Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1995, Az.: AnwZ (B) 15/94
Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR; Rücknahme der Anwaltszulassung nach dem Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RAuaZulPrG); Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit als Grund für die Rücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft; Verstoß gegen die Menschlichkeit durch die freiwillige und gezielte Stützung eines repressiven Systems wie dem der ehemaligen DDR durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1995
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 15/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 21 BRAO NeuordG
- § 38 Abs. 1 Nr. 3 RAG
- § 38 Abs. 4 RAG
- § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO
- § 1 Abs. 2 RNPG
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 19. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder,
die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 31. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1957 geborene Antragsteller war nach seinem juristischen Hochschulstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin, das er mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abschloß, von September 1983 bis Januar 1990 bei der Bezirksverwaltung Suhl des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (künftig: MfS) als hauptamtlicher "operativer" Mitarbeiter beschäftigt. Er war - zuletzt im Dienstrange eines Hauptmannes - der Abteilung XX zugeordnet und dort mit der politisch-operativen Sicherung des Rates des Bezirkes Suhl, der befreundeten Parteien und Organisationen sowie der Justiz beauftragt. Er führte in allen Bereichen inoffizielle und gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit (IMS/GMS) sowie ein HFIM (= Hauptführer IM)-System.
Auf seinen Antrag vom 22. Juni 1990 hin wurde er mit Verfügung des Ministers der Justiz der DDR vom 23. August 1990 zum 1. September 1990 als Rechtsanwalt mit eigener Praxis zugelassen. Seine Registrierung beim Bezirksgericht Suhl erfolgte am 9. Oktober 1990.
Durch Bescheid vom 9. August 1993 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen dessen Tätigkeit für das MfS nach § 1 Abs. 2 RNPG zurückgenommen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 RAG, Art. 21 BRAO-Neuordnungsgesetz, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Grundlage der vom Antragsgegner ausgesprochenen Rücknahme ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386). Nach dessen § 1 Abs. 2 können vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesonder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff[BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 31, 337, 338; Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1984 - AnwZ (B) 59/93 = NJW 1994, 1732 und 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 57/94).
2.
Zumindest gegen Grundsätze der Menschlichkeit hat der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner hauptamtlichen Tätigkeit für das MfS als Führungsoffizier verstoßen.
a)
Allerdings reicht, wie schon der Gesetzeswortlaut ergibt, die Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS für sich genommen nicht aus, um einen solchen Verstoß zu rechtfertigen.
Er kann hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Berufsgerichtshofes auch nicht ohne weiteres allein daraus hergeleitet werden, daß der Antragsteller als hauptamtlicher Stasi-Mitarbeiter in der Abteilung XX/1 der Bezirksverwaltung Suhl mit der politisch-operativen Sicherung der Bereiche des Rates des Bezirkes Suhl, befreundeter Parteien und Organisationen sowie der Justiz betraut war, in allen Bereichen IMS und GMS sowie ein HFIM-System führte, operative Personenkontrollen (OPK) entwickelte, die Richtlinien 1/81über die operative Personenkontrolle, 1/76 zur Entwicklung und Bearbeitung operativer Vorgänge, 1/79 für die Arbeit mit inoffiziellen und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und 1/82 zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen sowie die Dienstanweisung 2/88 zur Zurückdrängung von Antragstellungen auf ständige Ausreise zu beachten hatte, bei deren Befolgung es zur Mißachtung von Menschenrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen kommen konnte, und daß seine Tätigkeit von Vorgesetzten anerkennend beurteilt wurde. Lediglich aus solchen allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, Richtlinien und Handlungsmöglichkeiten auf Verstöße des Antragstellers gegen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit zu schließen, führte zu einer vom Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter nicht gewollten generalisierenden Behandlung von Stasi-Mitarbeitern. In der amtlichen Begründung zu diesem Gesetz ist als dessen Ziel hervorgehoben worden, (nur) solche Rechtsanwälte wegen Unwürdigkeit aus dem Rechtsanwaltsberuf zu entfernen, die erhebliche persönliche Schuld auf sich geladen haben (BT-Drucks. 12/2169 S. 6). Die Feststellung der persönlichen Schuld erfordert indessen eine Einzelfallprüfung und in deren Rahmen den Nachweis bestimmter Vorgänge, in denen sich ein vorwerfbares Fehlverhalten offenbart. Dies bedeutet, daß eine Rücknahme der Anwaltszulassung auf die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 1 Abs. 2 RNPG nur gestützt werden kann, wenn im einzelnen verifizierbare, sich als Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit darstellende Verhaltensweisen des Anwalts nachgewiesen sind.
b)
Derartige Verhaltensweisen des Antragstellers sind nunmehr jedoch durch den Inhalt des vom erkennenden Senat zur weiteren Sachaufklärung veranlaßten Berichts des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 18. April 1995 und der ihm beigefügten Unterlagen belegt, die die Zusammenarbeit des Antragstellers mit neun von ihm 1984 übernommenen gesellschaftlichen Mitarbeitern und dem HFIM-System "Scheler" sowie drei vom Antragsteller veranlaßte OPK und einen - von ihm fortgeführten - OV (= operativer Vorgang) betreffen.
aa)
Gegen Grundsätze der Menschlichkeit hat - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 = NJW 1994, 1730 [BGH 14.03.1994 - AnwZ B 6/93] [BGH 14.03.1994 - Anwz B 6/93] und 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 = AnwBl. 1995, 37, 38) - ein inoffizieller Mitarbeiter des MfS verstoßen, der zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen benutzt wurden. Gleiches hat grundsätzlich für diejenigen zu gelten, die als Führungsoffiziere eine solche Tätigkeit Dritter zur Bespitzelung von Mitbürgern veranlaßt, überwacht oder ausgewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 78/93) oder auf der Grundlage der in dieser Weise erlangten Informationen weitere rechtsverletzende Maßnahmen gegen die Denunzierten eingeleitet oder sich die Erkenntnisse von Informanten sonst zu eigen gemacht haben.
bb)
So liegt der Fall hier.
Im Auftrag und unter Anleitung des Antragstellers haben von ihm geführte gesellschaftliche und inoffizielle Mitarbeiter durch Bespitzelung Informationen über bestimmte Zielpersonen gesammelt, die der Antragsteller zum Teil gegen die Betroffenen verwertet oder an andere interessierte Abteilungen des MfS und zur Speicherung in Karteien und EDV-Anlagen weitergegeben hat.
(1)
Durch seine GMS "Luise" und "Uschi" ließ er Bedienstete am Bezirksgericht Suhl und an Kreisgerichten aushorchen und sich über deren berufliche Tätigkeit und privaten Verhältnisse berichten. Diese Informationen bezogen sich auch auf Umstände, die für die "Wahrung der Geheimhaltung" an den betroffenen Gerichten, die der Antragsteller nach seiner Aufgabenstellung sicherstellen sollte, relativ unerheblich waren, wie z.B. außereheliche Intimverhältnisse zweier männlichen Bediensteten zu Frauen oder lesbische Beziehungen einer Richterin. Ausweislich der Treffberichte veranlaßte der Antragsteller in diesen Fällen - wie auch in anderen - die Ergänzung der "VSH". Das bedeutete, daß die Daten ohne Wissen der betroffenen Personen in die "Vorverdichtungs-, Such- und Hinweiskarteien" des MfS Aufnahme fanden und von allen interessierten Stellen des MfS bei Bedarf jederzeit abgerufen und verwertet werden konnten.
(2)
Zum Zwecke der "operativen" Kontrolle und Einflußnahme hatte insbesondere die GMS "Luise" dem Antragsteller auch über alle Studienbewerber für das Fach Jura zu berichten, die aus dem Bezirk Suhl stammten und ihre Bewerbungen über das Bezirksgericht Suhl einreichen mußten. In einem aus den Unterlagen ersichtlichen Fall berichtete "Luise" mündlich über eine durch den Bezirksvorstand der Ost-CDU vorgelegte Bewerbung der Interessentin D., was zu der Anordnung führte: "Überprüfung der D., Einflußnahme am BG bei vorliegenden Hinderungsgründen" (siehe Treffbericht vom 9. Februar 1989). Als solche Hinderungsgründe sind sodann im Treffbericht vom 8. März 1989 ohne nähere Konkretisierung "Unehrlichkeit u. polit. Unzuverlässigkeit" aufgeführt. Als "neuer Auftrag und Verhaltenslinie" ist vermerkt: "Ablehnung der Studienbewerber in D. ... aus charakterlichen Gründen gegenüber der CDU-BV Suhl unter dem Hinweis, daß die Delegation anderer, geeigneter Kader möglich ist". Der Studienbewerberin wurde so die Aufnahme des angestrebten Studiums versagt, ohne ihr Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu den ihr angelasteten "Hinderungsgründen" zu äußern.
(3)
Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers bestand in der im Juni 1984 übernommenen Führung des HFIM-Systems "Scheler", das wechselnd zwischen 10 und 24 GMS bzw. IMS umfaßte. Diese waren in den Justizorganen des Bezirkes Suhl, im Rat des Bezirkes, in der SED-Kreisleitung, im Gesundheitswesen und im Parteivorstand der NDPD Suhl eingesetzt. Sie berichteten regelmäßig dem FIM (= Führer IM) und dieser dem Antragsteller. Eine der wichtigsten Aufgabenstellungen des FIM-Systems "Scheler" erstreckte sich auf Westkontakte von Bürgern. Sobald ein brieflicher oder - auch zufälliger - persönlicher Kontakt mit Bürgern des nichtsozialistischen Auslandes (NSA) vermutet (z.B. weil jemand ein "westlich" aussehendes Kleidungsstück trug) oder - wozu etwa Gerichtsangehörige verpflichtet waren - von den Betroffenen selbst ihren Dienstvorgesetzten gemeldet oder wenn Ausreiseanträge erwartet oder gestellt wurden, ordnete der Antragsteller teilweise die Ergänzung der "VSH" und weitere Bespitzelungen an.
(4)
In drei durch Unterlagen belegten Fällen nahm der Antragsteller solche Informationen zum Anlaß, jeweils eine "OPK" einzuleiten.
Im Rahmen der OPK "Linde", die sich gegen einen - als "Geheimnisträger" eingestuften - leitenden Angestellten des Bezirksgerichts Suhl wegen verwandtschaftlicher Beziehungen nach Westdeutschland richtete, setzte der Antragsteller vier IMS/GMS ein zur Herausarbeitung des Persönlichkeitsbildes des Betroffenen, zur Identifizierung und Aufklärung des Umgangskreises der Familie im Freizeitbereich, zur Aufklärung der Tochter in Berlin sowie der Ehefrau des Betroffenen zwecks Feststellung der NSA-Verbindungen und zur Aufklärung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Familie. Außerdem ordnete er laufende Überprüfungen der "angefallenen Personen" in den Speichern des MfS an und veranlaßte unter Verstoß gegen die - auch von der DDR offiziell anerkannte - Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 im März und Juli 1986 Postkontrollen (PK) hinsichtlich des Betroffenen, seiner Ehefrau, seiner Tochter und seiner Schwester. In deren Rahmen wurden Postsendungen von in Kassel wohnhaften Verwandten des Betroffenen aus dem Postverkehr ausgesondert und vom Antragsteller ausgewertet (Anl. 4-7 der OPK-Akte "Linde"). Im Sachstandsbericht vom 25. Mai 1987 stellte der Antragsteller fest, daß der Betroffene und seine Ehefrau postalischen Kontakt zu