Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1962, Az.: VII ZR 192/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 192/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG in Düsseldorf - 15.06.1961
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war auf Grund mündlicher Vereinbarungen ab 1. Juli 1955 für die Firma T., Schloß- und Beschlagfabrik GmbH tätig, ab 1. Januar 1956 zugleich für die Beklagte zu 1) (im folgenden Beklagte benannt), die den Vertrieb der Erzeugnisse der Firma T. übernommen hatte, ab 1. Juli 1958 ausschließlich für die Beklagte. Er versah den Außendienst und besuchte die Kundschaft. Seit 1. Januar 1956 erhielt der Kläger neben einer Umsatzprovision sowie Tage-, Übernachtungs- und Kilometergeldern einen monatlichen Nettofestbetrag von 500 DM; er versteuerte seitdem seine Einnahmen selbst. Ab Ende 1958 verhandelten die Parteien über eine schriftliche Festlegung ihrer vertraglichen Beziehungen. Die Beklagte wünschte dabei ein Angestelltenverhältnis, der Kläger einen Handelsvertretervertrag. Ein Vertragsentwurf der Beklagten wurde vom Kläger abgelehnt. Vom Januar 1959 an behielt die Beklagte entgegen der bisherigen Handhabung von den Bezügen des Klägers Anteile für Lohnsteuer und Sozialabgaben ein. Eine mündliche Besprechung am 6. Mai 1959 beendete der Kläger damit, daß er das Vertragsverhältnis fristlos kündigte.
Der Kläger hat mit der Klage beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, ihm 9.673 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihm einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben. Sie schulde ihm als Ausgleich gemäß § 89 b HGB 7.000 DM, ferner als Schadensersatz das Fixum für die Zeit vom 6. Mai bis 30. September 1959 = 2.423 DM, schließlich einen Betrag vom 250 DM, weil ihm zu Unrecht für den Monat Februar 1957 das halbe Fixum vorenthalten worden sei.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, dem Kläger einen wichtigen Grund oder auch nur begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben zu haben. Zu dem Anspruch auf Zahlung von 250 DM haben sie angeführt, diesen Betrag könne der Kläger, wenn überhaupt, nur von der Firma T. verlangen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Unstreitig war der Kläger zur Zeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses Handelsvertreter, nicht Angestellter der Beklagten. Das Berufungsgericht verneint aber einen Ausgleichsanspruch des Klägers, weil er nicht bewiesen habe, daß die Beklagte ihm durch ihr Verhalten begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben habe.
Der erkennende Senat hat schon des öfteren ausgesprochen, daß eine tatrichterliche Entscheidung, durch die das Bestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes bejaht oder verneint worden ist, im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachgeprüft werden kann. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewandt, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat, ferner ob Erfahrungssätze verletzt sind, schließlich ob Verfahrensverstöße vorliegen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Senats vom 28. Mai 1962 VII ZR 33/61). Die Wertung der Einzelheiten des Falles ist sonst für das Revisionsgericht bindend; es kann den von dem Tatrichter festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als er es für richtig gehalten hat.
Dieselben Grundsätze müssen auch gelten, wenn eine Entscheidung des Tatrichters zu überprüfen ist, ob eine Partei der andern begründeten Anlaß zur Kündigung im Sinne des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB gegeben hat oder nicht. Auch hierbei handelt es sich um eine in erster Linie dem Tatrichter obliegende Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs.
Bei Berücksichtigung einer solchen beschränkten Nachprüfungsbefugnis erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet.
1.
