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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1951, Az.: 3 StR 556/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.08.1951
Aktenzeichen
3 StR 556/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Berlin - 09.03.1951

Fundstellen

  • BGHSt 1, 343 - 346
  • JZ 1951, 727 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Sittlichkeitsverbrechens

Prozessgegner

den Gleisbauarbeiter Erich Ernst Hermann P., geboren am ... 1903 in R. Krs. T., wohnhaft in B., E.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Bei geschiedener Ehe hat auch der Elternteil, dem das Recht der Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, nach natürlicher Lebensanschauung und kraft gesetzlicher Bestimmung auf Grund der elterlichen Gewalt die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen und g.F. erzieherisch zu betreuen, wenn es sich bei ihm aufhält und er eine Einwirkungsmöglichkeit auf das Kind hat. Dieses ist daher auch ihm insoweit zur Aufsicht und Erziehung anvertraut.

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Henneka Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. März 1951, soweit es ihn betrifft, mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen §174 Ziff 1 StGB in drei Fällen, begangen an seiner zur Tatzeit 14 Jahre alten ehelichen Tochter Ingrid, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts geltend gemacht wird. Das Rechtsmittel ist begründet.

2

Von Erfolg ist die auf einen Verstoss gegen §247 StPO gestützte Verfahrensrüge der Revision. Zwar kann dieser nicht darin gefolgt werden, dass bei der Vernehmung der Tochter Ingrid als Zeugin die Voraussetzungen für ein Abtretenlassen des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer nicht vorgelegen hätten, weil dieser sich seit langer Zeit in Haft befunden habe und deshalb eine Beeinflussungsmöglichkeit durch ihn nicht gegeben gewesen sei. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Massnahme aus §247 StPO ist allein, ob zu befürchten steht, dass ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Von diesem Gesichtspunkt hat sich aber, wie aus dem entsprechenden Vermerk der Sitzungsniederschrift hinreichend deutlich hervorgeht, das Landgericht hier leiten lassen. Deshalb kann die Anordnung der Entfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Tochter Ingrid als Zeugin nicht als unzulässig und damit auch nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden.

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Dagegen greift die Revision insoweit durch, als sie geltend macht, der Angeklagte sei nach dem Wiedereintritt in den Sitzungssaal nicht von den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet worden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden sei. Über eine derartige Unterrichtung, wie sie §247 Abs. 1 Satz 2 StPO zwingend vorschreibt, enthält die Sitzungsniederschrift nichts. Gemäss der dieser nach §274 StPO zukommenden ausschliessichen Beweiskraft muss daher als erwiesen angesehen werden, dass die Unterrichtung des Angeklagten unterblieben ist. Dieser Mangel muss auch zur Aufhebung des Urteils führen, da es auf ihm beruhen kann. Allerdings haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger während der Hauptverhandlung einen Antrag dahin gestellt, dem Angeklagten den Inhalt der Zeugenaussage seiner Tochter bekanntzugeben. Auch ist in der Revisionsbegründung nicht im einzelnen dargelegt, welcher erheblicher Verteidigungsmomente der Angeklagte durch jene Unterlassung verlustig gegangen sei. Die dem Vorsitzenden in §247 StPO auferlegte Unterrichtungspflicht ist jedoch unabhängig von dem Antrage eines Prozessbeteiligten zu erfüllen. Dabei ist, wie das Reichsgericht hervorgehoben hat (RGSt Bd. 8, 49), vor allem zu berücksichtigen, dass die dem Gericht eingeräumte Befugnis, den Angeklagten aus der Hauptverhandlung zu entfernen, eine Ausnahme von dem die Hauptverhandlung beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens bildet. Der Ersatz liegt allein in der von dem Vorsitzenden von Amts wegen durchzuführenden Unterrichtung. Nur diese gibt dem Angeklagten die, Möglichkeit zu prüfen, ob das, was in seiner Abwesenheit geschehen ist, ihm weitere Verteidigungsmomente eröffnet. Deshalb kann, wenn die Mitteilung unterblieben ist, auch nicht eine Darlegung der dem Angeklagten entzogenen Verteidigungsmöglichkeiten in der Revisionsbegründung verlangt werden. Solange aber nicht zu ersehen ist, was der Angeklagte noch zu seiner Verteidigung angeführt haben würde, wenn die Unterrichtung erfolgt wäre, ist nicht mit Sicherheit die Möglichkeit auszuschliessen, dass bei Beachtung der Vorschrift des §247 Abs. 1 Satz 2 StPO das Landgericht zu einer anderen Wertung und Würdigung der Sach- und Rechtslage gekommen sein könnte.

