Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1995, Az.: AnwZ (B) 14/94
Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt infolge einer Tätigkeit für das Minstisterium für Staatssicherheit; Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1995
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 14/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 RNPG
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Prozessführer
Rechtsanwalt Jürgen K., R.straße ..., S.
Prozessgegner
Thüringer Justizministerium,
vertreten durch den Justizminister, A.-Straße ..., E.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 19. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 2. Senats des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 31. Januar 1994 und der Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 1993 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1957 geborene Antragsteller war nach seinem juristischen Hochschulstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin, das er mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abschloß, vom 1. September 1983 bis Januar 1990 in der Bezirksverwaltung Suhl des Ministeriums für Staatssicherheit (künftig: MfS) der DDR als hauptamtlicher Mitarbeiter beschäftigt. Er war im Range eines Leutnants und ab 1. Oktober 1988 eines Hauptmannes zunächst in der Abteilung IX und ab 23. Januar 1989 in der Abteilung XVIII - seit 15. Februar 1986 als Referatsleiter - tätig. In der Abteilung IX war er als Untersuchungsführer mit der Feststellung von Straftaten auf der Grundlage der Strafprozeßordnung der DDR (§ 88 Abs. 2 Nr. 2) und in der Abteilung XVIII mit der Sicherung der vertraglichen Beziehungen der Betriebe Fajas, EGS und Robotron zu anderen Wirtschaftseinheiten betraut. Ab Januar 1989 führte er inoffizielle Mitarbeiter.
Auf seinen Antrag vom 22. Juni 1990 hin ließ ihn der Minister der Justiz der DDR mit Verfügung vom 31. Juli 1990 zum 1. September 1990 als Rechtsanwalt mit eigener Praxis zu. Die Registrierung des Antragstellers beim Bezirksgericht Suhl erfolgte am 9. Oktober 1990.
Durch Bescheid vom 16. August 1993 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen dessen Tätigkeit für das MfS nach § 1 Abs. 2 RNPG zurückgenommen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 RAG, Art. 21 BRAO-Neuordnungsgesetz, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) und hat Erfolg.
1.
Grundlage der vom Antragsgegner ausgesprochenen Rücknahme ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386). Nach dessen § 1 Abs. 2 können vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat. Ein solches schuldhaftes, Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verletzendes Verhalten des Antragstellers, das für ein Unwürdigkeitsurteil erforderlich wäre, läßt sich auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht feststellen.
2.
Die Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS reicht insoweit für sich genommen nicht aus. Hinzukommen müßte vielmehr, daß der Antragsteller im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93 und den Bericht der Abgeordneten Dr. Luther und Dr. de With, BT-Drs. 12/2670, S. 9). Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff[BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 31, 337, 338; Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93 = NJW 1994, 1732 und 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 57/94). Gegen Grundsätze der Menschlichkeit hat - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 1984 - AnwZ (B) 6/93 = NJW 1994, 1730 [BGH 14.03.1994 - AnwZ B 6/93] [BGH 14.03.1994 - Anwz B 6/93] und 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 = AnwBl. 1995, 37, 38) - ein inoffizieller Mitarbeiter des MfS verstoßen, der zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatssphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen benutzt wurden. Gleiches hat grundsätzlich für diejenigen zu gelten, die als Führungsoffiziere eine solche zu mißbilligende Tätigkeit Dritter zur Bespitzelung von Mitbürgern veranlaßt, überwacht oder ausgewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 78/93), auf der Grundlage der in dieser Weise erlangten Informationen weitere rechtsverletzende Maßnahmen gegen die Denunzierten eingeleitet oder sich die Erkenntnisse von Informanten sonst zu eigen gemacht haben. Davon, daß der Antragsteller sich in dieser Weise verhalten oder rechtsstaatliche Grundsätze verletzt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.
a)
Entgegen der dem Rücknahmebescheid zugrundeliegenden Auffassung des Antragsgegners vermag ein im Sinne des § 1 Abs. 2 RNPG relevantes Fehlverhalten des Antragstellers nicht mit der allgemeinen Erwägung begründet zu werden, er habe sich durch mehrjährigen engagierten Einsatz für das MfS, dessen Stellung als "Schild und Schwert der Partei" mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren sei, an dem von dieser Institution ausgehenden Unrecht beteiligt, indem er als Untersuchungsführer Ermittlungen und Vernehmungen durchgeführt habe, obwohl die Zuständigkeit hierfür nicht durch Gesetz, sondern durch mehr oder weniger willkürliche Vereinbarungen der Behördenleiter der verschiedenen staatlichen Untersuchungsorgange festgelegt worden sei, und indem er ferner die maßgeblichen Arbeitsrichtlinien habe beachten müssen, wobei insbesondere auch menschenrechtsverletzende "Maßnahmen der Zersetzung" im Sinne der Richtlinie Nr. 1/76 zur Anwendung hätten kommen können.
Auch die in dem angefochtenen Beschluß des Berufsgerichtshofs gegebene Begründung vermag die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners nicht zu rechtfertigen. Sie beschränkt sich auf die nicht näher konkretisierten Erwägungen, der Antragsteller habe als operativer und IM-führender Mitarbeiter des MfS andere Personen bespitzelt oder bespitzeln lassen und damit beispielsweise in das Privatleben anderer eingegriffen; ferner sei davon auszugehen, daß er die Richtlinien Nr. 1/81über die operative Personenkontrolle (OPK), Nr. 1/76 zur Entwicklung und Bearbeitung operativer Vorgänge (OV) und Nr. 1/79 für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit (IMS/GMS) sowie die Dienstanweisung Nr. 2/88 zur Zurückdrängung von Antragstellungen auf ständige Ausreise beachtet habe, in denen gegen Grundsätze des Rechtsstaates verstoßen und Grundrechte mißachtet würden. Daß der Antragsteller den an ihn gestellten Anforderungen genügt habe, ergebe sich aus seinen Beförderungen bis zum Hauptmann sowie den Beurteilungen seiner Vorgesetzten, in denen - so in der vom 29. September 1986 - herausgestellt worden sei, daß unter der Anleitung und Kontrolle des Antragstellers mehrere politisch bedeutsame Untersuchungsvorgänge mit gutem Erfolg bearbeitet und dabei über das Ausgangsmaterial hinaus Strafsachen aufgeklärt und zweifelsfrei bewiesen worden seien, so daß Vorgänge mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit durch gerichtliche Verurteilungen hätten abgeschlossen werden können, und daß - so in der Beurteilung vom 12. Juli 1989 der Antragsteller die ihm übertragenen politisch-operativen Aufgaben zielgerichtet gelöst habe, was seinen Niederschlag vor allem in seiner OV- und OPK-Arbeit finde.
Dem Antragsteller lediglich auf der Grundlage solcher allgemeinen, einen nachprüfbaren eigenen konkreten Tatbeitrag nicht aufzeigenden Erörterungen Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit anzulasten, führte zu einer vom Willen des Gesetzgebers nicht gedeckten, pauschalen Behandlung von Stasi-Mitarbeitern. In der amtlichen Begründung zu dem Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter ist als Ziel dieses Gesetzes hervorgehoben worden, (nur) solche Rechtsanwälte wegen Unwürdigkeit aus dem Rechtsanwaltsberuf zu entfernen, die erhebliche persönliche Schuld auf sich geladen haben (BT-Drs. 12/2169, S. 6). Die Feststellung der persönlichen Schuld erfordert indessen eine Einzelfallprüfung und in deren Rahmen den Nachweis bestimmter Vorgänge, in denen sich ein vorwerfbares Fehlverhalten offenbart. Dies bedeutet, daß eine Rücknahme der Anwaltszulassung auf die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 1 Abs. 2 RNPG nur gestützt werden kann, wenn im einzelnen verifizierbare, sich als Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit darstellende Verhaltensweisen des Anwalts nachgewiesen sind. Das ist sinngemäß auch während der Beratung des Gesetzentwurfes durch den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages wiederholt zum Ausdruck gebracht worden (vgl. Protokoll der 40. Sitzung des Rechtsausschusses vom 21. Mai 1992, S. 40, 41, 42).
