Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1980, Az.: NotZ 7/80
Amtsenthebung; Amtsenthebung eines Notars; Rechtskraft; Amtsenthebungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1980
- Aktenzeichen
- NotZ 7/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 11.12.1979 - AZ: Not 4/79
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 78, 229 - 232
- DNotZ 1981, 193-195
- MDR 1981, 226 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 987-988 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Amtsenthebung des Notars
Amtlicher Leitsatz
Werden in einem Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO die Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 u. 7 BNotO rechtskräftig festgestellt, so kann der Notar in dem sich anschließenden endgültigen Amtsenthebungsverfahren nicht mehr geltend machen, die Voraussetzungen lägen in Wahrheit nicht vor. Inwieweit gleichwohl ausnahmsweise eine Veränderung der Sach- und Rechtslage seit Abschluß des Vorschaltverfahrens zugunsten des Notars berücksichtigt werden kann und muß, bleibt offen.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Senat für Notarsachen - vom 11. Dezember 1979 - Not 4/79 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1920 geborene Antragsteller ist seit 1956 Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und seit 1970 dort auch Notar.
Durch Verfügung vom 5. August 1975 ordnete der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers auf seine Dienstfähigkeit an. Dagegen hat der Antragsteller erfolglos das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof angerufen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504). Der Weisung des Präsidenten des Landgerichts, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kan er gleichwohl nicht nach.
Mit Verfügung vom 12. Januar 1976 enthob ihn deshalb der Präsident des Landgerichts vorläufig seines Amtes als Notar, weil angenommen werden müsse, daß er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amts nicht mehr fähig sei. Auch dagegen hat der Antragsteller das dafür vorgesehene gerichtliche Verfahren in beiden Rechtszügen ohne Erfolg durchlaufen (Senatsbeschluß vom 8. November 1976 - NotZ 6/76 = DNotZ 1977, 185). Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hob jedoch das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 (= NJW 1977, 1959 [BVerfG 06.07.1977 - 1 BvR 3/77]) die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts sowie beide Gerichtsbeschlüsse auf.
Daraufhin eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller durch Verfügung vom 25. Juli 1977, daß er beabsichtige, ihn nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO endgültig seines Amtes zu entheben. Zur Begründung verwies er auf die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 12. Januar 1976 über die vorläufige Amtsenthebung. Die darin aufgeführten Voraussetzungen für die Amtsenthebung seien nach wie vor gegeben. Den vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 26. September 1978 - Not 4/77 - zurückgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers vorlägen. Die von diesem dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 = BGHZ 74, 184 = DNotZ 1979, 695). Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 19. Juli 1979 - 1 BvR 504/79 -).
Nach Anhörung der Notarkammer enthob der Antragsgegner durch Bescheid vom 3. September 1979 den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 BNotO seines Amtes als Notar. Er nahm Bezug auf das vom Antragsteller gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO betriebene, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Den vom Antragsteller gegen die Amtsenthebung rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 11. Dezember 1979 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet.
1.
Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb aufzuheben, weil der Antragsgegner den Antragsteller nicht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 BNotO noch einmal gehört hat, bevor er die Amtsenthebung aussprach. Dabei kann offen bleiben, ob die Anhörung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden konnte und nachgeholt worden ist. Denn im Vorverfahren ist der Antragsteller ausgiebig zu Wort gekommen und hat so eindeutige Stellungnahmen abgegeben, die er auch jetzt noch aufrecht erhält, daß ein Wandel seines Standpunkts zur Amtsenthebung und auch neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte dazu nicht zu erwarten waren. Der Antragsgegner hätte deshalb die Amtsenthebung auch ausgesprochen und aussprechen müssen, wenn er den Antragsteller vorher noch einmal gehört hätte. Der Erlaß über die Amtsenthebung beruht daher nicht auf dem Verfahrensfehler.
2.
Zu Unrecht rügt der Antragsteller ferner, daß seinem gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Fell gerichteten Ablehnungsgesuch hätte stattgegeben werden müssen. Selbst wenn es so wäre, ist das für die zu treffende Beschwerdeentscheidung ohne Belang. Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs ist hier nicht Rechtsbeschwerde-, sondern Tatsachengericht. Er hat die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu beurteilen. In entsprechender Anwendung der §§ 539, 540 ZPO ist das Beschwerdegericht selbst dann, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist, nicht verpflichtet, diese aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (vgl. den insofern gleichliegenden Beschluß des Senats für Anwaltssachen vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 15/76 - w.w.N.; neuerdings Beschluß v. 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 3/80 - m.w.N.).
3.
Der angefochtenen Entscheidung ist auch in der Sache beizutreten.
a)
Werden in einem Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO die Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 rechtskräftig festgestellt, so kann der Notar in dem sich anschließenden endgültigen Amtsenthebungsverfahren nicht mehr geltend machen, die Voraussetzungen lägen in Wahrheit nicht vor (vgl. Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl., § 50 Rdn. 27). Mit dem Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO wird für den Notar kein von der späteren Amtsenthebung unabhängiger Rechtszug eröffnet. Die gerichtliche Prüfung der in diesen Fällen oft schwierig zu beurteilenden Amtsenthebungsgründe wird vielmehr zum Schütze des Notars, aber auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, vorverlegt, um übereilte Entscheidungen über die Amtsenthebung und die mit einem verfrühten Vollzug verbundenen Mißhelligkeiten zu vermeiden.
Es findet in diesem Verfahren aber nicht eine nur vorläufige Prüfung der Amtsenthebungsgründe statt. Darüber, ob die Amtsenthebung des Notars aus den von der Landesjustizverwaltung in ihrer Entschließung angekündigten Gründen gerechtfertigt ist, wird vielmehr endgültig entschieden (vgl. auch BVerfG NJW 1977, 1959, 1960) [BVerfG 06.07.1977 - 1 BvR 3/77]. Deshalb muß die Eröffnung der Landesjustizverwaltung an den Notar, daß und aus welchem Grunde seine Amtsenthebung in Aussicht genommen ist, auch so konkret und umfassend sein, daß sich der Notar ein eigenes, zutreffendes Bild davon machen kann, warum er seines Amtes enthoben werden soll, und sich dazu sachgerecht äußern kann (Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 = DNotZ 1979, 373).
b)
Es kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gleichwohl ausnahmsweise beim Ausspruch der Amtsenthebung eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage seit Abschluß des Vorschaltverfahrens zugunsten des Notars berücksichtigt werden kann und muß. Hier hat sich seit Abschluß des Feststellungsverfahrens nichts geändert.
Eine Veränderung der Sach- und Rechtslage hätte allenfalls dann bejaht werden können, wenn sich der Antragsteller nunmehr wenigstens bereit gefunden hätte, durch eine psychiatrische Untersuchung die Zweifel an seiner Dienstunfähigkeit auszuräumen. Denn die Feststellung im Vorverfahren, wonach die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen, beruht darauf, daß der erhebliche Verdacht besteht, der Antragsteller sei wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung des Notaramts dauernd unfähig. Der Antragsteller muß sich jedoch in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 4 des hessischen Beamtengesetzes so behandeln lassen, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt wäre, weil er sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entzieht, sich nach Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich untersuchen zu lassen (Senatsbeschluß BGHZ 74, 184).
Der Antragsteller hält an seiner hartnäckigen Weigerung fest, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und macht im vorliegenden Verfahren gegen seine Dienstunfähigkeit nichts anderes als all das geltend, was er schon im Feststellungsverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO vorgebracht hat. Damit kann er aber nicht mehr gehört werden.
III.
Seine sofortige Beschwerde ist daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Girisch
Räfle
Groth
Lamers