Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1985, Az.: BVerwG 9 B 10679.83
Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmängel; Amtsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 10679.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 24.06.1982 - AZ: AN 439-V/79
- VGH Bayern - 11.08.1983 - AZ: 19 B 82 C. 1111
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Buchholz 310 § 132 VwGO nr 229
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind auch solche Verfahrensmängel nur auf Rüge hin zu beachten, die im Revisionsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden (So auch, BVerwG, 14.01.1966, V B 148.65, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 50).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Kläger messen der vorliegenden Rechtssache "aufgrund der Ereignisse im Libanon nach der israelischen Invasion im Juni 1982" grundsätzliche Bedeutung bei. Damit wird jedoch offensichtlich keine grundsätzliche Frage des revisiblen Rechts aufgezeigt, sondern auf tatsächliche Entwicklungen im Libanon hingewiesen, die allein Gegenstand von tatsächlichen Feststellungen sein, nicht aber Anlaß für die Klärung von Rechtsfragen durch das Revisionsgericht geben können. Auf die Ausführungen, die die Beschwerde zu den tatsächlichen Verhältnissen im Libanon macht, ist daher nicht einzugehen.
Auf Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung führt auch nicht der Hinweis der Beschwerde, politische Verfolgung könne sich auch gegen Gruppen von Menschen richten. Die mit diesem Hinweis aufgeworfenen Fragen sind im Anschluß an den von der Beschwerde ausdrücklich erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 - (BVerfGE 54, 341, <358/359>) vom beschließenden Senat grundsätzlich geklärt (vgl. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314). Die Beschwerde läßt im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen die Kläger, denen keine Verfolgung durch den libanesischen Staat droht, in das von der libanesischen Regierung allein bzw. durch die internationalen Truppen beherrschte Gebiet zurückkehren können, nicht hervortreten, inwiefern in dieser Hinsicht eine weitere Klärung erfolgen könnte.
Die Revision kann auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerde zugelassen werden, es bedürfe höchstrichterlicher Klärung, inwieweit ein faktisches Einreiseverbot der libanesischen Behörden gegen staatenlose Palästinenser als politische Verfolgung anzusehen sei. Diese Frage könnte sich nur stellen, wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte, daß die Kläger von einem solchen Einreiseverbot betroffen sind. Das ist indessen nicht der Fall. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger insoweit als unsubstantiiert und damit nicht schlüssig angesehen. Darin liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - (Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31). In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß es dem Asylbewerber obliegt, unter Angabe genauer Einzelheiten einen Sachverhalt zu schildern, der - als wahr unterstellt - seine Verfolgungsfurcht begründet. Von diesem Grundsatz ist der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich ausgegangen, wenn er ausführt, die Kläger hätten nicht einmal substantiiert behauptet, daß ihnen die Ausstellung eines neuen oder die Verlängerung eines vorhandenen Ausweises verweigert worden sei. Mit den Darlegungen der Beschwerde, der Vortrag der Kläger müsse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als substantiiert angesehen werden, wird lediglich eine fehlerhafte Anwendung dieses Grundsatzes auf den im Einzelfall der Kläger festgestellten Sachverhalt geltend gemacht; ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich daraus nicht.
Einen solchen läßt auch das weitere Beschwerdevorbringen nicht hervortreten, der angefochtene Beschluß weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1978 - BVerwG 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314) ab. In dieser Entscheidung ist zwar ausgeführt, daß demjenigen, der schon einmal politische Verfolgung erlitten hat, die Rückkehr in den Verfolgerstaat nur zugemutet werden kann, wenn sich eine Wiederholung der Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen läßt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Kläger, die ursprünglich geltend gemacht hatten, eine Verfolgung durch syrische Truppen und die El-Fatah wegen des Verhaltens ihres Vaters bzw. Ehemannes befürchten zu müssen, jedoch vor ihrer Ausreise weder einer Kollektiv Verfolgung ausgesetzt gewesen noch haben sie in eigener Person politische Verfolgung erlitten.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.
Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, die Ausländerakte der Kläger beizuziehen, entspricht - abgesehen davon, daß dies nicht beantragt worden war - bereits nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Beschwerdeschrift wird nicht - wie nach dieser Vorschrift erforderlich - dargelegt, welche konkreten, den Klägern günstigen Erkenntnisse aus einer Beiziehurg dieser Akte hätten gewonnen werden können. Der Vortrag, die Ausländerakte enthalte "Erkenntnisse im Hinblick auf die Ausführungen zu einem faktischen Einreiseverbot durch Nichtverlängerung des Paßersatzes" reicht dazu nicht aus. Imübrigen ist für die Frage, ob sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen mußte, allein dessen materiellrechtliche Auffassung maßgebend. Nach der materiellrechtlichen Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger jedoch nicht einmal schlüssig behauptet, daß gerade sie durch ein faktisches Einreiseverbot betroffen sind.
Ebenfalls nicht ordnungsgemäß entsprechend den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 V VwGO erhoben ist die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung ausschließlich auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes gestützt und es unterlassen, eine Auskunft beim Senator für Inneres in Berlin einzuholen, den Journalisten Gerner und Prof. Wild als Zeugen zu vernehmen sowie Berichte einer in London ansässigen Juristenkommission, den Bericht des Untersuchungsausschusses für humanitäre Hilfe des Bundestags, den Bericht des Generalsekretärs des Deutschen Roten Kreuzes und eine Stellungnahme des Journalisten H. M. B. beizuziehen. Auch insoweit legt die Beschwerde weder das mutmaßliche Ergebnis der vermißten Beweisaufnahme im einzelnen dar, noch läßt sie hervortreten, inwiefern dieses zu einer Anerkennung der Kläger hätte führen müssen. Durch die Behauptung, es sei inzwischen an einer Vielzahl von Fällen zu belegen und praktisch offenkundig, daß Auskünfte des Auswärtigen Amts vielfach falsch oder unvollständig seien, kann die notwendige hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht ersetzt werden.
Die Auskünfte des Auswärtigen Amtes, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung verwertet hat, sind entgegen der Ansicht der Beschwerde ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auskünfte den Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 1983 zur allgemeinen Unterrichtung unter Hinweis auf die Verwertung in anderen Verfahren übersandt. Er hat in dem Anhörungsschreiben (Art. 2§ 5 Abs. 1 letzter Satz EntlG) vom 1. Juli 1983 ausdrücklich auf diese Auskünfte Bezug genommen und damit zu erkennen gegeben, daß er sie auch im Verfahren der Kläger zu verwerten gedenke. Das war zur Gewährung rechtlichen Gehörs ausreichend. Einer nochmaligen Übersendung der den Prozeßbevollmächtigten bereits bekannten Auskünfte war nicht erforderlich (vgl. Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 9 B 375.81 - Buchholz 402.24§ 28 AuslG Nr. 30), Auf die Art der Aktenführung in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Ebenfalls fehl geht die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe durch seine Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 1982 nicht auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abgehoben. Die Beschwerde übersieht, daß sich die Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beschränkt, daß Personen, die aus Palästinenserorganisationen desertiert sind, nur wegen schwerwiegender Straftaten verfolgt werden und ehemalige Angehörige palästinensischer Widerstandsbewegungen mit keinerlei Gefahren seitens der arabischen (syrischen) Friedenstruppen zu rechnen haben. Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Beurteilung der Lage im Libanon nach dem Einmarsch der Israelis, liegen der angefochtenen Entscheidung Auskünfte des Auswärtigen Amts vom Februar 1983 zugrunde.
Eine Zulassung der Revision vermag schließlich auch der dem Senat aus dem Verfahren BVerwG 9 CB 200.83 bekannte Umstand nicht zu rechtfertigen, daß der Verwaltungsgerichtshof durch den hier angegriffenen Beschluß vom 11. August 1983 über eine Berufung der Kläger entschieden hat, die bereits zuvor durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 1983 zurückgewiesen worden und damit nicht mehr anhängig war. Die Kläger haben sich nämlich im vorliegenden Verfahren auf diesen Mangel nicht berufen. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch auf eine Prüfung der geltend gemachten Rügen beschränkt. Das gilt auch für solche Verfahrensmängel, die in einem Urteilsverfahren ohne Rüge von Amts wegen berücksichtigt werden müßten (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1966 - BVerwG 5 B 148.65 - Buchholz 310 § 132 Nr. 50 sowie Weyreuther, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr. 222).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender