Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1963, Az.: VIII ZR 149/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1963
- Aktenzeichen
- VIII ZR 149/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 09.06.1961
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Juni 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin war Generalvertreter der Beklagten, insbesondere für Lochkartenmaschinen, welche die Beklagte von der Compagnie des Machines Bu. SA in P. bezog. Der Vertrieb der von der Beklagten importierten Erzeugnisse dieser Gesellschaft und die Vertretung der damit im Zusammenhang stehenden Interessen für das der Klägerin übertragene Verkaufsgebiet wurde in dem umfassenden Vertrag vom 1. Januar 1956 geregelt. Entsprechende Vertragsbedingungen galten auch für die Generalvertretungen der Beklagten, die für andere Vertragsgebiete in der Bundesrepublik Deutschland zuständig waren. Der Vertrag war gemäß Änderung vom 1. Februar 1957 jeweils bis 31. Dezember zum 31. Dezember des folgenden Jahres kündbar. Nach Ziff. 140 des Vertrages ist die Beklagte (nachstehend auch mit "E." bezeichnet) zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Generalvertretung finanzielle Verpflichtungen gegenüber E. nicht erfüllt, gegen die in Ziff. 12 übernommenen Verpflichtungen verstößt oder bei der Generalvertretung die Einleitung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens erfolgt. In Ziff. 12 verpflichtet sich die Generalvertretung, den Vertrieb der Bu.-Lochkartenmaschinen mit aller Energie und Sorgfalt zu betreiben und keine Rechtsgeschäfte über andere mit diesen Maschinen in Wettbewerb stehende Büromaschinen vorzunehmen oder sich an solchen Geschäften zu beteiligen. Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis im Mai 1959 fristlos gekündigt. Die Parteien streiten darüber, ob sie hierzu berechtigt war. Dabei geht es um folgende Einzelheiten.
Nach dem Vertrag vom 1. Januar 1956 (Bu.-Vertrag) erfolgt der Verkauf grundsätzlich durch Abschlüsse zwischen E. und den Abnehmern. Wenn sich bei der Akquisition ergibt, daß ein Geschäft für Gesamtanlagen nur auf Mietbasis durchführbar ist, so sind vor Einschaltung des Kunden die Möglichkeiten und Bedingungen mit E. zu klären (Ziff. 110). Das gleiche gilt für alle Geschäfte, deren Zahlungsbedingungen von den Normalkonditionen abweichen (Ziff. 111). Bestandteil des Generalvertretungsvertrages ist ein den Generalvertretungen übersandter Musterkaufvertrag. Mietgeschäfte können zwischen der Generalvertretung und Benutzern der Bu.-Lochkartenmaschinen abgeschlossen werden. Die Generalvertretung hat Durchschriften des Mietvertrages, der Rechnungen für Aufstellungsgebühren und der Mietrechnungen der E. zu übersenden (Ziff. 112). Die Verkaufsprovision für Verkaufe von Bu.-Lochkartenmaschinen beträgt 20 % (Ziff. 120), unter Umständen nur 17 % (Ziff. 123). Die Verkaufsprovision ist nach Eingang des vollen Rechnungsbetrages vom Kunden bei der E. fällige Kontokorrentmäßige Aufrechnung gilt als grundsätzlich vereinbart (Ziff. 124). Nach der späteren Entwicklung des Vertragsverhältnisses konnte die Generalvertretung Bu.-Lochkartenmaschinen, wenn sie solche vermietete, bei der Beklagten kaufen. Eine nähere Regelung solcher Mietgeschäfte wurde im April 1956 getroffen. Danach konnten olle Vertretungen nach vorheriger Abstimmung mit E. bis auf weiteres mit Bu.-Interessenten Mietverträge auf mindestens drei Jahre abschließen. Wenn Interessenten den Wunsch hatten, die gemietete Anlage später käuflich zu übernehmen, so sollte der Kauf einer gemieteten Anlage grundsätzlich nur innerhalb der ersten drei Jahre des Mietverhältnisses möglich sein (Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 26. April 1956). Durch dieses Schreiben wurde für die Generalvertretungen der Bruttolistenpreis der Maschinen auf 79,5 % gesenkt.
Da die Beklagte die zu liefernden Maschinen bei der Lieferfirma in P. einkaufen mußte, waren die den Generalvertretungen mit langfristiger Finanzierung zugebilligten Käufe von Maschinen, die sie an den Abnehmer vermieteten, mit finanziellen Belastungen für die Beklagte verbunden. Sie hielt es daher für vorteilhaft, wenn Generalvertretungen solche Käufe von Maschinen selbst finanzierten. Für diesen Fall erhöhte die Beklagte den Rabatt für die Generalvertretungen auf 28 % vom Listenpreis. Dazu schrieb sie an die Klägerin am 4. April 1957 (Anl. 138) unter Hinweis darauf, daß es einer Vertretung gelungen sei, die Finanzierung von Mietanlagen in ihrem Bezirk vorerst selbst durchzuführen und zwar mit Hilfe eines Bankkredits, in solchem Falle erhalte die Vertretung bei Auslieferung der Maschinen die erste Mietrate einschließlich Wartungskosten und Aufstellungsgebühren zur freien Verfügung, (außerdem brauchten keine Wechsel der Beklagten gegenüber akzeptiert zu werden). Wenn es der Klägerin ebenfalls gelinge, durch Zwischenschaltung einer Bank Mietanlagen selbst zu finanzieren, so solle auch sie den erhöhten Rabattsatz von 28 % erhalten. Dieser Rabattsatz könne allerdings nur dann gegeben werden, wenn insgesamt drei Partner vorhanden seien: "die kreditgebende Bank, der Mietkunde und die Vertretung als Vermieterin; nicht jedoch bei den sog. Kaufkreditgeschäften, bei denen der Kaufpreis an uns in voller Höhe als "Kredit" gezahlt wird, der dann intern auf mehrere Jahre in Form von Miete = Tilgung + Zinsen verrechnet wird".
Nach einem im Jahre 1956 mit der Firma ARAG Allgemeine Rechtsschutz Versicherung AG in D. abgeschlossenen Geschäft (ARAG I) schloß die Klägerin im Juni 1957 mit dieser Firma einen Mietvertrag über die Überlassung einer Bu.-Lochkartenanlage (Geschäft ARAG II) Noch dem Vertrag ist der Mieter berechtigt, die Maschine innerhalb von drei Jahren jederzeit zu dem in dem Vertrage angegebenen Listenpreis von 276.089 DM unter Anrechnung der gezahlten Mieten abzüglich einer banküblichen Verzinsung des Restkapitals käuflich zu erwerben. Die Beklagte verkaufte diese Maschinen an die Klägerin durch Vertrag vom 12. Juni/28. Juni 1957 auf der Basis einer langfristigen Finanzierung des Kaufpreises. Die Maschinen wurden im August und September 1957 geliefert. Die Klägerin schloß darauf am 25. Oktober 1957 im Einvernehmen mit der ARAG einen Kaufvertrag über die an sie vermieteten Maschinen mit der Firma F. Gesellschaft für Vermögensverwaltung und für Vermittlung GmbH in D., die der AFAG nahestand und bezahlte der Beklagten den berechneten Kaufpreis. Da die ARAG eine Sortiermaschine nachbestellte, die erst später geliefert werden konnte, schloß die Klägerin mit ihr im September 1957 über diese Maschine ebenfalls einen Mietvertrag gemäß Mietschein Nr. 2 unter Bezugnahme auf den Mietvertrag vom 11. Juni 1957. Als diese Maschine dann im März 1958 geliefert wurde, verkaufte die Klägerin die Maschine an die ARAG. Auch dieses Geschäft wickelte die Klägerin mit der Beklagten auf der Basis eines Rabatts von 28 % ab.
Im Herbst 1958 plante ARAG, wiederum neue Lochkartenmaschinen anzuschaffen (Geschäft ARAG III). Die Verhandlungen über Bu.-Maschinen gestalteten sich schwierig, weil die preise für amerikanische Konkurrenzfabrikate mit Wirkung vom 1. September 1958 gesenkt worden waren und solche Maschinen einher billiger angeboten wurden. Nach Vorverhandlungen übersandte die Klägerin der ARAG ein spezifiziertes Angebot vom 28. Oktober 1958 über die gewünschten Maschinen (Anl. 135). Darin heißt es, ARAG könne die angebotenen Maschinen von der E. gemäß Vertrag vom 30. April 1956 kaufen oder sie von der Klägerin gemäß Mietvertrag vom 11. Juni 1957 mieten. Eine Kopie dieses Schreibens erhielt die Beklagte (Anl. 211), die sich in die Verhandlungen mit ARAG einschaltete und ihr mit Schreiben vom 17. November 1958 eine am 13. November 1958 mündlich getroffene Vereinbarung bestätigte, wonach sie, die Beklagte, dafür sorgen werde, daß der ARAG Ende Januar/Anfang Februar bezw. März 1959 die in dem Schreiben mit Preisangaben bezeichneten Maschinen zur Verfügung stehen, während ARAG sich vorbehalte, den Auftrag für diese Maschinen - wobei noch offenbleibe, ob Kauf oder Miete - bis zum 15. Januar 1959 zu erteilen. In diesem Schreiben nahm die Beklagte wegen der Preise und der Maschinenausstattungen auf das Angebot der Klägerin an die ARAG vom 28. Oktober 1958 Bezug. Mit Schreiben vom 26. Januar 1959 bestätigte die Beklagte eine weitere Besprechung im Hause der ARAG (mit Dr. Fa.), nach der ARAG die Maschinen übernehme, über die Frage, ob diene käuflich übernommen oder gemietet werden, aber bis spätestens 15. Februar 1959 nochmals mündlich verhandelt werden sollte. Die Klägerin richtete darauf unter Bezugnahme auf weitere Verhandlungen ein Schreiben vom 11. Februar 1959 an Dr. Fa., in welchem sie davon ausging, daß die F. GmbH die Bu.-Maschinen mietet, danach aber mit der Klägerin einen Kaufvertrag abschließt. In dem Schreiben wird vorgerechnet, daß sich auf diesem Wege eine Ersparnis von 16.825,70 DM gegenüber einem direkten Kauf von E. ergeben werde. Von diesem Schreiben erhielt die Beklagte keine Kenntnis. Inzwischen hatte sie bereits Maschinen für die Anlage ausgeliefert und bei ARAG aufgestellt. Mitte März 1959 teilte die Klägerin der Beklagten fernmündlich mit, die ARAG habe sich grundsätzlich entschlossen zu mieten, jedoch seien die ihr übersandten Mietscheine noch nicht zurückgegeben. Die Maschinen würden von der Klägerin zu den Bedingungen "28 % Rabatt" finanziert werden. Die Beklagte übersandte darauf der Klägerin eine Auftragsbestätigung vom 16. März 1959 mit einer Rechnung vom 13. März 1959, in der sie die Maschinen zum Listenpreis unter Anrechnung eines Rabatts von 28 % und einer Zollvergütung mit einem Endbetrag von 228.463,60 DM in Rechnung stellte. Gleichzeitig bat sie, ihr den zwischen der Klägerin und der ARAG abgeschlossenen Mietvertrag zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Klägerin erhielt von der Beklagten ferner eine Restrechnung vom 3. April 1959 mit einer entsprechenden Berechnung über eine Endsumme von 16.677,20 DM. Eis zum 6. April 1959 hatte die Klägerin von der ARAG insgesamt 348.249,50 DM erhalten und zwar 148.249,50 DM als Miete für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1959 (Anl. 91) und 200.000 DM als Darlehen. An diesem Tage schloß die Klägerin mit der ARAG einen schriftlichen Darlehensvertrag über den Betrag von 200.000 DM, der zum 31. Dezember 1959 zurückzahlbar sei, und übereignete in diesem Vertrag der ARAG als Sicherheit die an sie gelieferten Maschinen mit dem Vermerk, sie seien ihr am 15. März 1959 vermietet worden (Anl. 148). Anschließend, ebenfalls am 6. April 1959, verhandelte die Klägerin durch ihren Geschäftsführer Pfe. mit der Beklagten in D.dorf. Am 8. April 1959 übersandte die Beklagte einen von ihr bereits unterzeichneten Kaufvertrag über die an ARAG gelieferten Maschinen an die Klägerin (Anl. 150). Nach den Bedingungen dieser Urkunde ist die Käuferin berechtigt, die erworbenen Maschinen jederzeit zu verbieten oder zu verkaufen (Nr. 40), das Eigentum an den Maschinen geht erst nach vollständiger Bezahlung auf die Käuferin über (Nr. 51). Die Klägerin erwartete aus einem Geschäftsabschluß mit der Kreissparkasse A. eine Provisionsgutschrift über einen Betrag von 205.564,45 DM, der nach dieser Erwartung damals bereits fällig war. Sie bezahlte am 10. April an die Beklagte durch Scheck die Rechnung vom 3. April 1959 über den Betrag von 16.677,20 DM. Am 14. April 1959 erhielt sie die von der ARAG unterzeichneten Mietscheine Nr. 3 bis 7. Darauf drängte die Klägerin die Beklagte telefonisch, die Provisionsgutschrift zu erteilen, worüber Telefongespräche am 16. und 20. April 1959 geführt wurden. Den ihr übersandten Kaufvertrag mit der Beklagten wollte sie mit Rücksicht auf den dort ausdrücklich anerkannten Eigentumsvorbehalt der Beklagten vor Regelung der Kaufpreisangelegenheit nicht unterzeichnen. Mit Schreiben vom 23. April 1959 teilte die Beklagte der Klägerin Preissenkungen für Bull-Maschinen von 13 % bis 24 % der bisherigen Listenpreise mit. Die Preissenkung sollte ab 3. April 1959 auch für die von Bull noch nicht ausgelieferten Aufträge gelten. Zugleich setzte die Beklagte die Provisionen für Verkäufe herab und bat die Klägerin, sich hiermit einverstanden zu erklären. Dies lehnte die Klägerin ab. Sie beschwerte sich auch darüber, daß die Beklagte ihr noch angesonnen habe, die an ARAG gelieferten Maschinen zum alter. Preis zu kaufen. Sie lehnte mit dieser Begründung die Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 8. April 1959 ab und bat um Übersendung eines gleichlautenden Vertrages mit neuen Preisen (Schreiben vom 6. Mai 1959, Anl. 153). Bei einer Besprechung, die am 11. Mai 1959 mit dem Geschäftsführer der Beklagten Br. geführt wurde, verhandelten die Parteien über das Verlangen einer nachträglichen Preissenkung und damit verbundenen Provisionskürzung aus dem Geschäft mit der Kreissparkasse A., der die Klägerin zustimmen sollte. Die Klägerin war schließlich dazu bereit, wenn die Beklagte eine entsprechende Preissenkung auch für die an ARAG gelieferten Maschinen zugestehe. Das lehnte die Beklagte ab. Nachdem die Klägerin sich mit dem Schreiben vom 6. Mai 1959 auf den Standpunkt gestellt hatte, sie habe diese Maschinen noch nicht gekauft, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 1959, sie mache sich diese Auffassung zu eigen und storniere deshalb die Rechnungen vom 13. März und 3. April 1959 über insgesamt 245.140,80 DM. Gleichzeitig lehnte sie es ab, der Klägerin diese Maschinen zu verkaufen, und kündigte an, sie werde die Interessen der ARAG in einem direkten Gespräch mit der Geschäftsführung dieser Gesellschaft abklären. Die Klägerin protestierte mit Schreiben vom 19. Mai 1959, übersandte der Beklagten gleichzeitig die Mietscheine Nr. 3 bis Nr. 7 mit dem Bemerken, diese seien ihr erst am 14. April 1959 zugegangen, und verlangte die käufliche Überlassung der Maschinen mit einem Rabatt von 28 %, wobei sie es ablehnte, die Maschinen nach einer erfolgten Preissenkung noch zu den alten höheren Preisen zu kaufen. Mit einem unter dem 14. April 1959 datierten Schreiben, das der Klägerin erst am 19. Mai 1959 zuging, erteilte die Beklagte der Klägerin eine Gutschrift über den Betrag von 205.564,45 DM für die Provision aus dem Geschäft mit der Kreissparkasse A.. Durch Einschreiben vom 22. Mai 1959 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristlos und erstreckte dabei die Kündigung auf zwei weitere Generalvertretungsverträge vom 1. Januar 1956, nämlich den Vertrag über den Vertrieb des Buchungsautomaten E. 6.000 und den Vertrag über den Vertrieb von Ma.-Maschinen. Sie begründete diese Kündigung mit dem Verhalten der Klägerin bei dem Geschäft ARAG III, das einen groben Vertrauensbruch darstelle, der die Beklagte berechtige, die mit der Klägerin abgeschlossenen Generalvertretungsverträge gemäß § 89 a HGB fristlos aufzukündigen. Dabei warf sie der Klägerin vor, diese sei nicht berechtigt gewesen, die Mietverträge über die Maschinen abzuschließen, die Klägerin habe auch unberechtigt versucht, über das Eigentum der Beklagten zu verfügen.
Verhandlungen zwischen den Parteien führten zu keiner Einigung. Die Beklagte widerrief gegenüber den anderen Generalvertretungen mit Schreiben vom 23. April 1959 die vorgeschlagene Herabsetzung der Provisionen (Schreiben vom 22. Juni 1959, GA I, 189, II, 294). Sie traf schließlich im November 1959 mit der ARAG unmittelbare Vereinbarungen über die Übernahme der Maschinen, wobei sie der ARAG einen Preisnachlaß gewährte. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1959 erklärte die Beklagte auch den Rücktritt von den auf Grund des Rahmenvertrages über den Buchungsautomaten E. 6.000 bis zur fristlosen Kündigung vom 22. Mai 1959 nicht erfüllten Kaufverträgen. Die ARAG erklärte der Klägerin mit Schreiben vom 20. November 1959, sie betrachte ein zwischen der Klägerin und ihr etwa bestehendes Mietverhältnis, den Darlehens- und Sicherungsvertrag vom 6. April 1959 und den ohnehin noch nicht unterzeichneten Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der F. GmbH als gegenstandslos. Durch einen Neuabschluß mit E. habe sie dem von dieser Firma geltend gemachten Herausgabeanspruch begegnen müssen.
Gegenüber dem im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Zahlungsanspruch der Klägerin aus einem in diesem Rechtszuge nicht mehr interessierenden Einzelgeschäft verlangte die Beklagte im Wege der Widerklage die Feststellung, daß die fristlose Kündigung des Generalvertretungsverhältnisses hinsichtlich der drei bezeichneten Verträge einschließlich der nachträglichen Ergänzungen rechtswirksam sei. Sie stützte dieses Begehren in erster Linie auf das Verhalten der Klägerin beim ARAG-Geschäft III. Die Klägerin habe unter Verletzung ihrer Pflichten als Handelsvertreter versucht, ein unmittelbares Geschäft zwischen der ARAG und der Beklagten zu verhindern, und dabei der Beklagten eine Fremdfinanzierung vorgetäuscht, um einen Verkaufsrabatt von 28 % statt 20 % zu erhalten. Auch habe sie in Wirklichkeit mit der ARAG einen Kauf vereinbart und die gesamten Umstände des Geschäftsabschlusses der Beklagten arglistig verschwiegen. Die Klägerin habe auch schon bei dem ARAG-Geschäft II (vom Jahre 1957) ihre Vertragspflichten gegenüber der Beklagten in grober Weise verletzt. Außerdem habe sie weitere Verstöße gegen ihre Vertragspflichten begangen.
Die Beklagte hat ferner beantragt, festzustellen,
daß der mit Schreiben vom 27. Oktober 1959 erklärte Rücktritt rechtswirksam sei.
Die Klägerin ist den Vorwürfen der Beklagten im einzelnen entgegen getreten. Sie hält die fristlose Kündigung für unbegründet. Die Generalvertretungsverträge seien daher erst zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfristen beendet worden.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Feststellungsanträge nach Maßgabe der zuletzt gestellten Anträge zur Widerklage weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigen die in dem Kündigungsschreiben vom 22. Mai 1959 angeführten Gründe nicht die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses über die Generalvertretung für den Vertrieb von Bu.-Erzeugnissen und deshalb auch nicht die wegen Verletzung dieses Vertragsverhältnisses gleichzeitig ausgesprochene fristlose Kündigung der Generalvertretungsverträge über den Vertrieb von Fabrikerzeugnissen der Beklagten und von Ma. Maschinen.
Die Beklagte hat die fristlose Kündigung ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 89 a HGB erklärt und damit geltend gemacht, es sei ihr wegen des der Klägerin zum Vorwurf gemachten Verhaltens nicht zuzumuten, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist, nämlich bis Ende 1960, fortzusetzen. Die von der Beklagten in dem Kündigungsschreiben angeführten und in diesem Rechtsstreit näher dargelegten Vorfälle seien, so meint das Berufungsgericht, weder einzeln noch zusammen so schwerwiegend, daß sie eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Das Berufungsgericht geht dabei in Übereinstimmung mit der allgemein in Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung davon aus, daß ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses gegeben ist, wenn es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und bei Abwägung der Interessen der Parteien nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Die Revision wendet sich gegen die Wertung des vorgetragenen und festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht.
Das Revisionsgericht kann indes eine tatrichterliche Entscheidung, durch die das Bestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes bejaht oder verneint worden ist, nur beschränkt nachprüfen. Die Wertung der Einzelheiten des Falles durch den Tatrichter ist für das Revisionsgericht bindend. Dieses kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes zutreffend angewandt hat, ob es hierbei alle wesentlichen Umstände vollständig gewürdigt hat, ferner ob Erfahrungssätze verletzt worden sind und ob dem Berufungsgericht, soweit die Revision dies rügt, ein Verfahrensverstoß unterlaufen ist. Sofern sich nicht einer der vorerwähnten Rechtsverstöße ergibt, kann das Revisionsgericht den einzelnen vom Tatrichter geprüften Vorfällen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als dieser es für richtig gehalten hat (vgl. BGH Urt. v. 2. Februar 1961 - VII ZR 253/59 - S. 5 , v. 28. Mai 1962 - VII ZR 33/61-, v. 5. Juli 1962 - VII ZR 70/61 - S. 5 und v. 29. Oktober 1962 - VII ZR 192/61 - S. 4).
II.
Das Berufungsurteil hält den hiernach zulässigen Revisionsangriffen stand.
1.
Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei berechtigt gewesen, der Firma ARAG die Anfang 1959 gelieferten Maschinen zu vermieten. Die Klägerin hätte, so meint die Revision unter Hinweis auf Ziff. 110 des Bu.-Vertrages, die Frage der Vermietung der Maschinen mit der Beklagten vorher abstimmen müssen. Dann hätte diese es in der Hand gehabt, ob sie einer Vermietung der Maschinen zustimme. Überdies sei auf Grund der vorangegangenen Verhandlungen zwischen der Beklagten und der ARAG nur der Abschluß eines Mietvertrages mit der Beklagten gemeint gewesen, so daß die Klägerin auch deshalb nicht berechtigt gewesen sei, ohne Abstimmung mit der Beklagten ihrerseits die Maschinen an die ARAG zu vermieten.
Diese Revisionsangriffe können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach dem von dem Berufungsgericht gewürdigten Schreiben der Klägerin an die ARAG vom 28. Oktober 1958 dieser ein Mietvertrag mit der Klägerin oder ein Kaufvertrag mit der Beklagten zur Wahl gestellt worden war und diese von dem Schreiben, auf das sie selbst in ihrem Schreiben an die ARAG vom 17. November 1958 Bezug nimmt, unstreitig Kenntnis erhalten hatte, ohne es zu beanstanden. Schon deshalb durfte das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten an die ARAG vom 26. Januar 1959 dahin würdigen, daß bei der darin behandelten Wahl zwischen Kauf und Miete nur der Abschluß eines Mietvertrages mit der Klägerin gemeint gewesen sein kann. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch kein Rechtsverstoß darin zu finden, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang der Bestimmung Ziff. 110 des Bu.-Vertrages keine Bedeutung bei gemessen hat, wonach Mietverträge nur nach vorheriger Abstimmung mit B. hatten abgeschlossen werden dürfen.
Einen Verstoß gegen diese Bestimmung durfte das Berufungsgericht auch deshalb verneinen, weil die Beklagte, wie es feststellt, sich mit einer Vermietung seitens der Klägerin an ARAG einverstanden erklärt hatte. Dieses Einverständnis folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auch daraus, daß die Beklagte allein auf die telefonische Mitteilung der Klägerin, ARAG wolle mieten, der Klägerin die Bestätigung vom 16. März 1959 mit der Berechnung vom 13. März 1959 übersandte, womit sie den Kaufpreis für die an ARAG gelieferten Maschinen der Klägerin in Rechnung stellte (BU S. 22).
Die Revision macht ferner geltend, die Klägerin sei nicht zu einem ordnungsmäßigen Kauf der Maschinen bereit und auch aus diesem Grunde nicht befugt gewesen, sie an die ARAG zu vermieten. Mit dieser Ausführung greift die Revision ebenfalls in unzulässiger Weise tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts über den Verlauf der Angelegenheit an. Wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei feststellt, ist der Kaufvertrag mit der Klägerin an Umständen gescheitert, die nach dem Abschluß des Mietvertrages liegen. Die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, mit der es auch verneint, daß die Klägerin es grundsätzlich abgelehnt habe, die Maschinen ordnungsgemäß zu kaufen, läßt keine wesentlichen Umstände außer acht und ist daher für das Revisionsgericht bindend. Mit neuem tatsächlichen Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden. Sie rügt, das Berufungsgericht habe sich überraschend für die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin habe den Kauf ordnungsgemäß durchführen wollen. Die Revision versucht damit zu begründen, daß das Berufungsgericht mit einem entsprechenden Hinweis die Beklagte zu weiterem tatsächlichem Vorbringen hätte veranlassen müssen. Auf einen solchen Hinweis gemäß § 139 ZPO hätte dann die Beklagte nach ihren Revisionsausführungen ein Schreiben ihrer Geschäftsleitung an die Klägerin vom 19. Februar 1959 und dazu eine Aufstellung über deren Wechselobligo vorgelegt. Aus dem Schreiben gehe hervor, daß die danach (für März 1959) erwartete Provision für die Klägerin aus dem Maschinengeschäft mit der Kreissparkasse A. zur kontokorrentmäßigen Verrechnung mit Wechselverbindlichkeiten der Beklagten verwendet werden sollte und daher zur Bezahlung der an ARAG gelieferten Maschinen gar nicht zur Verfügung gestanden habe. Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, die Beklagte zu einem weiteren Tatsachenvortrag im Sinne der Revisionsrüge zu veranlassen. Infolgedessen kann das neue tatsächliche Vorbringen bei der Überprüfung des Berufungsurteils nicht berücksichtigt werden. Demnach kann auch dahingestellt bleiben, ob sich ihm entnehmen ließe, der Klägerin habe bei dem Abschluß des Mietvertrages der Wille gefehlt, die Maschinen bei der Beklagten ordnungsgemäß zu kaufen.
2.
Das Berufungsgericht erblickt einen Verstoß der Klägerin gegen das Vertragsverhältnis mit der Beklagten darin, daß sie es unterlassen hat, die Beklagte über das Schreiben der Klägerin an das Vorstandsmitglied der ARAG, Dr. Fa., vom 11. Februar 1959, die Mietberechnung in einem Schreiben vom 11. März 1959 sowie über das Kaufangebot an die F. GmbH und über den Darlehensvertrag mit der ARAG vom 6. April 1959 zu unterrichten. Auch habe die Klägerin es versäumt, der Beklagten die von ARAG im April 1959 unterschriebenen Mietscheine umgehend vorzulegen. Sie seien der Beklagten erst mit erheblicher Verspätung übersandt worden. Die Mietberechnung hätte die Klägerin, so führt das Berufungsgericht aus, schon deshalb der Beklagten zur Kenntnis bringen müssen, weil sie in der Höhe von den allgemeinen Mietbedingungen der Beklagten abwich. Auch über die Zahlungen der ARAG an die Klägerin hätte diese bei vertragsgetreuem Verhalten die Beklagte alsbald unterrichten müssen. Insbesondere hätte aber die Klägerin nicht vor eingehender Unterrichtung über die vorgesehene Abwicklung, und ohne ausdrückliche Zustimmung der Beklagten die Maschinen zur Sicherheit für ein Darlehen übereignen dürfen. Trotzdem, so meint das Berufungsgericht, könne nach den gesamten Umständen nicht festgestellt werden, daß durch die Vertragsverletzungen der Klägerin das Vertrauensverhältnis der Parteien zerstört worden sei und die Beklagte das Verhalten der Klägerin als wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung des Handelsvertretervertrages benutzen durfte.
Die Revision wendet sich auch insoweit gegen einzelne Erwägungen des Berufungsgerichts, insbesondere gegen seine Auffassung, es könne auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen diesem Sachverhalt nicht entnommen werden, daß das Vertrauensverhältnis der Parteien durch das Verhalten der Klägerin zerstört worden sei. Die hiergegen vorgetragenen Rügen der Revision liegen ebenfalls im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Die Revision versucht damit, ihre Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der Beurteilung durch das Berufungsgericht zu setzen. Das ist nicht zulässig.
a)
Das Berufungsgericht ist unter sorgfältiger Wertung des umfangreichen Tatsachenstoffes zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe hinsichtlich der Berichterstattung der Auffassung sein können, daß die Beklagte auf Einzelheiten keinen entscheidenden Wert mehr legte, nachdem ARAG sich für die Anmietung der Maschinen von der Klägerin entschlossen hatte und die Beklagte sich auch schon bei dem Geschäft vom Jahre 1957 mit der ARAG (Geschäft ARAG II) damit begnügt hatte, eine Abschrift des Mietvertrages zu verlangen, ohne nach Einzelheiten darüber zu fragen, wie die Klägerin die Geschäfte finanziere. Das Berufungsgericht hebt auch die ungewöhnlichen Umstände hervor, unter denen das Geschäft ARAG III eingeleitet worden ist. Da hier ein Kauf der Klägerin von der Beklagten gegen volle Bezahlung beabsichtigt worden sei, könne es unter den besonderen Umständen des Sachverhalts nicht als schwerer Verstoß gegen die Vertragspflichten der Klägerin angesehen werden, daß sie mit ARAG höhere als die von der Beklagten grundsätzlich festgelegten Mietzahlungen vereinbart und sie hierüber nicht unterrichtet habe. Die Klägerin habe vielmehr annehmen können, daß die Beklagte bei Barverkäufen an die Klägerin gegen die Vereinbarung abweichender Mietbedingungen mit dem Kunden nichts einzuwenden und an eingehender Unterrichtung hierüber kein Interesse mehr habe (BU S. 30/31).
