Die Annahme eines Verstoßes gegen diese Grundsätze setzt ein schuldhaftes Verhalten des Rechtsanwalts von einer gewissen Erheblichkeit voraus.

9

So liegt der Fall hier.

10

a)

Nach Unterzeichnung seiner Bereitschaftserklärung vom 16. März 1982, mit dem MfS zusammenzuarbeiten und darüber Verschwiegenheit zu wahren, wurde er kurz darauf als inoffizieller Mitarbeiter geworben. Grund und Ziel der Werbung des Antragstellers, der bei seinem Auftreten die Legitimation als Rechtsanwalt (also als Vertrauensperson) ausnutzen sollte, war die Ausspähung von Personen, die im Verdach beabsichtigter "Republikflucht" standen oder "rechtswidrige" Ausreiseanträge stellen wollten. Die Aufgabenstellung wurde beschrieben als "direkte Personenbearbeitung", "Fertigung bestehender vertraulicher Beziehungen zu verdächtigen Personenkreisen", "Erarbeitung von politisch-operativ bedeutsamen Informationen aus dem politischen Untergrund" und "von Informationen über Aktivitäten, Pläne und Absichten zu Personen mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung nach der BRD bzw. Berlin (West)". Dementsprechend erstattete der Antragsteller z.B. am 7. Juni 1982 Bericht über einen Mandanten, der seine Ausreise beantragen wollte, weil er keine Anstellung als Arzthelfer bekam; er wies zusätzlich darauf hin, daß sein Mandant von dessen Freundin in seiner Haltung bestärkt werde und daß diese Freundin ebenfalls als Anwärterin für eine Ausreise zu betrachten sei.

11

Aus der Folgezeit existieren in den Akten des Bundesbeauftragten eine Reihe von Unterlagen über die Tätigkeit des unter dem Decknamen "H." handelnden Antragstellers, der für das MfS deshalb besonders interessant war, weil er als Rechtsanwalt Anlaufstelle für Ausreisewillige war und ausführlich darüber Bericht erstatten konnte. Der Antragsteller wurde aufgrund seiner Berichtstätigkeit bereits am 7. Januar 1983 von seinem Führungsoffizier zur "Umregistrierung" als IMB vorgeschlagen. In der Begründung zu diesem Vorschlag heißt es u.a.:

... Er (d.i. der Antragsteller) gehört zum Rechtsanwaltskollegium von Kamenz. Auf Grund seiner Tätigkeit besitzt (er) umfangreiche Verbindungen, zu allen Personenkategorien, vorwiegend negative und labile Personen, sowie unter kleinbürgerlichen und privaten Handwerkskreisen und unter Künstlern. Unter diesem Personenkreis ist er angesehen und wird geachtet. In seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und auch in seinem Freizeitbereich paßt er sich den jeweiligen Personen an und gilt deshalb auch als vertrauenswürdig. ...

Der IM wurde bisher vorrangig auf der Linie XX, PID/Untergrund mit der Aufgabenstellung der Erarbeitung von operativ-bedeutsamen Informationen über Träger und Verbreiter der PID und direkten Bearbeitung von Personen, die im Verdacht stehen, die DDR ungesetzlich zu verlassen sowie der Erarbeitung von Hinweisen über Pläne, Absichten und Aktivitäten von Personen mit rechtswidrigem Ersuchen auf Übersiedlung nach der BRD bzw. Berlin (West) eingesetzt. ...

In der Überprüfungsphase erarbeitete der IM Ersthinweise über operativ interessante Personen, die sich mit dem Gedanken tragen, ein rechtswidriges Ersuchen auf Übersiedlung nach der BRD zu stellen. ... Des weiteren wurde der IM in der Überprüfungsphase an Personen herangeführt, die im Verdacht stehen, die DDR ungesetzlich zu verlassen. Die gegebenen Informationen waren operativ auswertbar. Bei der Überprüfung des Wahrheitsgehalts traten keine Widersprüche auf. Der IM berichtete ohne Einschränkung auch über Personen aus seinem unmittelbaren Umgangskreis.