4

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Revision ergänzend anführt, auf alle Fälle müsse die Unterrichtung des Angeklagten als unvollständig angesehen werden. Diesem Vorbringen steht an sich das Schweigen des Protokolls entgegen. Geht man aber von der hilfsweise vorgebrachten Behauptung der Revision aus, so ist zwar anzunehmen, dass seitens des Vorsitzenden doch eine Mitteilung darüber stattgefunden hat, was während der Abwesenheit des Angeklagten ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Aber es hat sich nach dem Vorbringen der Revision - und nur dieses kann hier zu Grunde gelegt werben - um eine nur unvollständige Inkenntnissetzung des Angeklagten gehandelt. Durch eine solche ist jedoch der Unterrichtungspflicht nicht genüge getan. Gerade weil der Angeklagte in einem unter Umständen für die Urteilsfindung äusserst wichtigen Teile der Hauptverhandlung in seinem Recht auf Anwesenheit beschränkt ist, will die Vorschrift des §247 Abs. 1 Satz 2 StPO ihm die Gewähr für eine erschöpfende und richtige Übermittelung dessen bieten, was während seiner Abwesenheit geschehen ist (vgl. RG JW 1934 S. 1366). Deshalb ist bei einer nur unvollständigen Mitteilung des während der Nichtanwesenheit des Angeklagten Geschehenen die Rechtslage ebenso zu beurteilen, als wenn die Unterrichtung überhaupt nicht erfolgt wäre.

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Somit musste das Urteil wegen des Verstosses gegen §247 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

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Die übrigen von der Revision erhobenen Rügen sind dagegen nicht gerechtfertigt.

7

Soweit die Revision Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Tochter Ingrid als Zeugin erhebt, gehen diese als tatsächliches, in der Revisionsinstanz unbeachtliches Vorbringen fehl. Das Landgericht hat im einzelnen dargetan, dass und warum es der Zeugin trotz des ihr angeborenen leichten Schwachsinns geglaubt und ihre Angaben seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Irgend ein Rechtsirrtum tritt in diesen Ausführungen nicht hervor. Vor allem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Kind als glaubwürdig angesehen hat, obwohl es leicht schwachsinnig ist. Der von der Revision behauptete Erfahrungssatz dahin, dass ein geistig zurückgebliebenes Kind stets als unglaubwürdig anzusehen sei, besteht nicht. Die Aussage eines solchen Kindes mag mit besonderer Vorsicht zu werten sein. Daran hat das Landgericht es aber hier nicht fehlen lassen.

8

Mit Recht hat das Landgericht auch das von ihm festgestellte Verhalten des Angeklagten als Verbrechen gegen §174 Ziff 1 StGB gewertet. Dass die Handlungsweise des Angeklagten gegenüber seiner damals 14-jährigen Tochter ein Missbrauchen zur Unzucht bildet, bedarf keiner näheren Darlegung und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

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Aber auch das Tatbestandsmerkmal "des zur Erziehung oder zur Aufsicht Anvertrautseins" ist erfüllt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.

10

Dass Eltern im Verhältnis zu ihren leiblichen Kindern zu den Personen zu rechnen sind, denen ein Mensch unter 21 Jahren zur Erziehung und zur Aufsicht anvertraut ist, ist nach der durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 erfolgten Neufassung des §174 StGB in der Rechtsprechung der oberen Gerichte durchweg angenommen worden (vgl. OLG Hamm NJW 1948, 393 [OLG Hamm 23.01.1947 - 2 Ss 460/47]; OLG Hamburg MDR 1948, 484 [OLG Hamburg 25.08.1948 - SS 130/48]). In diesen Entscheidungen ist zumeist darauf abgestellt worden, dass dem Vater durch die Bestimmungen der §§1626, 1627 und 1631 BGB und der Mutter im Rahmen der §§1684 ff BGB ein Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Betreuung ihres Kindes eingeräumt und ihnen dieses deshalb kraft Gesetzes anvertraut sei. Jene Ansicht hat auch Engisch in einer Anmerkung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart unter näherer Darlegung der Entwicklung der Reform des deutschen Strafrechts vertreten (NJW 1949, 313 ff). Diese Meinung, die sich allein auf das gesetzliche Recht zur Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes stützt, erscheint jedoch zu eng. Sie würde dazu führen, dass im Falle der Scheidung einer Ehe ein aus dieser hervorgegangenes Kind nur dem Elternteil als im Sinne des §174 Ziff 1 StGB anvertraut zu erachten wäre, dem das Vormundschaftsgericht das Recht der Sorge für die Person des Kindes übertragen hätte. Dagegen spricht einmal schon die natürliche Lebensanschauung. Zwischen dem ehelichen Kinde und seinen leiblichen Eltern bestehen von dessen Geburt an auf Vertrauen beruhende Beziehungen, die sich vor allem auf Seiten des Kindes aus seiner Abhängigkeit den Eltern gegenüber ergeben. Es ist ihnen in jeder Einsicht, insbesondere auch zur Erziehung und Aufsicht im eigentlichen Sinne des Wortes anvertraut und bleibt es zumindesten so lange, bis es dem Kindesalter entwachsen ist. Schon dieses natürliche Abhängigkeitsverhältnis, das weder von dem Fortbestand der Ehe noch von der Übertragung des Personensorgerechts berührt wird, lässt daher ein Kind stets jedem Elternteil anvertraut erscheinen, ganz gleich, ob die Ehe der Eltern geschieden ist und auch unabhängig davon, welchem Elternteil im Falle der Scheidung das Personensorgerecht zusteht.

