Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1968, Az.: V ZR 166/64
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs; Schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch aus Schenkungswiderruf ; Wegfall der Geschäftsgrundlage für die schenkweise Übertragung der eingeklagten Miteigentumshälfte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 166/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.06.1964
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1968, 482 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wer zur Mitwirkung an einem Rechtsgeschäft (möglicherweise) in mehreren rechtlichen Eigenschaften berufen ist, kann seine Mitwirkung inhaltlich auf eine dieser Eigenschaften beschränken. Ob eine solche Beschränkung vorliegt, ist Frage der Auslegung seiner Willenserklärung.
Auch auf Schenkungen sind die allgemeinen Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereiche der Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 BGB liegt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die beiden Beklagten und ihre Schwester Dr. Gertrud C. sind die Kinder des Klägers.
Am 16. April 1957 errichtete der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zum Vorerben und die drei Kinder zu Nacherben einsetzten mit Bezug auf einen gleichzeitig aufgestellten Verteilungsplan.
Am 17. August 1957 starb die Ehefrau.
Durch notarielle Verträge vom 25. März 1959 teilte der Kläger sein und seiner Ehefrau Grundvermögen mit Ausnahme des von den Parteien bewohnten Hausgrundstücks P.straße ... unter seine Kinder auf. Dabei wurde an die Beklagten mit Zustimmung ihrer Schwester "als Nacherbin nach ihrer verstorbenen Mutter" das bisher den Eltern je hälftig gehörende Hausgrundstück N.straße ... in N. zu je 1/2 Miteigentum schenkweise aufgelassen und anschließend auf sie im Grundbuch eingetragen. Dem Kläger wurde die lebenslängliche "Nutznießung" am Grundstück eingeräumt.
In der Folgezeit kam es zu Spannungen zwischen den Parteien wegen des noch nicht abgegebenen Grundstücks P.straße ..., zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen Fälschung der Testamentsanlage und zu seiner Erbunwürdigerklärung hinsichtlich des Nachlasses der Ehefrau.
1962 focht der Kläger das gemeinschaftliche Testament an und widerrief seine letztwilligen Verfügungen darin sowie wegen groben Undanks die Schenkung des Grundstücks N.straße an die Beklagten. Die Tochter Gertrud erklärte ebenfalls die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments sowie die Anfechtung ihrer Zustimmung zur genannten Grundstückszuwendung an die Beklagten.
Mit der Klage verlangt der Kläger seinen früheren halben Miteigentumsanteil am Grundstück zurück, und zwar zuletzt in erster Linie durch Grundbuchberichtigung, hilfsweise durch Auflassung von je 1/4 Miteigentum.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine genannten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch des Klägers (§ 894 BGB), weil die Eigentumsübertragung auf die Beklagten im Vertrag von 1959 rechtswirksam sei: alle drei Kinder hätten der Eigentumsübertragung zugestimmt, und die Tochter Gertrud habe dabei allenfalls in ihrem Motiv und daher rechtsunerheblich geirrt. Ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch aus Schenkungswiderruf scheitere daran, daß die mehrfachen Handlungen der Beklagten gegenüber dem Kläger keinen groben Undank darstellten. Die Geschäftsgrundlage für die schenkweise Übertragung der eingeklagten Miteigentumshälfte möge zwar dadurch weggefallen sein, daß der Kläger durch die Erbunwürdigkeit das Erbrecht nach seiner Ehefrau verlor; aber Treu und Glauben geböten deshalb eine Leistungsanpassung nicht in Gestalt der Rückübertragung dieses Sachwerts, sondern äußerstenfalls in Gestalt von Geldzahlungen der Beklagten.
Die Revisionsangriffe haben bereite beim Hauptklagantrag Erfolg.
I.