12

Es wird dann geschildert, wie der Antragsteller sich in das Vertrauen einer Person geschlichen hat, auf die er angesetzt worden war, und wie er unter Ausnutzung dieses Vertrauens ihr Informationen über die Absicht, die DDR zu verlassen, entlockt und darüber berichtet hat, so daß der "Verdacht des ungesetzlichen Verlassens der DDR" erhärtet und aus der operativen Personenkontrolle eine "operativer Vorgang entwickelt" werden konnte.

13

Abschließend wird ausgeführt:

Die bisher erzielten Ergebnisse in der operativen Arbeit und seine Möglichkeiten dafür weisen die operativen Voraussetzungen nach für den weiteren Einsatz zur direkten Personenbearbeitung auf der Basis vertraulicher Beziehungen. Diese Voraussetzungen als auch seine Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Einsatzbereitschaft, für unser Organ zu arbeiten, weisen die Voraussetzungen nach, daß der IM entsprechend RL 1/79 die Qualität der Kategorie IMB besitzt.

14

In der Folgezeit hat der Antragsteller eine Fülle von Berichten erstattet, die z.T. von ihm selbst geschrieben bzw. unterschrieben oder von seinem Führungsoffizier in Protokollform abgefaßt sind. Die Akte des Bundesbeauftragten enthält weit über 100 Berichte und weitere mehr als 70 Treffberichte. In seinen Personenberichten informierte der Antragsteller unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung als Rechtsanwalt über Gesprächsinhalte mit Mandanten; er meldete Ausreiseabsichten und Aktivitäten von Personen, die die Übersiedlung betrieben. Ein Teil dieser Personenberichte führte zur Einleitung eines sog. operativen Vorgangs mit für die Betroffenen nachteiligen Folgen.

15

Von besonderem Gewicht sind die Berichte über Mandanten, die sich an ihn wegen ihrer Absicht, in die Bundesrepublik zu übersiedeln, gewandt hatten. Er schilderte deren Aktivitäten und Pläne, mit denen sie eine Ausreisegenehmigung erreichen oder entgegen der sog. sozialistischen Gesetzlichkeit die ehemalige DDR verlassen wollten, und veranlaßte auf diese Weise "operative" Maßnahmen der Staatssicherheit. Außerdem berichtete er über Gespräche, die er als Verteidiger von Mandanten erhalten hatte, die er in der Untersuchungshaft aufgesucht hatte.

16

Der Senat tritt nach Prüfung der dem Verfahren zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen und aufgrund eigener Würdigung der Gesamtumstände dem angefochtenen Beschluß in der Begründung bei, daß die von der Behörde des Bundesbeauftragten vorgelegten Unterlagen - abgesehen allenfalls von Randpunkten - die tatsächlichen Verhaltensweisen des Antragstellers im wesentlichen zutreffend wiedergeben. So seien beispielhaft folgende Berichte angeführt:

