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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1997, Az.: 1 StR 600/96

Bestellung des ehemaligen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger; Gründe für die Aufhebung einer Bestellung zum Pflichtverteidiger; Aussetzen der Hauptverhandlung zur Suche einer neuen Verteidigers als prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts; Selbstständige Verteidigungsführung durch den Rechtsanwalt; Kontinuität der Verteidigung; Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal; Auswirkungen eines aggressiven Nachtatverhaltens auf den Strafausspruch; Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten; Aufklärungspflicht des Gerichts durch die Vernehmung von Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1997
Aktenzeichen
1 StR 600/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 15.03.1996

Fundstellen

  • JR 1998, 251-252
  • NStZ 1997, 401-402 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Rosemarie B., geb. B., aus M., geboren am ... 1947 in S.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher, Landau als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... und Dr. ... aus ... sowie Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Verminderung ihrer Schuldfähigkeit aufrechterhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ihr liegt zur Last, sie habe im Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB ihrem Ehemann, dem Nebenkläger, in Tötungsabsicht einen Messerstich in den Rücken versetzt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

A.

Zum Schuldspruch:

3

I.

Insoweit greift keine der Verfahrensrügen durch.

4

1.

und 2. Erfolglos rügt die Revision Beschränkungen ihrer Verteidigung im Zusammenhang mit der Bestellung von Verteidigern während der Hauptverhandlung.

5

a)

Den Rügen liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

6

Als Wahlverteidiger wirkte Rechtsanwalt P. am 1., 2. und 3. Sitzungstag (22., 23. und 28. Februar 1996) mit. Mit der Begründung, es seien zwischen ihm und der Angeklagten hinsichtlich der Verteidigungsstrategie unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten aufgetreten, legte er mit Schriftsatz vom 5. März 1996, bei Gericht eingegangen an demselben Tag, das Mandat nieder. Das gab dem Vorsitzenden Anlaß, ihr an diesem Tag um 14 Uhr im Wege einer Eilverfügung Rechtsanwalt M. als Verteidiger beizuordnen; diesem wurde Akteneinsicht gewährt. Am 4. Sitzungstag (6. März 1996) ab 13.15 Uhr fungierten beide Rechtsanwälte als Verteidiger. Durch Verfügung des Vorsitzenden wurde Rechtsanwalt P. neben Rechtsanwalt M. als Verteidiger bestellt, "um die Kontinuität der Verteidigung zu gewährleisten". Nach Ansicht des Vorsitzenden standen die von Rechtsanwalt P. vorgetragenen Gründe dessen Beiordnung nicht im Wege. Im weiteren Verlauf wurden Anträge der Angeklagten, beide Verteidigerbestellungen aufzuheben, abgelehnt, "da keine Umstände vorgetragen wurden, auf Grund derer von einer relevanten Störung des jeweiligen Vertrauensverhältnisses auszugehen ist". Später beantragte sie, die Hauptverhandlung auszusetzen, "um weiteren Verteidigern die Möglichkeit zu geben, sich in das Verfahren einzuarbeiten". Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab: Die Angeklagte sei durch zwei für sie bestellte Verteidiger ausreichend verteidigt. Sie habe im übrigen die Möglichkeit, im Laufe der nächsten Woche bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung weitere Verteidiger hinzuzuziehen. Am 5. Sitzungstag (14. März 1996) war nur noch Rechtsanwalt M. als Verteidiger anwesend. Rechtsanwalt P. hatte mit Schriftsatz vom 11. März 1996 erneut die Rücknahme seiner Bestellung beantragt: Es bestehe kein weiterer Bedarf mehr, ihn als weiteren Verteidiger im Verfahren zu halten; denn er habe am 8. März 1996 seine bisherigen Sitzungsmitschriften und die Ausarbeitung seines Schlußvortrags in einer zweieinhalbstündigen Besprechung seinem Kollegen M. zugänglich gemacht, der erklärt habe, im Hinblick auf diese ausführliche Besprechung für die weitere Verteidigung der Angeklagten ausreichend vorbereitet worden zu sein. Zugleich teilte Rechtsanwalt P. mit, wegen einer anderweitigen Strafverteidigung könne er im nächsten Verhandlungstermin (14. März 1996) nicht auftreten. Er erschien dann auch am 6. und letzten Sitzungstag (15. März 1996) nicht mehr. An dieser Verhandlung wirkte wiederum Rechtsanwalt M. mit. Ein weiterer Antrag der Angeklagten, ihn zu entpflichten, war abgelehnt worden. Im weiteren Verlauf - am 18. März 1996 - entband der Vorsitzende dann Rechtsanwalt P. von der Verteidigung.

7

b)

Zunächst rügt die Revision ohne Erfolg die Verletzung der §§ 140 Abs. 1, 142 Abs. 1, 137 Abs. 1 StPO.

8

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Vorsitzende in der Sitzung vom 6. März 1996 Rechtsanwalt P., der zuvor Wahlverteidiger gewesen war, zum Pflichtverteidiger bestellt und es im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung abgelehnt hat, diese Bestellung wieder aufzuheben. Weder die von dem Rechtsanwalt im Schriftsatz vom 5. März 1996 geschilderten Beleidigungen durch die Angeklagte noch seine Ankündigung, gegen sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten zu wollen, bildeten hier einen ausreichenden Grund, von der Bestellung abzusehen oder sie wieder aufzuheben (vgl. BGHSt 39, 310 [BGH 26.08.1993 - 4 StR 364/93] sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 143 Rdn. 5 je m.w.Nachw.). Daß Rechtsanwalt P. tatsächlich gegen die Angeklagte Strafanzeige erstattet habe, ergibt sich weder aus der von ihm in der Sitzung vom 6. März 1996 verlesenen (weiteren) Erklärung noch aus seinem erneuten - schriftlichen - Antrag vom 11. März 1996 auf Rücknahme seiner Bestellung. Auch die Revision behauptet das nicht.

9

Vergeblich beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, daß am 5. März 1996 Rechtsanwalt M. zum Verteidiger bestellt worden ist. Die Anhörung der Angeklagten nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO war entbehrlich, weil eine Verfahrenslage vorlag, in der die sofortige Beiordnung eines Verteidigers notwendig erschien (vgl. auch BGH StV 1992, 406). Den Antrag der Angeklagten vom 6. März 1996 auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt M. hat der Vorsitzende rechtsfehlerfrei abgelehnt. Wichtige Gründe hierfür vermochte die Angeklagte nicht vorzutragen. Allein der Umstand, daß sich der genannte Rechtsanwalt während laufender Hauptverhandlung ohne vorherige Rücksprache mit der Angeklagten zur Übernahme der Verteidigung bereit erklärt hatte, war kein Grund, der vom Standpunkt eines vernünftigen Beschuldigten aus eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses besorgen ließ.

10

c)

Erfolglos macht die Revision sodann geltend, durch die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung am 6. März 1996 habe das Landgericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt und damit gegen die §§ 140 Abs. 1, 145 Abs. 1, 265 Abs. 4, 338 Nr. 5 und 8 StPO verstoßen. Sie meint, das Gericht hätte die Hauptverhandlung aussetzen müssen, um der Angeklagten - die in der geschilderten Situation "praktisch ohne Verteidiger" gewesen sei - Gelegenheit zu geben, sich um "einen adäquaten Verteidigerersatz" zu bemühen. Nach Auffassung der Revision war Rechtsanwalt M. nicht in der Lage, die Verteidigung sachgerecht zu führen. Die Strafkammer (so die Revision) wäre auch gehalten gewesen, von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, nachdem Rechtsanwalt P. - der allein die gesamte Beweisaufnahme miterlebt habe - aus dem Verfahren ausgeschieden war.

11

Ob in einem Fall der vorliegenden Art die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen ist, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGHSt 13, 337; vgl. ferner Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 265 Rdn. 45 sowie W. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 102). Einen Ermessensfehler weist die angefochtene Entscheidung nicht auf.

12

Wie die Revision selbst vorträgt, erklärte sich Rechtsanwalt M. bereit und in der Lage, die Verteidigung der Angeklagten zu übernehmen und zu Ende zu führen. Ob der neue Verteidiger für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend vorbereitet ist, hat er in erster Linie selbst zu beurteilen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dies nachzuprüfen; denn als unabhängiges Organ der Rechtspflege hat der Rechtsanwalt die Verteidigung selbständig zu führen (BGH, Urt. vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 418/78 - bei Holtz MDR 1979, 108 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79] unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 19. Mai 1967 - 4 StR 143/67 - und vom 14. März 1969 - 1 StR 353/68; vgl. auch BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 1).

13

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Ermöglichen einer umfassenden Verteidigung gebieten könnte (vgl. dazu BGH NJW 1965, 2164 [BGH 25.06.1965 - 4 StR 309/65]; NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 1, 3).