Der Kläger beruft sich zur Rechtfertigung seiner Kündigung zunächst darauf, die Beklagte habe zeitweilig von seinen Bezügen unbefugt Beträge für Steuern und Sozialabgaben einbehalten.
a)
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Mangels eines schriftlichen Vertrages und im Hinblick auf mehrere Einzelheiten der tatsächlichen Handhabung durch die Parteien habe es der Beklagten zweifelhaft erscheinen können, ob der Kläger nicht doch mehr die Stellung eines Angestellten als die eines Handelsvertreters einnehme. Die Einbehaltung der Beträge für Steuern und Sozialabgaben sei daher nicht als willkürlich anzusehen, zumal sie sich bei dem Arbeitgeberverband darüber erkundigt habe. In einer der Besprechungen vom 4. und 6. Mai 1959 habe die Beklagte sodann die Handelsvertretereigenschaft des Klägers anerkannt und zugesagt, ihm die eingehaltenen Beträge auszuzahlen. Der Kläger könne daher einen begründeten Anlaß zu der erst danach ausgesprochenen Kündigung aus der Einbehaltung nicht mehr herleiten.
b)
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei der Einbehaltung der Beträge für Steuern und Sozialabgaben in gutem Glauben gehandelt, bestehen zwar erhebliche Bedenken. Es spricht auch manches dafür, daß diese Einbehaltung schon allein wegen der objektiven Beeinträchtigung der Interessen des Klägers diesem einen begründeten Anlaß zur Kündigung hätte geben können, jedenfall nachdem sie entgegen seinem Widerspruch mehrere Monate hindurch fortgesetzt worden war.
Eines näheren Eingehens hierauf und auf alles, was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, bedarf es aber nicht. Denn das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, der Kläger habe aus der Einbehaltung kein Kündigungsrecht mehr herleiten können, nachdem die Beklagte ihm am 4. oder 6. Mai 1959 erklärt hatte, sie erkenne seine Handelsvertretereigenschaft nunmehr an und werde die einbehaltenen Beträge an ihn auszahlen. Mit ihrem Hinweis darauf, der Beklagten sei angesichts des Widerstandes des Klägers und der Auskunft ihres eigenen Verbandes schließlich nichts anderes übrig geblieben, als nachzugeben, vermag die Revision nicht auszuräumen, daß das Verhalten der Beklagten insoweit dem Kläger keinen Grund zur Beschwerde und damit auch zur Kündigung mehr gab.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Auszahlung der Beträge erst etwa am 20. Mai 1959 erfolgt ist. Es handelt sich dabei nur um eine unwesentliche Verzögerung.
2.
Die Beklagte hat auch bei der letzten Besprechung der Parteien an ihrer Absicht festgehalten, künftig nur noch Angestellte im Außendienst zu beschäftigen. Nach der ausdrücklichen Annahme des Berufungsgerichts mußte der Kläger daher, sofern er sich diesem Plan der Beklagten nicht fügen wollte, mit einer baldigen Kündigung durch die Beklagte rechnen. Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß sich auch daraus kein begründeter Anlaß zur Kündigung für den Kläger ergab.
a)
Es ist die Regel, daß Handelsvertreterverträge auf unbestimmte oder begrenzte Zeit eingegangen werden und mit den sich aus § 89 HGB ergebenden oder den vereinbarten Fristen gekündigt werden können. Von dem Kündigungsrecht kann ein Vertragsteil insbesondere dann Gebrauch machen, wenn der andere auf eine von ihm erstrebte Änderung der Vertragsbedingungen nicht eingehen will. Auch abgesehen davon muß jeder Vertragsteil immer mit einer fristgerechten Kündigung durch den ändern rechnen. Andererseits billigt § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB dem Handelsvertreter, sofern er selbst kündigt, den Ausgleichsanspruch nur zu, wenn ihm ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlaß zu der Kündigung gegeben hat. Daraus folgt, daß der Handelsvertreter hinsichtlich seiner Ansprüche aus § 89 b HGB grundsätzlich schlechter gestellt ist, wenn er selbst kündigt, als wenn er die Kündigung dem Unternehmer überläßt.
b)
Die von dem Unternehmer geäußerte Absicht einer baldigen Kündigung kann im Regelfall nicht als begründeter Anlaß zur Kündigung durch den Handelsvertreter angesehen werden. Zwar hat der erkennende Senat mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen solchen begründeten Anlaß zur Kündigung geben kann (vgl. die Urteile vom 22. September 1960 VII ZR 245/59, vom 29. März 1962 VII ZR 193/60 und vom 7. Juni 1962 VII ZR 63/61). Dabei ist aber, wenn auch an einen begründeten Anlaß zur Kündigung weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an die Kündigung aus wichtigem Grunde, immer vorausgesetzt, daß der Handelsvertreter durch das Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage kommt.
Hier hat die Beklagte dem Kläger nur die Absicht einer späteren fristgemäßen Kündigung eröffnet. Darin ist ein die Interessenlage des Klägers unmittelbar und unzumutbar beeinträchtigendes Verhalten der Beklagten im Hinblick auf die allgemeine Kündbarkeit auf unbestimmte Zeit eingegangener Verträge noch nicht zu erblicken.
c)
Die Regelung des § 89 b HGB hätte es der Beklagten nahegelegt, nachdem der Kläger ihren Vorschlags ihn in ein Angestelltenverhältnis zu überführen, abgelehnt hatte, noch einmal zu überlegen, ob sie ihm wirklich kündigen solle, weil sie dann mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs rechnen mußte. Der Kläger durfte der Beklagten diese Möglichkeit der Überlegung nicht abschneiden, indem er seinerseits wegen der Kündigungsabsichten der Beklagten alsbald kündigte, gleichwohl aber den Ausgleichsanspruch behalten wollte.
d)
Ein begründeter Anlaß zur sofortigen Kündigung kann einem Handelsvertreter in derartigen Fällen höchstens dann zugebilligt werden, wenn ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, die Kündigung des Unternehmers abzuwarten, etwa weil er die später nicht mehr gegebene Möglichkeit hat, in die Dienste eines anderen Unternehmers zu treten.
Für ein solches besonderes Interesse hat der Kläger nichts dargetan. Die Revision hat lediglich ganz allgemein geltend gemacht, dem Kläger habe nicht zugemutet werden können, die ihm als gewiß in Aussicht gestellte Kündigung abzuwarten; es müsse ihm unter diesen Umständen das Recht zugestanden werden, um klare Verhältnisse für seine beruflichen Dispositionen zu schaffen, selbst zu kündigen und trotzdem den Ausgleichsanspruch zu behalten.
Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht brauchte aus dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen, daß er ohne die alsbaldige Kündigung in eine für ihn nicht tragbare Lage gekommen wäre. Dann kann aber ein begründeter Anlaß zu seiner Kündigung nicht anerkannt werden.
e)
Der Kläger hat auch selbst sich nicht darauf berufen, daß etwa das Verhalten der Beklagten das Vertrauen zwischen den Parteien zerstört habe. Nachdem die Beklagte die Rechtsstellung des Klägers als Handelsvertreter anerkannt und Auszahlung der eingehaltenen Bezüge versprochen hatte, bestand für den Kläger ersichtlich kein Anlaß, dieser Erklärung der Beklagten zu mißtrauen. Der entscheidende Grund zur Kündigung war auch nach der Annahme des Berufungsgerichts für ihn das Bestreben der Beklagten, mit ihm einen Angestelltenvertrag zu schließen. Das aber gab ihm, wie bereits erörtert, keinen begründeten Anlaß zur Kündigung.
