Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1971, Az.: BVerwG I C 39.67
Gestattung des Betriebes eines Gewerbes für jedermann; Zulassungsschranke oder Ermächtigung zur Gewerbeuntersagung durch landesrechtliche Vorschrift; Abwehr von Immissionen als Untersagung des Gewerbebetriebes; Untersagung der ferneren Benutzung gewerblicher Anlagen wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl; Pflicht zur Hinnahme der Einschränkung der Gewerbetätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 39.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.11.1966 - AZ: IV A 522/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 38, 209 - 220
- BB 1971, 1028
- BRS 24, 206
- BRS 26, 68
- BayVBl 1972, 610
- DVBl 1971, 751-754 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1971, 799 (Kurzinformation)
- DVBl 1972, 875 (Kurzinformation)
- DÖV 1972, 54-56 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1972, 113
- GewArch 1972, 7
- JuS 1971, 659
- MDR 1971, 782-784 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 1475
- VerwArch 1963, 351
- VerwRspr 23, 366 - 374
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Verfügung, durch die Geräuscheinwirkungen auf die Nachbarschaft eines Gewerbebetriebes über eine bestimmte Lautstärke hinaus untersagt werden, ist genügend bestimmt.
- 2.
Durch das Immissionsschutzrecht wird nicht die Zulassung zum Gewerbe, sondern nur die Art und Weise der Ausübung des Gewerbes geregelt. Ländesrechtlichen Vorschriften auf diesem Sachgebiet steht daher§ 1 GewO nicht entgegen.
- 3.
Mit dem in § 1 GewO niedergelegten Grundsatz der Gewerbefreiheit ist die Anwendung von Polizei- und Ordnungsrecht auch dann vereinbar, wenn sie im Einzelfall dazu führt, daß der Gewerbebetrieb nicht mehr an der bisherigen Stelle ausgeübt werden kann.
- 4.
Die Ermächtigung des § 51 GewO an die höhere Verwaltungsbehörde, die Benutzung einer gewerblichen Anlage gegen Entschädigung zu untersagen, berührt nicht die Befugnis anderer Behörden, auf Grund des landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsrechts die Gewerbeausübung entschädigungslos einzuschränken.
- 5.
Auf Grund des § 51 GewO können zur Abwehr von Nachteilen und Gefahren für das Gemeinwohl Maßnahmen angeordnet werden, die eine Enteignung bedeuten und ohne diese Vorschrift nicht getroffen werden könnten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher und Dr. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt eine Fischgroßhandlung in D. Er hat mit Genehmigung der Baubehörde vom 27. August 1949 auf dem Grundstück K.straße 152, das damals noch nicht bebaut war, eine Lagerhalle für seinen Gewerbebetrieb und eine Wohnung errichtet. Im Jahre 1957 wurde ihm die Errichtung eines weiteren Lagergebäudes genehmigt. Auf diesem Grundstück werden während der Nachtzeit Lastzüge entladen und andere Kraftfahrzeuge mit Ware für die früh beginnenden Märkte (Großmarkt und Wochenmärkte) beladen.
Das Grundstück des Klägers liegt in einem Gebiet, das von 1933 bis 1940 als gemischtes Wohngebiet ausgewiesen war, für das danach zunächst keine besondere Ausweisung galt und das Anfang 1952 erneut als gemischtes Wohngebiet ausgewiesen wurde. Bei Erteilung der ersten Baugenehmigung an den Kläger war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, "die Umgebung des Grundstücks nur lückenhaft mit Wohnhäusern bebaut; auch Kleingewerbe war bereits vorhanden". Später wurden zwei- bis fünfgeschossige Wohnhäuser in geschlossener Bauweise errichtet. Das Grundstück des Klägers liegt jetzt inmitten von Wohngebäuden.
Seit dem Jahre 1960 beschwerten sich Bewohner der benachbarten Grundstücke über Störungen der Nachtruhe durch den Betrieb des Klägers. Das beklagte Gewerbeaufsichtsamt ließ die Geräuschimmissionen messen und forderte den Kläger daraufhin durch eine Ordnungsverfügung auf, den Verkehrs- und Verladebetrieb auf dem Hof seines Grundstücks zwischen 22 und 7 Uhr derart einzuschränken, daß die Geräuscheinwirkungen aus diesen Arbeiten auf die Nachbarschaft 45 DIN-Phon nicht überschreiten. Die Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht insoweit rechtskräftig aufgehoben, als der Kläger die auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche in der Zeit von 22 bis 5 Uhr auf weniger als 51 DIN-Phon und von 5 bis 7 Uhr auf weniger als 55 DIN-Phon zu beschränken hat. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
In dem Urteil des, Berufungsgerichts wird ausgeführt, die Ordnungsverfügung in der Gestalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils stimme mit den hierfür geltenden landesrechtlichen Vorschriftenüberein und sei selbst dann rechtmäßig, wenn der Kläger seinen Betrieb in ein Gebiet verlegen müsse, in dem er durch die nächtlichen Arbeiten die Nachtruhe nicht störe. Der Kläger habe im Jahre 1949 wissen müssen, daß er in einem früheren gemischten Wohngebiet baue und durch seinen Gewerbebetrieb künftige Bewohner der Nachbargrundstücke in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könne. Er habe auf eine materielle Baurechtmäßigkeit seiner gewerblichen Anlage nicht vertrauen dürfen und damit rechnen müssen, daß die benachbarten Grundstücke entsprechend der früheren Ausweisung bebaut würden.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung des Art. 14 GG, des § 51 GewO und des allgemeinen Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Der Beklagte und der Beigeladene, auf dessen unmittelbare Veranlassung die Ordnungsverfügung erlassen wurde, treten der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Verfügung, durch die er in der Ausübung seines Gewerbes eingeschränkt wird. Der Beklagte verbietet ihm Geräuscheinwirkungen auf die Nachbarschaft seines Betriebes, die in der Zeit von 22 bis 5 Uhr eine Lautstärke von 51 DIN-Phon und in der Zeit von 5 bis 7 Uhr eine Lautstärke von 55 DIN-Phon überschreiten.
Dieser Anordnung liegt die VDI-Richtlinie 2058 "Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm" - Juli 1960 - zugrunde. Hiernach soll in Gebieten, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, die Lautstärke von Arbeitsstätten und Anlagen im allgemeinen - soweit dies unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen der Betroffenen im Einzelfall zumutbar ist - vor dem nächst benachbarten Wohnhaus gemessen nachts 45 DIN-Phon nichtüberschreiten. Die Messung soll 0,5 m vor geöffnetem Fenster erfolgen (zum Meßverfahren vgl. ferner Nr. 2.42 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 [Beilage zum BAnz. Nr. 137]). Sofern dem Kläger nicht schon durch die Geräuschmessungen des Beklagten die Ursachen für dieÜberschreitung der höchstzulässigen Lautstärken bekannt sind, kann er selbst Geräuschmessungen vornehmen lassen und hierdurch feststellen, wie weit die Geräusche des Verkehrs- und Verladebetriebs auf dem Hof seines Grundstücks herabgesetzt werden müssen und in welchem Maße sich die von ihm etwa ergriffenen Lärmbekämpfungsmaßnahmen günstig auswirken. Die Ordnungsverfügung ist daher hinreichend bestimmt (BVerwGE 31, 15).
2.