14

Unter den gegebenen Umständen war das Recht der Angeklagten, sich wirksam zu verteidigen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK), nicht beeinträchtigt:

15

Ihr nicht näher begründeter Hinweis auf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt M. reichte nicht aus (vgl. BGH, Urt. vom 24. Oktober 1978 - 1 StR 468/78 - bei Holtz MDR 1979, 108 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]). Zudem stand der Angeklagten in der Sitzung vom 6. März 1996 noch Rechtsanwalt P. zur Seite, so daß eine umfassende Verteidigung gewährleistet war.

16

Besondere Umstände, die in Frage stellten, Rechtsanwalt M. könne die (weitere) Verteidigung sachgerecht führen, liegen nicht vor. Vielmehr durfte er seine Vorbereitung für ausreichend erachten. Hierbei ist von Bedeutung, daß er nicht nur vor Übernahme der Verteidigung die Akten eingesehen hatte, sondern auch durch seinen Vorgänger, Rechtsanwalt P., gründlich eingewiesen worden war. Es kommt hinzu, daß der zu beurteilende Sachverhalt weder besonders schwierig noch umfangreich war: Die Angeklagte räumte ein, ihren Ehemann mit dem Messer gestochen zu haben, wenn sie auch ihren Tötungsvorsatz in Zweifel zog. In Gegenwart von Rechtsanwalt M. - am 14. März 1996 - wurde der Nachbar vernommen, der bekundete, das Messer sei so fest im Rücken des Geschädigten steckengeblieben, daß er es nur mit äußerster Kraftanstrengung herausziehen konnte (eine für die Frage des Rücktritts vom Versuch erhebliche Aussage).

17

Allerdings hat es der Vorsitzende in rechtlich bedenklicher Weise hingenommen, daß Rechtsanwalt P. dessen Entpflichtung erst am 18. März 1996 ausgesprochen wurde, in den Sitzungen vom 14. und 15. März 1996 nicht mehr erschien. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Kontinuität der Verteidigung, die der Vorsitzende in seiner Verfügung vom 6. März 1996 hervorgehoben hatte, im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gewahrt war. Ob nunmehr die Verteidigung durch einen der beiden Rechtsanwälte ausreiche, blieb unerörtert. Jedoch hat sich dieser Mangel letztlich nicht ausgewirkt. Denn dem Schreiben vom 11. März 1996, in dem Rechtsanwalt P. um die Aufhebung seiner Beiordnung bat, ist zu entnehmen, daß Rechtsanwalt M. in der Zwischenzeit derart in die Sache eingearbeitet war, daß die Mitwirkung des zuerst genannten Verteidigers nicht mehr erforderlich erschien.

18

3.

Vergeblich macht die Revision geltend, es sei der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.

19

a)

Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 177 Satz GVG verstoßen, ist unbegründet. Es hat die Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungssaal nicht damit begründet, daß sie, um dadurch das Strafverfahren zu boykottieren, sich wiederholt auf ihre Verhandlungsunfähigkeit berufen habe. Vielmehr ist die getroffene Anordnung darauf gestützt, daß die Angeklagte (von der das Gericht sagt, daß sie verhandlungsfähig sei) die Schlußausführungen ihres Verteidigers mehrmals durch laute Bemerkungen störte und unterbrach und dieses Verhalten auch fortsetzte, nachdem ihr die Entfernung aus dem Sitzungszimmer angedroht worden war. Dieses Verhalten der Angeklagten rechtfertigte ihren Ausschluß nach § 177 GVG. Ein Verschulden setzte diese Maßnahme der Sitzungspolizei nicht voraus (vgl. Mayr in KK 3. Aufl. § 177 GVG Rdn. 5 sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 177 GVG Rdn. 8). Um ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr (§ 178 GVG) ging es hier nicht.

20

Entgegen dem Vortrag der Revision wurde der Angeklagten vor der Entfernung rechtliches Gehör gewährt. Sie wurde darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit bestehe, sie aus dem Sitzungszimmer zu entfernen, falls sie erneut die Hauptverhandlung stört. Sie hätte dann, was die Revision für notwendig hält, "nochmals auf ihre akuten Verteidigerprobleme hinweisen können". Stattdessen verhinderte sie weitere Ausführungen ihres Verteidigers durch lautes Rufen.

21

b)

Ebensowenig ist § 231 b Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt. Eine zeitliche Beschränkung brauchte der Beschluß nicht zu enthalten. Es genügte, daß das Gericht für die weitere Hauptverhandlung die Anwesenheit der Angeklagten nicht für unerläßlich hielt. Allerdings muß ein Angeklagter zur Verhandlung wieder zugelassen werden, sobald schwerwiegende Störungen nicht mehr drohen. Im vorliegenden Fall waren jedoch solche Störungen zu besorgen, solange der Verteidiger berechtigt war, Ausführungen zu machen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Angeklagte zu dem Schlußvortrag des Nebenklägervertreters nicht wieder zugelassen hat. Denn der Verteidiger war berechtigt, auf dessen Ausführungen zu erwidern. Das hat er, wie das Protokoll ausweist, auch getan.

22

c)

Erfolglos rügt die Revision, das Landgericht habe gegen § 231 b Abs. 2 i.V.m. § 231 a Abs. 2 StPO verstoßen.

23

Ausweislich des Protokolls wurde die Angeklagte über den weiteren Gang der Hauptverhandlung nach ihrer Entfernung aus dem Sitzungssaal informiert, also auch über die Schlußausführungen des Nebenklägervertreters. Der Vermerk, sie sei "insbesondere über den wesentlichen Inhalt der Ausführungen ihres Verteidigers und dessen Schlußantrag" unterrichtet worden, ergibt nicht, lediglich dies sei geschehen.

24

Auch sonst ist ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nicht belegt. Die Sitzungsniederschrift hat keine formelle Beweiskraft für die Dauer dieser Unterrichtung. Im übrigen rechtfertigt allein die Behauptung der Revision, die Unterrichtung der Angeklagten habe allenfalls zwei Minuten gedauert, nicht die Annahme, daß sie unzureichend war. Bei dieser Sachlage ist der Senat auch nicht gehalten, den Inhalt der nachträglichen Unterrichtung durch Freibeweis zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. vom 15. Januar 1957 - 5 StR 459/56 - bei Dallinger MDR 1957, 267).

25

4.

Vergeblich rügt die Revision, das Landgericht habe bei der Behandlung von Äußerungen des Facharztes Dr. M. den in Art. 6 MRK niedergelegten Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.

26

Dieser Grundsatz gebot es nicht, den Verfahrensbeteiligten das (spätere) Schreiben des genannten Arztes vom 8. März 1996 bekanntzugeben. Dr. M. hatte die Angeklagte vor der Tat dreimal behandelt. Zu dem Ergebnis dieser Behandlungen wurde er in der Hauptverhandlung gehört (vgl. UA S. 22). Allein dies war das Beweisthema seiner Anhörung. Zum Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat hatte das Gericht ihn nicht bestellt. Deshalb war er auch - anders als die Sachverständige Dr. Baldenbach - bei der vorangegangenen Beweisaufnahme nicht zugegen. Für eine verläßliche Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten fehlte es ihm an ausreichenden Anknüpfungstatsachen.

27

5.

Die Revision rügt, das Landgericht habe dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, daß es die in der Anklageschrift als Beweismittel bezeichnete Zeugin Y., eine Nachbarin der Angeklagten, nicht vernahm, und zwar zu deren Nachtatverhalten. Es geht hierbei um die landgerichtliche Feststellung, die Angeklagte habe im Anschluß an den Messerstich auf den Geschädigten eine leere Orangensaftflasche geworfen, mit ihr aber nur eine Glasscheibe am Hauseingang getroffen, die hierdurch zersplittert sei. Die Revision trägt vor, die Einvernahme der genannten Zeugin hätte ergeben, daß "zum Zeitpunkt, als der Verletzte bereits die Wohnung verlassen hatte, die Glasfensterscheibe von innen zerbrochen wurde". Die Rüge dringt nicht durch: Für den Schuldspruch und einen eventuellen Rücktritt vom Tötungsversuch ist es ohne Bedeutung, ob die Angeklagte eine Flasche nach ihrem Ehemann warf, als sich dieser noch in dem Hause befand (so das Landgericht), oder ob sie die Flasche gegen die Scheibe schleuderte, als er das Anwesen bereits verlassen hatte (so die Revision). Dieser Wurf geschah nach den Feststellungen jedenfalls ohne Tötungsvorsatz. Soweit ihr Nachtatverhalten Schlüsse auf eine fortdauernde Aggressivität der Angeklagten erlauben könnte, betrifft dies lediglich den Strafausspruch, den der Senat aus anderen Gründen aufhebt.

28

Auf die "dienstliche Stellungnahme" des Vorsitzenden zu dieser Aufklärungsrüge, gegen deren Verwertung sich die Revision wendet, kommt es nicht an.

29

6.

