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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1957, Az.: 5 StR 459/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1957
Aktenzeichen
5 StR 459/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 26.07.1956

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Abhängigen

In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a.d. Aller vom 26. Juli 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 26. Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner minderjährigen Tochter (§ 174 Nr. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

3

I.

Verfahrensrüge.

4

1.)

Der Angeklagte war während der Vernehmung seiner Tochter aus dem Sitzungssaal entfernt worden.

5

Er behauptet, er sei, nachdem er wieder vorgelassen worden sei, nur dahin unterrichtet worden, "die Zeugin sei bei ihren früheren Aussagen verblieben".

6

Er meint, hierin liege nicht die in § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt dessen, was die Zeugin ausgesagt habe.

7

a)

Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu nur den Vermerk, daß der Angeklagte "mit dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugin Ursula P. bekannt gemacht" worden sei.

8

Daß im Falle des § 247 Abs. 1 StPO dem Angeklagten der wesentliche Inhalt einer Zeugenaussage, die in seiner Abwesenheit gemacht worden ist, mitgeteilt wird, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens. Ob der Vorsitzende hierüber eine Mitteilung gemacht oder nicht gemacht hat, wird daher nach § 274 StPO durch die Sitzungsniederschrift derart bewiesen, daß ihr gegenüber nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist (BGHSt 1, 346 [350]).

9

Der Inhalt dessen, was der Vorsitzende dem Angeklagten von einer Zeugenvernehmung mitgeteilt hat, braucht aber nicht im einzelnen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden, und er ist auch im vorliegenden Fall nicht aufgenommen worden. Auf ihn kommt es aber für die Beurteilung der Frage an, ob das, was der Vorsitzende dem Angeklagten mitgeteilt hat, rechtlich als wesentlicher Inhalt der Auslage der Ursula P. anzusehen ist.

10

Der Senat hatte daher durch Freibeweis zu ermitteln, was der Vorsitzende dem Angeklagten mitgeteilt hat.

11

Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, mit der die dienstlichen Äußerungen der übrigen Richter im wesentlichen übereinstimmen, ist der Angeklagte schon während seiner Vernehmung auf Abweichungen seiner Angaben von denen hingewiesen worden, die seine Tochter im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. Die Vernehmung der Ursula P. nur kurz, weil es, nachdem der Angeklagte ein Teilgeständnis abgelegt hatte, dem Gericht im wesentlichen nur darauf ankam, ob der Angeklagte nicht nur, wie er angegeben hatte, seine Finger, sondern sein Glied in die Scheide des Mädchens gesteckt hatte. Als der Angeklagte wieder hereingeführt worden war, eröffnete ihm der Vorsitzende, daß seine Tochter bei ihrer früheren Aussage geblieben sei und nach wie vor behaupte, er habe auch sein Glied bei ihr eingeführt.

12

An der Richtigkeit dieser dienstlichen Äußerung zu zweifeln, besteht kein Anlaß. Sie steht auch nicht im Widerspruch mit der Angabe des Urteils, Ursula sei gewissenhaft auf jeden Vorhalt eingegangen, den ihr der Angeklagte gemacht habe. Solche Vorhalte hat der Angeklagte naturgemäß erst gemacht, nachdem er wieder hereingerufen worden war. Wie die dienstlichen Äußerungen ergeben, hat er sie zwar nicht unmittelbar nach seinem Wiedereintritt gemacht, sondern nach Vernehmung einer weiteren Zeugin. Derartige Vorhalte brauchten nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden.

13

Bei dieser Sachlage ist der Angeklagte ordnungsgemäß nach § 247 Abs. 1 Satz 3 StPOüber den wesentlichen Inhalt der Aussage der Ursula P., die diese in seiner Abwesenheit gemacht hatte, unterrichtet worden.

14

2.)

Soweit der Angeklagte rügt, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), greift er in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Vorderrichters an. Die Ausführungen der Revision ergeben selbst, daß die Strafkammer diejenigen Zeugen, aus deren Aussagen sich nach Ansicht des Angeklagten ergeben soll, daß er stärker angetrunken war, als die Strafkammer angenommen hat, vernommen hat. Auch diese Rüge kann daher nicht durchdringen.

15

II.

Sachrügen.

16

Auch sachlichrechtlich sind die Einzelausführungen der Revision ungerechtfertigt; auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben.

17

1.)

Daß Eltern im Verhältnis zu ihren leiblichen Kindern zu den Personen zu rechnen sind, denen die Kinder im Alter unter 21 Jahren zur Erziehung und zur Aufsicht anvertraut sind, hat der Bundesgerichtshof bereits im Anschluß an die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entschieden (vgl BGHSt 1, 344 [BGH 30.08.1951 - 3 StR 556/51] und die dort aufgeführten weiteren Entscheidungen).

18

2.)

Die Ausführungen des Urteils ergeben in ihrem Zusammenhang eindeutig, daß der Angeklagte die Tat im Zustande voller Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Die charakterliche Abartigkeit des Angeklagten ist nicht krankhaft bedingt.

19

Auch der Alkohol, den der Angeklagte am Tattage getrunken hatte, hat zur Zeit der Tat weder seine Einsichts-, noch seine Hemmungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Das Urteil führt ausdrücklich aus, der Alkoholgenuß habe zur Tatzeit das Einsichtsvermögen des Angeklagten nicht beeinträchtigt, der Alkoholeinfluß habe auch sein Handeln nicht bestimmt. In dieser letzteren Ausführung liegt die Feststellung, daß auch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt war.

20

3.)

Auch sonst läßt die Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Sie war nicht verpflichtet, sämtliche Strafzumessungsgründe aufzuführen. Auch die Höhe der Strafe läßt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht den Verdacht aufkommen, daß die Strafkammer sich durch rechtsirrige Erwägungen habe leiten lassen.

21

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Börker