Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1965, Az.: 4 StR 309/65
Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre; Revision des Angeklagten wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Aussetzungsantrags des Angeklagten und Anordnung einer mehrstündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung; Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise; Pflicht des Gerichts zur Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung bei einem Verteidigerwechsel gem.§ 145 Abs. 3 StPO; Möglichkeit des neu bestellten Verteidigers in den Fällen des § 145 Abs. 1 und 2 StPO zum Erzwingen der Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung durch die Erklärung seiner mangelnden Vorbereitung; Verpflichtung des Gerichts nach § 265 Abs. 4 StPO zur Aussetzung der Hauptverhandlung von Amts wegen auf Grund veränderter Sachlage; Wechsel des Verteidigers als Veränderung der Sachlage; Verpflichtung des Gerichts zur Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Fehlens angemessener Vorbereitungszeit für den Verteidiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1965
- Aktenzeichen
- 4 StR 309/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 27.10.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1965, 2164-2166 (Volltext mit red. LS u. Anm.) "Aussetzung der Hauptverhandlung"
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 27. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Rüge, das Schwurgericht habe dadurch, daß es den Aussetzungsantrag des Angeklagten ablehnte und statt dessen nur eine mehrstündige Unterbrechung der Hauptverhandlung anordnete, die Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise beschränkt, ist begründet.
Der Angeklagte hatte vier Tage vor dem Hauptverhandlungstermin dem Landgericht mitgeteilt, sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. F. sei plötzlich für längere Zeit erkrankt und könne ihn in der Hauptverhandlung nicht verteidigen; einen anderen Anwalt, auch den Vertreter des Rechtsanwalts Dr. F., könne er nicht anerkennen, da sich dieser nicht mehr einarbeiten könne; er beantrage daher Aufhebung und Verschiebung der Hauptverhandlung. Diesen Antrag wiederholte er zu Beginn der Hauptverhandlung. Der amtlich bestellte Vertreter des Rechtsanwalts Dr. F., Assessor W., erklärte ausweislich des Protokolls, daß er die Akten mit Ausnahme der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses noch nicht eingesehen habe. Das Schwurgericht bestellte hierauf durch verkündeten Beschluß Assessor W. zum Verteidiger und unterbrach die Hauptverhandlung um 9.25 Uhr bis 15 Uhr mit dem Hinweis, daß die Zeit nach Lage der Akten zur Vorbereitung der Verteidigung genüge. Nach Wiedereintritt in die Verhandlung um 15 Uhr erklärte der neue Verteidiger auf Frage des Vorsitzenden, daß er auf Grund seiner bisherigen Kenntnisse vom Sachstand und des heutigen Aktenstudiums die Verteidigung übernehmen könne und dazu auch bereit sei.
Die Voraussetzungen des § 145 Abs. 3 StPO lagen hiernach zwar nicht vor. Diese Vorschrift regelt jedoch die Pflicht des Gerichts zur Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung bei einem Verteidigerwechsel nicht abschließend. Sie Bedeutet nur, daß der neu bestellte Verteidiger in den Fällen des § 145 Abs. 1 und 2 StPO die Unterbrechung oder Aussetzung durch die Erklärung, er sei nicht vorbereitet, erzwingen kann, weil das Gericht dann die Unterbrechung oder Aussetzung, von offenkundigem Mißbrauch abgesehen, nicht mit der Begründung ablehnen kann, der Verteidiger bedürfe keiner weiteren Vorbereitung (Eb. Schmidt § 145 StPO Rdn. 12). Unabhängig davon und von sonstigen Anträgen und Erklärungen der Beteiligten ist das Gericht aber nach § 265 Abs. 4 StPO verpflichtet, die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen, wenn dies wegen veränderter Sachlage zu einer genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Eine Veränderung der Sachlage kann auch durch Verfahrensvorgänge, z.B. durch einen Wechsel des Verteidigers eintreten, selbst wenn der neue Verteidiger sogleich an die Stelle des früheren tritt (RGSt 65, 246; 71, 353; 77, 153; JW 1926, 1218; HRR 1936, 1402; BGH NJW 1958, 1736 = LM Nr. 16 zu § 265 StPO). Wird sich das Gericht auch in der Regel auf die Erklärung des Verteidigers, er sei genügend vorbereitet, verlassen dürfen, so kann ihn doch unter besonderen Umständen die Fürsorgepflicht, die in § 265 Abs. 4 StPO ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, gebieten, die Hauptverhandlung trotz einer solchen Erklärung auszusetzen, wenn nach Sachlage das Recht des Angeklagten, sich gegen den Anklagevorwurf zu verteidigen, durch den Verteidigerwechsel beeinträchtigt werden würde. Dies trifft vor allem zu, wenn der neue Verteidiger ersichtlich nicht genügend Zeit hatte, um sich angemessen vorzubereiten ( BGH 4 StR 164/63 vom 22. November 1963).