Aus den schon unter 4. angeführten Gründen war das Landgericht nicht dazu gedrängt, Dr. M. als weiteren Sachverständigen zu hören, und zwar zur Frage einer aufgehobenen Schuldfähigkeit der Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision war es auch nicht geboten, den bereits vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Keil und Frau Dr. Baldenbach im Rahmen einer ergänzenden Anhörung die Ausführungen des Facharztes Dr. M. in seinem Schreiben vom 8. März 1996 vorzuhalten.

30

7.

Vergeblich rügt die Revision, was die Voraussetzungen des § 20 StGB angeht, eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO. Da Vorhalte nicht protokollierungspflichtig sind, beweist die Sitzungsniederschrift - durch ihr Schweigen - nicht, daß der von der Revision vermißte Vorhalt aus dem schriftlichen Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Baldenbach unterblieben ist.

31

8.

Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin, daß das Landgericht die Ärztinnen Dr. W. und PD Dr. W., die in der Nothilfe im Klinikum G. die Angeklagte untersucht hatten, nicht vernahm. Die Anhörung dieser Ärztinnen drängte sich nicht auf: Die Angeklagte war zur Zeit der Befragung erheblich alkoholisiert, ihr Bericht über die Tat und die Vorgeschichte ausgesprochen detailarm. Der Beweiswert ihrer Schilderungen war daher gering. Weitere Sachaufklärung war von der Vernehmung der genannten Ärztinnen nicht zu erwarten.

32

9.

Mit weiterem Schriftsatz des Rechtsanwalts W. vom 26. Juni 1996 (eingegangen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit der Folge, daß es der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bedarf) macht die Revision erfolglos geltend, im Verhandlungstermin vom 14. März 1996 (am 5. Sitzungstag) sei die Angeklagte verhandlungsunfähig gewesen, weshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliegt.

33

Diese Frage hatte der Senat schon von Amts wegen zu prüfen.

34

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigungen ausgeschlossen (Urt. vom 26. April 1956 - 3 StR 46/56 - bei Dallinger MDR 1958, 142; NJW 1970, 1981; NStZ 1983, 280). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte infolge einer derartigen Beeinträchtigung am 14. März 1996 der Verhandlung nicht mehr folgen konnte, sind nicht vorhanden. Vielmehr ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß die Angeklagte an diesem Sitzungstag trotz der von ihr vorgebrachten Beschwerden verhandlungsfähig war. Das Gericht, das den unmittelbaren Eindruck von der Angeklagten und ihrem Verteidigungsverhalten hatte, durfte sich der Auffassung des Sachverständigen Dr. von Oefele anschließen, sie sei nicht nur allgemein, sondern auch in dem erwähnten Verhandlungstermin verhandlungsfähig, nämlich imstande, sich vernünftig zu verteidigen (vgl. BGH, Urt. vom 10. Januar 1958 - 5 StR 563/57 - bei Dallinger MDR 1958, 141 sowie BGHSt 41, 16, 18) [BGH 08.02.1995 - 5 StR 434/94]. Dieser Landgerichtsarzt hatte die Angeklagte an diesem Tage wiederholt untersucht und wurde zu seinen Erkenntnissen zweimal vernommen. Er war auch anwesend, als sie störte und dann aus dem Sitzungszimmer entfernt wurde.

35

Das Vorbringen der Revision zu dieser Frage ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Soweit die Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt Aichach in einer von Rechtsanwalt W. im Revisionsverfahren eingeholten Stellungnahme vom 25. Juni 1996 davon berichtet, am 14. März 1996 habe Dr. von Oefele telefonisch mitgeteilt, "daß die Gefangene mit psychogenem Stupor im Gericht liege", bezieht sich dieser Befund ersichtlich auf einen Zeitpunkt nach dem Ausschluß der Angeklagten von der Verhandlung. Im übrigen wurden die gesundheitlichen Beschwerden, wie aus dem angeführten Schreiben der Anstaltsärztin hervorgeht, entsprechend behandelt.

36

Auch was die sonstigen Verhandlungstage angeht, sind gegen die Annahme, die Angeklagte sei verhandlungsfähig gewesen, durchgreifende Bedenken nicht begründet.

37

10.

38

Die im Schriftsatz vom 26. Juni 1996 weiter ausgeführte Rüge, "die Angeklagte hätte in ihrem Zustand nicht in den Gerichtssaal, sondern in ein Krankenhaus gehört", daher sei ihr Ausschluß am 5. Sitzungstag rechtswidrig gewesen, dringt aus den unter 3. und 9. dargelegten Gründen nicht durch.