Nach dem Urteil des Berufungsgerichts durften die Verfügungen an den Kläger auf Grund der §§ 4 und 6 des Gesetzes zum Schütze von Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen (Immissionsschutzgesetz) vom 30. April 1962 (GV.NW. S. 225) - ImschG -, des § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Lärmbekämpfung vom 30. November 1964 (GV.NW. S. 348) - LärmV - und der §§ 1, 12 und 14 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) vom 16. Oktober 1956 (GV. NW. S. 289) - OBG - erlassen werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 ImschG sind die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung des in§ 2 Abs. 1 enthaltenen Grundsatzes erforderlich und für Anlagen dieser Art wirtschaftlich vertretbar sind. Nach § 2 Abs. 1 ImschG hat derjenige, der eine Anlage betreibt, Feuerungsstätten, Maschinen, Geräte und sonstige Betriebseinrichtungen so zu betreiben, daß die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen durch Immissionen soweit geschützt sind, wie es der jeweilige Stand der Technik und die Natur der Anlage gestatten. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind gewerblichen oder nichtgewerblichen Zwecken dienende Einrichtungen, die. Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachen können. Das Gesetz gilt nicht für die Anlagen, die einer Genehmigung nach § 16 GewO bedürfen, und für die im § 1 Abs. 1 Satz 2 ImschG genannten anderen Anlagen. Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, sind durch § 7 Abs. 1 LärmV von 22 bis 7 Uhr verboten. Zuständige Behörde für die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen (mit Ausnahmen der Gaststätten und offenen Verkaufsstellen) sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Abs. 1 OBG, § 6 Abs. 1 Buchst. a ImschG). Gemäß § 14 OBG können die Ordnungsbehörden in Rechte von Personen eingreifen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht, oder um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Weitergehende Befugnisse, die den Ordnungsbehörden durch Gesetz oder Verordnung übertragen sind, bleiben hiervon unberührt.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die angefochtenen Verfügungen rechtmäßig seien, beruht ausschließlich auf der Anwendung von Landesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gemäß § 173 VwGO,§ 562 ZPO an diese Entscheidung gebunden. Das von der Vorinstanz angewandte irrevisible Recht ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, mit Bundesrecht vereinbar.
3.
Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es seine Entscheidung auf Landesrecht gestützt hat, § 1 GewO nicht verletzt.
a)
Gemäß § 1 Abs. 1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Diese Vorschrift gilt nur für die Zulassung zum Gewerbebetrieb. Sie bestimmt, daß Beginn und Fortsetzung eines Gewerbes als solchem nur durch die Gewerbeordnung selbst oder anderes Bundes recht, jedoch nicht durch Landesrecht eingeschränkt werden können.
Das angefochtene Urteil beruht auf Vorschriften des allgemeinen und besonderen Ordnungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen. Hiernach dürfen gewisse Immissionen von niemandem - weder von Gewerbetreibenden noch von anderen Personen - herbeigeführt werden; die Ordnungsbehörden sind berechtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit, erheblichen Belästigungen und Nachteilen gegen jeden Störer einzuschreiten. Durch diese Rechtsvorschriften wird lediglich die. Art und Weise der Gewerbeausübung eingeschränkt. Einer landesrechtlichen Regelung der Ausübung des Gewerbes steht nach allgemeiner Auffassung § 1 GewO nicht entgegen (BVerfGE 9, 213 [219 f.]; 28, 364 [373]; Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler, GewO, 12. Aufl., § 1 RdNr. 5; Fuhr, GewO, § 1 Erl. 13 a). Der Gesetzgeber wollte durch die Fassung des§ 1 GewO, wie sich aus den Motiven zur Gewerbeordnung ergibt (Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler, a.a.O.§ 1 RdNr. 1), von vornherein dem Mißverständnis vorbeugen, "als ob ein Gewerbebetrieb, nachdem sein Beginn für zulässig erkannt ist, nun von denjenigen örtlichen und allgemeinen Beschränkungen der Ausübung befreit sein solle, welche sich als Folge der Handhabung der allgemeinen Bau-, Teuer-, Straßen- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften darstellen, die für alle gelten, sie mögen. Gewerbe betreiben oder nicht".
