Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1988, Az.: BVerwG 2 B 112.87
Richterliche Unabhängigkeit; Rechtspfleger; Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 112.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 05.03.1986 - AZ: 2 K 3836/84
- OVG Münster - 30.09.1987 - AZ: 12 A 1082/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1988, 76-77
- Rpfleger 1988, 244
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes sind auf den Rechtspfleger nicht anwendbar. Das Richterdienstgericht hat keine Zuständigkeit für Rechtspfleger.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Der Kläger, der den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 126 Abs. 1 BRRG (§ 40 Abs. 1 VwGO) nicht für gegeben hält und mit seinem Hauptantrag die Verweisung der Sache an das Richterdienstgericht begehrt (§ 41 Abs. 3 VwGO), bezeichnet als rechtsgrundsätzlich die Frage, "ob § 9 RPflG im gleichen Umfang die richterliche Freiheit des richterlich tätigen Rechtspflegers schützt wie das Deutsche Richtergesetz (DRiG) und hier insbesondere auch die Vorschriften der § 25 Abs. 2 DRiG wie § 26 Abs. 3 DRiG unmittelbar anwendbar sind." Diese Frage, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam sein kann, bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes gelten ausdrücklich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für Berufsrichter (§§ 2, 8, 17 DRiG). Zu diesem Personenkreis gehören Rechtspfleger, für die das Deutsche Richtergesetz keine entsprechende Anwendung vorsieht (vgl. §§ 93, 122 DRiG), eindeutig nicht. Sie sind Beamte. Die ihnen im Rahmen anderer Gesetze übertragenen Aufgaben und die ihnen im Rechtspflegergesetz eingeräumte Rechtsstellung ist insoweit unerheblich. Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen ausgeführt, daß gegen die an den Status anknüpfende Regelung der Rechtswegzuweisung in §§ 78 Nr. 4 e, 26 Abs. 3 DRiG (bzw. in entsprechenden Vorschriften des nordrhein-westfälischen Richtergesetzes) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber hat bei der Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an die verschiedenen gleichgeordneten Gerichtsbarkeiten einen weiten Gestaltungsspielraum. - Im übrigen haben Rechtspfleger nach geltendem Recht aufgrund der Ausgestaltung ihres Aufgabenbereichs und ihres Status nicht die Rechtsstellung von Richtern im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Januar 1981 - 2 BvL 2/80 - <BVerfGE 56, 110, 127>; s. auch Beschlüsse vom 9. Februar 1971 - 1 BvL 27/70 - <BVerfGE 30, 170>; vom 17. Dezember 1980 - 1 BvL 50/80 - <BVerfGE 55. 370> und vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 29/81 - <BVerfGE 61, 75>).
Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 44.64 - (Buchholz 232 § 15 Nr. 1) und der in BDH 7, 97 abgedruckten Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs sowie der des Reichsgerichts in RGZ 126, 362 ab. genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht. Es muß deshalb nicht nur die jeweilige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweichen soll, nach Datum und Aktenzeichen bzw. Fundstelle angegeben, sondern auch ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt werden, der mit einem ebensolchen Rechtssatz der anderen Entscheidung in Widerspruch steht. Abgesehen davon, daß die Beschwerde nicht nur - im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO allein in Betracht kommende - Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt, legt sie nicht dar, mit welchen Rechtsausführungen das Berufungsgericht eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als das Bundesverwaltungsgericht. - Im Grunde greift die Beschwerde mit ihren Ausführungen zur Abweichung die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall an. Solche Angriffe sind aber für die begehrte Zulassung der Revision wegen Divergenz unbeachtlich (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 68>).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[...] die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.
Dr. Franke
Dr. Maiwald