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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1980, Az.: BVerwG 8 C 8.78

Anspruch auf Korrektur von erteilten Häftlingshilfebescheinigungen und entsprechend höhere Eingliederungshilfe; Einschlägigkeit einer Abänderungsklage nach § 113 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Vererblichkeit von Ansprüchen auf Eingliederungshilfe; Dauer des auf politischen Gründen beruhenden Gewahrsams in der Sowjetunion; Begriff des politischen Gewahrsams; Begriff des ausländischen Staatsgebiets; Rechtliche Behandlung des im Gewahrsam Geborenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1980
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 8.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 30.11.1976 - AZ: R/N 131 IV 75
VG Regensburg - 30.11.1976 - AZ: R/N 133 IV 75
VG Regensburg - 30.11.1976 - AZ: R/N 132 IV 75
VG Regensburg - 30.11.1976 - AZ: R/N 224 IV 75
VGH Bayern - 28.11.1977 - AZ: 135 VIII 76
VGH Bayern - 28.11.1977 - AZ: 138 VIII 76

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 343 - 355
  • DVBl 1981, 883 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1981, 808 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 1981, 309
  • IFLA 1981, 56
  • ROW 1981, 78
  • ZLA 1983, 31

Amtlicher Leitsatz

Das Häftlingshilfegesetz verlangt nicht, daß der Gewahrsam dem Staate zuzurechnen ist, in dem er verhängt wurde; es genügt, daß er einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gewahrsamsstaaten zugerechnet werden kann. Es ist deshalb auch nicht notwendig, daß damit Interessen verfolgt werden, die in dem Gebiet angesiedelt sind, in dem der Gewahrsam verhängt wurde (Aufgabe von BVerwGE 54, 101).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Lotz und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen, M. B. zugleich für ihren am 13. Juli 1977 verstorbenen Ehemann J. B., die alle den Vertriebenenausweis A erhalten und inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, verlangen die Korrektur der ihnen erteilten Häftlingshilfebescheinigungen und entsprechend höhere Eingliederungshilfe. Umstritten ist die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 5. Juni 1973, bei der Klägerin G. bis 28. Februar 1974. Die Zeit bis zum 30. April 1956 ist bereits als Gewahrsamszeit anerkannt und der Bewilligung von Eingliederungshilfe zugrunde gelegt.

2

Die Klägerin B. und ihr Ehemann J. B. sind die Eltern der Klägerinnen G. und M.. Sie stammen aus K.-N. in der Ukraine. Dort ist die Klägerin M. am 9. September 1942 geboren. Auf der Flucht vor russischen Truppen im Juni 1944 kam die Klägerin B. mit ihrem Ehemann und der Klägerin M. nach dem damaligen L. in Polen. Von dort flohen sie Anfang 1945 nach S. im Bezirk Magdeburg. Nach der Besetzung des Gebiets durch sowjetische Truppen würden sie, die damals keine deutschen Staatsangehörigen waren, im September 1945 unter militärischer Bewachung (aus B., wo sie im Lager festgesetzt waren) in ein Lager in W., Sibirien, transportiert, wo sie im Dezember 1945 eintrafen. In diesem Lager wurde am 26. März 1952 die Klägerin G. geboren. Im März 1956 erhielten die Klägerin B. und ihr Ehemann Ausweise und konnten sich innerhalb der UdSSR frei bewegen, durften jedoch nicht an ihren früheren Heimatort zurückkehren. Im Jahre 1957 zog die Familie nach T. in der Moldaurepublik. Ihre im gleichen Jahre eingeleiteten Bemühungen um Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland scheiterten. Weitere Anträge sahen sie aufgrund von Berichten anderer Volksdeutscher als aussichtslos an und stellten erst im März 1973 erneut Ausreiseanträge, die dann genehmigt wurden. Die Klägerin B., ihr Ehemann und die Klägerin M. trafen am 6. Juni 1973, die Klägerin G. am 25. Februar 1974 in der Bundesrepublik Deutschland ein.