Nach Ansicht der Revision geht der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Geschäft ARAG II offensichtlich fehl, Schon bei diesem Geschäft habe die Klägerin die Beklagte arglistig getäuscht. Dabei habe nämlich die Klägerin Maschinen an ARAG weiterverkauft, ohne daß sie vermietet gewesen seien. Dies versucht die Revision mit Hinweisen auf den Sachvortrag über das Geschäft ARAG II in den Tatsacheninstanzen darzulegen, wonach die Beklagte über die Einzelheiten der Abwicklung des Geschäftes ARAG II zwischen der Klägerin und der ARAG erst im November 1959 durch eine Rücksprache bei der ARAG, also nach der fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses vom 22. Mai 1959, unterrichtet worden sei.
Die Ausführungen der Revision sind jedoch nicht geeignet, diejenigen Erwägungen des Berufungsgerichts zu erschüttern, die sich auf das Geschäft ARAG II beziehen und mit denen das Berufungsgericht aus diesem Geschäft auch Folgerungen zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich der Schwere ihres Verstoßes gegen die Berichtspflicht im Folie des Geschäftes ARAG III gezogen hat. Es ist insbesondere kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht dem vorgetragenen Sachverhalt über das Geschäft ARAG II entnommen hat, die Beklagte habe sich schon in diesem Falle nicht nach der Abwicklung des Geschäftes und der Finanzierung genau erkundigt. Ebenso rügt die Revision vergeblich, das Berufungsgericht hätte schon in dem Verhalten der Klägerin bei diesem Geschäft eine arglistige Täuschung gegenüber der Beklagten erblicken müssen, woraus die Revision herleitet, daß das Berufungsgericht dann auch zu einer arideren Beurteilung des Verhaltens der Klägerin im Falle ARAG III gelangt wäre.
b)
Noch den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Vorbringen der Parteien über das Geschäft ARAG II ist davon auszugehen, daß die ARAG im Jahre 1957 weitere Bu.-Maschinen erwerben, diese aber zunächst nicht kaufen wollte, um sie nicht in der Bilanz aktivieren zu müssen. Am 11. Juni 1957 schloß die Klägerin deshalb mit der ARAG einen Mietvertrag und anschließend noch im Juni 1957 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über die an ARAG noch zu liefernden Maschinen ab, wobei die Klägerin der Beklagten den Mietvertrag mit der ARAG auch im Original vorlegte. Bei dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten war eine langfristige Finanzierung der Maschinen, also des Kaufpreises, vorgesehen. Die Maschinen wurden im September 1957 an ARAG geliefert. Mit Schreiben vom 16. September 1957 bot dann die Beklagte diese Maschinen der Klägerin unter veränderten Übernahmebedingungen zum Kauf an, wonach sie sofort nach Lieferung bezahlt werden sollten, und stellte sie der Klägerin unter dem 30. September 1957 mit einem Rabatt von 28 % auf den Listenpreis in Rechnung. Die Klägerin verkaufte diese Maschinen am 25. Oktober 1957, also noch ihrer Lieferung, im Einvernehmen mit der ARAG an die F.. Es war der Klägerin dadurch möglich, die Maschinen an die Beklagte sofort zu bezahlen. Außer diesen gelieferten Maschinen benötigte die ARAG auch noch eine Bu.-Sortiermaschine. Eine neue Maschine konnte ihr indes erst zu einem späteren Zeitpunkt geliefert werden. Über diese zu liefernde Maschine schloß die Klägerin am 16. September 1957 mit der ARAG einen Mietvertrag laut Mietschein Nr. 2 "zum Mietvertrag vom 11. Juni 1957". Diesen Mietschein übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 24. September 1957 im Original ebenfalls an die Beklagte, damit diese sich für ihre Akten eine Fotokopie herstellen lasse. Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 1957, der Ordnung halber ihr Einverständnis damit zu bestätigen, daß diese Sortiermaschine zu den Bedingungen des am 12./28. Juni 1957 abgeschlossenen Kaufvertrages geliefert werde, also unter langfristiger Finanzierung. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1957 erwiderte die Klägerin, daß sie die bestellte Sortiermaschine selbst finanziere, so daß sie die Maschine mit 28 % Rabatt bei sofortiger Bezahlung (nach Lieferung) kaufen werde. Damit erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 1957 einverstanden. Bis zur Lieferung der neuen Maschine wurde der ARAG eine alte Maschine zu einem monatlichen Mietpreis aushilfsweise zur Verfügung gestellt. Die neue Maschine wurde der ARAG am 3. März 1958 geliefert und der Klägerin von der Beklagten am 7. März 1958 in Rechnung gestellt (GA Bl. 880/912). Die Klägerin verkaufte sie an die ARAG weiter und stellte sie ihr unter dem 20. März 1958 in Rechnung.
Die Revision sieht entgegen der Wertung dieser Vorgänge durch das Berufungsgericht einen schweren Verstoß gegen die Vertragspflichten bei dem Geschäft ARAG II insbesondere auch darin, daß die Klägerin die Sortiermaschine alsbald an die ARAG weiterverkauft hat, ohne daß der schon im September 1957 über diese Maschine geschlossene Mietvertrag, nach dessen Inhalt die Mietzeit mit der Aufstellung der Maschine begann, zum Zuge gekommen sei. Auch soll die Klägerin es pflichtwidrig versäumt haben, die Beklagte über den Kaufvertrag mit der F. und den weiteren Kaufvertrag mit der ARAG zu unterrichten. Es ist jedoch kein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts darin zu sehen, daß es diese Vorgänge nicht im Sinne der Auffassung der Revision gewertet hat, und insbesondere auch nicht darin, daß sie dem Berufungsgericht nicht ausreichten, daraus eine arglistige Täuschung der Beklagten durch die Klägerin zu entnehmen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich auch bei diesem Geschäft nicht um die weiteren Einzelheiten seiner Abwicklung mit der ARAG und die Art der Finanzierung des Geschäfts durch die Klägerin gekümmert, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es fehlt insbesondere auch an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme der Revision, die Klägerin habe der Beklagten dabei eine sogenannte Fremdfinanzierung durch Inanspruchnahme eines Bankkredits vorgetäuscht. Wie das Berufungsgericht feststellt (BU S. 34), hatte die ARAG nach Ziff. 91 des von der Beklagten gebilligten Mietvertrages vom 11. Juni 1957 das Recht, gemietete Maschinen jederzeit zu kaufen. Nachdem die Beklagte die Maschinen der Klägerin verkauft hatte, mußte erstere daher damit rechnen, daß die Mieterin jederzeit von dem Recht gemäß Ziff. 91 des Mietvertrages Gebrauch machte. Sie konnte daher gar nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Mietverträge gemäß Mietscheinen Nr. 1 und Nr. 2 noch bestanden, als sie das Verhalten der Klägerin bei dem Geschäft ARAG III zum Anlaß nahm, die Generalvertretungsverträge fristlos zu kündigen. Wenn die Beklagte, wie sie vorgetragen hat und von der Revision geltend gemacht wird, sich erst am 20. November 1959 bei der ARAG danach erkundigt hat, welche Mietverhältnisse gemäß den Mietscheinen Nr. 1 und Nr. 2 noch bestünden, so kann sich auch daraus noch nichts dafür ergeben, daß die Klägerin insoweit ihre Berichtspflicht verletzt und der Beklagten den Verlauf des Geschäftes ARAG II arglistig verschwiegen habe. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte das Verhalten der Beklagten bei diesem Geschäft nicht auch zu Gunsten der Klägerin bei der Wertung der Verstöße gegen Vertragspflichten beim Geschäft ARAG III hinsichtlich der Berichtspflicht berücksichtigen dürfen, ist nach alledem unbegründet.
c)
Die Revision macht ferner geltend, die Klägerin habe sich durch das Schreiben an ARAG vom 11. Februar 1959 und durch ihm vorhergehende Verhandlungen, auf die in dem Schreiben Bezug genommen worden ist, in unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der ARAG und der Beklagten eingeschlichen. Auch mit dieser Behauptung versucht die Revision, die eigene Würdigung des Sachverhalte gegenüber der Bewertung durch das Berufungsgericht durchzusetzen. Wenn die Klägerin in diesem Schreiben die ARAG darauf hinwies, daß bei einer Anmietung von ihr, der Klägerin, eine Ersparnis von 16.825,70 DM eintreten würde, so zwingt dies nicht zu der Folgerung der Revision, darin liege ein schwerer Vertrauensbruch, den das Berufungsgericht nicht erkannt habe.
Nachdem sich die ARAG für die Anmietung der Maschinen entschieden hatte, hätte die Klägerin allerdings die Beklagte über die vorgesehenen Bedingungen des Mietvertrages alsbald unterrichten müssen. Das Berufungsgericht hat das nicht verkannt. Wenn es in dieser Unterlassung der Klägerin, aber keinen schweren Verstoß gegen die Berichtspflicht gesehen hat, so ist diese Wertung für das Revisionsgericht bindend. Auch diese Unterlassung zwingt nicht zu der Annahme, die Klägerin habe hierbei arglistig gehandelt, um ein für sie unzulässiges Geschäft zu verdecken.
d)
Die Revision möchte ferner den Abschluß des Darlehensvertrages vom 6. April 1959 zwischen der Klägerin und der ARAG sowie die Sicherungsübereignung der Maschinen vor ihrem Erwerb durch die Klägerin als ausreichenden Anlaß für die fristlose Kündigung der Generalvertretungsverträge gewertet wissen. Das Berufungsgericht hat dies jedoch mit Erwägungen verneint, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Es durfte dabei zu Gunsten der Klägerin in Betracht ziehen, sie habe zur Zeit der Sicherungsübereignung davon ausgehen können, sie werde das Eigentum an den ARAG bereits gelieferten Maschinen mit Sicherheit in Kürze erwerben (BU S. 31). Die Revision will das deshalb nicht gelten lassen, weil die Klägerin den Mietvertrag mit der ARAG überhaupt nicht hätte abschließen dürfen. In Wirklichkeit laufe der Darlehensvertrag in Verbindung mit dem Mietvertrag und den von ARAG geleisteten Zahlungen auf einen Kauf der Maschinen hinaus. Auch damit setzt die Revision in unzulässiger Weise eine eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der Würdigung der Einzelumstände bei dem Geschäft ARAG III im Berufungsurteil. Danach ist tatsächlich ein Mietvertrag mit der ARAG abgeschlossen worden. Der vorgesehene Kaufvertrag ist unstreitig nur von der Klägerin unterzeichnet worden, nicht aber von der F., wie dies vorgesehen war.
Die Revision wendet sich vergeblich auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem Geschäft ARAG III seien die Mietverträge gemäß den Mietscheinen Nr. 3 bis 7 durch die Bezugnahme auf den Mietvertrag vom Juni 1957 formell auf die Bauer von drei Jahren abgeschlossen worden. Deshalb kann auch nicht der Ansicht der Revision gefolgt werden, die Klägerin habe zeitlich unzulässige Mietvereinbarungen mit der ARAG getroffen.
Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Klägerin habe bei dem Darlehensvertrag vom 6. April 1959 und der damit verbundenen "Sicherungsübereignung" der Maschinen nicht damit rechnen können, den Kaufpreis für die Maschinen im wesentlichen mit der Provisionsforderung aus dem Geschäft mit der Kreissparkasse A. zu tilgen, weil diese Forderung der Klägerin an die Beklagte für ein Wechselobligo von über 200.000 DM verpfändet gewesen sei, so kann dieses neue tatsächliche Vorbringen auch hier nicht berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen für die Rüge aus § 139 ZPO liegen deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, der Beklagten die Ergänzung ihres tatsächlichen Vorbringens nahezulegen.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht gehe ohne jegliche Prüfung und Begründung einfach davon aus, daß die Klägerin nicht nur willen, sondern auch fähig gewesen sei, der ARAG das Sicherungseigentum an den Maschinen zu verschaffen, das Berufungsurteil verstoße deshalb insoweit gegen § 551 Ziff. 7 ZPO, ist nach Lage der Sache offensichtlich unbegründet.
e)
Soweit die Rügen der Revision das Verhalten der Parteien nach dem Abschluß des Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrages vom 6. April 1959 betreffen, ist ebenfalls kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts dargetan.
Das Berufungsgericht führt aus (BU S. 35), unter den von ihm gewürdigten Umständen könne die Sicherungsübereignung nicht als so schwerer Vertrauensbruch angesehen werden, wie die Beklagte ihn hinstellen wolle. In dieser Auffassung werde der Senat noch durch das eigene weitere Verhalten der Beklagten bestärkt. Sie sei bei dem Telefongespräch vom 20. April 1959 unstreitig zumindest von einer Verpfändung der Maschinen durch die Klägerin unterrichtet worden. Diese Mitteilung habe ihr deutlich machen müssen, daß das Geschäft, zu dessen Sicherung eine Verpfändung dienen konnte, entweder bereits ausgeführt war oder unmittelbar vor der Ausführung stand. Da die Maschinen bei der ARAG standen und die Verpfändung daher mit der Abwicklung dieses Geschäftes zusammenhängen mußte, seien andere als Kreditgeschäfte höchst unwahrscheinlich gewesen. Bei nur geringer Überlegung hätte also die Beklagte allein auf Grund der Mitteilung von einer Verpfändung erkennen müssen und habe das nach Überzeugung des Senats auch erkannt, daß die Klägerin sich mit Hilfe der Maschinen bereits Mittel zur Abwicklung des Geschäftes besorgt und bereits erhalten habe oder kurzfristig erhalten werde. Trotzdem habe die Beklagte weder sofort gegen die "Verpfändung" protestiert, noch alsbaldige nähere Auskunft verlangt, sondern einen Monat lang dazu geschwiegen. Das sei auch gar nicht verwunderlich. Denn die Beklagte habe ja auf Grund der (seit 6. April 1959 fälligen) Provisionsforderung der Klägerin aus dem Geschäft mit der Kreissparkasse A. den größten Teil des Gegenwerts ihrer Rechnung vom 13. März 1959 bereits in Händen gehabt, während die Zusatzrechnung vom 3. April 1959 schon früher bezahlt gewesen sei. Die Beklagte habe auch wegen des noch offenen Spitzenbetrages keine Sorge zu haben brauchen, weil diese Summe im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung nicht ungewöhnlich gewesen sei und außerdem in jedem Falle mit den Provisionen aus den noch laufenden Geschäften hätte abgedeckt werden können. Wirtschaftliche Nachteile auf Grund einer Verpfändungs- oder Sicherungsübereignung der Maschinen seien also für die Beklagte nicht zu befürchten gewesen. Das Eigentum an den Maschinen habe für sie nur solange von Bedeutung sein können, als der Kaufpreis nicht gedeckt war. Dem Ausbleiben jeder sofortigen Reaktion auf die Mitteilung von der "Verpfändung" sei unter diesen Umständen zu entnehmen, daß die Beklagte die Handlungsweise der Klägerin jedenfalls zunächst nicht als völlig außergewöhnlich und untragbar angesehen habe. Diese Auffassung habe sie vielmehr erst vertreten, als es wegen der Preissenkung für Bu.-Maschinen zum Streit über die endgültige Abwicklung des Geschäfts ARAG III zwischen den Parteien gekommen war. Gerade wegen der unter Kaufleuten gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei die Sicherungsübereignung nicht als ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Verstoß der Klägerin gegen ihre Vertragspflichten anzusehen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte über den Inhalt des Ferngesprächs vom 20. April 1959 den von der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Februar 1961 benannten Zeugen Gr. darüber vernehmen müssen, daß er den Geschäftsführer der Klägerin darauf aufmerksam gemacht habe, eine Verpfändung der Maschinen sei rechtsunwirksam und sie habe an ihnen noch kein Eigentum erworben. Diese Rüge ist deshalb unbegründet, weil die unter Beweis gestellte Behauptung der Wertung des Verhaltens der Beklagten im Berufungsurteil nicht entgegensteht. Denn das Berufungsgericht hat nicht etwa angenommen, wie die Revision zur Begründung der Rüge ausführt, daß die Beklagte das Verhalten des Geschäftsführers Pfe. bei diesem Telefongespräch gebilligt habe, sondern nur berücksichtigt, daß die Klägerin der Beklagten die "Verpfändung" nicht verheimlicht, vielmehr am 20. April 1959 ausdrücklich mitgeteilt hat und daß die Beklagte daraufhin nichts gegen die "Verpfändung" unternommen hat. Daraus durfte das Berufungsgericht schließen, die Beklagte habe diese "Verpfändung" jedenfall zunächst nicht als völlig außergewöhnlich und untragbar angesehen. Diese Erwägung wird nicht schon dadurch erschüttert, wenn auf Grund des Beweisangebots festgestellt werden würde, Gr. habe bei dem Telefongespräch auf die Unwirksamkeit der Verpfändung hingewiesen.
Wenn Pfe. von einer "Verpfändung", nicht aber von einer Sicherungsübereignung gesprochen hat, so zwingt dies nicht zu dem Schluß, Pfe. habe hiermit eine Täuschung begangen, die auf das schlechte Gewissen hinweise. Es ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht offen läßt, ob damals nur von einer "Verpfändung" oder von einer Sicherungsübereignung die Rede war.
Auch die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen der Revision stehen der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts und der Wertung des Verhaltens der Beklagten nicht entgegen.
Was die Revision im einzelnen dazu ausführt, enthält im wesentlichen eine andere Wertung von Einzelheiten, die im Widerspruch zu der Wertung im Berufungsurteil steht. Damit kann die Revision nicht gehört werden. Das gilt insbesondere von ihrer Auffassung, das Berufungsgericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, die Klägerin habe die Beklagte bei den Geschäften mit der ARAG arglistig getäuscht. Wenn die Revision darauf verweist, die Sicherungsübereignung habe nicht zu einem Eigentumsübergang an die ARAG führen können, so daß diese keine Sicherheit in der Hand gehabt habe und darüber getauscht worden sei, so kann auch dieser Gesichtspunkt zu keiner anderen Entscheidung führen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die ARAG Zahlungen an die Klägerin bereits geleistet, bevor der Sicherungsübereignungsvertrag schriftlich geschlossen worden ist. Zu Gunsten der Klägerin ist hier aber vor allem auch die Feststellung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, sie habe bei dem Abschluß des Vertrages mit dem alsbaldigen Erwerb der Maschinen rechnen dürfen. Außerdem hat die Revision nicht gerügt, daß das Berufungsgericht in diese Richtung zielende Beweisangebote nicht beachtet habe. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was das Berufungsgericht unter diesem von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkt noch hätte prüfen sollen.
3.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein hinreichender Anhalt dafür, daß die Klägerin sich einen höheren Rabatt habe erschleichen und die Beklagte mit Hilfe von Scheinverträgen betrügen wollen (BU S 37 ff).
Auch in dieser Hinsicht soll der Prozeßstoff nach Meinung der Revision in seinem wesentlichen Inhalt unbeachtet oder mißverstanden worden sein. Das Berufungsgericht hebe nicht die arglistige Täuschung erkannt, die hier urkundlich zu beweisen sei und zwar sowohl für das Geschäft ARAG II als auch für das Geschäft ARAG III.
