Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1962, Az.: VII ZR 63/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1962
Aktenzeichen
VII ZR 63/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 11.01.1961
LG Mannheim - 24.07.1959

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 11. Januar 1961 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 24. Juli 1959 abgeändert, soweit in beiden Urteilen zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als mit ihr der Ausgleichsanspruch aus dem Pfalzvertrag verfolgt wird.

Die Klägerin hat die Kosten des ganzen Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war für die Beklagte als Handelsvertreterin beim Vertrieb von deren Erzeugnissen gegen einen Provisionssatz von regelmäßig 5 % tätig, zunächst seit 1951 in der Pfalz und in Nordbaden, seit Herbst 1956 auch im Rheinland. Für die Bearbeitung des Rheinlandes garantierte die Beklagte der Klägerin zunächst ein monatliches Provisionseinkommen von 1.500,- später von 2.500,- DM. Gemäß § 8 des Vertrages vom 18. Oktober 1957 bevorschußte die Beklagte die im Rheinland zu erwartenden Aufträge für die Dauer von 2 Jahren monatlich mit 4.000,- DM. Die Klägerin rechnete nach der Angabe im Vertrage für die Jahre 1958 und 1959 mit einem Auftragsvolumen von zusammen 2.250,000,- DM. Die Beklagte zahlte der Klägerin monatlich 4.000,- DM neben den aus der Pfalz und Nordbaden erfallenden Provisionen bis zum Oktober 1958.

2

In einer Besprechung vom 17. Oktober 1958 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß sie ihr aus den für das Rheinland gewährten Provisionsvorschüssen etwa 14.000,- DM schulde. Darauf schrieb die Klägerin am 19. Oktober 1958, sie könne die Vertragsauslegung der Beklagten nicht anerkennen, unter diesen Umständen sei es ihr nicht zuzumuten, im Rheinland weiter tätig zu sein. Bei den sich anschließenden Verhandlungen äußerte die Klägerin mehrfach, daß ihre Tätigkeit in der Pfalz und Nordbaden durch diese Streitigkeiten nicht berührt werde. Als die Verhandlungen über das Rheinland zu keiner Einigung geführt hatten, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. November 1958 mit, sie werde die der Klägerin aus dem Pfalzvertrag zustehenden Provisionen solange einbehalten, bis ihre Forderung aus dem Rheinlandvertrag von etwa 14.000,- DM restlos ausgeglichen sei. Darauf kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 11. November 1958 auch das Vertreterverhältnis für die Pfalz und Nordbaden fristlos mit der Begründung, die Klägerin habe ihr durch ihr Verhalten das Weiterarbeiten unmöglich gemacht.

3

Mit der Klage hat die Klägerin restliche Provisionsansprüche aus dem Gebiet Pfalz im Betrage von 4.983,60 DM sowie Ausgleichsansprüche für beide Gebiete in Höhe von zusammen 75.000,- DM geltend gemacht. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 79.983,60 DM nebst Zinsen zu zahlen.

4

Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, bei den monatlichen Zahlungen von 4.000,- DM habe es sich ebenso wie bei den früheren Zahlungen von 1.500,- und 2.500,- DM um Garantieprovisionen gehandelt, die ihr ohne Rücksicht auf die tatsächlich hereingebrachten Aufträge zugestanden hätten. Da die Beklagte demnach zu Unrecht eine Forderung von 14.000,- DM aus dem Rheinland-Vertrag für sich in Anspruch genommen habe, habe sie - die Klägerin - diesen Vertrag mit Grund fristlos gekündigt. Auch die Kündigung des Pfalzvertrages bestehe zu Recht, weil die Beklagte die Auszahlung der Provisionen bis zur Tilgung ihrer angeblichen Forderung verweigert und ihr dadurch das Weiterarbeiten unmöglich gemacht habe.

5

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die monatlichen Zahlungen von 4.000,- DM hätten nach dem Vertrage vom 18. Oktober 1957 lediglich Vorschüsse dargestellt. Da diese durch die hereingebrachten Aufträge nicht abverdienst worden seien, habe sie zu Recht der Klägerin eine Forderung von etwa 14.000,- DM mitgeteilt, aber keineswegs deren sofortige Begleichung gefordert. Die Kündigung des Rheinlandvertrages durch die Klägerin sei daher unbegründet gewesen, desgleichen die Kündigung des Pfalzvertrages, da ihr - der Beklagten - die Verrechnung der Provisionsansprüche der Klägerin mit ihrer Forderung aus den Vorschußzahlungen nicht verwehrt gewesen sei. Der Klägerin ständen daher keine Ausgleichsansprüche zu.