Mit § 1 GewO nicht vereinbar wäre allerdings eine landesrechtliche Vorschrift, die nur ihrem Wortlaut nach die Art und Weise der Gewerbeausübung regelt, in Wirklichkeit aber einer generellen Zulassungsschranke oder Ermächtigung zur Gewerbeuntersagung gleichkommt (Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler, a.a.O.§ 1 RdNr. 85; Fuhr, a.a.O. § 1 Erl. 13 g; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluß vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667 und 754/66). Eine Rechtsverordnung, durch die etwa die Verwendung von Sprengstoff in Steinbrüchen allgemein verboten würde, ginge über eine Regelung der Ausübung des Gewerbes hinaus; sie müßte als Zulassungsvorschrift angesehen werden, weil ein Steinbruch in der Regel ohne Sprengarbeiten nicht betrieben werden kann. Daher dürfte auch nicht auf Grund der polizeilichen oder ordnungsrechtlichen Generalermächtigung eines Landes eine Verfügung erlassen werden, die dem Inhaber, eines Steinbruchs die Verwendung von Sprengstoff in seinem Gewerbebetrieb auf Dauer untersagt. Hiermit würde nicht nur eine bestimmte Art und Weise der Gewerbeausübung, sondern in Wirklichkeit der Gewerbebetrieb als solcher untersagt werden, weil er seiner Natur nach nicht an einen anderen Ort verlegt werden kann.
b)
Das Berufungsgericht durfte das Ordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen auch dann anwenden, wenn die Maßnahme des Beklagten tatsächlich zur Folge haben sollte, daß der Kläger - wie er vorträgt - die Fischgroßhandlung nicht mehr auf dem derzeitigen Betriebsgrundstück fortführen kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ist es "denkbar, daß die Durchführung der Vorschriften des Immissionsschutzgesetzes und der Lärmbekämpfungsverordnung dazu führen kann, daß der Kläger seinen Betrieb an eine bauplanungsrechtlich unbedenkliche Stelle verlegen muß, wenn er weiterhin nächtliche Verladearbeiten vornehmen will".
Eine Verfügung, mit der nach dem Polizei- und Ordnungsrecht eines Landes Immissionen abgewehrt werden dürfen, ist selbst dann keine - gegen Bundesrecht verstoßende - Untersagung des Gewerbebetriebs, wenn der Gewerbetreibende die Anordnung nur dadurch befolgen kann, daß er den Betrieb an der bisherigen Stelle einstellt. Dadurch allein werden die gesetzliche Verpflichtung des Gewerbetreibenden, lästige Immissionen zu unterlassen, und die Ermächtigung der zuständigen Behörde, gegen den Störer einzuschreiten, nicht berührt; seine Befugnis zur Ausübung des Gewerbes als solche bleibt bestehen. Anders als bei den oben erwähnten Beispielen, in denen durch Rechtsvorschriften oder Einzelanordnungen eine bestimmte Art und Weise der Ausübung des Gewerbes verboten wird, ohne die ein Gewerbe dieser Art schlechterdings nicht ausgeübt werden kann, läßt sich eine Fischgroßhandlung im Einklang mit dem geltenden Immissionsschutzrecht betreiben. Die Ausübung des Gewerbes ist wegen der gebotenen Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft nur nicht an jeder beliebigen, sondern an den hierfür geeigneten Stellen zulässig. Es stand schon immer außer Frage, daß die Einteilung des Gemeindegebietes in Baugebiete mit verschiedener Nutzung sowie Bauvorschriften, die in bestimmten Gebieten kein Gewerbe oder nur Gewerbebetriebe bestimmter Art zulassen, gewerberechtlich bedenkenfrei sind. Das Preußische Oberverwaltungsgericht vertrat daher bei Anlagen, die keiner besonderen gewerberechtlichen Genehmigung bedürfen, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, die Anwendung einer polizeilichen Vorschrift sei auch dann rechtmäßig, wenn die Auflage praktisch bewirke, daß die weitere Ausübung des Gewerbebetriebs unmöglich werde. Dehn niemand dürfe das Gewerbe so betreiben, daß daraus Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen (Urteile vom 3. Dezember 1888 [Pr.VBl. Bd. 10, 285], vom 16. April 1891 [Pr.VBl. Bd. 12, 415], vom 12. November 1891 [OVG Bd. 23, 254 ff., 263, 266], vom 2. Juli 1906 [GewArch. Bd. 6, 195, 197] vom 15. Oktober 1925 [GewArch. Bd. 23, 321, 325] und vom 22. Februar 1934 [Pr.OVG Bd. 92, 99, 106 f.]; ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 2. April 1930, JW 1931, 1748 = GewArch. Bd. 29, 22). Diese Rechtsmeinung wird auch heute allgemein vertreten (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 14. Januar 1965 - BVerwG I C 26.62 - [DVBl. 1965, 768 = GewArch. 1966, 22] und vom 25. Mai 1965 - BVerwG I C 85.63 - [GewArch. 1966, 46 = DVBl. 1965, 766 = JZ 1965, 640]; E.R. Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Auf. [1953] Bd. I S. 696.; Drews-Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl. [1961] S. 148 f.; Badura, Wirtschaftsverwaltungsrecht, in Besonderes Verwaltungsrecht, [Hrsg. von Münch] 2. Aufl. [1970] S. 235 ff. [280]; Fuhr, a.a.O. § 1 Erl. 13; Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler, a.a.O.§ 18 RdNr. 25 und§ 143 RdNr. 6).