3

Die auf Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung und auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe gerichteten Anträge der Klägerinnen und des J. B. wurden von der Regierung von Niederbayern am 29. Juli 1975 dahin beschieden, daß die Klägerin B. und ihr Ehemann sowie die Klägerin M. Häftlingshilfebescheinigungen für die Zeit von August 1945 bis April 1956 ausgestellt und nach §§ 9 a Abs. 1 und 9 c Abs. 1 Häftlingshilfegesetz - HHG - Eingliederungshilfe und weitere Eingliederungshilfe in der Gesamthöhe von jeweils 8.400 DM bewilligt, erhielten. Die Klägerin G. erhielt eine Häftlingshilfebescheinigung für die Zeit vom 26. März 1952, ihrem Geburtstag im Lager W. bis April 1956 und für diese Zeit eine Eingliederungshilfe nach § 9 a Abs. 1 HHG in Höhe von 2.280 DM. In der Begründung der Bescheide wurde ausgeführt, den Klägern sei nur der tatsächlich in der Sowjetunion erlittene Gewahrsam zu bescheinigen und nur für diese Zeit Eingliederungshilfe zu gewähren. Nach erfolglosem Widerspruch haben die Eheleute B. und die übrigen Klägerinnen Klage erhoben je mit dem Antrag, den gegen sie ergangenen Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 29. Juli 1975 insoweit aufzuheben, als nur eine Gewahrsamszeit vom August 1945 bis April 1956, im Falle der Klägerin G. vom 26. März 1952 bis April 1956, anerkannt und keine höhere Eingliederungshilfe als 8.400 DM, im Falle der Klägerin G. 2.280 DM, bewilligt worden sei, und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide der Regierung von Niederbayern vom 18., 19. und 22. September 1975 aufzuheben. Ferner haben sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, eine Gewahrsamszeit von August 1945 bis Juni 1973, für die Klägerin G. von ihrem Geburtstagsmonat bis Februar 1974, zu bescheinigen und den Beklagten zu verpflichten, den Höchstbetrag der Eingliederungshilfe, im Falle der Klägerin G. 15.120 DM, zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat in vier gleichlautenden Urteilen den Klagen stattgegeben. Es hat die angefochtenen Bescheide den Anträgen entsprechend aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Klägern M. und J. B. sowie der Klägerin M. die Zeit von August 1945 bis Juni 1973 als Gewahrsamszeit anzuerkennen und ihnen den Höchstbetrag der Eingliederungshilfe (15.420 DM) zu gewähren, der Klägerin G. die Zeit von März 1952 bis Februar 1974 als Gewahrsamszeit anzuerkennen und ihr Eingliederungshilfe in Höhe von 15.120 DM zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Kläger hätten sich in der angeführten Zeit in politischem Gewahrsam befunden.

4

Gegen diese Urteile hat der Beklagte jeweils Berufung eingelegt mit dem Antrag, sie aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Er hat sodann die Berufungen zurückgewiesen. Nach seiner Ansicht sind die Klägerin B. und ihr Ehemann sowie die Klägerin M. im August 1945 in S. (B.) von der sowjetischen Besatzungsmacht in politischen Gewahrsam genommen und gegen ihren Villen in die Sowjetunion verbracht worden, wo sie bis zum Juni 1973 verbleiben mußten, ohne in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren zu können. Von der Klägerin G. hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, daß sie die Rechtsstellung ihrer Eltern teile, obwohl sie erst am 26. März 1952 in Sibirien geboren sei, und daß sie erst im Februar 1974 in die Bundesrepublik Deutschland habe zurückkehren können. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei allen Klägern davon ausgegangen, daß sie aufgrund von Berichten anderer Volksdeutscher der Ansicht gewesen seien, Ausreiseanträge hätten keinen Erfolg, bis sie im Jahre 1973 nach einem Fehlversuch im Jahre 1957 die Ausreise beantragt hätten. Er hat weiter gemeint, vor dem Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 12. August 1970 habe es den Volksdeutschen nicht zugemutet werden können, sich durch ständige Ausreiseanträge persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten auszusetzen. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof geschlossen, daß die Klägerin B., deren Ehemann und die Klägerinnen M. und G. Anspruch auf Gewährung der entsprechenden Eingliederungshilfe haben.

6

J. B. ist während des Berufungsverfahrens am 13. Juli 1977 gestorben. Die Klägerin M. B. ist seine Alleinerbin und betreibt dessen Verfahren weiter.

7

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1977 sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. November 1976 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

8

Nach seiner Ansicht verletzt das angefochtene Urteil § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG, weil die Festnahme und Zurückschaffung des J. B. und der Klägerinnen als eine Besatzungsmaßnahme anzusehen sei, die nicht als politischer Gewahrsam eingeordnet werden könne. Deshalb kann nach seiner Meinung nur die in der Sowjetunion verbrachte Gewahrsamszeit bescheinigt und der Eingliederungshilfe zugrunde gelegt werden.

9

Die Klägerinnen sind nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.

10

Der Oberbundesanwalt tritt der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Dauer des politischen Gewahrsams bei und wendet sich gegen die Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage.

11

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

12

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

13

Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis mit Recht die Berufungen des Beklagten gegen die den Klagen der Klägerinnen und des J. B. stattgebenden Urteile des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Klägerinnen können beanspruchen, daß auch die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 5. Juni 1973, bei der Klägerin G. bis 24. Februar 1974 als politischer Gewahrsam bescheinigt und ihnen entsprechende Eingliederungshilfe bewilligt wird. Die angefochtenen Bescheide, die ihnen dies vorenthalten, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten.

14

Der Tod des J. B. hat das Berufungsverfahren nicht unterbrochen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin M. B. führt sein Verfahren als Alleinerbin zu Recht fort. J. B. war durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Die Prozeßvollmacht vom 1. März 1976 bevollmächtigt den Prozeßbevollmächtigten zu der Vertretung des J. B. in allen Rechtszügen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der allein das Verwaltungsgericht erwähnende Wortlaut bezeichnet damit nur die Sache, ohne die Vollmacht einzuschränken. Der Prozeßbevollmächtigte konnte im Berufungsverfahren nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO die Aussetzung des Verfahrens beantragen. Das ist nicht geschehen. Daß der Prozeßbevollmächtigte kein Rechtsanwalt war, ändert an dieser Rechtslage nichts.

