Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1991, Az.: BVerwG 1 B 58.91
Persönlichkeitsrecht; Informationelle Selbstbestimmung; Weitergabe von Meldedaten; Anwendung von Amtshilfegrundsätzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 58.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 12408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 06.04.1988 - AZ: 7 K 87.3373
- VGH Bayern- 13.03.1991 - AZ: 5 B 88.1648
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 BayMeldeG
- Art. 3 Abs. 2 BayMeldeG
- Art. 5 BayMeldeG
- Art. 31 Abs. 1 BayMeldeG
- Art. 31 Abs. 4 BayMeldeG
- Art. 31 Abs. 6 BayMeldeG
- Art. 31 Abs. 7 BayMeldeG
Fundstellen
- DVBl 1992, 314 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schließt eine Weitergabe von Meldedaten ebensowenig aus wie die Anwendung von Amtshilfegrundsätzen, sofern durch die im überwiegenden Allgemeininteresse liegende gesetzliche Übermittlungsermächtigung eine zweckgebundene Verwendung der Daten sichergestellt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltunsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 1991 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Der Kläger beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdeschrift eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Revision grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Der Kläger bezweifelt zunächst in mehreren Fragen die Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung (bestimmter) personenbezogener Daten durch die Meldebehörde sowie die Zulässigkeit der Weitergabe dieser Daten an andere Behörden oder andere Dienststellen innerhalb der Gemeindeverwaltung. Soweit die Fragen die Auslegung der vom Berufungsgericht angewendeten Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen vom 24. März 1983 (GVBl. S. 90) betreffen, wird mit diesem Vorbringen allein nicht eine dem Bundesrecht angehörende Rechtsfrage entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgezeigt; diese Vorschriften sind gemäß § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht überprüfbar. Ihre Auslegung und Anwendung können daher auch nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Eine Rechtsfrage des Landesrechts wird auch nicht dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, daß geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluß vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluß vom 9. April 1990 - BVerwG 1 B 21.90 -). Es genügt also nicht, daß der Kläger geltend macht, die einschlägigen Vorschriften des Landesmelderechts in der Auslegung durch das Berufungsgericht stünden nicht im Einklang mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere in seinem Urteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]). Vielmehr müssen in dem Beschwerdevorbringen grundsätzliche Rechtsfragen zu einer Norm des einfachen Bundesrechts oder des Bundesverfassungsrechts selbst aufgezeigt werden. Daran fehlt es hier.
Rechtsfragen zum Melderechtsrahmengesetz des Bundes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429) werden in der Beschwerde nicht aufgeworfen. Ebensowenig enthält die Beschwerde Darlegungen zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung selbst. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde auf das Vorbringen, grundsätzliche Rechtsfragen seien bereits durch das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts "vollständig beantwortet", und das Berufungsgericht sei in mehrfacher Hinsicht von dieser Entscheidung abgewichen. Damit wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend aufgezeigt.
Es trifft übrigens auch nicht zu, daß das Berufungsgericht Verfassungsgrundsätze zum Umgang mit Daten, die sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleiten, verkannt oder unberücksichtigt gelassen hat. Das Bundesverfassunsgericht erkennt an, daß der einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen hat (BVerfGE 65, 1 <44, 46>; BVerwGE 84, 375 <379>[BVerwG 20.02.1990 - 1 C 42/83]).
Das trifft in besonderem Maße bei Daten des einzelnen zu, die nicht nur den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung, sondern sein soziales Verhalten betreffen und die unter diesem Blickwinkel seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen sind (BVerwG a.a.O.). Das Berufungsgericht läßt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht genügen, daß irgendein Interesse einer Behörde die Speicherung und die Weitergabe der Daten als zweckmäßig erscheinen lassen könnte. Vielmehr hat es für die Grund-, Spezial- und Hinweisdaten sowie für die Datenübermittlung jeweils gesondert dargelegt, daß ein überwiegendes Allgemeininteresse für die Datenspeicherung und -übermittlung besteht (BU S. 11 bis 13, 19) und die bloße Zweckmäßigkeit der Datenübermittlung gerade nicht ausreicht (BU S. 19). Das Bundesverfassungsgericht verlangt weiterhin, daß die Verwendung der Daten auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt sein muß. In diesem Zusammenhang fordert es einen amtshilfefesten Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote (BVerfG a.a.O. S. 46). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schließt demnach eine Datenweitergabe ebensowenig aus wie die Anwendung von Amtshilfegrundsätzen, sofern durch die im überwiegenden Allgemeininteresse liegende gesetzliche Übermittlungsermächtigung eine zweckgebundene Verwendung der Daten sichergestellt ist. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (BU S. 16 f.). Wenn das Bundesverfassungsgericht außerdem die "strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben" für "unverzichtbar" erklärt und gleichzeitig eine "möglichst frühzeitige (faktische) Anonymisierung" verlangt (BVerfG a.a.O. S. 49, 51, 64), dann bezieht sich dies auf die Erhebung und Verwertung von Daten speziell zu statistischen Zwecken und ist auf den Umgang mit Daten zu Verwaltungsvollzugszwecken, wie sie durch die Meldebehörden erfolgt, nicht übertragbar (BVerfG a.a.O. S. 62). Die Verwertung der für den Verwaltungsvollzug erhobenen Daten, selbst wenn sie für statistische Zwecke erfolgt, hat also nichts mit den Problemen zu tun, die speziell bei Datenerhebung und -verwertung für statistische Zwecke auftreten.
Zur Datenerhebung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft wirft der Kläger ebenfalls keine rechtsgrundsätzliche Frage aus dem Bereich des Bundesrechts auf, wenn er lediglich geltend macht, er sei nach seiner Auffassung in den Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 136 Abs. 3 WRV verletzt.
Die Behauptung des Klägers, das Berufungsgericht sei von dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts abgewichen, ist auch nicht geeignet, eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen. Denn dieser Tatbestand setzt eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes voraus. Eine etwaige Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genügt insoweit nicht (Beschluß vom 20. September 1982 - BVerwG 7 B 223.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 214; Beschluß vom 25. September 1987 - BVerwG 1 B 111.87 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Dr. Kemper