Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1987, Az.: BVerwG 1 B 111.87
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung und Verfahrensmangel; Divergenz von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Höhe der Befristung einer Ausweisung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 111.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1987 - AZ: 18 A 2352/85
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die vom Kläger vorgetragenen Beschwerdegründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Entgegen der Annahme des Klägers liegt der Divergenztatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht bei Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor (Beschlüsse vom 20. September 1982 - BVerwG 7 B 223.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 214, vom 1. Juni 1987 - BVerwG 1 B 3.87 -), so daß der Vortrag des Klägers, das Berufungsurteil beruhe auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 51, 386 <398>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]) im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich ist.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Zur Auswirkung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG hat das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 51, 386 <398 f.>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]) wiederholt erkannt, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 6 GG, eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung gebieten kann (Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2; Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 853.80 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 3). Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, daß bei Zulassung der Revision eine weitere Klärung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen erfolgen könnte. Der Kläger rügt lediglich die Höhe der Befristung seiner Ausweisung für die Dauer von fünf Jahren und legt damit keine über die Entscheidung seines Einzelfalles hinausreichende Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Entgegen seiner Auffassung hat das Berufungsgericht die Befristung der Ausweisung auf fünf Jahre in seiner Entscheidung berücksichtigt (BU S. 10). Für weitere Ausführungen des Berufungsgerichts bestand um so weniger Anlaß, als im Widerspruchsbescheid die Höhe der Befristung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingehend und ohne Rechtsverstoß begründet worden ist (Widerspruchsbescheid S. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper