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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1996, Az.: BVerwG 3 B 18.96

Feststellungsanspruch auf die Bestandskraft des Widerrufsbescheids und der Rückforderungsbescheide

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 18.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 19763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.09.1995 - AZ: 11 L 2832/93

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Dezember 1996
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400.080 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Dabei behandelt der Senat die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren als beteiligungsfähig, weil sie - wenn auch erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - mit ihrer Beschwerde unter erstmaliger Berufung auf ihre Beteiligungsunfähigkeit die Aufhebung der gerichtlichen Entscheidungen und die Abweisung der gegen sie erhobenen Klage ereichen will (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 73/78 - BGHZ 74, 212, 215) [BGH 05.04.1979 - II ZR 73/78]. Mit diesem Antrag ist ihr tags zuvor gestellter Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gegenstandslos geworden.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.

3

Das Berufungsgericht hat seinem Urteil zwei von einander unabhängige Begründungen gegeben: zum einen hat es den Feststellungsanspruch der Klägerin auf die Bestandskraft des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 10. August 1989 gestützt und zum ändern - unabhängig von der Bestandskraft des genannten Bescheides - auf die eigene Sachprüfung des geltend gemachten Anspruchs selbst. Ist die angefochtene Entscheidung auf mehr als eine für sich allein den Entscheidungsausspruch tragende Begründung gestützt, so kann die Revision nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird (Beschluß vom 30. November 1988 - BVerwG 3 B 22.88-, vom 15. Juli 1987 - BVerwG 3 B 51.86-, vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 310 § 132 Nr. 232, vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 Nr. 197 mit weiteren Nachweisen). Gegen die zuletzt genannte Begründung des angefochtenen Urteils hat die Beklagte keinen Zulassungsgrund geltend gemacht, insbesondere nicht dargelegt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung diese Rechtsauffassung aufwirft. Wird die nicht angegriffene Begründung des Berufungsurteils zugrunde gelegt, dann erweisen sich die Fragen, wieweit die gerichtliche Anordnung einer Sequestration und ein daran sich anschließendes Konkursverfahren den Ablauf der Widerspruchsfrist hemmt oder ob in dem Bestreiten des Konkursverwalters ein Widerspruch nach der Verwaltungsgerichtsordnung liegt, als unerheblich. Die eigene Sachprüfung des geltend gemachten Feststellungsanspruchs durch das Berufungsgericht darf aber der beschließende Senat nicht nachprüfen, denn seine Prüfungskompetenz ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 3 VwGO auf die Rechtsfrage beschränkt, die in der Beschwerdebegründungsfrist als grundsätzlich bedeutsam dargelegt worden ist.

4

Der weiter gestellte Antrag der Beklagten, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts sowie das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, kann sachlich nur auf eine zugelassene Revision hin beschieden werden; eine Revision darf aber aus den eben genannten Gründen nicht zugelassen werden. Selbst solche Verfahrensmängel, die im Revisionsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden, sind im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur auf Rüge innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) hin beachtlich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1985 - BVerwG 9 B 10679.83 - Buchholz 310 § 132 Nr. 229; Beschluß vom 14. Januar 1966 - BVerwG 5 B 148.65 - Buchholz 310 § 132 Nr. 50).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400.080 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Sommer
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski