Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1967, Az.: 4 StR 143/67
Fürsorgepflichtverletzung des Gewichts wegen fehlender Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verteidigungspflichten des bestellten Verteidigers; Bestimmung des Umfangs der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verantwortungsbereich und pflichtmäßigen Ermessen des Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 143/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 12.10.1966
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl i.R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Mai 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fünf vollendeter und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung ungeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechte rügt, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen gehen offensichtlich fehl. Darauf, daß der vom Gericht bestellte Verteidiger nicht vor der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten gesprochen, sowie darauf, daß er - nach der Behauptung des Angeklagten - in der Hauptverhandlung die Verteidigung nicht mit dem nötigen Nachdruck geführt habe, kann die Revision nicht gestützt werden. Die §§ 140, 338 Nr. 5 StPO sind nicht verletzt; denn der Verteidiger war während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend. Die Rüge greift auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch. Das Gericht und sein Vorsitzender sind nicht verpflichtet, die Tätigkeit des bestellten Verteidigers sachlich daraufhin zu überwachen, ob dieser seine Verteidigungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Dies wäre unvereinbar mit der Stellung des Rechtsanwalts als eines selbständigen, vom Gericht unabhängigen Organs der Rechtspflege. Den Umfang seiner Tätigkeit zu bestimmen, liegt im Verantwortungsbereich und pflichtmäßigen Ermessen des Rechtsanwalts. Weigert er sich, die Verteidigung den Wünschen des Angeklagten entsprechend zu führen oder ist er dazu infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht fähig, so muß es dem Angeklagten überlassen bleiben, eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung, äußerstenfalls die Bestellung eines anderen Verteidigers zu verlangen. Derartige Anträge hat der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht gestellt.
Auch die allgemeine Behauptung, der Vorsitzende habe den Angeklagten wiederholt nicht ausreden lassen, ist keine zulässige Revisionsrüge. Sie muß daran scheitern, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die angeblich unzulässigen Maßnahmen des Vorsitzenden beanstandet und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt haben.
Das angefochtene Urteil ist auch sachlichrechtlich einwandfrei. Dies gilt insbesondere von der Anordnung der Sicherungsverwahrung, die zwar knapp aber ausreichend und rechtsfehlerfrei begründet ist. Die Gründe für die ungünstige Zukunftsbeurteilung der Strafkammer ergeben sich aus dem Zusammenhang. Nach ihren, in diesem Rechtszug nicht angreifbaren Feststellungen geht der Angeklagte für längere Zeit keiner geregelten Arbeit nach. Er ist ohne Not während einer Bewährungsfrist rückfällig geworden, ohne sich durch die früher gegen ihn verhängten Zuchthausstrafen abschrecken zu lassen. Diese Tatsachen rechtfertigen die Voraussage, daß er wahrscheinlich auch in Zukunft nach Verbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe wieder Straftaten von erheblichem Gewicht begehen werde.
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal