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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1991, Az.: BVerwG 2 B 19.91

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 19.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.12.1990 - AZ: 12 A 656/88

Fundstelle

  • DokBerB 1991, 170-172

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Februar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Die sinngemäß bereits im Schriftsatz vom 18. September 1990 im Berufungsverfahren erhobene Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe sein umfangreiches Vorbringen zum Problem der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers nicht zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, greift sachlich nicht durch. Zwar ist das Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 <251>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69];  51, 188 <191>[BVerfG 08.05.1979 - 2 BvR 782/78]). Es ist jedoch nicht gehalten, sich in den schriftlichen Urteilsgründen mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten, insbesondere mit sämtlichen Rechtsausführungen, ausdrücklich zu befassen. Vielmehr kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 28, 378 <384>[BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69];  51, 126 <129>; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - <Buchholz 237.4 § 35 Nr. 1> m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers durchaus in seine Überlegungen einbezogen, wie die Ausführungen auf S. 8 f. des Urteils zeigen. Es hat daraus lediglich andere Schlußfolgerungen gezogen, als der Kläger gezogen wissen will. Eine richterliche Hinweispflicht, den Beteiligten mitzuteilen, von welcher Rechtsauffassung das Gericht bei seiner Entscheidung ausgehen werde, bestand entgegen der Meinung der Beschwerde nicht (Beschluß vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - <Buchholz 310 § 104 Nr. 12> Kopp VwGO 8. Aufl. RdNr. 4 zu § 104). Im Grunde macht die Beschwerde insoweit auch gar keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, sondern wendet sich gegen die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung der Sach- und Rechtslage. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen kann aber ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und deshalb im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Dasselbe gilt für den von der Beschwerde in mehrfacher Hinsicht erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen die Denkgesetze (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - <Buchholz 310 § 96 Nr. 34> m.w.N.).

3

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

4

Die Frage,

5

ob aus § 9 Satz 1 RPflG folgt, daß dem Rechtspfleger bei der Erfüllung der ihm durch § 3 RPflGübertragenen Geschäfte die gleiche sachliche Unabhängigkeit zukommt wie einem Richter,

6

bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtspfleger nach geltendem Recht aufgrund der Ausgestaltung ihres Aufgabenbereichs und ihres Status nicht die Rechtsstellung von Richtern im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungs rechts, sondern sie sind Beamte (vgl. BVerfGE 56, 110 <127>[BVerfG 20.01.1981 - 2 BvL 2/80]; Beschluß vom 14. Januar 1988 - BVerwG 2 B 112.87 - <Buchholz 236.2 § 2 Nr. 1> m.w.N.; die gegen diesen Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen <Beschluß vom 5. Januar 1989 - 2 BvR 295/88 ->). Dem Rechtspfleger sind zwar nach Maßgabe des § 3 RPflG richterliche Aufgaben übertragen, er unterliegt aber Einschränkungen gemäß den §§ 4 ff. RPflG und hat nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Die in § 9 RPflG gewährleistete Selbständigkeit des Rechtspflegers steht damit von vorneherein unter diesen Vorbehalten. Unterschiedliche Regelungen in bezug auf die Verpflichtung zur Einhaltung von Dienststunden bei Beamten und Richtern sind mithin, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, statusbedingt und rechtlich infolgedessen nicht zu beanstanden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Maiwald
Dr. Haas