39

Auch das sonstige Revisionsvorbringen zeigt zum Schuldspruch keinen Verfahrensfehler auf.

40

II.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

41

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Tötungsversuch verneint hat. Die Feststellung, daß die Angeklagte versuchte, das im Rücken des Tatopfers steckende Messer zu ergreifen, um erneut zustechen zu können, beruht ersichtlich auf der für glaubhaft erachteten Aussage des Geschädigten. Aus diesem Umstand durfte das Gericht schließen, sie habe ihr Tötungsvorhaben weiter verfolgen wollen. Damit scheidet die Annahme der Revision aus, daß die Angeklagte das Messer "lediglich herausziehen wollte, um den Ehemann insoweit möglicherweise zu retten". An der Vollendung der Tat war sie nach den Feststellungen gehindert, weil es dem Geschädigten gelang, sie durch Wegschubsen auf Distanz zu halten und schließlich aus dem Hause zu fliehen. Sie hat mithin ihr Tötungsvorhaben nicht freiwillig aufgegeben.

42

Soweit das Landgericht bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts ausführt, die Angeklagte habe "nicht genug Kraft" gehabt, "um das feststeckende Messer wieder herauszuziehen", ist diese Wendung nicht etwa dahin zu verstehen, daß sie schon an dieses Messer herangekommen und im Begriffe gewesen sei, es wieder aus dem Rücken des Geschädigten zu ziehen.

43

B.

Zum Strafausspruch:

44

Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil eine zur Vorgeschichte der Tat erhobene Verfahrensrüge durchgreift.

45

Die Einlassung der Angeklagten wich insoweit von den Angaben des Geschädigten "erheblich" ab, als sie behauptete, nicht nur selbst beleidigt und tätlich angegriffen zu haben, sondern auch "von ihrem Ehemann immer wieder beleidigt, geschlagen, sogar brutal verprügelt worden zu sein". Dieser Einlassung ist das Landgericht nicht gefolgt. Bei den vorangegangenen Auseinandersetzungen habe der Geschädigte, der nie aggressiv sei, immer besonnen reagiert. Demgemäß fiel bei der Strafzumessung lediglich - zu Lasten der Angeklagten - ins Gewicht, daß sie ihren Ehemann "schon vor der Tat immer wieder angegriffen und geschädigt hat".

46

Wie die Revision zu Recht rügt, hätte es die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geboten, die Ärztinnen Dr. T. und Dr. P. zu ihren bei der Polizei bekundeten Wahrnehmungen zu der angesprochenen Frage zu hören (vgl. dazu BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 6). Aus ihren zu den Akten gelangten Äußerungen (vgl. insbesondere Bd. I Bl. 164 ff. sowie Bd. II Bl. 193 f. d.A.) ergeben sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, konkrete Hinweise darauf, daß der Geschädigte seine Ehefrau doch mehrfach körperlich mißhandelt hatte. Dem ärztlichen Attest, das Frau Dr. T. am 4. Januar 1995 (Bd. I Bl. 170 d.A.) ausgestellt hat (zur Angabe der Angeklagten, am 19. Dezember 1994 von ihrem Ehemann tätlich angegriffen worden zu sein), kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Beide Ärztinnen waren in der Anklageschrift als sachverständige Zeuginnen aufgeführt. Gleichwohl wurden sie nicht vernommen.

47

Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht, wäre es von vorausgegangenen Tätlichkeiten des Geschädigten ausgegangen, eine mildere Strafe verhängt hätte.

48

Dies berührt allerdings nicht die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten (§ 21 StGB). Diese Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

49

Im übrigen gibt das angefochtene Urteil dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis:

50

Die Strafkammer hat es abgelehnt, die Strafe nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 StGB zu mildern. Zur Gefährlichkeit des Versuchs kam, wie das Gericht darlegt, "entscheidend die hohe kriminelle Intensität" hinzu, die sich "insbesondere auch in dem Verhalten der Angeklagten nach dem Messerstich" zeigte. Handelt es sich hierbei auch um einen zulässigen und wichtigen Strafschärfungsgrund, so wäre doch zu prüfen gewesen, ob und inwieweit ihre Aggressivität auf der psychischen Verfassung beruhte, die zur erheblichen Herabsetzung ihres Hemmungsvermögens führte (vgl. BGH NStZ 1987, 321 f.;  1987, 453;  1991, 581).

Maul
Granderath
Brüning
Boetticher
Landau