Auch insoweit erschöpfen sich die Revisionsangriffe in Wiederholungen von tatsächlichem Vortrag und dem Versuch, für ihn eine der Beklagten günstigere Wertung als im Berufungsurteil zu erreichen. Die Revisionsrügen ergeben jedoch nicht, daß das Berufungsgericht den Sachvortrag der Beklagten mißverstanden habe und deshalb zu einer unrichtigen Bewertung von Einzelheiten oder des Gesamtvorganges gelangt sei. Das gilt insbesondere auch von der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, daß das Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und der ARAG keine Miete, sondern Kauf gewesen sei, so daß dieser sofort mit der Beklagten hätte abgeschlossen werden müssen.
Die Revision greift in diesem Zusammenhang wiederum auf das Geschäft ARAG II zurück und bezieht sich auf Beweisangebote der Beklagten zu dem Ergebnis der Erkundigungen vom 20. November 1959 über dieses Geschäft (GA Bl. 555/556) und ein zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 5. April 1961 erklärtes Beweisangebot (GA IV, 887, vgl. Rev. Begr. S. 42). In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte sich auf Zeugnis des Vorstandsmitgliedes Dr. Fa. dafür bezogen, daß schon spätestens Mitte März 1959 das Erwerbsgeschäft im wirtschaftlichen Ergebnis endgültig vereinbart gewesen sei. Daraus ist jedoch entgegen der Auffassung der Revision nichts Entscheidendes zu Gunsten der Beklagten herzuleiten. Aus einer Bestätigung der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten wäre nämlich noch nicht zwingend zu schließen, daß die ARAG bereit gewesen sei, von einer Anmietung der Maschinen abzusehen und sie unmittelbar oder mittelbar zu kaufen. Nur wenn eine solche Bereitschaft bestanden hätte, könnte der Vorwurf begründet sein, die Klägerin habe die Beklagte bei der Mitteilung im März 1959, die ARAG habe sich für Miete entschieden, arglistig getäuscht, indem sie zugleich eine Kaufbereitschaft der ARAG verschwieg. Die Beklagte hatte zwar im ersten Rechtszuge auch geltend gemacht, die Klägerin habe ihr die Kaufwilligkeit von ARAG treuwidrig verschwiegen und es ihr, der Beklagten, dadurch unmöglich gemacht, die Maschinen an die ARAG schon damals zu verkaufen und den Kaufpreis zum alten Listenpreis anzufordern (Schriftsatz v. 2. März 1960 S. 13/14, GA Bl. 190 f). Für diese Behauptung hat die Beklagte jedoch keine ausreichenden Beweise angetreten. Eine solche Bereitschaft der ARAG zum Kauf anstelle von Miete ergibt sich weder aus den vorgetragenen Urkunden noch aus den unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen. Das gilt auch hinsichtlich des Geschäftes ARAG II. Deshalb ist kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt nicht weiter nachgegangen ist und seiner Entscheidung die getroffenen und vorgesehenen Vereinbarungen nach Maßgabe der ihm unterbreiteten Urkunden zugrunde gelegt hat. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch noch zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Erwerb der Maschinen über Mietgeschäft für ARAG tatsächlich günstiger war, so hat auch demgegenüber die Revision nicht darzulegen vermocht, daß diese Annahme des Berufungsgerichts unzutreffend ist.
Das Berufungsgericht verneint bei der Prüfung, ob sich die Klägerin einen höheren Rabatt zum Nachteil der Beklagten habe erschleichen wollen, daß ein "Kaufkreditgeschäft" im Sinne des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 4. April 1957 vorliege. Es legt dieses Schreiben dahin aus, nach seinem Wortlaut und seinem ganzen Sinn betreffe es unter dem Stichwort Kaufkreditgeschäft, für welches kein Rabatt von 28 % gewährt werden sollte, nur solche Geschäfte, bei denen in Höhe des Kaufpreises für die Maschinen ein Kredit an die Beklagte gezahlt werde. In einem solchen Falle hätte die Beklagte weiter das Risiko des Geschäftes zu tragen. Der Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt wird von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß darin gesehen, daß die Beklagte hier den Kaufpreis alsbald erhalten sollte, so daß sich ein solcher Kauf nicht wie bei einer langfristigen Finanzierung des Kaufpreises als Kreditkauf darstelle. Wenn die Revision demgegenüber ausführt, das Berufungsgericht habe im Grunde selbst ein Kaufkreditgeschäft zwischen den Parteien angenommen, so wird dieser Sachvortrag der Begründung des Berufungsurteils nicht gerecht. Die Auslegung des Schreibens vom 4. April 1957 durch das Berufungsgericht muß die Revision hinnehmen.
Das gilt auch für die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben könne seinem gesamten Inhalt nach nicht dahin verstanden werden, daß jede andere Finanzierungsart als durch Beteiligung einer Bank ausgeschlossen werden sollte. Wie das Berufungsgericht ausführt, hat die Hervorhebung des Bankkredits in diesem Schreiben deshalb besonders nahe gelegen, weil eine andere Generalvertretung durch Aufnahme eines Bankkredits Mietanlagen selbst hatte finanzieren können, was die Beklagte zum Anlaß nahm, auch der Klägerin eine solche Finanzierung nahe zu legen. Dabei hat nach Ansicht des Berufungsgerichts die Beklagte wohl nicht daran gedacht, daß die Vertretungen sich die erforderlichen Beträge für solche Finanzierungen anders als durch Bankkredit beschaffen könnten. Das Berufungsgericht hat dazu ohne Rechtsverstoß erwogen, für die Beklagte sei es aber allein wichtig gewesen, daß sie sofort den vollen Kaufpreis und nicht nur einen Kredit (Wechsel bei langfristiger Finanzierung des Kaufs) erhielt. Selbst wenn aber diese Auslegung nicht den Absichten und Vorstellungen der Beklagten entsprechen sollte, so meint das Berufungsgericht, könne doch der Klägerin kein besonderer Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die beim Geschäft ARAG III vorgesehene Abwicklung für erlaubt gehalten habe (BU S. 44).
Davon muß auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts ausgegangen werden. Deshalb ist kein Raum für den Standpunkt der Revision, die Klägerin habe arglistig Umstände verheimlicht, um sich einen ihr nicht zustehenden Rabatt von 28 % zu verschaffen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten befaßt, daß sich die Generalvertretungen die Mittel zum Einkauf von Maschinen nicht beim Kunden selbst beschaffen dürften, ist deshalb unbegründet, weil sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe das Gegenteil ergibt. Danach ist das Berufungsurteil ersichtlich zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin habe beim Geschäft ARAG III die vorgesehene Abwicklung, also Inanspruchnahme eines Rabattes von 28 % auch ohne Finanzierung durch Bankkredit, für erlaubt halten können.
4.
Weiter soll nach Auffassung der Revision ein besonders schwerer Verstoß darin liegen, daß die Klägerin die Bezahlung der Maschinen an die Beklagte abgelehnt habe, obwohl sie "den Kaufpreis schon in der Tasche" gehabt habe. Das Berufungsgericht weist jedoch gegenüber dieser Betrachtungsweise zutreffend darauf hin, daß die Klägerin nach dem Vertrage mit der ARAG überhaupt noch keinen Kaufpreis erhalten hatte, sondern nur Mietzahlungen und ein Darlehen, aus dem sie verpflichtet blieb.
Die Revision wendet sich auch gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Maschinen ungeachtet ihrer sonstigen Geschäfte an die Beklagte bar zu bezahlen. Sie habe vielmehr die Kaufpreisforderung der Beklagten mit ihrem Provisionsguthaben im Hinblick auf die getroffene Kontokorrentabrede verrechnen dürfen; soweit der Klägerin Ansprüche auf Provisionsgutschriften zugestanden hätten, habe die Beklagte Bezahlung des Kaufpreises in bar auf Grund der Kontokorrentabrede nicht mehr verlangen dürfen. Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsirrtum. Die mit der Revisionsbegründung vorgetragene neue Behauptung, die Provisionsforderung aus dem Geschäft mit der Kreissparkasse Aachen sei zu Gunsten der Beklagten verpfändet gewesen, der Forderung habe ein entsprechendes Wechselobligo der Klägerin gegenüber gestanden, kann hier ebenfalls keine Berücksichtigung finden, weil die Voraussetzungen für die Rüge der Revision aus § 139 ZPO auch unter den vorstehenden Gesichtspunkten nicht gegeben sind.
Fehl geht der Hinweis der Revision darauf, daß die Kreissparkasse A. trotz Überweisung des Kaufpreises für die ihr gelieferten Maschinen noch von einem ihr eingeräumten Rückgaberecht hätte Gebrauch machen können und daß deshalb die Provisionsforderung selbst am 7. April 1959, an dem der Kaufpreis von Aachen eingegangen sei, noch nicht endgültig festgestanden habe. Denn das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum ersichtlich davon ausgegangen, daß nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien der Anspruch der Klägerin auf die Provision nach Maßgabe der Gutschrift fällig war ohne Rücksicht darauf, daß im Falle der Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts durch die Kreissparkasse möglicherweise später die Klägerin zu einer Rückgewähr der geleisteten Provisionszahlung verpflichtet gewesen wäre. Deshalb hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, die Beklagte habe zu der Zeit, als sie der Klägerin den Kaufvertrag vom 8. April 1959 zur Unterzeichnung übersandte, nur noch den durch die Provisionsgutschrift nicht gedeckten Restbetrag beanspruchen dürfen. Nach Eingang des Verrechnungsschecks vom 10. April 1959 für die Zusatzrechnung habe deshalb nur noch ein Betrag von 22.899,15 DM offen gestanden. Wegen der Zurückhaltung dieses Betrages könne der Klägerin nicht der Vorwurf eines erheblichen Vertragsverstoßes gemacht werden. Denn sie habe auf der Verzögerung der Provisionsgutschrift und auf dem Verlangen der Klägerin nach Berücksichtigung der Preissenkung auch für das Geschäft mit der ARAG beruht, welches zumindesten im Grunde berechtigt gewesen sei. Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Revisionsangriffen stand. Die Revision hat insbesondere nicht aufzuzeigen vermocht, daß das Berufungsgericht dabei wesentliche Tatumstände unberücksichtigt gelassen oder verkannt habe.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sehe zu Unrecht keine Treuwidrigkeit darin, daß die Klägerin auf Preisermäßigung für das Geschäft ARAG III bestanden habe. Es habe den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 23. April 1959 (Anl. 151) übersehen, wonach die Neuregelung (Preisermäßigung) "ab 3. April 1959 auch für alle von Bu. noch nicht ausgelieferten Aufträge" gelten sollte. Darunter gehörten nach Auffassung der Revision die an ARAG gelieferten Maschinen zweifelsfrei nicht. Für sie habe also keine Preisermäßigung eintreten können und die Klägerin habe auch nicht den Schein eines Rechts darauf gehabt. Die Rüge ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Preisermäßigung gemäß dem Schreiben vom 23. April 1959 auch das Geschäft ARAG III erfaßte. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin dahin würdigen, ihr Verlangen noch Verhandlungen und Berücksichtigung der Preisermäßigung für das Geschäft ARAG III sei nicht treuwidrig; es sei nicht gerechtfertigt gewesen, die Klägerin das durch die nicht rechtzeitig angekündigte Preissenkung entstandene Risiko für die weitere Abwicklung des Geschäfts tragen zu lassen. Unter diesen Umständen seien Verhandlungen zwischen den Parteien erforderlich gewesen, in denen eine den beiderseitigen Interessen entsprechende Regelung für den Fall hätte getroffen werden müssen, daß die Klägerin die Maschinen nicht mehr unter Zugrundelegung der alten Preise weiter veräußern konnte. Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht das Verlangen der Klägerin auf volle Preisermäßigung für das Geschäft ARAG III nicht als einen Verstoß gegen ihre Vertragspflichten eines Generalvertreters gewertet hat, der die ausgesprochene fristlose Kündigung dieses Verhältnisses rechtfertigen könnte.
Wenn die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt gestellt hat, sie habe die Maschinen noch nicht gekauft, so brauchte das Berufungsgericht auch in diesem Verhalten keinen schweren Verstoß gegen ihre Vertragspflichten zu sehen, zumal die Beklagte sich diesen Standpunkt der Klägerin alsbald zu eigen gemacht hat. Die Auffassung der Revision, das Verhalten der Klägerin sei deshalb unberechtigt und treuwidrig, weil sie die alten Kaufpreise von ARAG erhalten habe, geht daran vorbei, daß dies nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht anzunehmen ist, weil der in Aussicht genommene Kaufvertrag von F. nicht unterschrieben und deshalb nicht zustandegekommen ist.
Die Revision vermißt eine Feststellung im Berufungsurteil, wann die Klägerin den Betrag von 22.899,15 DM hätte zahlen können, und verbindet damit ihre Rüge aus § 139 ZPO, um eine Berücksichtigung des mit der Revisionsbegründung vorgetragenen Schreibens vom 19. Februar 1959 und der Aufstellung über das Wechselobligo der Klägerin zu erzielen. Diese Rüge muß aber auch hier erfolglos bleiben, weil § 139 ZPO auch insoweit nicht verletzt ist. Die übrigen Erwägungen der Revision zu diesem Punkt der Urteilsbegründung enthalten nur eigene Wertungen des Sachverhalts, mit denen die Würdigung der Umstände des Falles durch das Berufungsgericht nicht entkräftet werden kann. Deshalb ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß die Zurückhaltung von 10 % des Rechnungsbetrages für die gelieferten Maschinen nicht als so grobe Vertragsverletzung anzusehen ist, daß sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Insbesondere ist hierdurch, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts ausführt (BU S. 50), auch nicht der in Ziff. 141 a des Bull-Vertrages vereinbarte Grund, zur fristlosen Kündigung wegen Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber der Beklagten verwirklicht worden, weil hierunter nach der rechtlich einwandfreien Auslegung dieser Bestimmung durch das Berufungsgericht nur unberechtigte Zahlungsverzögerungen fallen.
5.
Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die anderen Vorfälle "ausgeschaltet", auf die die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits die fristlose Kündigung gestützt habe. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, es sei rechtlich zulässig, zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung bereits vorhandene, mit der Kündigungserklärung noch nicht bekannt gegebene Gründe nachträglich hierfür geltend zu machen. Danach ist es dem Kündigenden grundsätzlich gestattet, Gründe, die mit dem eigentlichen Anlaß zur Kündigung in einem inneren Zusammenhang stehen, nachträglich mit der Wirkung geltend zu machen, daß sie die Kündigung bereits für den Zeitpunkt ihres Ausspruchs rechtfertigen. Im Einzelfall kann nach Treu und Glauben eine andere Beurteilung geboten sein (vgl. BGHZ 27, 220, 225) [BGH 05.05.1958 - II ZR 245/56].
a)
Das Berufungsgericht behandelt unter diesem Gesichtspunkt nochmals gesondert das Geschäft ARAG II, verneint indes, daß die Klägerin die Beklagte bei diesem Geschäft getäuscht und sich durch betrügerische Manipulationen einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft habe (BU S. 51). Es stellt dazu fest, die Klägerin habe niemals erklärt, daß sie zur Finanzierung einen Bankkredit aufgenommen habe. Unstreitig habe die Beklagte ohne weiteres 28 % Rabatt zugebilligt, nachdem die Klägerin ihr mitgeteilt hatte, daß sie das zunächst mit langfristiger Finanzierung vorgesehene Geschäft selbst finanzieren wolle. Das gelte auch für die nachträglich gelieferte Sortiermaschine. Das Geschäft ARAG II habe auch nicht den im Schreiben der Beklagten vom 4. April 1957 niedergelegten Bedingungen widersprochen. Die Maschinen seien nicht mit einem Kredit der Mieterin ARAG bezahlt worden, der später gegen die Mietforderungen verrechnet worden sei. Vielmehr habe die F., also ein Dritter, noch der Anmietung der Maschinen durch ARAG sie unter Anrechnung der von ARAG gezahlten Beträge gemäß Kaufvertrag vom 25. Oktober 1957 käuflich erworben. Zu diesem Verkauf sei die Klägerin nach dem Schreiben der Beklagten vom 16. September 1957 berechtigt gewesen. Soweit die Revision demgegenüber geltend gemacht, solche Geschäfte seien der Klägerin nur bei einer Fremdfinanzierung gestattet gewesen und es sei nicht gerechtfertigt, das Geschäft ARAG II unter den von dem Berufungsgericht gewürdigten Umständen als zulässig anzusehen, kann auf die obigen Ausführungen bei der Behandlung des Geschäftes ARAG III verwiesen werden.
b)
Die übrigen Vorgänge, auf die die Beklagte zurückgreifen will, stehen mit dem eigentlichen Anlaß zur fristlosen Kündigung in keinem inneren Zusammenhang. Das Berufungsgericht unterscheidet dabei zwischen den Vorfällen, die sich vor der fristgemäßen Kündigung des Generalvertreterverhältnisses vom 31. Dezember 1957 ereignet haben, - diese Kündigung hat die Beklagte später zurückgenommen - und den Vorfällen nach der früheren Kündigung.
Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die Vorfälle, die vor dieser Kündigung sich ereignet haben sollen und die der Beklagten damals schon bekannt gewesen seien, für die nachträgliche Begründung der fristlosen Kündigung vom 22. Mai 1959 deshalb für unbeachtlich erklärt, weil der Streit hierüber durch die Zurücknahme der Kündigung erledigt worden sei und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zeige, daß das Vertrauen zwischen den Parteien damals durch das Verhalten der Klägerin nicht zerstört gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht mit dieser Erwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, diese Vorfälle könnten die fast 1 1/2 Jahre später ausgesprochene fristlose Kündigung nicht rechtfertigen, so liegt darin kein Rechtsfehler. Es durfte daher davon absehen, diese Vorfälle im einzelnen zu erörtern und zu würdigen. Dabei hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt, daß auch frühere Verfehlungen, die durch die Zurücknahme der Kündigung als erledigt anzusehen sind, noch für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sein konnten, ob spätere Vorfälle, auf die die fristlose Kündigung gestützt worden ist, geeignet waren, das Vertrauensverhältnis schwerer zu erschüttern, als es ohne diese früheren Vorfälle der Fall wäre. Das Berufungsgericht hat nämlich auch hervorgehoben, die früheren Vorfälle beträfen nicht Streitigkeiten über Umstände, wie sie bei den Fällen ARAG II und III in Rede stehen, und hat damit eine Gesamtwürdigung der Behauptungen über die früheren Vorfälle vorgenommen. Die Revision hat zudem nicht näher dargelegt, inwiefern dennoch den vom Berufungsgericht nur einer Gesamtwürdigung unterzogenen Vorfällen ein solches Gewicht bei zumessen sei, daß sie für die Wertung des späteren Verhaltens der Klägerin noch entscheidend ins Gewicht fallen könnten. Soweit die Vorfälle noch der früheren Kündigung liegen, handelt es sich, wie das Berufungsgericht ausführt, um vereinzelte kleinere Beanstandungen, die das erträgliche Ausmaß nicht überschritten hätten und mit denen im Geschäftsverkehr immer gerechnet werden müsse. Sie bildeten deshalb keinen wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung des gesamten Vertragswerks.