a)
Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben zwar bei dem Vertrag von 1959 zu der umstrittenen Übereignung des Hausgrundstücks N.straße an die Beklagten alle Familienmitglieder einverständlich zusammengewirkt, nämlich sowohl der verwitwete Vater als auch die drei Kinder. Aber sie gingen damals von einer rückwirkend unrichtig gewordenen Vorstellung über die Rechtslage und infolgedessen auch über die Eigentumslage hinsichtlich der Miteigentumshälfte der Mutter aus: Sie glaubten an ein Vorerbrecht des Vaters nach der Mutter und sahen deshalb den Vater als denjenigen an, der zur Verfügung auch über die Mutterhälfte berechtigt war (vgl. § 2112 BGB) und lediglich zur Vollwirksamkeit dieser Verfügung über den Tod des Vaters hinaus (vgl. § 2113 BGB) neben der ohnedies gegebenen Mitwirkung der beiden Beklagten auch der Zustimmung der Tochter Gertrud in ihrer vermeintlichen Eigenschaft als weiterer Mitnacherbin bedurfte. In Wirklichkeit war, wie das Erbunwürdigkeitsurteil rückwirkend bewirkte (§§ 2342, 2344 BGB), die Mutter nicht kraft Testaments vom Vater als Vorerben, sondern kraft Gesetzes (§ 1924 BGB) sogleich von den drei Kindern als Miterben zu je 1/3 beerbt worden, verfügungsberechtigt hinsichtlich der Mutterhälfte war also nicht der Vater, sondern allein die drei Kinder.
b)
Dieser gemeinsame Rechtsirrtum (dazu siehe auch unten II 2) stellt allerdings entgegen der Meinung der Revision die Rechtswirksamkeit des dinglichen Übereignungsgeschäfts nicht notwendig in Frage. Die Revision meint: der Vater habe nicht einen ihm gar nicht zustehenden Hälfteanteil (den der Mutter) verschenken wollen; die Tochter Gertrud habe nur einer an sich wirksamen, aber auf seine Lebenszeit begrenzten Verfügung des Vaters als Vorerben zur vollen Wirksamkeit verhelfen, aber nicht eine eigene Verfügung über das eigene unbeschränkte (Mit-)Eigentum mit sofortiger Wirksamkeit treffen wollen. Aber das ist nicht zwingend. Ein rechtsgeschäftlicher Wille ist jedenfalls bei juristischen Laien häufig entscheidend nur auf die Erreichung eines bestimmten tatsächlich gewollten Zieles ausgerichtet und nicht davon abhängig, in welcher rechtlichen Eigenschaft eine Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist. Möglich ist daher die Auslegung der Urkunde dahin, daß die objektiv Verfügungsberechtigten - die drei Kinder einschließlich der Tochter Gertrud - sämtlich ohne Rücksicht auf Art und Umfang ihrer rechtlichen Beteiligung den unbeschränkten rechtsgeschäftlichen Willen des Inhalts erklärt haben, (auch) der mütterliche Hälfteanteil am Grundstück N.straße solle auf die Beklagten übergehen. In einem solchen Fall liegt hierin entweder schon unmittelbar eine Eigentumsverfügung dieser drei Personen selbst als der Verfügungsberechtigten oder zumindest, wie das Berufungsgericht annimmt, deren Zustimmung zu der vom Vater als Nichtberechtigtem getroffenen Verfügung (vgl. § 185 Abs. 1 BGB); dann ist die Verfügung in jedem Fall wirksam, und die irrige Vorstellung darüber, wer verfügungsbefugt war und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten, ist nur ein Irrtum im Motiv, der die Wirksamkeit der Erklärungen nicht berührte.
Einer solchen Auflegung steht auch nicht der für rechtsgeschäftliche Genehmigungen anerkannte Grundsatz entgegen, daß sich der Genehmigende der wenigstens möglicherweise gegebenen Genehmigungsbedürftigkeit des von ihm Gebilligten bewußt sein muß (BGHZ 2, 150, 153 [BGH 16.05.1951 - II ZR 61/50]; Senatsurteil vom 22. April 1966, V ZR 146/63). Denn einmal betraf im vorliegenden Fall der Irrtum der erklärenden drei Kinder mit Einschluß der Tochter Gertrud nicht die rechtliche Notwendigkeit ihrer Mitwirkung und damit deren rechtsgeschäftlichen Charakter, sondern nur die Frage, in welcher rechtlichen Eigenschaft sie mitwirken mußten. Und zum anderen gilt jener Grundsatz nur für Genehmigungen durch schlüssige Handlung und nicht für ausdrückliche Genehmigungserklärungen (BGHZ 47, 341, 351 [BGH 17.04.1967 - II ZR 157/64]/52).