den Verwandten in Kassel unterhielten und die Schwester des Betroffenen eine sehr aktive Ausreise- und Einreisetätigkeit entfaltet habe. Er ordnete als weitere Maßnahmen u.a. die "konspirative Beschaffung eines Handschriftenmaterials der OPK-Person" und die Einleitung von "Fahndungsmaßnahmen der HA VI bei vorliegender Notwendigkeit" hinsichtlich der Schwester des Betroffenen an. Ausweislich der Auswertungen des Antragstellers vom 27. Juli 1988 und 12. August 1988 wurde die Familie des Betroffenen durch - nicht näher bezeichnete - "spezifische Maßnahmen" der Abteilung 26 weiter unter Kontrolle gehalten und ermittelt, daß der Betroffene sich nicht hinreichend von seinem inzwischen in die Bundesrepublik übergesiedelten Bruder abgrenze und seine Tochter sich um die freigewordene Stelle in einem Rechtsanwaltskollegium bemühe, dessen Vorsitzender ihr Unterstützung zugesagt und Verhaltensregeln für das Gespräch mit Vertretern des Justizministeriums gegeben habe. Laut Abschlußbericht vom 9. Mai 1989 wurde der Betroffene "im Ergebnis offensiver Maßnahmen unseres Organs aufgrund der bestehenden Kontakte und Verbindungen ... ins NSA aus dem Kreis der Vorbereitungskader herausgelöst". Die OPK wurde sodann im Mai 1989 abgeschlossen und die Akte archiviert, der Betroffene durch die GMS "Luise" und "Uschi" aber weiter unter "inoffizieller Kontrolle" im Arbeitsbereich gehalten.
Die OPK "Kommandeur" leitete der Antragsteller im August 1986 ein, nachdem seine Abteilung durch Informationen der Abteilung M (= Postüberwachung) und III (= zuständig für Funkabwehr und Überwachung des grenzüberschreitenden Telefonverkehrs) von Kontakten des Betroffenen, der Mitarbeiter des Bezirkes Suhl war, und seiner Familienangehörigen zu Personen im nichtsozialistischen Ausland erfahren hatte, nämlich zu dem Vater des Betroffenen in Trier und zu Verwandten seiner Frau in West-Berlin. Um "feindlich-negative Handlungen durch geeignete Maßnahmen vorbeugend zu verhindern", wurden auf Anordnung des Antragstellers schriftliche und telefonische Verbindungen zu und von den im Westen wohnenden Verwandten festgehalten und von ihm ausgewertet, ferner Ermittlungen zu bestimmten Personen angestellt, wegen eines beabsichtigten Hauskaufs durch den Betroffenen dessen Konto überprüft und eine Zollfahndung eingeleitet, um vermutete finanzielle und sonstige materielle Zuwendungen an den Betroffenen durch Verwandte aus dem Westen festzustellen. Für Spitzeldienste setzte der Antragsteller neben dem FIM "Scheler" drei weitere IMS ein. Nachdem die Dienststelle des Betroffenen über die festgestellten Westkontakte informiert worden war, wurde der Betroffene aus einem Kampfgruppen-Zug, dem er angehörte, herausgelöst sowie disziplinarisch und "parteierzieherisch" zur Verantwortung gezogen. Damit war das Ziel der OPK erreicht. Der Antragsteller ordnete aber den weiteren Einsatz des FIM "Scheler" zur inoffiziellen Kontrolle des Betroffenen im Arbeitsbereich an.
Die dritte OPK ("Fuchs") leitete der Antragsteller im Frühjahr 1989 gegen einen Mitarbeiter des Bezirksvorstandes der DBD (Demokratische Bauernpartei Deutschlands) wegen "aktiver Rückverbindungen" zu seinen in die Bundesrepublik übergesiedelten Geschwistern mit dem Ziel ein, die Auswirkung dieser Rückverbindungen auf die politisch-ideologische Grundhaltung aufzuklären und notwendige Maßnahmen der Herauslösung des Betroffenen aus dem hauptamtlichen Parteiapparat der DBD einzuleiten. Die OPK wurde im November 1989 mit der Begründung eingestellt, ihre Zielstellung entspreche nicht mehr der "pol. op." Lageentwicklung in der DDR.