4.
Das angefochtene-Urteil verletzt auch nicht § 51 GewO. Der Kläger meint, die an ihn gerichtete Lärmschutzmaßnahme hätte nicht von einer Sonderordnungsbehörde auf Grund landesrechtlichen Ordnungsrechts, sondern allein von der örtlich zuständigen höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 51 Abs. 1 GewO erlassen werden dürfen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt worden.
a)
Gemäß § 51 Abs. 1 GewO kann wegenüberwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt, doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. Die Parteien sind verschiedener Meinung darüber, ob diese Vorschrift nur für Anlagen gilt, die nach §§ 16 ff. GewO genehmigt wurden, oder auch - wie der Kläger in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung annimmt für Anlagen, die ohne besondere gewerberechtliche Genehmigung errichtet werden durften. Welche Auslegung des Gesetzes den Vorzug verdient, kann in dieser. Rechtsstreit unentschieden bleiben, well die Revision auch dann erfolglos bleiben müßte, wenn der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt würde. Zu seinen Gunsten kann ferner angenommen werden, daß der Hof, auf dem der Betriebslärm eingeschränkt werden muß, eine Anlage ist die für den Gewerbebetrieb wertlos wird, wenn die festgesetzten Lautstärken eingehalten werden müssen, und der Kläger deswegen das Gewerbe auf einem anderen Grundstück fortsetzen müßte.
Die Vorschrift des § 51 GewO wurde im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht, verletzt, weil eine Ordnungsverfügung, mit der die Ausübung des Gewerbes in dem oben dargelegten zulässigen weiten Umfang eingeschränkt wird, die Benutzung einer Anlage nicht im Sinne dieser Bestimmung untersagt. Dieser engbegrenzte sachliche Geltungsbereich des § 51 GewO ist eine Folge der grundlegenden Regelung des § 1 GewO, die gesetzlichen Einschränkungen der Berufsausübung nicht im Wege steht. Der Gesetzgeber ging, wie sich aus den Motiven zur Gewerbeordnung ersehen läßt, bei der Schaffung des§ 51 von der Vorstellung aus, daß ein Gewerbetreibender die allgemeinen polizeilichen Vorschriften beachten müsse. Wenn eine bestimmte Art und Weise der Gewerbeausübung verboten ist und/oder durch die zuständige Polizei- oder Ordnungsbehörde untersagt werden kann, steht somit § 51 GewO einem Einschreiten dieser Behörde nicht entgegen. Eine Maßnahme der Polizei- oder Ordnungsbehörde gegen einen Gewerbetreibenden ist, wie oben ausgeführt wurde, mit§ 1 GewO in der Regel selbst dann vereinbar, wenn sie praktisch bewirkt, daß das Gewerbe nicht mehr an der bisherigen Stelle ausgeübt werden kann. Auch in einem solchen Falle muß daher die Polizei- oder Ordnungsverfügung nicht unbedingt als eine Untersagung im Sinne des § 51 GewO angesehen werden, deren Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde vorbehalten ist, oder als eine Entziehung der Berechtigung zum Gewerbebetrieb, die nach § 143 Abs. 1 GewO rechtswidrig wäre. Die Ermächtigung des§ 51 GewO an die höheren Verwaltungsbehörden, unter gewissen Voraussetzungen die Benutzung einer Anlage zu untersagen, berührt demnach nicht die Befugnis anderer Behörden, die Ausübung des Gewerbes auf Grund von polizeilichen und ordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder einzuschränken. Die Bedeutung, des § 51 GewO liegt vielmehr darin, daß er der Verwaltung eine Eingriffsmöglichkeit zur Verfügung stellt, die sie ohne diese Regelung nicht hätte. Es trifft daher nicht zu, wenn Vogel (JuS 1961, 91 [93 Fußnote 21]) meint, § 51. GewO gehe als eine spezialgesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes den Bestimmungen des allgemeinen Polizeirechts vor; eher ist das Gegenteil richtig (ebenso Schenkel, GewO, 2. Aufl. [1892]§ 51 Erl. 4, der den "subsidiären Charakter der Vorschrift" hervorhebt, und Janssen in von Brauchitsch/Ule, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder VIII/I, Halbband Abschn. II, GewO § 51 Erl. I 3 b).