15

Die das Verfahren des J. B. betreffende Klage hat sich durch dessen Tod nicht erledigt. Ansprüche auf Eingliederungshilfe, die J. B. zustehen, sind auf die Klägerin B. als Erbin übergegangen (§ 9 a Abs. 2, § 9 c Abs. 1 Satz 2 HHG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 KgfEG). Das hat der Senat bereits zu dem insoweit ähnlich liegenden, zusätzliche Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistungen nach § 9 b HHG betreffenden Fall ausgesprochen (BVerwGE 57, 348 [353]). Das gilt in vollem Umfang auch hier. Die Klägerin B. ist Hinterbliebene des J. B. im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 HHG. Wie sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 HHG ergibt, kann sie in dieser Eigenschaft eine Häftlingshilfebescheinigung verlangen, wenn die in Satz 1 der Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen in der Person des Verstorbenen vorliegen. Da die Ansprüche des J. B. auf Eingliederungshilfe kraft Erbrechts auf die Klägerin B. übergehen, muß sie deren Voraussetzungen nachweisen. Dazu benötigt sie nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG eine entsprechende Bescheinigung.

16

Die Klagen der Klägerinnen sind Änderungsklagen im Sinne des § 113 Abs. 2 VwGO. Die Klägerinnen wollen die in ihrer Häftlingshilfebescheinigung bescheinigte Gewahrsamszeit verbessert haben. Der Senat hat bereits entschieden, daß dann, wenn, wie hier, die Häftlingshilfebescheinigung zugunsten des Häftlings korrigiert werden soll, eine Änderung nach § 113 Abs. 2 VwGO herbeizuführen ist. ImUrteil vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 - (Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 22 insoweit nicht abgedruckt) hat der Senat dazu ausgesprochen, prozessual sei die Korrektur einer Feststellung über die Gewahrsamsdauer in der bereits ausgestellten Häftlingshilfebescheinigung durch eine Änderung gemäß § 113 Abs. 2 VwGO herbeizuführen. Diese Vorschrift sei auf Fälle, in denen, wie hier, ein Anspruch auf einen Verwaltungsakt besteht, der eine Feststellung mit rechtlich festgelegtem Inhalt enthalten müsse, entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung unrichtig getroffen sei(Urteil vom 18. Januar 1978 - BVerwG 8 C 9.77 -). Daran ist festzuhalten. Diese Darlegungen gelten auch für die Bewilligung der Eingliederungshilfe. Die Entscheidung über die Eingliederungshilfe enthält ebenso eine Feststellung, wie die über die Gewahrsamszeit. Die Eingliederungshilfe muß von der Behörde zuerst bewilligt werden(Urteile vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 72.77 - [Buchholz 412.6 § 10 HHG Nr. 12] und BVerwGE 57, 348 [354]). Die Bewilligung ist eine feststellende Entscheidung, die der Änderung nach § 113 Abs. 2 VwGO zugänglich ist. Auszugehen ist jedoch von der jetzt geltenden, zuletzt durch das Achte Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes (8. HHÄndG) vom 17. März 1980 (BGBl. I S. 322) geänderten Fassung der Bekanntmachung des Häftlingshilfegesetzes - HHG - vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793). Dies folgt aus dem materiellen Recht. Die Klägerinnen beanspruchen einen Verwaltungsakt bestimmten Inhalts, der jetzt geschuldet wird. Deshalb ist in diesen Fällen die Korrektur auf den Jetztzeitpunkt vorzunehmen. Die Abänderungsklage nach § 113 Abs. 2 VwGO wird entsprechend auf dieses Rechtsverhältnis angewendet.

17

Gemessen an diesem Maßstab sind die Klagen begründet, wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Alle Klägerinnen und J. B. erfüllen die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG in der Häftlingshilfebescheinigung zu bescheinigenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG, hier der Nr. 1 dieser Vorschrift (BVerwGE 49, 107 [109]). Die Stichtagserfordernisse (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 HHG), die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerinnen und des J. B. im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme sowie die zeitlichen und örtlichen Erfordernisse, die § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG für den Gewahrsam aufstellt, sind erfüllt. Darüber streiten die Beteiligten auch im Falle der Klägerin G. (vgl. BVerwGE 51, 298) nicht. Umstritten ist ferner nicht, daß sich die Klägerinnen und J. B. in der Sowjetunion aus politischen Gründen in Gewahrsam befanden. Streit besteht nur darüber, wie lange der auf politischen Gründen beruhende Gewahrsam gedauert hat. Im Hinblick darauf ist es entscheidungserheblich, ob etwa die Klägerinnen B. und M. und ob J. B. schon in der sowjetisch besetzten Zone durch ihre Verbringung in ein Lager in politischen Gewahrsam gerieten, in diesem Stande gegen ihren Villen in ausländisches Staatsgebiet verbracht und dort bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland an der Rückkehr gehindert wurden. Denn sie können nur nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG die Bescheinigung einer längeren als der bereits bescheinigten Gewahrsamszeit erlangen, da der Beklagte die Gewahrsamszeit zutreffend bemessen hat, wenn sie allein nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG auf den in der Sowjetunion tatsächlich erlittenen Gewahrsam der Klägerinnen beschränkt ist. Unter den angeführten Voraussetzungen sind die Erfordernisse in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG gegeben. Ferner kommt es unter diesen Voraussetzungen darauf an, ob es auch der in der Sowjetunion in politischem Gewahrsam geborenen Klägerin G. zuzurechnen ist, daß sich der politische Gewahrsam ihrer Eltern nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG bemißt. Alle diese Fragen bejaht der Senat.

