Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1995, Az.: AnwZ (B) 37/95
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit auf Grund einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes; Verstoß eines Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gegen die Grundsätze der Menschlichkeit; Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten als Teil der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit; Übertragung der zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze auf Fälle von § 1 Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1995
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 37/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 RNPG
- § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- § 136 StGB/DDR
- Art. 12 GG
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nur dann auf § 1 Abs. 1 RNPG gestützt werden, wenn im einzelnen verifizierbare, sich als Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit darstellende schuldhafte Verhaltensweisen des Rechtsanwalts nachgewiesen sind und dieser auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf seiner Zulassung für den Anwaltsberuf untragbar ist.
- 2.
Ein Rechtsanwalt hat gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, wenn er die ihm von seinen Mandanten anvertrauten Informationen unter Bruch des ihm entgegengebrachten Vertrauens an das Ministerium für Staatssicherheit weitergegeben hat.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 11. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Dr. Ulsamer und Dr. van Gelder,
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 18. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach seinem juristischen Hochschulstudium, das er mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abschloß, ab September 1981 als Rechtsanwaltsassistent und ab Oktober 1982 als Rechtsanwalt in das Kollegium der Rechtsanwälte des Bezirks Halle/S. aufgenommen worden. Mit Bescheid vom 21. September 1990 stellte der Minister der Justiz der ehemaligen DDR fest, daß die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt fortbestehe. Der Antragsteller ist jetzt beim Amtsgericht Wittenberg, beim Landgericht Dessau und beim Oberlandesgericht Naumburg zugelassen.
Nachdem eine vom Antragsgegner erbetene Prüfung durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ergeben hatte, daß der Antragsteller am 4. August 1982 eine Bereitschaftserklärung als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS unterzeichnet hatte, seit 1983 bis zum Zusammenbruch des DDR-Regimes als inoffizieller Mitarbeiter für das MfS tätig war und dabei u.a. Informationen aus Mandantengesprächen unter Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht weitergegeben hatte, hat der Antragsgegner nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 30. September 1994 nach § 1 Abs. 1 RNPG widerrufen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 18. März 1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
Grundlage des vom Antragsgegner ausgesprochenen Widerrufs ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes können vor dem 15. September 1990 durch Aufnahme in das Kollegium erfolgte Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990, eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 15/94 m.N.).
2.
Gegen diese Grundsätze hat der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das MfS verstoßen. Die Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS reicht für sich genommen noch nicht aus, um einen solchen Verstoß zu bejahen. Entsprechend dem Zweck des Gesetzes, solche Rechtsanwälte wegen Unwürdigkeit aus dem Rechtsanwaltsberuf zu entfernen, die erhebliche persönliche Schuld auf sich geladen haben, ist eine Einzelfallprüfung und der Nachweis bestimmter Vorgänge erforderlich, aus denen sich ein vorwerfbares Fehlverhalten des Rechtsanwalts ergibt. Das bedeutet, daß ein Widerruf der Zulassung aus § 1 Abs. 1 RNPG nur gestützt werden kann, wenn im einzelnen verifizierbare, sich als Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit darstellende Verhaltensweisen des Rechtsanwalts nachgewiesen sind.
Gegen Grundsätze der Menschlichkeit hat ein Mitarbeiter des MfS verstoßen, der zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der ehemaligen DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen benutzt wurden.
Gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit hat ein Rechtsanwalt verstoßen, der ihm von seinen Mandanten anvertraute Informationen unter Bruch des ihm entgegengebrachten Vertrauens an das MfS weitergegeben hat. Denn der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehört zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Dies zeigt sich in der Rechtsordnung der Bundesrepublik darin, daß die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellt ist. Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR war die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses strafbar (§ 136 StGB/DDR). In § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR war ausdrücklich bestimmt, daß die Rechtsanwälte verpflichtet sind, Verschwiegenheit über das zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Dies alles ist Ausdruck des Grundsatzes, daß der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant einen hohen Rang genießt. Wer seine Angelegenheiten einem Rechtsanwalt anvertraut, muß sich darauf verlassen können, daß der Anwalt gegenüber jedermann Stillschweigen bewahrt.
Die Annahme eines Verstoßes gegen diese Grundsätze setzt ein schuldhaftes Verhalten des Rechtsanwalts von einer gewissen Erheblichkeit voraus.
So liegt der Fall hier.
a)
Nach Unterzeichnung seiner Bereitschaftserklärung vom 4. August 1982 und seiner Stellungnahme vom 20. April 1983, die wörtlich im angefochtenen Beschluß zitiert sind, wurde er 1984 als inoffizieller Mitarbeiter geworben, wobei die Einsatzrichtung wie folgt beschrieben wurde:
Der IM-Kandidat ist in unserem Verantwortungsbereich als Rechtsanwalt tätig. Da die Notwendigkeit besteht, uns interessierende Personen vor allem aus der Basis des Gegners, Haftentlassene, kriminell Gefährdete, Antragsteller usw. unter operative Kontrolle zu halten, ist die Werbung eines IM, der durch seine berufliche Tätigkeit Kontakte zu diesem Personenkreis bekommt und auch in die Intimsphäre dieser Personen eindringen kann, operativ notwendig. Zum anderen macht er sich notwendig, vorbeugend alle Mißstände, politisch ideologische Unklarheiten usw. im Bereich der Justiz und der Rechtspflegeorganisation zu erkennen und zu beseitigen. Da es sich bei dem Kandidaten um einen Genossen der Partei handelt und er entsprechend den Möglichkeiten dazu geeignet ist, wird die Kategorie eines IMS vorgeschlagen.
Aus der Folgezeit existieren in den Akten des Bundesbeauftragten eine Fülle von Unterlagen über die Tätigkeit des unter dem Decknamen "Klaus Müller" handelnden Antragstellers, der für das MfS deshalb besonders interessant war, weil er als Rechtsanwalt Anlaufstelle für die Ausreisewilligen war und ausführlich darüber Bericht erstatten konnte. Der Antragsteller wurde am 13. Oktober 1988 von seinem Führungsoffizier nach ausgedehnter Berichtstätigkeit wie folgt eingeschätzt:
Der IM hat als Rechtsanwalt sehr umfangreiche Möglichkeiten, vor allem auch in solche Personenkreise wie ÜE, kriminell spekulativ Tätige oder andere mit den Gesetzen in Konflikt Gekommene einzudringen. Auf diesem Gebiet erfolgte bisher auch sein überwiegender Einsatz. Des weiteren wurde er zur Aufklärung des Personenkreises der Rechtsanwälte des Bezirks und hier der Führungsspitze eingesetzt.
In der letzten Zeit haben sich seine Möglichkeiten durch Arbeiten, die er im Auftrag des Büros des Rechtsanwalts ... durchführt, weiter verbessert. Hier kommt er ausschließlich mit ÜE Personen und Feinden der Republik zusammen.
In der bisherigen Zusammenarbeit hat der IM sich bemüht, ehrlich, objektiv und zuverlässig mit uns zusammenzuarbeiten. Dabei konnten durch seine Informationen ÖV/POK und andere wichtige operative Materialien anderer DE wesentlich weiterentwickelt bzw. geklärt werden. Dies trifft vor allem für die DE Wittenberg und Halle zu. Bei der Überprüfung der erarbeiteten Informationen konnte eine hohe Objektivität und strafrechtliche Einschätzung der Sachverhalte festgestellt werden. Bezeichnend dabei ist, daß der IM dabei über alle Informationen, die er bei der Arbeit mit seinen Klienten erarbeiten konnte, berichtete. Der IM hat eine klare Position in der Richtung, daß er alle Informationen uns übergibt und mit uns berät, wie diese verwandt werden können. Hinzu kommt, daß der IM auch bereit ist, seine bzw. die seiner Schwiegereltern im Operationsgebiet lebenden Verwandten und Bekannten aufzuklären. Dazu wurden erste Absprachen mit ihm und seiner Ehefrau geführt und mit der Erarbeitung von Personeneinschätzungen begonnen.
