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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1973, Az.: VI ZR 55/72

Verkehrssicherungspflicht; Grundstückseigentümerpflicht; Schutzmaßnahmen des Grundstückseigentümers; Sicherheitsmaßnahmen bei spielenden Kindern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1973
Aktenzeichen
VI ZR 55/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1973, 1297 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1973, 631-632 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1973, 662 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 621-622 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

a. Für den Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks besteht nicht ohne weiteres eine Pflicht zur Sicherung des unbefugten Verkehrs auf diesem Grundstück.

b. Eine solche Verkehrssicherungspflicht kann jedoch für den Grundstückseigentümer gegenüber dem Spiel von Kindern treffen, das unbefugt auf seinem Grundstück stattfindet.

c. Als Grundstückseigentümer muß man im Rahmen des Zumutbaren Schutzmaßnahmen einleiten, die wirksam und dauerhaft ausgerichtet sind, wenn offensichtlich ist, daß auch entgegen dem Verbot stets Kinder auf dem Grundstück spielen, wenn die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden nehmen können.

d. Diese Grundsätze machen es aber nicht notwendig, einen auf einem umzäunten Grundstück befindlichen Papierverbrennungsofen durch eine zusätzliche Abschirmung zu sichern.

Hinweis:

In diesem Zusammenhang siehe auch noch BGH, VersR 1957, 790 und FamRZ 1970, 553.