Es genügte zur Wahrung der Rechte des Klägers, daß er eine ihm nicht zusagende Änderung der Vertragsbedingungen ablehnen konnte und auch tatäschlich abgelehnt hat. Das Nachgeben der Beklagten und der Umstand, daß der Kläger dann gleichwohl fristlos gekündigt hat, zeigen auch, daß die Beklagte den Kläger nicht in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt hat.
f)
Die Revision rügt ferner verfahrensrechtlich, das Berufungsgericht hätte dem Antrag des Klägers entsprechen müssen, den Zeugen Ha. auf seine Aussage zu beeidigen und die Beklagten H. und Hans-Walter R. eidlich als Partei zu vernehmen.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die eidliche Vernehmung der vorgenannten Personen zu wesentlich anderen, dem Kläger günstigeren tatsächlichen Feststellungen hätte führen können. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte bei der letzten Unterredung der Parteien ihre Absicht, in Zukunft nur noch Angestellte im Außendienst zu beschäftigen, unmißverständlich aufrechterhalten hat, der Kläger also mit einer baldigen Kündigung der Beklagten rechnen mußte. Mehr hat der Kläger selbst im Grunde nicht behauptet.
Im übrigen steht es im freien in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatrichters, ob er sich zur Beeidigung eines Zeugen oder zur eidlichen Vernehmung einer Partei entschließt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt hätte (vgl. dazu RG JW 1937, 233; BGH NJW 1952, 384).
3.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts macht der Kläger ferner der Beklagten zu Unrecht einen Vorwurf daraus, daß sie im Frühjahr 1959 den Ingenieur P. in den früher vom Kläger bereisten süddeutschen Raum entsandt hat. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger habe selbst darum gebeten, ihn "aus dem süddeutschen Raum herauszunehmen" und ihm andere gleichwertige Bezirke zuzuteilen. Wenn unter diesen Umständen die Beklagte P. nach Süddeutschland geschickt habe, ohne den Kläger vorher zu unterrichten, so sei dagegen nichts einzuwenden, zumal die Beklagte ihre Außenvertreter jeweils dort eingesetzt habe, wo; sie benötigt wurden. Der Kläger hätte allenfalls bemängeln können, daß ihm kein gleichwertiges Austauschgebiet zugeteilt worden sei; es sei aber nicht dargetan, daß der Kläger Maßnahmen der Beklagten in dieser Hinsicht beanstandet habe.
a)
Der Revision ist zuzugeben, daß das Verhalten der Beklagten in dieser Angelegenheit nicht ganz korrekt war. Die Wertung des Berufungsgerichts ist aber im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses brauchte nicht das gesamte Vorbringen des Klägers in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erörtern. Daß es wesentliche Teile dieses Vorbringens übersehen habe, ist nicht anzunehmen, da ihm der ganze Schriftwechsel der Parteien vorlag und es darauf an mehreren Stellen näher eingegangen ist.
b)
Jedenfalls konnte das Berufungsgericht das Vorgehen des Beklagten im Hinblick auf die eigene Bitte des Klägers, ihm die süddeutschen Gebiete abzunehmen, als nicht ausreichend zur Rechtfertigung der Kündigung des Klägers ansehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte dem Kläger die von ihr vorgesehene Neueinteilung der Bezirke auf die er selbst aus gesundheitlichen Rücksichten Wert legte, zunächst schon in den Zusatzbestimmungen zu ihrem Vertragsentwurf vom 1. Januar 1959 und sodann nochmals im Schreiben vom 11. Februar 1959 bekanntgegeben hat. Der Kläger hat dem ausweislich des Schriftwechsels zunächst nicht widersprochen. In seinem Schreiben vom 13. Februar 1959 wendet er sich nur gegen die Überführung in ein Angestelltenverhältnis. Die Beklagte hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts erst einige Zeit später, nämlich im Frühjahr 1959, den Ingenieur P. seine Reisetätigkeit in Süddeutschland beginnen lassen, also nicht ohne dem Kläger vorher von ihrer Absicht der Bezirksänderung Kenntnis gegeben zu haben. Es ist ohne wesentliche Bedeutung, daß sie ihn nicht auch vorher von der Person seines Nachfolgers und dem Zeitpunkt von dessen erster Reise unterrichtet hat.
c)
Die weitere Klärung der neuen Bezirkseinteilung wurde in der Folgezeit dadurch verhindert, daß die Parteien sich über die vorrangige Frage der grundsätzlichen Rechtsstellung des Klägers nicht einig werden konnten. Es ist davon auszugehen, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, daß die Parteien hinsichtlich des dem Kläger zuzuweisenden Gebiets eine beide Teile befriedigende Regelung gefunden hätten, wenn man sich zunächst in der Grundfrage geeinigt hätte, ob der Kläger Handelsvertreter bleiben oder Angestellter werden sollte. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht der Bezirkszuteilung auch vom Standpunkt des Klägers aus vorab keine entscheidende Bedeutung beigelegt.
d)
Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger die Provision für die von P. hereingebrachten Aufträge im Juli 1959 gezahlt. Der Kläger kann sich schon aus zeitlichen Gründen zur Rechtfertigung seiner Kündigung nicht darauf berufen, daß die Zahlung zu spät erfolgt sei. Jedenfalls kam der Verzögerung, nachdem der Kläger einmal gekündigt hatte, im Verhältnis der Parteien zueinander keine wesentliche Bedeutung mehr zu.
e)
Der Revision kann nach Lage der Sache auch nicht darin gefolgt werden, daß in der Entziehung eines Teiles der Vertreterbezirke eine Teilkündigung des Handelsvertretervertrages durch die Beklagte mit den Folgen aus den §§ 89 a und 89 b HGB zu erblicken sei. Wie sich aus dem Schriftwechsel ergibt, sollte der Kläger andere Bezirke erhalten. Im Falle einer auch von dem Handelsvertreter selbst gewünschten Änderung seiner Bezirke kann von einer Teilkündigung durch den Unternehmer keine Rede sein.
4.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die vom Kläger geltend gemachten Kündigungsgründe nacheinander und unabhängig voneinander gewürdigt und es an einer "Gesamtbetrachtung" fehlen lassen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber genügend deutlich erkennen, daß dieses bei einer ausdrücklichen Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre.
II.
Den Schadensersatzanspruch des Klägers für die Zeit vom 6. Mai bis 30. September 1959 hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, wenn der Kläger schon keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gehabt habe, habe ihm erst recht kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung zugestanden. Das ist bei der gegebenen Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat nicht geltend gemacht, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers einer weiteren Prüfung durch das Berufungsgericht bedurft hätte.
III.
Den Anspruch auf Zahlung des halben Festgehalts für den Monat Februar 1957 hat das Berufungsgericht dem Kläger aberkannt, weil er unstreitig damals einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung seiner Bezüge nur gegen die Firma T. gehabt habe. Allein daraus, daß die Gesellschafter der T. GmbH zugleich teils Komplementäre, teils Kommanditisten der Beklagten seien, ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, etwaige Schulden der Firma T. gegenüber dem Kläger aus dem Jahre 1957 zu begleichen. Auch für eine Übernahme dieser Schuld durch die Beklagte anläßlich des völligen Übertritts des Klägers in deren Dienste am 1. Juli 1958 habe der Kläger nichts vorgetragen.
Die Revision meint, die Beklagte, die allein 211 dem Zweck gegründet worden sei, den Vertrieb der Erzeugnisse der Firma T. zu übernehmen, sei in den Vertrag der Firma T. mit dem Kläger eingetreten und habe damit auch die Erfüllung aller gegen diese Firma begründeten Ansprüche des Klägers übernommen.
Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und sogar naheliegend; jedenfalls bindet sie das Revisionsgericht. Rechtlich ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Übernahme des Klägers in die alleinigen Dienste der Beklagten am 1. Juli 1958 keine Übernahme vor diesem Zeitpunkt entstandener und noch nicht beglichener Verbindlichkeiten der Firma T. gegenüber dem Kläger erblickt hat. Zu einer solchen Schuldübernahme bestand kein Anlaß, da die Firma T. weiterbestand und der Kläger sich wegen etwaiger Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Juli 1958 weiter an sie halten konnte.
IV.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist dessen Revision in vollem Umfang als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Erbel
Meyer
Finke