6

Das Landgericht hat den Ausgleichsanspruch der Klägerin aus der Bearbeitung der Gebiete Pfalz und Nordbaden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 18. Oktober 1957 dahin aus, daß die monatlichen Zahlungen von 4.000,- DM nur Vorschüsse, keine Garantieprovision dargestellt hätten. Es folgert daraus, die Beklagte habe dadurch, daß sie aus der Zahlung dieser Vorschüsse eine Forderung von etwa 14.000,- DM hergeleitet habe, der Klägerin keinen begründeten Anlaß zur Kündigung des Rheinlandvertrages gegeben.

9

Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts bindet das Revisionsgericht. Das Berufungsurteil ist auch, soweit es die Klage abgewiesen hat, von der Klägerin nicht mit der Revision angefochten worden.

10

II.

Die Revision der Beklagten wendet sich dagegen, daß die Vorinstanzen den Ausgleichsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Gebietes Pfalz-Nordbaden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt haben.

11

Insoweit hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

12

Zwischen den Parteien hätten zwei getrennte Verträge bestanden. Die Klägerin habe die Tätigkeit in der Pfalz fortsetzen wollen. Die Beklagte habe das hingenommen und ihrerseits keine Kündigung ausgesprochen; mit ihrem Schreiben vom 9. November 1958 habe sie eine solche nur in Aussicht gestellt.

13

Mit der völligen Verrechnung der nicht gedeckten Provisionsvorschüsse gegen die der Klägerin aus dem Pfalzgeschäft erwachsenen Provisionsansprüche habe die Beklagte der Klägerin einen wichtigen Grund zur Kündigung des Pfalzvertrages gegeben. Bei Berücksichtigung der finanziellen Lage der Klägerin habe ihr nicht zugemutet werden können, den Pfalzvertrag unter diesen Umständen fortzusetzen, da sie dann Monate lang ohne jede Zahlung bei hohen Unkosten hätte arbeiten müssen.

14

III.

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte der Klägerin einen wichtigen Grund zur Kündigung des Pfalzvertrages gegeben habe. Nach § 89 b Abs. 3 HGB genügt es zur Erhaltung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters, daß ein Verhalten des Unternehmers ihm begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hat.

15

Die Revision macht aber mit Recht geltend, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts auch zur Annahme eines solchen begründeten Anlasses nicht ausreichen.

16

2.

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 22. September 1960 VII ZR 245/59 und vom 29. März 1962 VII ZR 193/60 ausgesprochen, auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers könne dem Handelsvertreter begründeten Anlaß zur Kündigung geben. In den dort entschiedenen Fällen hatte der Unternehmer durch ein wenn auch nicht rechtswidriges, Verhalten, nämlich durch Erweiterung seiner Produktion, den Handelsvertreter im Hinblick auf eine von diesem zulässig ausgeübte andere Vertretung in eine unhaltbare Lage gebracht, also seinerseits den bisher bestehenden Zustand durch eine von ihm getroffene Maßnahme geändert.

17

Im vorliegenden Falle hat dagegen die Kette der Ereignisse, die zum völligen Bruch zwischen den Parteien geführt haben, mit einer Handlung der Klägerin begonnen. Davon, daß ein Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben habe, kann aber keine Rede sein, wenn das Verhalten des Unternehmers erst durch eine Handlungsweise des Handelsvertreters ausgelöst worden ist, die ihrerseits die bisherige Sach- und Rechtslage wesentlich änderte und dem Unternehmer Anlaß zu Gegenmaßnahmen gab.

18

3.

Dadurch daß die Klägerin, ohne daß ihr die Beklagte begründeten Anlaß dazu gegeben hätte, den Rheinlandvertrag fristlos kündigte, entfiel für die Beklagte die Möglichkeit, die von ihr gewährten Provisionsvorschüsse durch weitere von der Klägerin aus dem Rheinland hereingebrachte Aufträge und dadurch verdiente Provisionen abzudecken. Sie konnte vielmehr, nachdem die Klägerin die Tätigkeit im Rheinland eingestellt hatte, nur noch eine Verrechnung mit den Provisionsansprüchen der Klägerin aus dem Pfalzgeschäft vornehmen. Auch das Berufungsgericht verkennt das nicht.

19

Es meint jedoch, der Klägerin habe unter diesen Umständen das Weiterarbeiten nicht zugemutet werden können. Wie bereits erörtert, ist aber für den Ausgleichsanspruch der Klägerin, nachdem sie selbst gekündigt hatte, darauf abzustellen, ob ihr ein Verhalten der Beklagten begründeten Anlaß zu der Kündigung gegeben hatte.