(5)
Entgegen seiner Darstellung im vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren und entgegen der Aussage seines ehemaligen, vom Berufsgerichtshof als Zeugen vernommenen Vorgesetzten Mörs hat der Antragsteller ausweislich der vorliegenden Unterlagen auch einen operativen Vorgang (OV) zwar nicht eingeleitet, aber vom 29. Juli 1987 bis zum Abschluß im Oktober 1987 bearbeitet und für Zwecke des Mfs ausgewertet. Der OV richtete sich gegen einen Arzt aus Suhl (Dr. H.), zu dem das MfS auf inoffiziellem Weg Anhaltspunkte dafür gefunden hatte, daß er nach Möglichkeiten suchte, die DDR zu verlassen. In einem Sachstandsbericht vom 31. Juli 1987 faßte der Antragsteller das Ergebnis der bisherigen Bespitzelung des Arztes durch IMS, die auch dessen privateste Sphäre (Intimverhältnis mit einer Krankenschwester R.) betrafen, von Postkontrollen und des Abhörens von Telefongesprächen dahin zusammen, es lägen inoffizielle Beweise dafür vor, daß der Arzt Vorbereitungshandlungen zum ungesetzlichen Grenzübertritt gemäß § 213 StGB/DDR sowie durch das Bemühen, über den "BRD-Bürger" W. Kontakt zur "Feindorganisation" "Aktionseinheit 13. August in Berlin" aufzunehmen, Handlungen der versuchten landesverräterischen Agententätigkeit im Sinne des § 100 StGB/DDR unternommen habe. Er legte die Zielstellung für die weitere Bearbeitung des OV wie folgt fest: "1. Vorbeugende Verhinderung der Vollendung einer Straftat gem. § 213 StGB sowie eines ÜSE durch Dr. H.. 2. Schaffung von offiziellen Beweisen für die Vorbereitungshandlungen zur Begehung einer Straftat gem. § 213 StGB sowie einer Straftat gem. § 100 StGB". In der Folgezeit wurden persönliche Briefe kontrolliert und private Telefonate des Arztes und seiner Familie abgehört. Am 12. August 1987 wurden der Arzt und die Krankenschwester R. von Grenztruppen bei dem Versuch festgenommen, mit einem Faltboot die DDR in Richtung Dänemark zu verlassen. Durch das Kreisgericht Suhl wurden der Arzt zu zwei Jahren und sechs Monaten und die Krankenschwester R. zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsentzug wegen strafbarer Handlungen nach § 213 Abs. 1 und 3, Ziffer 3 und 5 StGB/DDR verurteilt. Ausweislich des Abschlußberichtes des Antragstellers vom 15. Oktober 1987 sollten beide aufgrund einer allgemeinen Amnestie aber noch 1987 aus dem Strafvollzug entlassen und wieder eingegliedert werden. Der Bericht schließt deshalb mit folgender Anordnung des Antragstellers:
"Aufgrund der feindlich-negativen Zielstellung des H., die dieser nochmals in seinem Schlußwort in der gerichtlichen Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Suhl vom 30.9.1987 unterstrich, indem er den Staat DDR sowie insbesondere die Staatsgrenze scharf angriff und weitere provokative und strafbare Handlungen zur Durchsetzung seiner Übersiedlungsabsichten androhte, sind folgende Maßnahmen durchzusetzen:
1.
Gegen Dr. H. ist bei Fortbestehen der feindlich-negativen Zielstellung ein erneuter OV gem. § 213 und § 100 StGB anzulegen.Zur vorbeugenden Verhinderung weiterer Straftaten sowie der Zurückdrängung der Übersiedlungsabsichten ist durch den Bezirksarzt noch im Strafvollzug eine Aussprache mit Dr. H. zu führen.