Danach hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend bei der Tätigkeit des Antragstellers drei Berichtsgebiete unterschieden: Berichte über Mandanteninformationen, Berichte über Kollegen im Bezirk Halle und Berichte in sonstigen Fällen. Der Senat macht sich insoweit die Feststellungen im Beschluß des Anwaltsgerichtshofs S. 14 bis S. 34 nach Überprüfung an Hand der Ablichtungen aus den Akten des Bundesbeauftragten zu eigen.
Von besonderem Gewicht sind dabei die Berichte über Mandanten, die sich an ihn wegen ihrer Absicht, in die Bundesrepublik zu übersiedeln, gewandt hatten. Er schilderte deren Aktivitäten und Pläne (einschließlich Fluchtpläne), mit denen sie eine Ausreisegenehmigung erreichen oder entgegen der sog. "sozialistischen Gesetzlichkeit" die ehemalige DDR verlassen wollten, und veranlaßte auf diese Weise "operative" Maßnahmen der Staatssicherheit. Außerdem berichtete er über Informationen, die er als Verteidiger von einem Mandanten erhalten hatte, und bat um Anweisung, welche weiteren, für die Untersuchungsorgane interessanten Dinge er durch "tiefgründige Befragung" seinem Mandanten entlocken sollte.
Bei seinen Berichten über Kollegen benannte er namentlich Rechtsanwälte, deren Verhalten durch "negative politische Interessen" und negative Einstellung insbesondere zu den Sicherheitskräften geprägt seien, gab die ihm als Kollegen zugänglich gewordenen politischen Einstellungen, Kenntnisse über finanzielle und familiäre Verhältnisse und Kontakte in das sog. nichtsozialistische Ausland weiter, berichtete über die Freundschaft eines Rechtsanwalts mit einem angeblichen Spion und die dabei angeblich abgeschlossenen kriminellen Geschäfte, und über einen Rechtsanwalt, der über Anwerbeversuche des MfS geplaudert habe. Als amtlich bestellter Vertreter hat er in den Kanzleien der vertretenen Kollegen nach belastendem Material gesucht. - Auch diese Berichte lösten verschiedene operative Maßnahmen der Staatssicherheit aus, die z.T. auf den Ausschluß der Betroffenen aus dem Anwaltskollegium gerichtet waren.
Über die ihm sonst zu Ohren gekommenen Absichten Dritter, die ehemalige DDR zu verlassen, berichtete er ebenfalls in umfangreicher Weise. Noch am 5. Juni 1989 berichtete er von dem Plan eines Ehepaares, nach einem Urlaub in Ungarn mit Hilfe von Bekannten in deren Wohnwagen über Österreich in die Bundesrepublik zu flüchten. Den Wunsch, eine Einschätzung seiner Verwandten und Bekannten in der Bundesrepublik zu erarbeiten, erfüllte er auch. Selbst über die Absicht seiner geschiedenen Ehefrau, die zusammen mit dem gemeinsamen 10-jährigen Sohn und ihrem neuen Lebenspartner in die Bundesrepublik "abhauen" wollte, unterrichtete er seinen Führungsoffizier. - Auch hier waren operative Maßnahmen und verstärkte Kontrollen die Folge.
b)
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß der Antragsteller durch Weiterleitung von Informationen aus Mandantengesprächen das ihm als Anwalt entgegengebrachte Vertrauen mißbraucht, seine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebrochen und damit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Es ist nach dem Umfang und der Art seiner Tätigkeit in besonderer Weise zu mißbilligen, wie der Antragsteller seine Mandanten an das MfS verraten und dabei deren Schädigung in Kauf genommen, wenn nicht sogar beabsichtigt hat. Die übrigen Berichte über Kollegen und Dritte - auch insoweit ist die rechtliche Würdigung des Anwaltsgerichtshofs zutreffend - enthalten eigenständige vorsätzliche Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit. Auch hier hat der Antragsteller vertrauliche Informationen verraten, um so den Betroffenen zu schaden.