  • Anfang November 1982 suchte ihn ein Nachbar auf, der von der Stasi bespitzelt worden war und nun von ihm beraten werden wollte. Der Antragsteller berichtete in der Folge mit allen Einzelheiten von den Plänen des Nachbarn und der Absicht, mit Hilfe seines in West-Berlin lebenden Bruders in die Bundessrepublik überzusiedeln; der Bruder habe schon einer namentlich genannten Familie aus Kamenz geholfen.
  • Diesen Bericht ergänzte er am 25. November 1982, indem er über Probleme des Nachbarn am Arbeitsplatz und über ein angebliches außereheliches Verhältnis informierte.
  • Am 9. Dezember 1982 berichtete er über den Besuch eines Mandanten, der einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft mit gleichzeitiger Übersiedlung "nach der BRD" gestellt habe. Dieser bat um Beratung, welche Maßnahmen er gegen die Nichtbescheidung seines Antrags unternehmen könne. Als Gründe für seine "rechtswidrige Antragstellung" habe er angegeben, daß er "mit der Politik unserer Regierung nicht einverstanden" sei und "die sozialistische Entwicklung" ablehne. Der Antragsteller hat ihn daraufhin auf einen späteren Termin vertröstet, um "über seine wahren Gründe sowie über bestehende Verbindungen und Kontakte mehr in Erfahrung zu bringen".
  • Am 2. November 1984 berichtete er von einem Mandanten, der wegen eines Verkehrsunfalls die Zahlung einer Abfindung von der Versicherung erstrebte, um dann einen vom Antragsteller zu formulierenden Übersiedlungsantrag zu stellen, und fügte dann hinzu, daß es seiner Meinung nach nicht klug sei, die Abfindung zu zahlen, da der Mandant sich mit diesem Geld in die Bundesrepublik begeben wolle.
  • Am 8. Januar 1985 berichtete der Antragsteller über ein Ehescheidungsverfahren, in dem er die Ehefrau vertreten hatte: In Gesprächen mit der Mandantin hatte er erfahren, daß von dem Ehemann bereits Hausratsgegenstände verkauft worden waren, um von einer geplanten Sonderreise zum 70. Geburtstag seiner Mutter nicht mehr in die DDR zurückzukehren.
  • Am 18. Januar 1985 berichtete er über Mandanten, die er bei deren Plan beraten sollte, nach Verkauf ihres Grundstücks den Antrag auf Ausreise aus der DDR zu stellen; der Verkauf einschließlich Kaufpreiszahlung sollte vor der Antragstellung stattfinden, um über die Angelegenheit beim Ausreisegespräch schweigen zu können.
  • Am 5. Februar 1985 berichtete er über Informationen, die ihm als Strafverteidiger anvertraut worden waren. Der Mandant hatte erzählt, daß er für eine in Untersuchungshaft sitzende Frau - in Feierabendarbeit aus unterschlagenen Lederresten hergestellte - Ledertaschen verkauft habe; eine Hausdurchsuchung bei ihm habe keinen Erfolg gehabt, weil er vorher davon erfahren und die Warenbestände auf dem Heuboden eines namentlich genannten Bauern versteckt habe.
  • An demselben Tag (5. Februar 1985) berichtete er über einen Mandanten, der als Bäcker absichtlich die Versorgung mit Backwaren durch unrichtige Krankmeldungen störe, um Unruhe zu schaffen, "in Ungnade" zu fallen und so sein Ausreisevorhaben durchzusetzen; der Mandant besitze eine negative Einstellung zum Staat und zu seinen Einrichtigungen und sei unzufrieden mit den als unfrei empfundenen Lebensbedingungen.
  • Am 12. März 1985 informierte er seinen Führungsoffizier über die Absicht eines namentlich genannten Diplom-Ingenieurs, einen Antrag auf Sonderreise zu seiner Mutter zu stellen und dann im Erfolgsfall nicht mehr in die DDR zurückzukehren; zu diesem Zweck habe er bereits alles verkauft.
  • Am 23. April 1985 berichtete er über ein von ihm mit einer in Untersuchungshaft einsitzenden Mandantin geführtes Gespräch; er leitete daraus ab, daß für die Zwischenlagerung von angeblichem Diebesgut die elterliche Wohnung benutzt worden sei, weil seine Mandantin mehrfach nach einer entsprechenden Hausdurchsuchung gefragt habe, und regte auf diese Weise entsprechende Maßnahmen an.
  • Am 23. August 1985 berichtete er über einen Mandanten, der sich bei ihm danach erkundigt hatte, wie ein Übersiedlungsantrag gestellt werden müsse; er habe in der DDR keine Perspektive und sei mit einigen staatlichen Maßnahmen nicht einverstanden; er wolle zur Förderung der Übersiedlung in Bautzen eine Scheinehe mit einer Bekannten aus der Bundesrepublik eingehen und sich nach erfolgter Übersiedlung wieder scheiden lassen. - Diesen Bericht ergänzte er am 22. Januar 1986: Die Heirat mit der Bekannten sei gescheitert, er sei jetzt auf der Suche nach einer anderen Frau zum Zweck des Abschlusses einer Scheinehe.
  • Am 3. September 1986 berichtete er über ein ausreisewilliges Ehepaar, das sich von ihm beraten lassen wollte. Der Ausreiseantrag sollte mit "Familienzusammenführung" begründet werden: In Wirklichkeit sei das Ehepaar gegen die Entwicklung in der DDR, kritisiere schlechte Reisemöglichkeiten und die Versorgung.
  • Am 21. Juli 1988 berichtete er über Hinweise, die er in einem Ehescheidungsverfahren im Mandantengespräch erhalten hatte, daß nämlich der namentlich benannte Mandant eine Reise nach Bulgarien unternehmen und von dort mit gefälschten Personaldokumenten in die Bundesrepublik ausreisen wollte, möglicherweise nehme er sein Kind mit. Dabei werde er von einem namentlich genannten Rechtsanwalt unterstützt, der im "Ruf unsauberer Praktiken in Rechtsvertretungen" stehe.
  • Am 14. September 1988 berichtete er über den Plan eines Mandanten, ein antikes Möbelstück an seinen in der Bundesrepublik lebenden Bruder zu verkaufen; das Unternehmen sei unlauter und diene der Beschaffung von "DM-Währung"; der Mandant sei ein skrupelloser und geldgieriger Egoist.
  • Am 4. März 1989 berichtete er von einer Rechtsbeistand suchenden Mandantin, die die "Besetzung" der "BRD-Botschaft" in Prag mitorganisiert hatte, um die Ausreise mehrerer Ehepaare zu erzwingen: Die Mandantin habe über die von ihr organisierte Straftat triumphiert.
  • Am 18. Juli 1989 berichtete er über eine ihm mandatierende Familie, die ihre ständige Ausreise betrieb und um Rechtsbeistand nachsuchte: Der als Begründung angegebene Ausreisegrund, einen Pflegefall in der Bundesrepublik zu übernehmen zu wollen, sei nur ein Vorwand, in Wirklichkeit bestehe eine "zutiefst feindliche Einstellung zu unserer Gesellschaftsordnung".

17

Diese Beispiele sind nur ein Teilausschnitt zahlreicher weiterer Berichte des Antragstellers.

18

Über diese, jeweils unter grober Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht an das MfS weitergeleitete Information hinaus, die - wie er wußte - für seine Mandanten schwere nachteilige Folgen haben konnten, berichtete er auch über Rechtsanwaltskollegen, deren Diskussionsverhalten und Einstellung zum Staat und gab die ihm als Kollegen zugänglich gewordene Kenntnis über politische Einstellungen und familiäre Verhältnisse weiter und informierte über berufliche Aktivitäten. Auch das geschah unter Ausnutzung des ihm als Kollegen entgegengebrachten Vertrauens.

19

b)

Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend angenommen, daß der Antragsteller durch Weiterleitung von Informationen aus Mandantengesprächen das ihm als Anwalt entgegengebrachte Vertrauen mißbraucht, seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt und damit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.

20

Es ist nach dem Umfang und der Art seiner Tätigkeit in besonderer Weise zu mißbilligen, wie der Antragsteller seine Mandanten an das MfS verraten und dabei deren Schädigung in Kauf genommen hat. Die weiteren Berichte über Kollegen und Dritte enthalten eigenständige vorsätzliche Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit. Auch hier hat der Antragsteller vertrauliche Informationen verraten und so die Betroffenen gefährdet.

21

Nach allem hat der Antragsteller in umfangreicher und schwerwiegender Weise über ca. sieben Jahre hinweg Mandanten, Kollegen und andere Mitbürger, insbesondere solche, die die ehemalige DDR verlassen wollten, bis in private Lebensumstände bespitzelt, dem MfS berichtet und sie so dessen Zugriffen ausgesetzt.

22

c)

Der Antragsteller hat diese umfangreiche Tätigkeit für das MfS bei der vom Antragsgegner durchgeführten Überprüfung geleugnet und hat wörtlich erklärt, daß er "niemals offiziell oder formell, hauptamtlich oder auf andere Art und Weise für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR gearbeitet" habe; dabei war ihm aufgrund besonderen Hinweises bekannt, daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei unwahren Angaben widerrufen werden kann. Nachdem die Unwahrheit seiner Angaben offenbar geworden war, hat er versucht sein Verhalten damit zu erklären, daß ein Mitarbeiter des MfS ihm erzählt habe, die - ihn betreffenden - Unterlagen seien vernichtet. Er hoffte also, sich ohne Gefahr der Entdeckung durch Täuschung der Justizverwaltung dem aufgrund seiner IM-Tätigkeit drohenden Widerruf seiner Zulassung entziehen zu können. Dies spricht dafür, daß er seine Tätigkeit selbst richtig, nämlich als so gewichtig einschätzte, daß ein Widerrufsgrund gegeben war. Nachdem seine IM-Tätigkeit in nicht mehr wegzuleugnender Weise nachgewiesen war, hat er sich auch späterhin nicht wahrheitsgemäß zu seinem Verhalten bekannt. So erklärte er in seiner Anhörung, vom MfS keine Prämien/Geldgeschenke, sondern nur die Erstattung von Fahrtkosten erhalten zu haben. Dies ist durch die Akten des Bundesbeauftragten widerlegt: Darin befinden sich eine von ihm mit seinem Decknamen unterzeichnete Quittung vom 4. September 1988, in der er den Erhalt einer "materielle Absicherung" in Höhe von 300 Mark bestätigt, und eine mit "Anerkennung" überschriebene Quittung über 300 Mark als "Prämie anläßlich Ihres zurückliegenden Geburtstages" für die "zuverlässige und gewissenhafte inoffizielle Zusammenarbeit" mit dem MfS.

23

Angesichts der erwiesen mehrfachen Unwahrheit der Angaben des Antragstellers, wertet der Senat als bloßes Schutzvorbringen, wenn er entgegen dem Inhalt der Akten des Bundesbeauftragten vortragen läßt, die Unterlagen dürften nicht einfach als wahr angesehen werden, weil sie in weiten Teilen gefälscht seien, die Berichte überwiegend nicht von ihm stammten und keine für seine Mandanten nachteilige Informationen enthielten. Der Anwaltsgerichtshof hat dazu das Notwendige dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach Überprüfung an.

24

3.

Der damit vorliegende Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit führt allerdings nicht ohne weiteres zum Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft, sondern nur dann, wenn das Verhalten des Antragstellers ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts weiter auszuüben. Mit dem Merkmal Unwürdigkeit hat der Gesetzgeber auf einen Grund des allgemeinen Berufsrechts zurückgegriffen (vgl. § 14 Abs. 1, § 7 Nr. 5 BRAO), Die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze sind auch auf die Fälle des § 1 RNPG zu übertragen. Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf der Zulassung bei Abwägung seines früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94, BRAK-Mitt. 1995, 31 ff.).

25

Der Antragsteller hat - wie dargelegt - in schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt und über Jahre hinweg seine Mandanten und auch seine sonstige Umgebung bespitzelt. Ein solches Verhalten ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Rechtsanwaltschaft schwer zu erschüttern. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig: Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und damit für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich. Der Schutz dieses Gutes erfordert eine Entfernung des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft. Er ist durch seine Tätigkeit für das MfS derart belastet, daß er derzeit als Rechtsanwalt nicht tragbar ist. Wenn er weiterhin als Rechtsanwalt tätig wäre, würde das in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Rechtsanwälte nicht ernst genommen werde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 a.a.O. m.N.).

26

Zwar kann ein die Unwürdigkeit begründendes Verhalten selbst dann, wenn es besonders schwerwiegend war, nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten oder andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es einem Verbleib des Betroffenen in der Anwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Dafür ist die seit dem Zusammenbruch des DDR-Regimes im Jahre 1989 verflossene Zeit jedoch im Hinblick auf Umfang und Gewicht des dem Antragsteller vorzuwerfenden Fehlverhaltens deutlich zu kurz.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Geiß
van Gelder
Basdorf
Otten
Müller
Salditt
Wüllrich