Dr. H. ist aus dem paß- und visafreien Reiseverkehr auszuschließen.
Zur BRD-Person W., durch den weitere Unterstützungshandlungen für Dr. H. nicht auszuschließen sind, ist Einreisesperre einzuleiten.
2.
Die R., Andrea ist in einer OPK mit der Zielstellung der Verhinderung einer Straftat gem. § 213 StGB unter Kontrolle zu halten.Die R., Andrea ist aus dem paß- und visafreien Reiseverkehr auszuschließen.
Die Wiedereingliederung in das BKH Suhl erfolgt mit Arbeitsplatzbindung.
3.
Zu beiden im OV bearbeiteten Personen erfolgt bis zur endgültigen Entscheidung über die Verantwortlichkeit der Durchsetzung o.g. Maßnahmen eine zeitweilige KK-Erfassung."
cc)
Durch die dargestellten, von ihm zu verantwortenden Vorgänge und Maßnahmen hat sich der Antragsteller - bei zusammenfassender Wertung - bewußt und daher schuldhaft über Persönlichkeitsrechte anderer, den Schutz der Privatsphäre, das grundsätzlich jedermann zustehende Recht auf Vertraulichkeit des persönlichen geschriebenen oder gesprochenen Wortes und den Freiheitsanspruch jedes Menschen, auch das eigene Land zu verlassen, hinweggesetzt.
c)
Diese Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit machen den Antragsteller unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Er ist bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - insbesondere auch seines Wohlverhaltens bei der bisherigen Anwaltstätigkeit - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar. Er hat, wie dargelegt, in schwerwiegender Weise Menschenrechte mißachtet. Angesichts dessen würde bei einem Verbleiben des Antragstellers im Anwaltsberuf das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft und damit auch in die - als überragendes Gemeinschaftsgut zu schützende - Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege erheblich erschüttert. Der Schutz dieses Gemeinschaftsgutes erfordert die Entfernung des Antragstellers aus der Anwaltschaft.
Zwar kann ein das Unwürdigkeitsmerkmal des § 1 Abs. 1 RNPG ausfüllendes Verhalten selbst dann, wenn es besonders schwerwiegend war, nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten oder andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es einem Verbleib des Betroffenen in der Anwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Dafür ist die seit dem Zusammenbruch des DDR-Regimes verflossene Zeit aber im konkreten Fall noch zu kurz.
3.
Die Rücknahmeverfügung und der angefochtene Beschluß des Berufsgerichtshofes waren demnach im Ergebnis zu bestätigen.
Dem steht § 16 Abs. 1 RAG (jetzt: § 14 Abs. 1 BRAO) nicht entgegen, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur zurückgenommen werden darf, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis eine Zulassung hätte versagt werden müssen. Insoweit kann offenbleiben, ob § 16 Abs. 1 RAG bzw. § 14 Abs. 1 BRAO i.V. mit § 3 RNPG überhaupt auf die Rücknahme der Zulassung nach § 1 Abs. 2 RNPG Anwendung finden könnte. Denn der Antragsteller hat jedenfalls nicht behauptet, daß dem Minister der Justiz der DDR zum Zeitpunkt seiner Zulassung die der Entscheidung des erkennenden Senats zugrundeliegenden, aus den beigezogenen Stasi-Unterlagen ersichtlichen Tatsachen bekannt gewesen seien. Er hat vielmehr lediglich geltend gemacht, die Zulassungbehörde habe alle Tatsachen, auf die die Rücknahmeverfügung gestützt worden sei, bei der Zulassung gekannt. Auf diesen Tatsachen beruht die Entscheidung des Senats indessen nicht.
Soweit der Antragsteller im Hinblick auf §§ 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 48 Abs. 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - wie schon in erster Instanz - verfahrensrechtliche Einwände erhoben hat, sind diese nicht gerechtfertigt. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Kutzer
Groß
van Gelder
Müller
von Hase
Kieserling