Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1956, Az.: 3 StR 46/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1956
- Aktenzeichen
- 3 StR 46/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 22.11.1955
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. April 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt B. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst H. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. November 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützte Revision des Angeklagten, mit der er sich gegen seine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei wendet, kann keinen Erfolg haben.
1.
Die von dem Beschwerdeführer behauptete Verletzung der dem Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht ist nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet worden. Diese Rüge kann nicht darauf gestützt werden, daß das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, daß dem Beschwerdeführer bei seiner Überführung aus der Strafanstalt Butzbach nach Frankfurt am Main nicht gestattet worden sei, Beweismittel mitzunehmen. Daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf diese Beweismittel und ihre Bedeutung für das Verfahren hingewiesen hat, wird von ihm nicht geltend gemacht.
2.
Der Beschwerdeführer behauptet ferner, er habe vor der Hauptverhandlung während seines Aufenthalts in der Untersuchungshaftanstalt in Frankfurt am Main keinen Wahlverteidiger bestellen können. Eine Verletzung des § 137 StPO liegt jedoch nicht vor, da dem Angeklagten Rechtsanwalt Ru. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist und er sich damit einverstanden erklärt hat. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, wurde unmittelbar nach Beginn der Hauptverhandlung Rechtsanwalt Ru. zum Pflichtverteidiger bestellt und ihm durch eine etwa zweistündige Unterbrechung der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich vorzubereiten und den Gegenstand der Verhandlung mit dem Angeklagten zu besprechen. Dieser erteilte dem genannten Rechtsanwalt auch Vollmacht. Nach Wiederbeginn der Verhandlung erklärte sich der Beschwerde führer mit der Fortsetzung der Verhandlung einverstanden Nach alledem hat der Angeklagte durch dieses Verhalten zu Ausdruck gebracht, daß er sein Recht zur Bestellung eine Wahlverteidigers nicht mehr ausüben wolle.
3.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei verhandlungsunfähig und deshalb nicht imstande gewesen, sich wirksam zu verteidigen. Sein schlechter körperlicher Zustand am Tage der Hauptverhandlung habe zwei Ursachen gehabt: Einmal die Verweigerung der Nahrungsaufnahme seit der Überführung nach Frankfurt, ferner Mißhandlungen im Gefängis während der Verhandlungspause am Tage der Hauptverhandlung. Seiner in der Hauptverhandlung vorgebrachten Bitte um ärztlichen Beistand sei nicht entsprochen worden.
Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Die nach den Vorschriften der §§ 226 ff StPO notwendige mündliche Verhandlung über die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat setzte die Fähigkeit des Angeklagten voraus, der Hauptverhandlung folgen und seihe Verteidigung in gehöriger Weise führen zu können. Das Fehlen der Verhandlungsfähigkeit ist daher ein Verfahrensmangel. Ob er vorliegt, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Nur schwere körperliche und seelische Mängel oder Krankheiten sind in der Regel geeignet, diese Fähigkeit auszuschließen. Das folgt schon daraus, daß das Gesetz Verhandlungen gegen Taube oder Stumme, ja sogar gegen geisteskranke Personen grundsätzlich zuläßt (vgl § 140 Abs. 1 Nr. 3, 4 StPO; BGH 3 StR 439/53 vom 29. April 1954). Daß die vom Angeklagten behauptete Beeinträchtigung seines Wohlbefindens nicht derart war, daß sie ihm die Fähigkeit nahm, der Verhandlung zu folgen und seine Verteidigung ordnungsmässig zu führen, ist nach dem Inhalt der Akten und der vom Senat eingeholten Auskünfte nicht zweifelhaft. Diese ergeben, daß der über den Hungerstreik unterrichtete Anstaltsarzt den Angeklagten am Tage der Hauptverhandlung für verhandlungsfähig gehalten hat, nachdem er ihn in seiner Zelle besucht hatte. Auf die Frage, welche rechtliche Bedeutung einer vom Angeklagten selbst verschuldeten Verhandlungsunfähigkeit zukommt, braucht daher nicht eingegangen zu werden, Unzutreffend ist ferner die Behauptung des Angeklagten, der Vorsitzende der Strafkammer habe ihm die Bitte um ärztliche Hilfe abgeschlagen. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 24. Dezember 1955 ergibt vielmehr, daß der Angeklagte nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung eine solche Bitte nicht vorgebracht, vielmehr die Fortsetzung der Verhandlung ausdrücklich gewünscht hat. Unter diesen Umständen brauchte der Vorsitzende bei dem gerichtserfahrenen Angeklagten an dessen Verhandlungsfähigkeit nicht zu zweifeln.
Koeniger
Busch
Maaß
Dr. Wiefels