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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1988, Az.: BVerwG 4 B 195.88

Anerkennung eines Planungsbedürfnisses als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB); Notwendigkeit der Konkretisierung einer Planungsbedürftigkeit; Aufnahme einer zeitlichen Beschränkung der Nutzung nach dem Gaststättenrecht bereits in der Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 195.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.07.1988 - AZ: 14 B 86.00246

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich Gründe für eine Zulassung der Revision nicht entnehmen.

2

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), "ob subjektive Rechte verletzt sein können, wenn der öffentliche Belang des Planungserfordernisses negativ berührt ist". Auf diese Frage käme es jedoch für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren weder auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts noch auch nur auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Klägerin an. Die Notwendigkeit einer förmlichen Planung für das Vorhaben des Beigeladenen zu 1), den Bau einer Sporthalle mit einem Restaurant, wird im Berufungsurteil - zu Recht - nicht einmal erörtert, und die Beschwerde leitet die Notwendigkeit einer Planung auch lediglich aus der Nachbarschaft des Vorhabens zu einem allgemeinen Wohngebiet, den von ihm ausgehenden Lärmemissionen und seiner Lage in einer Auenlandschaft hinter einem Hochwasserdamm ab. Sie macht mithin selbst nicht geltend, das Vorhaben erfordere wegen seines Umfangs eine Binnenkoordination. Nur für diesen Fall ist aber ein Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG/BauGB anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 69.74 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58; Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 43.84 -, ZfBR 1987, 296). Ein Planungsbedürfnis im Hinblick auf die Außenbezüge des Vorhabens, das die Klägerin mit der Beschwerde geltend macht, ist im Rahmen des § 35 Abs. 2 BBauG/BauGB unbeachtlich. Soweit es um die Außenkoordination eines Vorhabens geht, hat der Begriff der Planungsbedürftigkeit für die Beurteilung des Vorhabens keinen eigenständigen Erkenntniswert. Denn der Begriff der Planungsbedürftigkeit bedarf, um handhabbar zu sein, der Konkretisierung. Es muß gesagt werden, in bezug auf welche bodenrechtlich relevanten Auswirkungen ein Vorhaben durch Planung zu bewältigende Probleme aufwirft. Die Planungsbedürftigkeit ist erst eine Folge des Umstandes, daß ein Vorhaben in bezug auf die Einordnung in seine Umgebung bestimmte - zu benennende - Probleme aufwirft, gibt also ohne solche Benennung für die Beurteilung eines Vorhabens nichts her (BVerwG, Urteil vom 3. April 1987, a.a.O., S. 297). Daraus folgt, daß sich die - vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (BauR 1982, 554) bejahte - Frage, ob dem Planungserfordernis eine nachbarschützende Funktion zukommen könne, hier nicht stellt.

3

Die Frage, "ob das Schließen von Fenstern zu bestimmten Tageszeiten als wirksame Lärmschutzmaßnahme anzusehen ist", hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Auflage in der Baugenehmigung, daß die Fenster an der Giebelseite der Tennishalle ab 19.00 Uhr geschlossen zu halten seien, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, offensichtlich erfüllbar und auch überwachbar. Sollte der Beigeladene gegen diese Auflage verstoßen, so muß er mit Reaktionen der Bauaufsichtsbehörde rechnen.

4

Die Frage, "ob ein wirksamer Lärmschutz gewährleistet ist, wenn die Frage der gastronomischen Nutzung einer Außenanlage erst im nachfolgenden gaststättenrechtlichen Verfahren und nicht in der Baugenehmigung selbst geregelt wird", stellt sich nicht. Eine Baugenehmigung, die offenlassen würde, ob eine für gastronomische Zwecke bestimmte bauliche Anlage auch für diesen Zweck genutzt werden darf, wäre zwar in der Tat rechtswidrig. Denn Vorhaben im Sinne von § 35 BauGB und damit auch Gegenstand der Baugenehmigung ist die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 -, BVerwGE 47, 185 <188>[BVerwG 15.11.1974 - IV C 32/71] - DVBl. 1975, 499). Um eine solche Baugenehmigung geht es hier aber nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der baurechtlich genehmigte Freisitz dem Restaurant zugeordnet; die Baugenehmigung gestattet grundsätzlich die gastromonische Nutzung des Freisitzes, ohne die Dauer seiner zulässigen Öffnung zu regeln. Zu fragen könnte deshalb nur sein, ob eine nach Gaststättenrecht mögliche zeitliche Beschränkung der Nutzung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 GaststättenG) bereits in der Baugenehmigung enthalten sein muß. Daß diese Frage zu verneinen wäre, liegt auf der Hand. Wenn die Zulässigkeit der Nutzung einer genehmigter baulichen Anlage von einer weiteren Genehmigung abhängt, darf diese Genehmigung zwar nicht mit der Begründung versagt werden, die vorgesehene Nutzung widerspreche dem öffentlichen Baurecht. Einzelheiten der Nutzungsausübung, insbesondere die Dauer der Betriebszeiten, können jedoch noch in dem ohnehin notwendigen weiteren Verfahren geregelt werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 C 39.67 -, BVerwGE 38, 209 <219>[BVerwG 24.06.1971 - I C 39/67]). Die Klägerin geht übrigens selbst davon aus, daß tagsüber von dem Freisitz keine unzumutbaren Lärmemissionen ausgehen werden. Lediglich für die Nacht kann die Notwendigkeit einer ergänzenden gaststättenrechtlichen Regelung bestehen. Durch sie wird aber die Grundentscheidung der Baugenehmigung nicht in Frage gestellt.