Ein solcher Fall lag hier vor. Der Vorsitzende des Schwurgerichts war zwar auf Grund eines Gesprächs, das er wenige Tage vor der Hauptverhandlung mit Assessor W. geführt hatte, der Meinung, daß dieser besser über die Sache unterrichtet sei als Rechtsanwalt Dr. F.. Als Assessor W. am Vormittag des Verhandlungstages zunächst erklärte, er sei nicht vorbereitet und könne daher die Verteidigung nicht übernehmen, war er daher der Auffassung, daß diesem ein mehrstündiges Studium der Akten zur Vorbereitung genügen müsse. Diese Annahme beruhte jedoch, wie der Senat der glaubwürdigen dienstlichen Äußerung des Rechtsanwalts W. entnimmt, auf einem Mißverständnis, das darin seine Ursache haben mag, daß Assessor Witta zu dem Schwurgerichtsvorsitzenden gesagt hatte, er würde den Angeklagten gerne verteidigen. Assessor W. hatte zwar den Angeklagten häufig, meist zusammen mit Rechtsanwalt Dr. F., in der Untersuchungshaft besucht. Dabei hatte er aber keine Verteidigertätigkeit in der Sache selbst ausgeübt, insbesondere nicht mit dem Angeklagten Verteidigungsmöglichkeiten besprochen. Von Gegenstand des Strafverfahrens hatte er bei seinen Besuchen nur bruchstückhafte Einzelheiten erfahren.
Assessor Witta kannte demnach zu Beginn der Hauptverhandlung weder die Akten noch war er sonst in einer der Schwere des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs (Mordversuch) und der Schwierigkeit der Sachlage angemessenen Weise auf die Verteidigung vorbereitet. Die ihm vom Schwurgericht zur Verfügung gestellte Zeit von 9.25 Uhr bis 15 Uhr genügte zu einer angemessenen Vorbereitung nicht. Der Verteidiger kann seine Aufgabe nur erfüllen, wenn er den Sachverhalt ausreichend kennt, wenn er darüber unterrichtet ist, wie sich der Angeklagte zur Anklage verhält, und wenn er ein klares Bild über die Möglichkeiten gewonnen hat, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen (RGSt 77, 153). Welche Zeit dazu erforderlich ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Hier war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte, der bestreitet, den ihm zur Last gelegten Raubüberfall verübt zu haben, im Vorverfahren von seiner Ehefrau schwer belastet worden war und daß sich die Anklage hauptsächlich auf deren Aussagen stützte. Es war ferner zu berücksichtigen, daß Assessor Witta im Gegensatz zu Rechtsanwalt Dr. F. an der Haupt Verhandlung vor der großen Strafkammer, die zur Verweisung an das Schwurgericht geführt hatte, nicht teilgenommen hatte und die Aussagen der Ehefrau des Angeklagten und der übrigen Belastungszeugen in dieser Hauptverhandlung nicht aus eigener Wahrnehmung kannte, Um den Zeugen geeignete Vorhalte machen zu können, mußte er daher erst vom Angeklagten über diese Aussagen unterrichtet werden. Auf Grund des Aktenstudiums und eines kurzen Gesprächs mit dem Angeklagten am Tage der Hauptverhandlung konnte sich der Verteidiger auch nicht darüber schlüssig werden, ob er dem Angeklagten etwa zu einem Geständnis raten solle. Zu einer so verantwortungsvollen und schwierigen Entscheidung bedarf der Verteidiger in einem Falle wie dem vorliegenden einer ausreichenden Überlegungsfrist; sie darf nicht unter Zeitdruck getroffen werden. Schließlich mußte sich der Verteidiger noch im Gespräch mit dem Angeklagten über alle für die Strafzumessung in Betracht kommenden Umstände Klarheit verschaffen, was gerade für die Verteidigung vor einem Schwurgericht von entscheidenden Einfluß auf die Strafhöhe sein kann.
Nach allem ist der Angeklagte durch den Beschluß des Schwurgerichts, der seinem Verteidiger nur eine allenfalls für die Akteneinsicht und ein kurzes Gespräch mit dem Angeklagten ausreichende Frist vonknapp 5 1/2 Stunden gewährte, in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden. Dieser Verstoß kann mit der Revision gerügt werden, ungeachtet dessen, ob er auf einem Irrtum des Gerichts über die Grenzen seines Ermessens, auf einem Versehen oder auf unverschuldeter Unkenntnis des wahren Sachverhalts beruht, § 265 Abs. 4 dient dem Schütze des Angeklagten. Daher kann es für das Revisionsgericht nur darauf ankommen, ob er objektiv verletzt worden ist. Auch sonst begründet die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Revision ohne Rücksicht darauf, ob sie bewußt, versehentlich oder deshalb geschehen ist, weil dem Gericht die den Mangel begründenden Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (vgl. BGHSt 20, 98 [BGH 24.11.1964 - StR 1 439/64 ] und Eb. Schmidt, § 265 StPO Rdn. 28). Das Urteil muß daher gemäß § 338 Nr. 8 StPO aufgehoben werden (K.M., 4. Aufl. § 265 StPO Anm. 13 c).
Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge können unerörtert bleiben. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die beantragte Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. F. über die Behauptung des Angeklagten, er habe seinem Verteidiger gegenüber stets seine Unschuld beteuert und erklärt, der Zeuge St. wolle ihn nur aushorchen, kein ungeeignetes Beweismittel ist. Welche Schlüsse aus jener Tatsache zu ziehen sind, wenn sie bewiesen oder etwa als wahr unterstellt wird, hat das Schwurgericht allerdings in freier Würdigung zu entscheiden.
Willms
Flitner
Mayr
Spiegel