Wenn der Antragsteller demgegenüber geltend macht, er habe mit seinen Berichten über Mandanteninformationen nur deren Ausreisebegehren unterstützen wollen, wird das bereits durch den Inhalt der Berichte widerlegt, aus denen sich - wie der Anwaltsgerichtshof richtig ausführt - gerade ergibt, daß er die "Zurückdrängung" der Ausreiseabsichten bewirken wollte oder daß nach seiner Meinung Vorkehrungen wegen "strafbarer Verhaltensweisen" nach § 213 StGB/DDR getroffen werden sollten. Daß der Antragsteller nicht die Interessen seiner Mandanten wahrnehmen, sondern diese vielmehr verraten wollte, ergibt sich aus dem mehrfach in den Berichten geäußerten Wunsch, die Quelle der Information nicht preiszugeben, um so den Informationsfluß nicht zu ihm zurückverfolgen zu können. Es kann danach keine Rede davon sein, daß der Antragsteller jeweils im Einverständnis mit seinen Mandanten gehandelt habe, auch wenn er zwei eidesstattliche Erklärungen von Personen vorlegen kann, die mit der Weitergabe der von ihnen erteilten Informationen an das MfS einverstanden waren - zumal dieses Einverständnis unter der Voraussetzung gegeben war, daß die Weitergabe ihrem Ausreisewunsch förderlich war.
Nach allem hat der Antragsteller in umfangreicher und schwerwiegender Weise über mehr als fünf Jahre hinweg Mandanten, Kollegen und andere Mitbürger, insbesondere solche, die die damalige DDR verlassen wollten, bis in private Lebensumstände bespitzelt, dem MfS berichtet und sie so dessen Zugriffen ausgesetzt. Darin liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit.
3.
Ein derartiger Verstoß führt allerdings nicht automatisch zum Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft. Es ist vielmehr weiter zu prüfen, ob das frühere Verhalten des Antragstellers ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts weiter auszuüben. Mit dem Merkmal Unwürdigkeit hat der Gesetzgeber auf einen Grund des allgemeinen Berufsrechts zurückgegriffen (vgl. § 14 Abs. 1, § 7 Nr. 5 BRAO). Die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze sind auch auf die Fälle des § 1 RNPG zu übertragen. Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf der Zulassung bei Abwägung seines früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 BRAK-Mitt. 1995, 31 ff.).
Der Antragsteller hat - wie dargelegt - in schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt und über Jahre hinweg auch seine sonstige Umgebung bespitzelt. Das ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Rechtsanwaltschaft schwer zu erschüttern. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig. Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und damit für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich. Der Schutz dieses Gutes erfordert eine Entfernung des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft. Er ist durch seine Tätigkeit für das MfS derart belastet, daß er derzeit als Rechtsanwalt nicht tragbar ist. Wenn er weiterhin als Rechtsanwalt tätig wäre, würde das in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Rechtsanwälte nicht ernst genommen werde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 a.a.O. m.N.).
Zwar kann ein die Unwürdigkeit begründendes Verhalten selbst dann, wenn es besonders schwerwiegend war, nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten oder andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es einem Verbleib des Betroffenen in der Anwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Dafür ist die seit dem Zusammenbruch des DDR-Regimes im Jahre 1989 verflossene Zeit jedoch noch zu kurz.
Die vorgelegten Unterlagen der "Gauck-Behörde" genügen als Beurteilungsgrundlage. Eine weitere Aufklärung war deshalb nicht erforderlich.
Ulsamer
van Gelder
Otten
Müller
Salditt
Christian