Die Revision hebt nun Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten über solche Vorfälle hervor und macht geltend, das Berufungsgericht hätte dem Konkurs der Mietkauf GmbH, an der der Geschäftsführer Pfe. der Klägerin beteiligt gewesen sei, eine andere Bedeutung beilegen müssen. Dadurch sei der Ruf des Geschäftsführers der Klägerin betroffen worden, dessen behauptetes Verhalten einem ordentlichen Kaufmann nicht anstehe. Dieses Verhalten habe infolgedessen das Vertrauen zwischen den Prozeßparteien mitzerstören müssen. Die Revision hat jedoch nicht angegeben, welche Einzelheiten das Berufungsgericht über diesen Vorgang, zu dem sich die Klägerin im ersten Rechtszuge eingehend geäußert hatte, noch hätte aufklären rollen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, daß sich in diesem Zusammenhang die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers Pfeiffer ergeben habe, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision weist ferner auf weitere Vorwürfe der Beklagten gegen die Klägerin hin, welche das Berufungsgericht zusammenfassend als nicht erheblich bewertet hat. Sie hält diese pauschale und kurze Betrachtungsweise bei der gegebenen Sachlage nicht für richtig. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Revision nicht in zulässiger Weise gerügt hat, daß das Berufungsgericht insoweit bestimmte Beweisangebote der Beklagten überlangen habe. So hatte die Beklagte im ersten Rechtszug behauptet, daß die Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 1959 von der Landesversicherungsanstalt in D. unberechtigt eine Aufstellgebühr von 14.273,72 DM verlangt habe. Die Klägerin hat dazu erwidert, da die fristlose Kündigung unwirksam sei, stehe ihr die Aufstellgebühr gemäß Ziff. 62 des Bu.-Vertrages zu (GA Bl. 145). Demgegenüber hat die Beklagte ihren Vorwurf dann nicht weiter begründet. Es fehlt hier auch an der Rüge, daß bestimmte Beweisangebote übergangen worden seien.
Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 1959 S. 8 weiter behauptet, die Klägerin habe im Jahre 1956 von der ARAG eine Anzahlung von 60.000 DM für Maschinen, die die Beklagte an diese Gesellschaft verkauft hatte, ohne Inkassovollmacht entgegen genommen, ohne dann diesen Betrag alsbald an die Beklagte weiterzuleiten. Darüber habe sie der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 1956 Vorhaltungen gemacht (GA Bl. 26/27). Die Klägerin hat dazu erklärt, es handle sich nicht um eine Zahlung, welche sie an die Beklagte hätte abführen müssen (GA Bl. 79). Auch zu diesem Punkt fehlt eine Rüge, daß ein Beweisangebot für den Vorwurf der Beklagten gegen die Klägerin übergangen worden sei.
Im September 1957 soll die Beklagte der Klägerin darüber Vorhaltungen gemacht haben, daß sie ihren Geldverpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht aus erzielten Einnahmen nachgekommen sei, sondern daß sie an die Beklagte mit Dreimonatsakzepten bezahle, so daß sich bis in den Oktober 1957 hinein ein Wechselobligo der Klägerin über 100.000 DM ergebe. Die Klägerin möge, so hat die Beklagte verlangt, sich einen entsprechenden Bankkredit verschaffen. Es sei nicht angängig, daß sie statt dessen ihre eigenen Verpflichtungen durch einen billigeren Wechselkredit finanziere. Abgesehen davon, daß hiermit nicht schlüssig vorgetragen ist, die Klägerin habe sich bei der Abwicklung ihrer Geschäfte mit der Beklagten als unzuverlässig erwiesen, fehlt es auch hier an einer Rüge, was das Berufungsgericht dazu noch hätte aufklären sollen. Das gleiche gilt von den Behauptungen der Beklagten, die Klägerin habe das Verkaufsgebiet nicht eingehalten und mit anderen Generalvertretungen nicht gut zusammen gearbeitet, sie habe nach der fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses vom Mai 1959 auch die Kundschaft beunruhigt und unrichtige Sachdarstellungen gegeben.
Aus diesen Gründen ist kein Verfahrensfehler, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, darin zu finden, daß es sich mit diesen Vorwürfen nicht im einzelnen näher auseinandergesetzt hat, sondern dies als nicht erforderlich angesehen hat.
6.
Auch bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens der Klägerin ist dem Berufungsgericht kein Rechtsverstoß unterlaufen. Es hat dabei für bedeutsam erachtet, daß es sich hier nicht um ein Handelsvertreterverhältnis im üblichen Rahmen gehandelt habe. Die Klägerin sei Handelsvertreterin nur im Rahmen des Bu.-Vertrages gewesen. Selbst bei diesem Vertrage seien aber die vertragliche Bindung und die dadurch bedingte Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten weit über ein Handelsvertreterverhältnis hinausgegangen. Die Klägerin habe nicht nur Geschäfte für die Beklagte zu vermitteln oder abzuschließen gehabt, sondern sei darüber hinaus nach dem Vertrage zu ganz erheblichen Leistungen verpflichtet gewesen. So habe sie für die Beklagte die Betreuung der Kunden bei der Einrichtung der Maschinenanlagen, dem Entwurf von Lochkarten, der Herstellung von Schaltungen und dem Anlernen des Bedienungspersonals übernehmen müssen, ferner auch den technischen Kundendienst, d.h. die Aufstellung und den Anschluß der Anlagen, sowie die Garantieleistungen, ferner die Pflege und Instandhaltung der Maschinen. Zu diesem Zweck habe die Klägerin unter Aufwendung hoher Kosten einen umfangreichen Stab von Organisatoren und Technikern mit Spezialausbildung und entsprechende Verwaltungskräfte einstellen müssen. Außerdem habe sie im Falle einer - fristgemäßen oder auch fristlosen - Auflösung des Vertrages nach Abschnitt 16 des Bu.-Vertrages nicht nur alle Verträge mit Kunden an die Beklagte überlassen müssen, sondern auch bereits von ihr zu Vorführzwecken oder zur Vermietung käuflich zu Eigentum erworbene Maschinen der Beklagten zum Rückkauf mit bereits festgelegten Bedingungen anbieten müssen. Ganz ähnliche Verpflichtungen seien der Klägerin auch im E.-Vertrag und im Ma.-Vertrag auferlegt, insbesondere der technische Kundendienst. Demnach habe nicht nur die innere Organisation der Klägerin einen Umfang annehmen müssen, der erheblich über die einer üblichen reinen Handelsvertretung hinausging, sondern der gesamte Geschäftsbetrieb und die Personalzusammensetzung seien speziell auf die Wahrnehmung der Belange der Beklagten ausgerichtet gewesen. Derartige Spezialunternehmen könnten nicht von heute auf morgen auf eine andere Tätigkeit umgestellt werden, Eine fristlose Kündigung habe deshalb zu besonders schweren wirtschaftlichen Einbußen führen müssen mit der naheliegenden Gefahr des Zusammenbruchs des gesamten Unternehmens und der Existenzbedrohung aller in ihm tätigen Kräfte. Diese ganz ungewöhnlich wirtschaftliche Folge einer fristlosen Kündigung müßten hier bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund gegeben war, berücksichtigt werden (BU S. 54 bis 56). Auch bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Klägerin seien unter den hier vorliegenden Umständen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht erfüllt.
Den Erwägungen des Berufungsgerichts über den mit erheblichen Kosten verbundenen organisatorischen Geschäftsbetrieb der Klägerin und die sich daraus für sie ergebenden Folgen einer fristlosen Kündigung hält die Revision entgegen, die Beklagte habe sich bei den Vergleichsverhandlungen, die nach der fristlosen Kündigung zwischen den Parteien über die Abwicklung des Vertragsverhältnisses stattgefunden haben, bereit gezeigt, die Klägerin so zu stellen, als wenn - außer der sofortigen Auflösung des Generalvertretervertrages - eine gewöhnliche Kündigung vorliegen würde. Die Klägerin habe jedoch zu hohe Forderungen gestellt, weshalb die schon fast gelungene Einigung schließlich gescheitert sei. Entgegen der Auffassung der Revision ist jedoch kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten über ihre Vergleichsgeneigtheit nicht untersucht hat. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil nur der Zeitpunkt der Kündigung selbst maßgebend ist, diese Frage also nicht danach beurteilt werden kann, ob die Beklagte sich nachträglich bereit gezeigt hat, die rechtlichen Folgen einer fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin weitgehend abzuschwächen. Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang übersehen, daß die Klägerin gerade wegen ihrer hohen Aufwendungen eine hohe Provision zugebilligt erhalten habe und daß ihr außerdem die Unterhaltung von Lagern und Spezialdiensten honoriert worden sei. Deshalb hat die Revision auch mit diesen Hinweisen auf den Sachvortrag der Beklagten vor dem Berufungsgericht keinen verfahrensrechtlichen Fehler des Berufungsgerichts bei der Abwägung der einzelnen Umstände des Sachverhalts aufgezeigt.
Aus allen diesen Gründen ist im Ergebnis dem Berufungsgericht bei der Wertung des behaupteten wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung des Bu.-Vertrages kein Rechtsverstoß unterlaufen, der geeignet sein könnte, diese Wertung zu erschüttern. Damit entfällt auch die Berechtigung der Beklagten zur fristlosen Kündigung der beiden anderen Generalvertretungsverträge.
III.
Hierdurch ist zugleich dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Rücktrittserklärung vom 27. Oktober 1959 die Grundlage entzogen. Diesen Rücktritt hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in erster Linie auf die fristlose Kündigung der Generalvertretungsverträge gestützt. Soweit sie dazu im ersten Rechtszuge auch noch weitere Vorgänge vorgetragen hat, die nach der fristlosen Kündigung vom 22. Mai 1959 liegen, fehlt es an jeder zulässigen Rüge dafür, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, auch diesen Behauptungen noch nachzugehen. Schon in der Berufungsbegründung hat die Klägerin insoweit keine näheren Ausführungen darüber gemacht, daß das Landgericht den Sachverhalt nicht weiter geprüft habe. Kommt es hiernach für die Revisionsinstanz entscheidend darauf an, ob die fristlose Kündigung des Rahmenvertrages vom 1. Januar 1956 über die E.-Maschinen als begründet oder als nicht begründet anzusehen ist, so ergibt sich aus der Verneinung der Berechtigung zur fristlosen Kündigung, daß auch der Rücktritt vom 27. Oktober 1959 als unbegründet anzusehen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Falle berechtigter fristloser Kündigung des Rahmenvertrages die Rücktrittserklärung als begründet zu erachten wäre.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß das Berufungsurteil den Angriffen der Revision standhält. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Messner
Mormann