18

Der Senat hat zu ihnen bereits in seinen Urteilen vom 22. Juni 1977 - BVerwGE 54, 101, BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 - (Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 17) Stellung genommen. Das Urteil vom 22. Juni 1977 (BVerwGE 54, 116) ist entgegen der vom Oberbundesanwalt wiedergegebenen Rechtsansicht nicht einschlägig. Der Senat hat in bezug auf die in der sowjetischen Besatzungszone in Gewahrsam genommenen Rußlanddeutschen folgende Grundsätze aufgestellt:

19

Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG ist grundsätzlich als einheitlicher Gewahrsam zu verstehen, sofern nicht der Wechsel von Grund und Art die Annahme unterschiedlicher Gewahrsame nahelegt (BVerwGE 49, 107 [110]). Der Gewahrsam ist ein solcher im Sinne des Häftlingshilfegesetzes, wenn er auf politischen Gründen beruht (BVerwGE 49, 107 [109 f.]). Das setzt voraus, daß er ein Sonderschicksal der Deutschen darstellt. Deren allgemeines Schicksal durch lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransports von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nach § 1 Abs. 6 HHG nicht als Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes (Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG 8 C 15.79 - [Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 18]).

20

Politisch ist der Gewahrsam, wenn er auf ideologischen Gründen beruht, die der marxistisch-leninistischen Lehre entstammen, sofern er nicht auch rechtsstaatlich berechtigt wäre. Er ist ferner politisch, wenn er zwar auf anderen Gründen beruht, aber gemessen an den allgemein herrschenden Verhältnissen und den zu ihrer Bewältigung allgemein getroffenen Maßnahmen nicht mehr vertretbar, also willkürlich ist (vgl. auchUrteile vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 - undvom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 72.77 -). Der Senat hat es in diesem Zusammenhang nicht als einen das Merkmal des Politischen schlechthin ausschließenden Umstand angesehen, wenn der Häftling noch sowjetischer Staatsangehöriger war oder von der Sowjetunion als solcher in Anspruch genommen wurde, und wenn er sich auf der Flucht vor den vorrückenden sowjetischen Truppen befand. Denn das Häftlingshilfegesetz behandelt deutsche Volkszugehörige fremder Staatsangehörigkeit ebenso wie deutsche Staatsangehörige und verlangt nicht, daß der Häftling, der in einem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gebiet in Gewahrsam genommen wurde, sich dort dauernd aufgehalten hatte. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Von ihnen geht auch der Oberbundesanwalt aus.

21

Der Senat hat allerdings den Begriff des Politischen im Sinne des Häftlingshilfegesetzes noch weiter dahin eingeschränkt, daß er aus Gründen muß abgeleitet werden können, die in Verhältnissen wurzeln, die dem Gebiet eigen sind, in dem der Gewahrsam verhängt wurde. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Er ist nunmehr der im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht und dem Oberbundesanwalt übereinstimmenden Ansicht, daß die Frage, ob der Gewahrsam auf politischen Gründen beruht, unterschieden werden muß von der anderen Frage, von wem der Gewahrsam verhängt oder wem er zuzurechnen ist.

22

Das Häftlingshilfegesetz gewährt Hilfen nur gegen durch Ingewahrsamnahme begründetes staatliches Unrecht. Das geht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 und 6 HHG hervor, die durch das Gebietserfordernis, die Art und die dort beschriebenen Gründe des Gewahrsams auf den in diesen Gebieten praktizierten staatlichen oder dem Staate zuzurechnenden Gewahrsam verweisen. Die Vorschrift in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG bestätigt diese Folgerung, indem sie die Unterstützung des dort herrschenden politischen Systems zum Ausschließungsgrund erhebt. Das Häftlingshilfegesetz verlangt im Hinblick darauf jedoch nicht, daß der Gewahrsam gerade dem Staat zuzurechnen ist, in dessen Gebiet er begründet wurde. Die Folgerungen, die der Senat insoweit aus der Festlegung der Gewahrsamsgebiete in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG bisher gezogen hat, hält er nicht mehr aufrecht. Das Gesetz schreibt lediglich vor, daß der Gewahrsam in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gewahrsamsgebiet verhängt worden ist. Es setzt aber voraus, daß der Gewahrsam auf staatliche Stellen eines als Gewahrsamsgebiet benannten Staates zurückgeht oder ihm sonstwie zuzurechnen ist. Nur dieser eingeschränkte geographische Bezug ist im Hinblick auf die vom Häftlingshilfegesetz geforderte Verhängung des Gewahrsams der Aufzählung der Gewahrsamsgebiete zu entnehmen. Der Senat sieht diese dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG näher stehende Auffassung auch durch die Regelung in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG erhärtet. Wenn dort die Verbringung in ein ausländisches Staatsgebiet als maßgebliches Element für die Ausdehnung des Gewahrsams im Sinne dieser Vorschrift erscheint, so legt die Vorschrift den Schluß nahe, daß das Verbringen auch dann rechtserheblich ist, wenn es im Gewahrsamsgebiet durch Stellen des im Sinne der Vorschrift ausländischen (Gewahrsams)Staates bewerkstelligt wurde. Dieser Auslegung ist endlich auch deshalb der Vorzug zu geben, weil sie die unterschiedliche Behandlung ähnlicher Häftlingsschicksale vermeidet.

23

Kommt es sonach nur darauf an, daß der in einem Gewahrsamsgebiet verhängte Gewahrsam einem als Gewahrsamsgebiet benannten Staate zuzurechnen ist, so ist kein Raum mehr für die Erwägung, daß politisch nur die Maßnahme sein könne, die gebietseigenen Interessen diene. Kann es nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG rechtserheblich sein, wenn in einem Gewahrsamsgebiet Organe eines anderen Staates Gewahrsam verhängen, so kann es auch nicht schädlich sein, wenn sie damit eigene, außerhalb des Gewahrsamsgebiets wurzelnde Interessen verfolgen. Der Senat hält daher auch an diesem Erfordernis nicht mehr fest.

24

Anders liegen die Dinge, wenn zu entscheiden ist, ob die Gewahrsamsgründe politisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG sind. Der Senat bleibt in dieser Frage bei seiner Auffassung, daß Maßstab dafür, ob der Gewahrsam auf politischen Gründen im Sinne der oben dargelegten Grundsätze beruht, die Verhältnisse im Gewahrsamsgebiet sind. Soweit es für die Bewertung dabei auf allgemeine Anschauungen ankommt, sind die Verhältnisse des Gebiets zugrunde zu legen, in dem der Gewahrsam verhängt wurde, und bei grenzüberschreitendem Gewahrsam ferner die des Gebiets, in dem er nach Verbringung aufrechterhalten blieb. Sie unterliegen der darüber anzustellenden Gesamtbetrachtung (BVerwGE 49, 107 [110 f.]). Vergleichsmaßstab sind die zeitgleichen Verhältnisse im Gebiet des Geltungsbereichs des Häftlingshilfegesetzes. Es trifft daher zu, daß sich der Gebietsbezug in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG als System- und Ideologiebezug erweist, der sich auf den Beurteilungsmaßstab für den Begriff des Politischen im Sinne des Häftlingshilfegesetzes auswirkt. Schranken für die möglichen Gründe, die den Begriff ausfüllen können, ergeben sich daraus nicht.

25

Von diesem Ausgangspunkt aus hindert grundsätzlich nicht schon der Umstand, daß in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin die sowjetische Besatzungsmacht den Gewahrsam verhängte, die Folgerung, der Gewahrsam des Häftlings beruhe auf politischen Gründen. Entgegen steht auch nicht, wenn die sowjetische Besatzungsmacht damit Interessen verfolgt, die in der Sowjetunion wurzeln. Allein entscheidend ist, ob der so bewirkte Gewahrsam im Sinne der oben dargelegten Grundsätze politisch ist. Von vornherein zu verneinen ist dies nur in Fällen, in denen die Gewahrsamsgründe den Gewahrsam als. Kriegsgefangenschaft, Verfolgung kriminellen Unrechts oder als solchen im Sinne des § 1 Abs. 6 HHG ausweisen, wenn er aus Gründen der Sicherheit (BVerwGE 12, 236), des automatischen Arrests bis zum Jahre 1948 (BVerwGE 9, 122 [BVerwG 26.08.1959 - VIII C 73/59] [136];Urteile vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 172.59 und BVerwG 8 C 449.59 - undvom 10. Mai 1961 - BVerwG 8 C 190.60 -, insoweit nicht in BVerwGE 12, 236 abgedruckt) oder der Versorgung der Besatzungsmacht oder wenn er wegen Störung allgemeiner Besatzungsziele (vgl. BVerwGE 54, 107 [BVerwG 22.06.1977 - VIII C 3/76] [113]), wegen echter Repatriierung(Urteil vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 -) oder als übliche Notmaßnahme verhängt wurde. Derartige Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.

26

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, die Klägerinnen B., M. und J. B. seien von sowjetischen Stellen in der sowjetischen Besatzungszone deshalb in einem - bewachten - Lager in Gewahrsam genommen worden, weil man sie in die Sowjetunion zurückschaffen und wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Deutschen unterschiedslos dafür zur Rechenschaft ziehen wollte, daß sie die Sowjetunion verlassen, sich als deutsche Volkszugehörige auf die Seite der Deutschen gestellt und im damaligen Deutschen Reich Zuflucht gesucht und gefunden hatten. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats ein politischer Grund für den Gewahrsam. Er beruht auf der kollektivistischen Anschauung der sowjetischen Stellen. Der Senat ist nur deshalb in seiner bisherigen Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis gekommen, weil er dem Handeln der Besatzungsmacht eine andere Bedeutung beimaß. Entfällt dies, so ist an der Bewertung als politisch nicht zu zweifeln. Denn auch nach den allgemeinen Anschauungen, die im Jahre 1945 in der sowjetischen Besatzungszone herrschten, war es ein nicht vertretbarer Eingriff, Deutsche, die vor den sowjetischen Truppen aus der Sowjetunion in das Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs geflüchtet waren, gegen ihren Willen in die Sowjetunion zurückzuschaffen, um sie dort als "Feinde" zur Rechenschaft zu ziehen. Darum beruht der Gewahrsam, in den die Klägerinnen B. und M. sowie J. B. in der sowjetischen Besatzungszone gerieten, auf politischen Gründen.