20

4.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat dargelegt, die Beklagte habe ohne Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Klägerin die fälligen Provisionen in vollem Umfang einbehalten und habe damit besonders im Hinblick auf die laufenden hohen Unkosten der Klägerin die Unterstützungspflicht ihr gegenüber verletzt. Nach Treu und Glauben hätte die Beklagte allenfalls einen Teil der Provision einbehalten und verrechnen dürfen.

21

Dieser Auffassung kann bei der gegebenen Sachlage nicht beigetreten werden.

22

a)

Die Klägerin hat eingeräumt, daß die Beklagte damals nicht etwa sofortige Rückzahlung der Schuld von ca. 14.000,- DM gefordert hat, sondern ihr mit der Abdeckung dieser Schuld zunächst weitgehend entgegenkommen wollte. Die Klägerin ihrerseits hat jede Regelung abgelehnt, die ein Anerkenntnis der Schuld enthielt. Da keine Einigung unter den Parteien erzielt werden konnte, blieb der Beklagten ersichtlich keine andere ihren berechtigten Interessen Rechnung tragende Möglichkeit, als ihre Forderung gegen die Provisionsansprüche der Klägerin aus dem Pfalzgeschäft zu verrechnen.

23

b)

Nachdem die Klägerin den Rheinlandvertrag gekündigt hatte, ohne daß die Beklagte ihr begründeten Anlaß dazu gegeben hatte, brauchte diese nicht auf eine solche Verrechnung zu verzichten, ihre Forderung gegen die Klägerin einzuklagen und dabei Gefahr zu laufen, keine vollständige Befriedigung zu erlangen. Gerade wenn, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, war das der Beklagten nicht zuzumuten. Dazu kommt, daß die Beklagte nach dem Verhalten der Klägerin mit einer baldigen Beendigung auch des Pfalzvertrages rechnen mußte.

24

c)

Solange die Klägerin die Schuld aus dem Rheinlandvertrag überhaupt bestritt, fehlte es an der Grundlage dafür, daß die Beklagte der Klägerin bestimmte Erleichterungen für die Abdeckung dieser Schuld anbot. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, zunächst hierum nachzusuchen.

25

Der der Beklagten vom Landgericht gemachte Vorwurf, sie habe ihre Unterstützungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt, ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, weil die Maßnahme der Beklagten erst durch die vorangegangene Vertragsuntreue der Klägerin ausgelöst worden ist.

26

5.

Hiernach ergibt sich schon aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß die Beklagte der Klägerin auch zur Kündigung des Pfalzvertrages keinen begründeten Anlaß gegeben hat. Vielmehr war das Verhalten der Beklagten, nämlich die Verrechnungsankündigung im Schreiben vom 10. November 1958, eine auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht zu beanstandende Reaktion auf die Kündigung des Rheinlandvertrages durch die Klägerin und deren Weigerung, die Schuld aus diesem Vertragsverhältnis anzuerkennen. Die Klägerin, die schon diese Kündigung ohne begründeten Anlaß aus dem Verhalten der Beklagten ausgesprochen hatte, durfte auf die darauf von der Beklagten zu ihrer Sicherung angekündigte Maßnahme der Verrechnung hin jedenfalls nicht ohne weiteres sich auch von dem Pfalzvertrag lossagen. Wenn sie durch einstweilige völlige Einbehaltung der Provisionen seitens der Beklagten in Schwierigkeiten kam, so hatte sie das ihrem eigenen unnachgiebigen Verhalten zuzuschreiben. Mindestens hätte sie zunächst mit der Beklagten über eine für sie tragbare Abdeckung der Schuld verhandeln müssen, was allerdings deren Anerkennung dem Grunde nach voraussetzte. Nachdem sie auch das unterlassen und alsbald fristlos gekündigt hat, kann sie einen begründeten Anlaß zu der Kündigung nicht aus dem Verhalten der Beklagten herleiten. Sie muß daher auch den Verlust des Ausgleichsanspruchs aus dem Pfalzvertrag hinnehmen.

27

6.

Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben bzw. abzuändern, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, kann das Revisionsgericht in Anwendung des § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden.

28

Die Klage ist abzuweisen, auch soweit es sich um den Ausgleichsanspruch aus dem Pfalzvertrag handelt.

29

Auf die weiteren Ausführungen der Revision braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

30

Die Klägerin hat gemäß § 91 ZPO die ganzen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Glanzmann
Dr. Winkelmann
Erbel
Meyer
Finke