b)
Solche einzelnen Vorgänge, in denen sich ein nach § 1 Abs. 2 RNPG erhebliches Fehlverhalten des Antragstellers offenbaren könnte, sind weder vom Antragsgegner vor Erlaß des Rücknahmebescheides noch vom Berufsgerichtshof ermittelt worden. Sie lassen sich auch nicht dem vom Antragsgegner nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufsgerichtshof zu den Akten gereichten Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen vom 10. Januar 1994 und den dem Bericht beigefügten Ablichtungen aus Stasi-Unterlagen entnehmen. Daraus ergibt sich zwar, daß der Antragsteller ab 3. März 1989 neun inoffizielle Mitarbeiter führte. Soweit diesbezügliche Treffberichte, Treffauswertungen und Aktenvermerke, vom Antragsteller erarbeitete Aufträge und Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen für den IMS "Georg Sachse", eine diesen betreffende Überprüfungsanordnung des Antragstellers und Schriftstücke vorliegen, die die Werbung eines der inoffiziellen Mitarbeiter (IMS "Günter Hartmann", vormals IM-Kandidat "Klaus Scholz") sowie eine Auskunft über diesen zum Gegenstand haben, ist daraus aber nichts ersichtlich, was den Schluß auf Vorgehensweisen des Antragstellers oder - auf dessen Veranlassung - seiner inoffiziellen Mitarbeiter rechtfertigen könnte, die mit Verstößen gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaaatlichkeit verbunden waren oder zwangsläufig verbunden sein mußten. Es ging bei dem Einsatz der inoffiziellen Mitarbeiter im wesentlichen um die Aufklärung wirtschaftlicher und preispolitischer Fragen im Zusammenhang mit offiziellen Importen aus der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Zusammenhang mit einem "Investvorhaben Plastpulverbeschichtung", und um die Vertiefung von Kontakten zu westdeutschen Wissenschaftlern anläßlich der 3. VDI-Motorradtagung am 5. und 6. Oktober 1989 in Darmstadt.
Auch die vom erkennenden Senat zwecks weiterer Sachaufklärung beigezogenen zusätzlichen Stasi-Unterlagen zu den vom Antragsteller geführten inoffiziellen Mitarbeitern "Wolfgang Engler", "Jens Wagner", "Wolfgang Renner", "Lothar Schneider", "Günther Hartmann" und "Georg Sachse" haben keine neuen Erkenntnisse gebracht. Sie betreffen im wesentlichen Vorgänge um eine aus der Bundesrepublik eingeführte industrielle Anlage, deren Kapazität und Mängel, den Aufbau einer günstigen Verhandlungsposition, um bei der Lieferfirma eine erhebliche Kaufpreisminderung durchzusetzen, und Einschätzungen der Persönlichkeit von Vertretern der Lieferfirma. Darüber hinaus geht es in einzelnen Berichten um die Herstellung und Aufrechterhaltung von Kontakten zu drei Wissenschaftlern der TH Darmstadt, weil man an einer Zusammenarbeit auf einem - nicht eindeutig benannten - Sektor der Fahrzeugtechnik interessiert war. Aus keinem der Schriftstücke ergibt sich ein konkreter Anhaltspunkt für eine Verhaltensweise des Antragstellers oder der von ihm geführten inoffiziellen Mitarbeiter, die eine Verletzung von Menschen- oder Grundrechten nahelegte.
c)
Bis zum 22.1.1989 war der Antragsteller in der Abt. IX seiner Dienststelle tätig, die für Ermittlungen zur Aufklärung auch gewöhnlicher Straftaten zuständig war (vgl. § 88 Abs. 2 StPO-DDR). Dafür, daß er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit im Sinne des RNPG erhebliche Verfehlungen begangen hätte, fehlen greifbare Anhaltspunkte.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Kutzer
Groß
van Gelder
Müller
von Hase
Kieserling