27

Diese Gründe hatten sie nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertreten. Zwar beruht der politische Grund des Gewahrsams zu einem gewichtigen Teil auf ihrer Flucht aus der Sowjetunion. Sie ist jedoch dem dort herrschenden System und nicht den Klägerinnen B. und M. sowie J. B. zuzurechnen. Wie der Senat entschieden hat, ist Vertretenmüssen danach zu beurteilen, ob es dem Betroffenen zuzumuten war, sich in dem tangierten Bereich dem im Gewahrsamsstaat herrschenden System anzupassen (BVerwGE 49, 107 [113]; 55, 314 [317]). Maßstab für die Grenze des Zumutbaren ist eine freiheitlich-demokratische Auffassung. Von den Klägerinnen B., M. und von J. B. konnte man nicht verlangen, daß sie in der Sowjetunion bleiben. Sie hätten sich dadurch den dort gegen die deutsche Bevölkerung ergriffenen Schutz- und Vergeltungsmaßnahmen unterworfen, aufgrund deren sie damit hätten rechnen müssen, in ein Arbeitslager in Sibirien deportiert zu werden. Dadurch hätten sie ihre Freiheit, ihre Gesundheit und gegebenenfalls ihr Leben aufs Spiel gesetzt. Daß dies nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht erwartet werden konnte, liegt auf der Hand. Regeln einzuhalten, die zu einer solchen schweren Gefährdung der genannten Rechtsgüter führen konnten, war ihnen grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Ausreisefreiheit BVerwGE 55, 314 [319]). Ein Ausnahmefall, in dem dies gleichwohl bejaht werden müßte, liegt nicht vor.

28

Die Klägerinnen B., M. und J. B. haben die einzige für sie gegebene Möglichkeit genutzt. Sie haben versucht, im Deutschen Reich Zuflucht zu finden. Für sie als deutsche Volkszugehörige war es naheliegend, sich in den Schutz des Deutschen Reiches zu begeben. Das Deutsche Reich hat sie auch in Schutz genommen. Es hat sie aufgenommen und untergebracht.

29

Daher ist zusammenfassend festzustellen, daß die Klägerinnen B., M. und daß J. B. in der sowjetischen Besatzungszone aus politischen und nach freiheitlichdemokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG genommen wurden. Dieser Gewahrsam dauerte nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG bis zu ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland an.

30

Keiner weiteren Prüfung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Erfordernisse in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG auch dann erfüllt sein könnten, wenn der Häftling nicht im Stande des politischen Gewahrsams im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG in ausländisches Staatsgebiet verbracht worden ist. Auf diese, vom Senat bisher ständig abgelehnte Auslegung der Vorschrift kommt es nicht an. Die Klägerinnen B. und M. sowie J. B. sind im Stande des politischen Gewahrsams in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht worden. Ob es sich um ausländisches Staatsgebiet handelt, ist von dem Gebiet aus zu beurteilen, in dem der Gewahrsam verhängt wurde(Urteile vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 - undvom 28. Juli 1978 - BVerwG 8 C 72.77 -). Von der sowjetischen Besatzungszone her ist das Staatsgebiet der Sowjetunion ausländisches Staatsgebiet. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, daß die Klägerinnen und J. B. in der Sowjetunion ursprünglich ihre Heimat hatten, nach Auffassung der Sowjetunion noch deren Staatsangehörigkeit besaßen und zum Gebiet der sowjetischen Besatzungszone keine Heimatbeziehung hatten. Denn sie haben durch die Flucht aus dem Gebiet der Sowjetunion ihre Heimatbeziehung gelöst. Daraus folgt, daß sie gegen ihren Willen dorthin zurückgebracht wurden. Zum Gewahrsamsgebiet der sowjetischen Besatzungszone brauchte keine Heimatbeziehung zu bestehen, wie aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG hervorgeht (BVerwGE 49, 107 [109]; 55, 314 [316];Urteil vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 72.77 -).

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Den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist ferner zu entnehmen, daß die Klägerinnen B. und M. sowie J. B. bis 5. Juni 1973, den Tag ihrer Ausreise aus der Sowjetunion, an ihrer Rückkehr gehindert waren. Zwar sind sie in der sowjetischen Besatzungszone in Gewahrsam genommen worden. Rückkehr bedeutet für sie jedoch Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. Sie wollten sich zwar in das Gebiet des Deutschen Reiches begeben, jedoch nicht in ein solches, das unter sowjetischem Einfluß stand. Ihr Ziel war der westliche Teil des Deutschen Reiches. Zur sowjetischen Besatzungsmacht hatten sie keine Bindung. Sie wollten den sich dort entwickelnden Verhältnisse gerade entgehen. Dort wurden sie auf ihrem Zug in das Deutsche Reich von der sowjetischen Besatzungsmacht lediglich eingeholt, am Weiterziehen gehindert und schließlich festgesetzt.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgestellt, daß die Klägerinnen B. und M. sowie J. B. bis 5. Juni 1973 an der Rückkehr gehindert waren. Aus dieser Annahme läßt sich noch der bis zur tatsächlichen Rückkehr aufrechterhalten gebliebene Wille entnehmen, wieder zurückzukehren, der ausdrücklicher Feststellung durch das Tatsachengericht bedarf. Denn wo dieser Wille fehlt, kann keine Hinderung für die Rückkehr entstehen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß die Klägerinnen B. und M. wie auch J. B. erst im Jahre 1973 einen Ausreiseantrag stellten, der ohne Verzögerung zur Ausreise führte. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich ferner, daß die Klägerinnen und J. B. auch nicht früher ausreisen konnten. Ein im Jahre 1957 gemachter Versuch schlug fehl. Von weiteren Versuchen sahen sie ab, weil sie von anderen Volksdeutschen hörten, dies sei erfolglos, und weil sie sich nicht in persönliche und berufliche Schwierigkeiten bringen wollten. Der Senat ist der Ansicht, daß diese Feststellungen gerade noch ausreichen, die Hinderung der Rückkehr zu begründen angesichts des Umstandes, daß erst nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 12. August 1970 (BGBl. II 1972, 354) in größerem Umfang Umsiedlungen aus der Sowjetunion durchgeführt wurden.

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Deshalb sind die Erfordernisse in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 5 Satz 2 HKG erfüllt. Die Gewahrsamszeit der Klägerinnen B. und M. sowie die des J. B. dauerte daher richtig bis 5. Juni 1973, dem Tag ihrer Ausreise aus der Sowjetunion. Ihre Häftlingshilfebescheinigungen sind entsprechend zu korrigieren, daß als Gewahrsamszeit die Zeit vom August 1945 bis 5. Juni 1973 bescheinigt wird. Die Klägerin B. kann dies, wie bereits dargelegt, auch für die Bescheinigung des politischen Gewahrsams des J. B. verlangen.

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Die Eingliederungshilfe, die aufgrund dieser Gewahrsamszeit zu bewilligen ist, errechnet sich für die Eingliederungshilfe nach § 9 a HHG wie folgt:

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Vom 1. Januar 1947 an, dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Eingliederungshilfe (§ 9 a Abs. 1 Satz 1 HHG) haben die Klägerinnen B. und M. und hat J. B. bis Ende Juni 1973 (§ 9 a Abs. 2 HHG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 KgfEG) insgesamt 27 Jahre und 6 Monate = 330 Monate in Gewahrsam verbracht, für die Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Für die ersten 24 Monate sind monatlich 30 DM = 720 DM, für die restlichen 306 Monate 60 DM = 18.360 DM anzusetzen. Die Summe übersteigt den in § 9 a Abs. 1 Satz 2 HHG festgesetzten Höchstbetrag von 15.420 DM. Deshalb steht den Klägerinnen und J. B. je dieser Höchstbetrag zu, abzüglich der bereits bewilligten 8.400 DM, mithin noch je 7.020 DM. Weitere Eingliederungshilfe nach § 9 c HHG entfällt. Sie ist nach § 9 c Abs. 1 Satz 1 HHG nur im Rahmen der Höchstgrenze der einfachen Eingliederungshilfe nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 HHG zu gewähren. Dieser Höchstbetrag ist ausgeschöpft. Die Klägerin B. kann die Eingliederungshilfe des J. B. für sich verlangen. Das ergibt sich, wie dargelegt, aus § 9 a Abs. 2 HHG, der auf die sinngemäße Anwendung des § 5 KgfEG verweist. Daß der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, das den Klägern die Eingliederungshilfe gewährt und nicht den Beklagten zur Bewilligung der Eingliederungshilfe verurteilt(Urteil vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 72.77 - und BVerwGE 57, 348 [354]), ist auf die Revision des Beklagten außer Betracht zu lassen.

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Die Revision des Beklagten ist daher, soweit sie die Klägerinnen B. und M. sowie J. B. betrifft, zurückzuweisen. Ebenso liegen die Dinge bei der Klägerin G..

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Die Klägerin ist zwar erst am 26. März 1952 im Lager W. in Sibirien geboren. Sie hat sich gleichwohl in politischem Gewahrsam nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG befunden. Zwar ist die Klägerin nicht gegen ihren Willen in ausländisches Staatsgebiet verbracht worden. Sie ist aber in einen in der Person ihrer Eltern, der Klägerin B. und des J. B., so gekennzeichneten Gewahrsam hineingeboren worden. Dies wirkt sich auch auf ihren Gewahrsam aus.

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Der Senat hat dazu bereits in seinemUrteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 8 C 313.63 - (BVerwGE 19, 350 [BVerwG 29.10.1964 - BVerwG VIII C 313.63] [353]) dargelegt, das während des Gewahrsams geborene Kind teile zwar das rechtliche Schicksal seiner Mutter als politischer Häftling ebenso wie das während der Verschleppung geborene Kind die Rechtsstellung seiner Eltern als echte oder unechte Kriegsgefangene; nur auf die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe sei dieser Grundwatz nicht anwendbar, weil es nach § 9 b Abs. 1 Satz 1 HHG auf das eigene persönliche Verhalten des Häftlings ankomme. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat für das Kriegsgefangenenentschädigungsrecht in ähnlicher Weise den Grundsatz aufgestellt, der im Gewahrsam Geborene teile das rechtliche Schicksal dessen, in dessen Obhut er sich befindet (BVerwGE 19, 204 [209 f.]; 25, 41 [42]). Zwar hat der Senatim Urteil vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 - darauf hingewiesen, daß die Grundsätze des Kriegsgefangenenentschädigungsrechts nur ergänzend heranzuziehen sind, weil die im Gewahrsam Geborenen ein eigenes Häftlingsschicksal haben. Hier geht es aber gerade um den für die Ergänzung offenen Bereich. Dies gilt auch für den hier in Rede stehenden Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG. Für diese Auffassung spricht auch die § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 HHG zugrundeliegende Interessenbewertung. § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG beschreibt einen Gewahrsam besonderer Art, in den der Häftling aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gründen geraten ist. Der im Gewahrsam Geborene wird in den so geprägten Gewahrsam hineingeboren. Er erfährt ihn ebenso wie seine Eltern. Wie am Gewahrsam, so nimmt er auch an dessen politischen Gründen teil. Sie übertragen sich auf ihn. Darum steht der im Gewahrsam Geborene auch in Fällen dieser Art den in Gewahrsam genommenen Eltern gleich. Für diese Folgerung spricht endlich § 1 Abs. 7 HHG. Diese Vorschrift schließt die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen "Berechtigten" von den Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz aus. Die Vorschrift knüpft an den durch die Geburt vermittelten Gewahrsam an, weil es sonst des Ausschlusses der weiteren Abkömmlinge kaum bedurft hätte. Der in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG beschriebene Gewahrsam ist ein in dieser Weise vermittlungsfähiger Gewahrsam.

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Deshalb teilte die Klägerin rechtlich den politischen Gewahrsam ihrer Eltern. Er begann mit ihrer Geburt am 26. März 1952 und endete nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG erst, als die Klägerin an der Rückkehr nicht mehr gehindert war. Das war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Sowjetunion am 24. Februar 1974. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bei dieser Klägerin den bis zur Ausreise aus der Sowjetunion fortdauernden Rückkehrwillen festgestellt, indem er sowohl davon ausgegangen ist, die Klägerin sei in die Ausreisebemühungen ihrer Eltern eingeschlossen gewesen, als auch angenommen hat, sie sei bis Februar 1974 an der Rückkehr gehindert gewesen. Ferner ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, daß auch diese Klägerin nicht hierher zurückkehren konnte. Obgleich sie bis dahin das Gebiet der Sowjetunion nicht verlassen hatte, kommt es auf die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland an. Dorthin kehrten, wie dargelegt, ihre Eltern im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG zurück. Das war der nicht unter sowjetischem Einfluß stehende Teil des Deutschen Reichs, den sie als Heimat erstrebte und in dem sie ihre Eltern und Verwandte antreffen konnte. Zur DDR hatte sie keine Bindungen. Schließlich gelten auch für sie dieselben Erwägungen wie für die übrigen Klägerinnen, wonach es teils nicht möglich und im übrigen nicht zuzumuten war, Ausreise aus der Sowjetunion mit Aussicht auf Erfolg hierher durchzusetzen, zumal die Klägerin am 22. Juli 1971 ihre Tochter L. gebar und auch dadurch an der alsbaldigen Ausreise gehindert war. Deshalb war die Klägerin bis zur Ausreise aus der Sowjetunion am 24. Februar 1974 an ihrer Rückkehr im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG gehindert. Die Häftlingshilfebescheinigung der Klägerin G. ist daher entsprechend zu korrigieren.

40

Da der Gewahrsam der Klägerin G. gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 HHG vom 26. März 1952 bis 24. Februar 1974 andauerte errechnet sich ihre Eingliederungshilfe nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HHG und § 3 Abs. 3 KgfEG aufgrund einer Gewahrsamsdauer von 264 Monaten. Davon ergeben 24 Monate á 30 DM = 720 DM und 240 Monate á 60 DM = 14.400 DM = 15.120 DM. Weitere Eingliederungshilfe steht der Klägerin nach § 9 c Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HHG nicht zu. Da die Klägerin G. bereits 2.280 DM erhalten hat, kann sie noch 12.840 DM beanspruchen, wie der Verwaltungsgerichtshof richtig angenommen hat. Die Bewilligung der Eingliederungshilfe für die Klägerin ist gleichfalls entsprechend zu verbessern.

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Die Revision des Beklagten ist darum mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vorschrift in § 188 Satz 2 VwGO nicht anwendbar, weil das Häftlingshilfegesetz nicht zu dem in Satz 1 der Vorschrift behandelten Kreis von Sachgebieten gehört.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 33.180 DM festgesetzt.

Arndt
Türke
Noack
Lotz
Ernst