5

Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einer Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - (BVerwGE 77, 285 = DVBl. 1987, 907) und vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - (DVBl. 1988, 967). Entgegen der Auffassung der Beschwerde läßt sich schon nicht feststellen, daß das Berufungsgericht die Richtwerte der TA-Lärm und VDI-Richtlinie 2058 rein schematisch herangezogen hat. Das Berufungsgericht führt selbst aus, daß die Richtlinien keine Normqualität besitzen (BU, S. 17). Selbst wenn das Berufungsgericht jedoch gleichwohl die Bedeutung der Richtlinien überbewertet haben sollte, so würde sein Urteil darauf nicht beruhen. Denn die in der Baugenehmigung für maßgebend erklärten Immissionsgrenzwerte von 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts liegen nicht über den Werten von 55/45 dB(A), die nach der Rechtsprechung des Senates für ein von anderen Störfaktoren unbelastetes Wohngebiet regelmäßig die Zumutbarkeitsschwelle bilden (vgl. BVerwGE 51, 15 <34>[BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74] und BVerwGE 77, 285). Auf der Grundlage der Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der vorliegende Fall nicht durch objektiv erfaßbare Besonderheiten auszeichne, kann nicht beanstandet werden, daß sich das Berufungsgericht an diesen Regelwerten orientiert hat. Soweit die Beschwerde auch im Hinblick auf die Berechnungsmethode eine Abweichung von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt, übersieht sie, daß in ihnen zu dem Berechnungsverfahren nach der VDI-Richtlinie 2270 oder RLS 81 nicht Stellung genommen worden ist. Zudem hat das Berufungsgericht tatrichterlich festgestellt, daß der Wall nach jeder der in Betracht kommenden Rechenmethoden zutreffend berechnet sei (BU, S. 18).

6

Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 86 VwGO den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht, indem es mehrere Beweisanträge der Kläger abgelehnt habe. Die Beweisanträge zu 1., 1 a und 1 b durfte das Berufungsgericht schon deshalb ablehnen, weil es auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung auf sie nicht ankam. Die Frage, ob durch die Tieferlegung der Zufahrtsstraße auf dem Grundstück des Beigeladenen eine ständig benutzbare Zufahrt nicht gegeben sei, war für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich, weil nach seiner Wertung auch durch gelegentliche Ausfälle der Zufahrt infolge Hochwassers die der Klägerin gegenüber gebotene Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Soweit die Beschwerde vorträgt, bei Durchführung der Beweisaufnahme hätte sich ergeben, daß die Benutzbarkeit der Zufahrt so häufig in Frage gestellt werde, daß das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß die Klägerin insoweit einen bestimmten Beweisantrag gerade nicht gestellt hat.

7

Dem Beweisantrag zu 2. brauchte das Berufungsgericht ebenfalls mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen. Denn selbst wenn man unterstellt, daß das Grundstück des Beigeladenen aus landesplanerischer Sicht nicht bebaut werden sollte, folgt daraus nicht schon die Notwendigkeit einer Bauleitplanung als Voraussetzung seiner Bebauung; erst recht würde ein - unterstellter - Verstoß gegen landesplanerische Grundsätze für sich allein zu keiner Verletzung von Rechten der Klägerin führen können. Dasselbe gilt für den Beweisantrag zu 3., mit dem die Klägerin eine mangelhafte straßenbautechnische Anbindung des Grundstücks des Beigeladenen behauptet. Selbst wenn dies richtig wäre, so wären Rechte der Klägerin, die dadurch verletzt sein könnten, nicht erkennbar.

8

Soweit die Beschwerde schließlich rügt, das Berufungsurteil beruhe auf Verstößen gegen Denkgesetze, bleibt unklar, welcher Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden soll. Da die Auslegung und Anwendung von Gesetzen revisionsrechtlich zum materiellen Recht und nicht zum prozessualen Verfahren gehört, kann ein Verfahrensmangel mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen Denkgesetze bei der Feststellung des materiellen Rechts nicht begründet werden (BVerwG, Beschluß vom 11. Juni 1975 - BVerwG 7 B 62.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 133). Als materieller Rechtsfehler würde ein Verstoß gegen Denkgesetze die Zulassung der Revision jedoch nur rechtfertigen können, wenn zugleich die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt wären; dies macht die Beschwerde selbst nicht geltend.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Dr. Lemmel