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Zum anderen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gesetz den Eltern nicht nur ein Recht auf Erziehung und Beaufsichtigung ihres Kindes einräumt, sondern ihnen auch eine entsprechende Pflicht auferlegt. Von dieser wird auch der Elternteil nicht völlig entbunden, dem bei geschiedener Ehe das Personensorgerecht entzogen ist. Zwar ist ihm durch dessen Übertragung auf den anderen Ehegatten die Leitung der Erziehung sowie das Aufsichts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht genommen. Er ist dadurch gehindert, auf das Kind in einer den Sorgemassnahmen des Berechtigten widersprechenden Weise einzuwirken. Dennoch bleibt er gehalten, auch seinerseits dem Kinde weiterhin seine besondere Obsorge angedeihen zu lassen. Das gilt vor allem, wenn er, sei es auf Grund der ihm gemäss §75 Ehegesetz eingeräumten Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren, sei es gelegentlich aus anderen Gründen, mit diesem zusammenkommt und eine Einwirkungsmöglichkeit auf das Kind hat. Während eines solcher Beisammenseins hat er in Erfüllung der ihm obliegenden und auch verbliebenen Elternpflichten das Kind zu beaufsichtigen und auch erzieherisch zu betreuen, jedenfalls insoweit, als er sich dadurch mit den Erziehungsmassregeln des berechtigten Elternteils nicht in Widerspruch setzt. Er ist und bleibt, solange das Kind sich bei ihm aufhält und solange es von seinem Schutz und von seiner Fürsorge allein abhängig ist, für dessen Wohl verantwortlich, und zwar nicht als irgendein unbeteiligter Dritter, der zufällig mit dem Kinde in Berührung kommt, sondern als der eheliche Vater oder die eheliche Mutter, die nicht nur nach der natürlichen Lebensanschauung, sondern ebenso nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auf Grund der elterlichen Gewalt dem Kinde in erhöhtem Masse ihre Sorge habe zukommen zu lassen. Deshalb ist das Kind, wenn es sich bei dem nichtsorgeberechtigten Elternteil befindet, auch diesem zur Erziehung und insbesondere zur Aufsicht im Sinne des §174 Ziff 1 StGB kraft Gesetztes anvertraut.

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Demnach hat das Landgericht hier mit Recht den Tatbestand des §174 Ziff 1 StGB auch insoweit als gegeben erachtet, als dieser das Anvertrautsein eines Minderjährigen zur Erziehung oder Aufsicht erfordert. Damit sind, da der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, die Voraussetzungen des §174 Ziff 1 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite vom Landgericht zutreffend bejaht worden.

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Darin, dass dieses zwischen den drei festgestellten unzüchtigen Handlungen des Angeklagten keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, ist eine fehlerhafte Rechtsauffassung nicht zu finden. Im Urteil ist in hinreichender Weise dargetan, aus welchen Gründen das Landgericht ein auf einem einheitlichen Vorsatz beruhendes Vorgehen des Angeklagten in den drei Fällen nicht für gegeben hält. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Urteilsgründe lassen insoweit einen Verstoss gegen die Denkgesetze nicht erkennen. Auch die in diesen Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, ist unbeachtlich, da die Revision es entgegen der zwingenden Vorschrift des §344 Abs. 2 StPO unterlassen hat, die diesen angeblichen Kanzel enthaltenden Tatsachen anzugeben.

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Schliesslich ist nicht ersichtlich, worin ein Ermessensmissbrauch des Landgerichts bei der Festsetzung der erkannten Strafe liegen soll. Das Landgericht hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungstatsachen berücksichtigt und abgewogen und dabei die mildernden Umstände als so überwiegend angesehen, dass es auf Gefängnis erkannt hat, obwohl es ebenso die Möglichkeit gehabt hätte, eine Zuchthausstrafe gegen den Angeklagten auszusprechen. Da das Gesetz eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis vorsieht, können weder die für jede Tat mit einem Jahr Gefängnis bemessenen Einzelstrafen noch die aus diesen auf zwei Jahre Gefängnis zurückgeführte Gesamtstrafe als übermässig hoch bezeichnet werden. Es liegt daher kein Anlass für die Annahme vor, dass das Landgericht von dem ihm bei der Strafzumessung eingeräumten Ermessen einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht habe. Der Hinweis der Revision, der seelische Schaden, den die Tochter des Angeklagten durch dessen Verhalten erlitten habe, könne nicht besonders hoch gewertet werden, geht, deshalb fehl, weil das Landgericht diesen Gesichtspunkt in den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt, ihm also ersichtlich keine Bedeutung beigemessen hat.

Neumann Busch Bundesrichter Henneka ist infolge Urlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert Neumann Scharpenseel Bundesrichter Dr. Ludwig ist infolge Urlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert Neumann