Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1992, Az.: VI ZR 314/91
Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes; Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden ; Anforderungen an die Führung eines Entlastungsbeweises; Umzäunung eines Pferdekrals; Gewerbemäßige Pferdezucht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1992
- Aktenzeichen
- VI ZR 314/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 12.09.1991
- LG Lübeck
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 292-295
- MDR 1993, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 981-982 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 844-846 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Kind Sebastian S., geboren am 1. September 1984,
vertreten durch die Eltern Thomas und Kerstin S., R. ... Straße K.,
Prozessgegner
Frau Elke B., Sc. Weg ..., Ro.
Amtlicher Leitsatz
Ein Landwirt und Pferdezüchter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die gegen ein Ausbrechen der Pferde ausreichend schützende Umzäunung eines Pferdekrals zusätzlich auch dagegen zu sichern, daß kleine Kinder unter dem Zaun in den Kral hineinkriechen und sich so der Gefahr von Verletzungen durch einen Huftritt aussetzen.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Jeder Grundstückseigentümer muß wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie (sogar trotz Verbotes) sein Grundstück zum Spielen benutzen, und zudem die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können.
- 2.
Wenn die Gefahr, daß Kinder auf einem Grundstück zu Schaden kommen, von dort gehaltenen Tieren ausgeht ist für den Tierhalter ein Entlastungsbeweis i.S. des § 833 Satz 2 BGB nur möglich, wenn auch er im Rahmen des Zumutbaren bei der Verwahrung seiner Tiere Schutzmaßnahmen ergreift, die im erforderlichen Maße Gefahren von Kindern abzuwenden vermögen.
- 3.
Nicht jeder abstrakten Gefahr muß durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden und Sicherungen von absoluter Wirksamkeit sind kaum möglich.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. September 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der am 1. September 1984 geborene Kläger besuchte zusammen mit seiner Mutter am 2. Oktober 1987 seine Großmutter. Die Beklagte betreibt auf dem Anwesen, auf dem die Großmutter zur Miete wohnte, unter Mithilfe ihrer Tochter eine Pferdezucht. Während sich Mutter und Großmutter im Hause unterhielten, begab sich der Kläger, der zunächst vor dem Wohngebäude gespielt hatte, zum Stall und sodann weiter zu einem in der Nähe befindlichen Pferdekral, in dem sich Jungpferde aufhielten. In der Mitte dieses Krals wurde er später mit schweren Kopfverletzungen gefunden.
Der Kläger führt seine Verletzungen darauf zurück, daß er von einem Jungpferd getreten worden sei. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil die Beklagte den Kral zwar mit einer aus Stangenrohren bestehenden Einzäunung umgeben, jedoch keine Sicherung dagegen angebracht habe, daß kleine Kinder unter der Absperrung hindurchkriechen können. Auch habe weder die Beklagte selbst noch ihre Tochter den Kläger oder seine Mutter vor den Pferden gewarnt, obwohl die Tochter der Beklagten die Tiere in den Kral verbracht und kurz vor dem Unfall gesehen habe, wie sich der Kläger ohne Aufsicht am Stalltor zu schaffen gemacht habe.
Der Kläger hat Ersatz seines materiellen Schadens und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von der Beklagten verlangt und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für künftige Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält einen auf § 833 BGB gegründeten Schadensersatzanspruch des Klägers nicht für gegeben, auch wenn von dem Vortrag des Klägers ausgegangen werde, er sei im Kral von einem der Jungpferde der Beklagten getreten worden. Diese Tiere seien der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt; letztere habe bei der Beaufsichtigung der Tiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Der Kral habe sicheren Schutz gegen ein Ausbrechen der Pferde geboten. Es habe keiner darüber hinausgehenden Einzäunung als Sicherung dagegen bedurft, daß ein kleines Kind in den Kral hineingelangen könne. Von einem Landwirt könne nicht verlangt werden, daß er seine Rinder oder Pferde "kindersicher" in der Weise verwahre, wie man dies in einem Zoo oder Tiergarten erwarte.
Die Beklagte habe zwar auf dem Anwesen durch die Pferdehaltung eine Gefahrenquelle geschaffen; auch habe sie damit rechnen müssen, daß kleinere Kinder auf dieses Anwesen kommen. Dennoch habe von der Beklagten nicht erwartet werden können, daß sie das Anwesen so einrichte, daß es in all seinen Bereichen keinerlei Gefahren für kleine Kinder in sich berge. Jedenfalls könne der Beklagten kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie sich mit der Einzäunung des Pferdekrals mit drei Rohren, die üblich sei und einer ordnungsgemäßen Pferdehaltung entspreche, begnügt habe.
Eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB könne nicht daraus hergeleitet werden, daß ihre Tochter vor dem Unfall wahrgenommen habe, wie der Kläger auf seinem Weg zur Unfallstelle die Schiebetür zu einem Stall zugeschoben habe.
II.
Diese Überlegungen des Berufungsgerichts greift die Revision ohne Erfolg an.
1.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts trifft zu, die Beklagte habe durch die gewählte Ausgestaltung der Umzäunung ihres Pferdekrals ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen die von den Tieren ausgehenden Gefahren getroffen. Der Senat teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht gehalten war, den Kral gegen ein Eindringen von Kindern zu sichern; sie hat vielmehr insoweit bei der Beaufsichtigung und Verwahrung der Tiere die notwendige Sorgfalt walten lassen und durch die Unterhaltung dieses Krals, wie er zum Unfallzeitpunkt bestand, auch keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
a)
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Jungpferde der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt waren und letzterer daher der in § 833 Satz 2 BGB einem Tierhalter nachgelassene Entlastungsbeweis offen steht; an dieser Beurteilung vermag es nichts zu ändern, daß der Betrieb der Beklagten der Zucht von Reitpferden dient, da diese auf Erwerbszwecke gerichtet war (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - VersR 1986, 1077, 1079).
An die Führung des Entlastungsbeweises sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, sowohl was die ordnungsgemäße Verwahrung als auch die Beaufsichtigung der Tiere angeht. Der Tierhalter ist insbesondere verpflichtet, für eine ausreichend sichere Einzäunung der Anlagen zu sorgen, in denen sich seine Tiere aufhalten, wenn von ihnen Gefahr für Dritte ausgehen kann; so ist auch derjenige, der Pferde hält, für deren sichere Unterbringung verantwortlich (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 798). Die Erfüllung dieser Pflicht soll allerdings in erster Linie dazu dienen, ein Entweichen der Tiere nach außen, etwa von der Koppel oder Weide auf Dritten zugängliches Gelände, Straßen oder dergleichen zu verhindern, da erfahrungsgemäß in einem solchen Fall mit schweren Unfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087). Dabei trifft eine entsprechende Pflicht nicht nur den Tierhalter in dieser Eigenschaft, sondern - im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB - auch denjenigen, der für ein Grundstück oder Anwesen, auf dem die Tiere gehalten werden, verkehrssicherungspflichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 aaO). Andererseits muß der Tierhalter, will er sich gemäß § 833 Satz 2 BGB entlasten, seinerseits für eine Verwahrung der Tiere sorgen, die allen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen genügt, soweit der Tierhalter selbst für das Gelände (mit-)verantwortlich ist, auf welchem seine Tiere untergebracht sind.
Die sich hieraus ergebenden Pflichten bestehen in besonderem Maße dann, wenn der Gefahrenbereich der Tiere für Kinder zugänglich ist. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen muß, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie (sogar trotz Verbotes) sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72, VersR 1973, 621, 622, vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73, VersR 1975, 88, 89 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, VersR 1991, 559 = BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht 41). Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr, daß Kinder auf einem Grundstück zu Schaden kommen, von dort gehaltenen Tieren ausgeht; in einem solchen Fall ist für den Tierhalter (auch wenn er selbst nicht Grundstückseigentümer ist) ein Entlastungsbeweis i.S. des § 833 Satz 2 BGB nur möglich, wenn auch er im Rahmen des Zumutbaren bei der Verwahrung seiner Tiere Schutzmaßnahmen ergreift, die im erforderlichen Maße Gefahren von Kindern abzuwenden vermögen.
b)
Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint und ihre Entlastung auf der Grundlage des § 833 Satz 2 BGB bejaht hat.
Der Senat hat - im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten - wiederholt dargelegt, daß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muß und Sicherungen von absoluter Wirksamkeit kaum möglich sind (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 VersR 1976, 149, 150 und vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - aaO, jeweils m.w.N.). Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812). Dementsprechend wird auch im Rahmen des nach § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter möglichen Entlastungsbeweises einem Landwirt nicht die Verpflichtung auferlegt, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; vielmehr müssen nur die in der Landwirtschaft allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen eingehalten worden sein (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - aaO).
Das Berufungsgericht hat beanstandungsfrei festgestellt, daß die Einzäunung eines derartigen Pferdekrals mittels einer Konstruktion aus drei Rohrstangen nicht nur üblich ist, sondern auch einer ordnungsgemäßen Pferdehaltung entspricht. Das vermag auch die Revision grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen. Sie meint hingegen, es habe hier zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen bedurft, da damit zu rechnen gewesen sei, daß kleine Kinder in die Nähe des Pferdekrals gelangen könnten. Dem vermag der Senat unter den hier gegebenen Umständen nicht zu folgen.
Die Umzäunung, wie sie hier bestand, war - das ist zwischen den Parteien nicht streitig - ausreichend, um ein Entweichen der (jungen) Pferde aus dem Kral mit den damit verbundenen Gefahren für dritte Personen, auch Kinder, die sich auf dem Anwesen aufhielten, zu verhindern. Die Abschrankung konnte also ihre vordringliche Aufgabe erfüllen. Aber auch wenn man dem Zaun als weitere Funktion die Aufgabe zumißt, für eine deutliche Trennung zwischen den Tieren und sich ihnen - etwa zum Betrachten - nähernden Personen zu sorgen, um letztere von einer allzu intensiven, etwa auf Unerfahrenheit oder Leichtsinn beruhenden Annäherung an die Pferde abzuhalten, da diese ansonsten gefahrbringend reagieren könnten, war die Absperrung hierzu in hinreichendem Maße geeignet. Sie stellte allerdings kein nicht zu bewältigendes Hindernis dar, da sie überklettert oder - wie vorliegend geschehen - von einem Kind auf dem Boden kriechend überwunden werden konnte. Indessen war von der Beklagten auch nicht zu verlangen, daß sie den Kral mit einer Umzäunung ausstattete, die sich in diesem Sinne als unüberwindliches Hindernis hätte erweisen müssen.
Ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem Tiere gehalten werden, birgt stets gewisse Gefahren für Dritte in sich, die mit den Gegebenheiten nicht hinlänglich vertraut sind. Deshalb muß der Landwirt Schutzmaßnahmen in dem Umfang ergreifen, daß auf dem Betriebsfremden zugänglichen Gelände derartigen Gefahren begegnet wird, soweit sich die dritten Personen nicht geradezu offensichtlich leichtfertig verhalten. Dazu war eine Umzäunung des Pferdekrals, wie sie hier im Unfallzeitpunkt vorhanden war, ausreichend.
Auch die besonderen Anforderungen, die sich daraus ergeben, daß unbesonnene Kinder zu schützen sind, führen hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar mußte die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen damit rechnen, daß auf ihr Anwesen auch Kinder gelangten, die mit ihrem Betrieb nichts zu tun hatten. Zum einen veranstaltete sie das jährliche Fest des Fohlenbrennens, zu dessen Zuschauern auch Kinder verschiedenen Alters gehören konnten. Zum andern waren Wohnungen auf diesem Anwesen vermietet, darunter auch an die Großmutter des Klägers, die er, wie der Beklagten bekannt war, hin und wieder besuchte. Auf Kinder, die auf einem landwirtschaftlichen Anwesen zu Besuch sind, üben Pferde eine Anziehungskraft aus.
Der festgestellte Sachverhalt läßt aber keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß die Beklagte damit rechnen mußte, kleine Kinder würden sich unter Überwindung der Umzäunung des Pferdekrals in diesen zu den dort befindlichen jungen Pferden begeben und sich den durch diese drohenden Gefahren aussetzen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte Grund zu der Annahme hatte, kleine Kinder würden ohne Aufsicht und unbefugt das der Tierhaltung dienende Gelände im Bereich von Pferdestall und Kral als Spielplatz benutzen. Vielmehr konnte die Beklagte davon ausgehen, daß, soweit sich kleine Kinder auf dem Anwesen aufhalten, dies in Begleitung aufsichtsführender Personen geschehen werde, sei es, daß sie das Fest des Fohlenbrennens mit ihren Eltern oder anderen Betreuungspersonen aufsuchen, sei es, daß sie bei Besuchen unter der Obhut der jeweiligen Gastgeber oder der sie begleitenden Personen stehen. Auch bezüglich des Klägers, dessen Großmutter auf dem Anwesen wohnte, konnte die Beklagte darauf vertrauen, daß eine Aufsicht durch die Großmutter selbst, die sorgeberechtigte Mutter oder einen von dieser Beauftragten erfolgen würde. Die Beklagte konnte erwarten, daß seitens der für das Wohl des Klägers Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung des dreijährigen Kindes wahrgenommen werde, wenn es allein auf dem der Pferdezucht dienenden Anwesen spielte.
Unter diesen Umständen war die Beklagte nicht gehalten, die in üblicher Weise ausgestaltete Umzäunung ihres Pferdekrals durch besondere Maßnahmen zu verstärken und zu erweitern, um Kinder am Durchkriechen (und möglicherweise Überklettern) zu hindern. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beklagten bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen, daß Kinder unbefugt und ohne gehörige Aufsicht die Bereiche des Pferdestalls und des Pferdekrals zum Spielen benutzen, etwa an der Einzäunung des Krals herumklettern und sich dadurch in Gefahr bringen (vgl. die vom Senat zu derartigen Sachverhalten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht aufgestellten Grundsätze in den Urteilen vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - a.a.O. und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - aaO). Hierfür aber ist dem festgestellten Sachverhalt nichts zu entnehmen; auch die Revision zeigt keine solchen Umstände auf.
2.
Ohne Erfolg bleibt die Revision auch insoweit, als dem Kläger ein auf § 831 Abs. 1 BGB gegründeter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte versagt worden ist.
a)
Das Berufungsgericht führt aus, daß die Tochter der Beklagten dieser bei der Pferdezucht half. Dies entspricht dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, wonach die Beklagte ihren Betrieb unter Mithilfe ihrer etwa 18-jährigen Tochter führte, diese auch am Unfalltag bei den Pferden tätig war und - während sich der Kläger bereits auf dem Gelände aufhielt - die Jungpferde in den Kral verbrachte. Im Berufungsurteil wird ferner der weitere Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt, die Tochter der Beklagten habe wahrgenommen, wie der Kläger - offenbar auf seinem Weg zur Unfallstelle - noch zum Spaß die Schiebetür zu Stall Nr. 7 zuschob. Unstreitig hat die Tochter hierauf nichts veranlaßt, um den Kläger an seinen weiteren gefährlichen Erkundungen zu hindern.
b)
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, hieraus könne kein der Beklagten gemäß § 831 BGB anzulastendes Verhalten abgeleitet werden, trifft im Ergebnis zu.
Die Tochter der Beklagten war allerdings in den Pferdezuchtbetrieb ihrer Mutter eingebunden und, soweit sie in diesem tätig war, deren Verrichtungsgehilfin. Da sie am Unfalltag die Jungpferde in den Kral verbracht hat, war sie seinerzeit auch in Ausführung ihr übertragener Verrichtungen tätig, so daß die Beklagte nach Maßgabe des § 831 Abs. 1 BGB für das Verhalten ihrer Tochter einstehen müßte, wenn hierdurch einem Dritten widerrechtlich Schaden zugefügt worden wäre; letzteres war hier aber nicht der Fall.
Es kann der Tochter der Beklagten keineswegs als Pflichtverletzung angelastet werden, daß sie die Jungpferde in den Kral verbrachte, obwohl sich der Kläger bereits auf dem Anwesen befand; der normale Betrieb der Pferdezucht kann nicht dadurch eingeschränkt werden, daß Wohnungsmieter auf dem Anwesen Besuch empfangen.
Die Tochter der Beklagten war auch nicht zum Eingreifen verpflichtet, als sie sah, daß sich der Kläger am Stalltor zu schaffen machte. Eine Rechtspflicht zum Handeln hätte sie nur dann getroffen, wenn sich vor ihren Augen für den Kläger eine konkrete Gefahrenlage entwickelt hätte. Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn sie gesehen hätte, daß der Kläger die Einzäunung des Pferdekrals zu überwinden versuchte, um zu den Jungpferden zu gelangen. Eine derartige Gefährdung des Klägers war aber noch nicht gegeben, als er lediglich an der Stalltür spielte. Die Tochter der Beklagten brauchte in dieser Situation nicht damit zu rechnen, der Kläger werde sich anschließend nicht nur zum Kral begeben, sondern sogar in diesen hineinkriechen. Vielmehr konnte die Tochter der Beklagten, die im Bereich der Stalltür keine besondere Gefahr für den Kläger befürchten mußte, darauf vertrauen, daß das dreijährige Kind, mochte es hier auch allein spielen, nicht gänzlich ohne Aufsicht der für sein Wohl verantwortlichen Personen war.
III.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Müller
Dr. Dressler