b)
Eine Maßnahme der höheren Verwaltungsbehörde nach§ 51 GewO kommt demnach in Betracht, wenn Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften abgewehrt werden können. Wenn etwa eine nachträgliche Aufläge nach§ 25 Abs. 3 GewO nicht erteilt werden darf, weil die zur Abwehr von Lärmbelästigungen notwendigen Maßnahmen für Anlagen dieser Art wirtschaftlich nicht vertretbar sind, läßt sich ein ordnungsmäßiger Zustand nur durch Anwendung des§ 51 GewO herbeiführen. Diese Vorschrift vermag dadurch, daß sie eine Eingriffsermächtigung und eine dem Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG entsprechende Entschädigungsregelung enthält, in denjenigen Fällen eine "Lücke" auszufüllen, in denen ein Vorgehen gegen den Störer ausnahmsweise - etwa weil sich der Gewerbetreibende auf Grund besonderer Umstände auf den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann - als Enteignung anzusehen wäre und die aus Gründen des Gemeinwohls notwendige Anordnung unterbleiben müßte, weil das einschlägige Polizei- oder Ordnungsrecht solche atypischen Fälle nicht geregelt hat. Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat in dem Beschluß vom 4. September 1967 - BVerwG I C 22.67 - (DÖV 1967, 861 = GewArch. 1967, 248) § 51 GewO als Ausnahme von dem Grundsatz bezeichnet, daß die Untersagung einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbebetätigung keinen Entschädigungsanspruch begründet (ebenso Menger und Erichsen, VerwArch. Bd. 59 [1968], 167 [172 ff.]; Janssen, GewArch, 1968, 1 [2 links unten]; Kreft in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, des Bundesgerichtshofs, Anm. unter Nr. 30 zu Art. 14 [Cf] GrundG).
c)
Der Kläger wird durch die angefochtenen Verfügungen nicht, wie er meint, enteignet. Er übt dadurch, daß er die Nachtruhe anderer Menschen stört, das Gewerbe ordnungswidrig aus. Die Gewerbetätigkeit überschreitet insoweit die durch verfassungsmäßige Gesetze bestimmten Grenzen seines Eigentumsrechts und verletzt damit zugleich fremde Rechte. Diese Rechtsverletzung - und nur diese - soll durch die Ordnungsverfügung und den Widerspruchsbescheid verhindert werden. Durch das an ihn gerichtete Verbot des Beklagten, künftige Störungen der Nachtruhe zu unterlassen, büßt er nichts ein, was ihm rechtlich zusteht. Ihm wird damit nur aufgegeben, die für alle geltenden Schranken einer sozialgerechten Nutzung des Eigentums zu beachten. Die behördliche Maßnahme steht, wie dem Urteil des Berufungsgerichts entnommen werden kann, in keinem Mißverhältnis zu dem erstrebten Erfolg. Der Kläger genießt, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt, hinsichtlich der von ihm verursachten Lärmbelästigungen keinen Vertrauensschutz. Er muß daher die ihm auferlegte Einschränkung der Gewerbetätigkeit entschädigungslos hinnehmen (vgl. hierzu BVerfGE 10, 89 [114]; 13, 225 [229]; 20, 351 [361]; 24, 367 [389]; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1965, a.a.O.: BGHZ 45, 23 [28]; H.J. Wolff, Verwaltungsrecht Bd. I 7. Aufl. [1968]§ 60 I b 2, Bd. III 2. Aufl. [1967] § 130 I a; Kreft, a.a.O.).
5.
Selbst wenn der Betrieb des Klägers sich seit seiner Errichtung nicht wesentlich geändert hätte und nur die Umgebung durch die Errichtung von Wohngebäuden verändert worden wäre, könnte sich der Kläger gegenüber der Maßnahme des Beklagten nicht mit Erfolg auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.
Der Kläger betreibt keine Anlage, für die er einer Genehmigung nach § 16 GewO bedurfte. Die Baugenehmigung, die er im Jahre 1949 zur Errichtung eines Gebäudes "für die Fischgroßhahdlung" erhalten hat, erstreckte sich nach allgemeiner Auffassung allerdings auch auf die Nutzung des genehmigten Baues. Damit war dem Kläger jedoch nicht erlaubt, durch die gewerbliche Nutzung des Baugrundstücks die Nachtruhe zu stören.
Die Erteilung der Baugenehmigung konnte vom Kläger auch nicht dahin mißverstanden werden, daß mit der Genehmigung von Wohnbauten auf den benachbarten Grundstücken nicht zu rechnen sei. Eine solche Annahme des Klägers wäre schon deshalb unbegründet gewesen, weil ihm selbst der Bau einer Wohnung auf dem verhältnismäßig kleinen Grundstück erlaubt worden war. Er hätte schon aus diesem Grunde in Betracht ziehen müssen, daß in absehbarer Zeit auch die anderen Grundstücke zu Wohnzwecken bebaut werden durften, da er vernünftigerweise nicht annehmen konnte, daß anderen Grundstückseigentümern das versagt werde, was ihm gestattet wurde.
Der Rechtsauffassung des Klägers steht ferner die Tatsache entgegen, daß er in einem Gebiet gebaut hat, das damals planungsrechtlich nicht in bestimmter Weise ausgewiesen war. Es war daher auch nicht für Anlagen bestimmt, deren Betrieb Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft herbeiführen konnte. Abgesehen davon, daß das Gebiet früher als gemischtes Wohngebiet ausgewiesen war, war es bei Baubeginn des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lückenhaft mit Wohnhäusern bebaut. Der Kläger mußte daher schon im Jahre 1949 damit rechnen, daß die Bebauung des Geländes in der bisherigen Weise fortgesetzt werde. Er hätte daher voraussehen können, daß durch nächtliche Verkehrs- und Verladearbeiten auf seinem Grundstück zukünftige Bewohner der benachbarten Grundstücke im Schlaf gestört werden könnten und er von der zuständigen Behörde veranlaßt werde, die durch seinen Gewerbebetrieb herbeigeführten Störungen der Nachtruhe zu unterlassen. Wenn der Kläger etwa zehn Jahre lang auf keine Bewohner der Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen brauchte und während dieser Zeit die Nachtruhe nicht stören konnte, erwarb er hierdurch keinen eigentumsrechtlich geschützten Besitzstand gegenüber denjenigen, die zeitlich nach ihm bauten und Wohnungen auf den benachbarten Grundstücken bezogen. Er hatte während dieser Zeit nur den tatsächlichen Vorteil, daß er seinen Gewerbebetrieb uneingeschränkt ausüben durfte. Sobald sich die Verhältnisse in der Umgebung des Gewerbebetriebs verändert hatten, hätte er sein Verhalten den neuen Verhältnissen anpassen und Lärmbelästigungen unterlassen müssen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dr. Sommer