c)
Aber für eine solche Deutung des Urkundeninhalts bedarf es einer entsprechenden rechtsirrtumsfreien Erklärungsauslegung durch den Tatrichter. Und hieran fehlt es bisher:
Die Tochter Gertrud hat ihre Zustimmung nach dem Urkundenwortlaut "als Nacherbin" erklärt. Der Tatrichter hat dazu ausgeführt, diese Anführung der Nacherbeneigenschaft sei nicht als eine Bedingung aufzufassen, sie habe lediglich erläutern sollen, wieso der Vertrag den Rechtsbereich der Tochter Gertrud überhaupt berührte. Es ist zweifelhaft, ob der Tatrichter in diesem Punkt überhaupt eine Vertragsauslegung vornehmen wollte oder ob er jene Auffassung irrig ohne weiteres als rechtlich geboten ansah. Selbst wenn er aber eine Auslegung vorgenommen hat, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß sie auf rechtsirriger Grundlage beruht. Denn das Berufungsgericht führt im unmittelbaren Anschluß hieran aus, die rechtliche Stellungnahme zu bestimmten Fragen sei allenfalls da teilbar, wo der Erklärende neben seinen eigenen auch fremde Interessen - z.B. als Testamentsvollstrecker, Vormund oder rechtsgeschäftlicher Vertreter - zu beachten habe. Damit wird zu Unrecht die rechtliche Möglichkeit verneint, daß ein Erklärender, der in mehrfacher rechtlicher Eigenschaft als Beteiligter in Frage kommt, auch dort, wo er nur eigene Interessen zu wahren hat, seine Erklärung auf die eine oder andere seiner rechtlichen Eigenschaften beschränken kann. Es war daher ohne weiteres rechtlich möglich, daß die Tochter Gertrud dem Vertrag nur in ihrer (vermeintlichen) Eigenschaft als Nacherbin zustimmte und daß die Zustimmung nicht gelten sollte, soweit die Erklärende (noch) in anderer Eigenschaft (etwa als Miterbin) am Mutternachlaß beteiligt sein sollte. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht verkannt. Auf diesem Rechtsirrtum kann seine Auffassung von der rechtlichen Unerheblichkeit jener Nacherben-Erwähnung beruhen.
d)
Sollte diese Erwähnung im Sinn einer inhaltlichen Beschränkung der Zustimmungserklärung der Tochter Gertrud zu werten sein, was nach dem Gesagten in diesem Rechtszug zu unterstellen ist, dann fehlt es an einer wirksamen Übereignungserklärung der drei Miterben hinsichtlich der Miteigentumshälfte der Mutter am umstrittenen Grundstück. In diesem Fall ist die Annahme naheliegend, jedenfalls prüfungsbedürftig, daß die Übereignung der mütterlichen Eigentumshälfte mit der Übereignung der väterlichen Hälfte ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinn von § 139 BGB bildet (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Mai 1966, V ZR 214/64 LM BGB § 139 Nr. 34). Das hätte die Unwirksamkeit auch dieser letzteren Übereignung und damit die Begründetheit des eingeklagten Grundbuchberichtigungsanspruchs zur Folge, wenn nicht - wofür die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig wären - anzunehmen ist, daß die Übereignung der Vaterhälfte auch ohne die der Mutterhälfte vorgenommen worden wäre (§ 139 Halbsatz 2 BGB). Die Prüfung dieser Fragen muß dem Tatrichter überlassen bleiben.
e)
Aus diesem Grund war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Sollte die neue tatrichterliche Prüfung wiederum die Rechtswirksamkeit des dinglichen Übereignungsgeschäfts ergeben, so ist in schuldrechtlicher Hinsicht zu erwägen:
1.
Die Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks (§ 530 BGB) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Daß das Oberlandesgericht den Begriff des groben Undanks verkannt hätte, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Revisionsrügen stellen im wesentlichen unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen dar:
a)
Der Brief des Schwagers der Zweitbeklagten vom 12. November 1961 wird vom Berufungsgericht ausführlich erörtert (BU S. 20-22). Der Tatrichter sieht in seinen drei ersten Abschnitten den nicht unsachlichen Versuch, die von den Beklagten zutreffenderweise vermutete Fälschung des zum Testament gehörigen Verteilungsplans durch den Kläger zu beweisen; der letzte Abschnitt enthalte zwar zum Schluß ein rechtlich nicht begründetes Verlangen (nach unverzüglicher Übertragung den Grundstücks P.straße auf die Zweitbeklagte), aber nur alternativ und nur zu dem Zweck, den zuvor in erster Linie aufgestellten und billigenswerten Forderungen größeren Nachdruck zu verleihen. Wenn der Tatrichter in diesem Sachverhalt noch keinen groben Undank sieht, so ist diese Würdigung rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Vortrag der Revision, der Kläger habe dadurch in eine Zwangslage gebracht werden sollen, hält die Revisionserwiderung mit Recht entgegen, daß er sich durch seine Änderung der Testamentsanlage selbst in jene Zwangslage gebracht habe.
b)
Zur Herbeiführung der Bestrafung des Klägers führt der Tatrichter aus: Die Beklagten hätten die richterliche Vernehmung des Vaters vor dem Nachlaßgericht veranlaßt, nachdem sich der Kläger auf das Schreiben vom 12. November 1961 nicht zu seiner Tat bekannt habe; damit hätten sie berechtigte Interessen wahrgenommen. Daß sie nach dem dann vom Kläger abgelegten Geständnis mit Absicht mittelbar oder unmittelbar zur Einleitung des Strafverfahrens beigetragen hätten, sei nicht erwiesen. Ihrer nach Einleitung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft gerichteten Eingabe habe der verständliche Verdacht der Benachteiligung durch den gefälschten Verteilungsplan und die Hoffnung auf endliche Feststellung des Inhalts des echten Verteilungsplans im Strafverfahren zugrunde gelegen; sie sei als ein versuchter Beitrag hierzu zu werten und deshalb ebenfalls durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt; unsachliche Ausfälle mit dem Ziel der Strafverschärfung enthalte sie nicht. Nach allem hätten die Beklagten die Bestrafung des Klägers wögen Urkundenfälschung nicht in einer Weise betrieben, die objektiv und subjektiv den Vorwurf des groben Undanks rechtfertige.
Auch diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Sie wird nicht erschüttert durch den Hinweis der Revision, den die Beklagten seien sich von vornherein der Möglichkeit strafgerichtlicher Maßnahmen bewußt gewesen. Ein solches Bewußtsein ergibt auch im Zusammenhang mit ihrem festgestellten späteren Verhalten keinen zwingenden Schluß auf eine auf Bestrafung des Klägers zielende Absicht der Beklagten.
Offen bleiben kann, ob der Tatrichter, wie die Revision meint, mit den Parteien den Sinn einer Aktenversendungsankündigung des Nachlaßrichters hätte erörtern müssen (§ 139 ZPO). Denn auf der damit angegriffenen Erwägung, der Nachlaßrichter sei schon auf Grund des Geständnisses des Klägers zur Aktenvorlage an die Staatsanwaltschaft entschlossen gewesen, beruht das angefochtene Urteil deshalb nicht, weil sie nur den objektiven Ursachenzusammenhang zwischen einem Verhalten der Beklagten und der Einleitung des Strafverfahrens betrifft und das Urteil zuvor mit Recht maßgebend auf die subjektive Einstellung der Beklagten abstellt, nämlich darauf, ob sie zur Einleitung eines Strafverfahrens beizutragen beabsichtigten, und diese Frage ohne Rechtsirrtum zugunsten der Beklagten als ungeklärt ansieht.
c)
In der Erhebung und Durchführung der Erbunwürdigkeitsklage sieht das Oberlandesgericht deshalb keine schwere Verfehlung der Beklagten, weil ihnen der echte Verteilungsplan immer noch unbekannt gewesen sei und sie sich durch sein Verschwinden verständlicherweise sachlich benachteiligt gefühlt hätten. Die Revision vermißt eine ausdrückliche Würdigung des Umstands, daß die Beklagten über die Durchsetzung ihres eigenen Testamentserbrechts hinaus dem Vater dessen Testamentserbe (Vorerbrecht) hätten entziehen wollen und dies den Vater angesichts des Schenkungsvertrags besonders schwer habe treffen müssen. Aber es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht dies übersehen hätte; zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem Einzelvorbringen war es nicht verpflichtet (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].
d)
Unfreundliche Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Kläger wertet das Berufungsgericht deshalb nicht als groben Undank, weil ihnen unfreundliche Äußerungen des Klägers entsprächen, nicht feststehe, wer als erster unsachliche persönliche Schärfe in die Verhandlung hineingetragen habe, und deshalb das festgestellte gelegentliche Vergreifen in der Wahl der Worte zumindest kein Verschulden von dem für § 530 BGB erforderlichen Schweregrad ergebe. Daß das Berufungsgericht dabei das vierte Gebot, wie die Revision meint, oder sonstige bedeutsame Gesichtspunkte übersehen hätte, ist nicht ersichtlich.
2.
Zur Verneinung eines Rückauflassungsanspruchs wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) ist zu bemerken:
Nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts sind bei einer Schenkung die allgemeinen Grundsätze über die Erschütterung der Geschäftsgrundlage durch die Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 BGB (Rückforderung wegen Nichtvollziehung einer Auflage oder wegen Bedürftigkeit, Widerruf wegen groben Undanks) nicht schlechthin ausgeschlossen. Ihre Anwendung ist jedoch beschränkt auf Sachverhalte, die außerhalb des Bereichs dieser Sondervorschriften liegen (Senatsurteil vom 14. Juli 1953, V ZR 72/52, NJW 1953, 1585 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 18). Ein solcher Sachverhalt kann mit dem Berufungsgericht darin gesehen werden, daß alle Partner des Vertrags von 1959 den Kläger als Vorerben seiner Ehefrau ansahen, während er diese Stellung, rückwirkend betrachtet, nicht hatte. Er könnte unter Umstanden auch in der gemeinsamen Vorstellung gesehen werden, der Kläger werde ohne Rücksicht auf eine etwa veränderte rechtliche Lage tatsächlich im testierten Umfang im Genuß des mütterlichen Vermögens bleiben; in diesem Falle wäre von Erheblichkeit, ob und inwieweit die Beklagten, wie sie betonen, dem Vater die Einkünfte des mütterlichen Vermögens tatsächlich zukommen lassen. Im gegenwärtigen Rechtszug ist Erschütterung der Geschäftsgrundlage zu unterstellen. Infolgedessen hängt eine Änderung der in jenem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten der Vertragschließenden, insbesondere ein Wegfall der dortigen Pflicht des Klägers zur Übereignung seines umstrittenen Hälfteanteils und die entsprechende Rückübereignungspflicht der Beklagten davon ab, ob eine so wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, daß dem Kläger das unveränderte Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Dem Klagerfolg unter dem Gesichtspunkt der Erschütterung der Geschäftsgrundlage steht nicht notwendig entgegen, daß die umstrittene Schenkung bereits lange vollzogen ist. Daß ein Rechtsverhältnis schon abgewickelt ist und deshalb eine nachträgliche Änderung zu einer Rückabwicklung fuhren muß, mag zwar einer solchen Änderung bei Erschütterung der Greschäftsgrundlage in der Regel entgegenstehen. Daß dies in jedem Fall gälte, trifft jedoch nicht zu (Senatsurteil vom 23. Oktober 1957, V ZK 219/55, BGHZ 25, 390, 393 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]/94; vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1963, V BLw 32/63, BGHZ 40, 334).
Der Charakter der Schenkung als eines einseitig begünstigenden Rechtsgeschäfts ohne Äquivalenzverhältnis steht einer Obligationsänderung wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage ebenfalls nicht schlechthin entgegen. Hiervon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus.
Auch der Umstand, daß der Kläger durch seine Testamentsfälschung selbst schuldhaft eine maßgebende Ursache für das Erbunwürdigkeitsverfahren und damit für die Erschütterung der Geschäftsgrundlage gesetzt hat, muß eine Anwendung des § 242 BGB zu seinen Gunsten nicht schlechthin ausschließen. Die eigene Schuld mag zwar in der Regel bewirken, daß Treu und Glaube eine Obligationsänderung nicht gebieten (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1955, II ZR 130/54, BB 1956, 254). Doch kann die besondere Gestaltung des Einzelfalles eine andere Beurteilung erfordern. Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, daß das schuldhafte Verhalten dessen, der eine Obligationsänderung zu meinen Gunsten über § 242 BGB geltend macht, zwar eine maßgebende, aber nicht die alleinige Ursache der Erschütterung der Geschäftsgrundlage war. Die Testamentsfälschung des Klägers bewirkte für sich allein noch nicht den Wegfall seines Vorerbrechts; hinzukommen mußte die vom Willen der Beklagten abhängige Anfechtung seines Erbschaftserwerbs im Klagweg (§§ 2340 ff insbesondere 2342 Abs. 2 und 2344 BGB). Aus diesem Grunde konnte der Kläger zur Zeit des Vertragsschlusses 1959 auch dann, wenn er schon vorher die Testamentsfälschung vorgenommen oder beabsichtigt haben sollte, insoweit also "bösgläubig" war, doch ebenso wie die damals noch ahnungslosen Beklagten der dann rückwirkend irrig gewordenen Meinung gewesen sein, daß ihm nach wie vor das Vorerbrecht am Muttervermögen zustehe. Allerdings hatten die Beklagten zur Erhebung der Klage verständlichen Anlaß, und der Wegfall des Erbrechts ist die vom Gesetz für derartige Fälle gewollte Folge. Aber hier geht es nicht um den Nachlaß der Mutter, an dem der Kläger sein Erbrecht verlor, sondern um ein Stück seines eigenen Vermögens, das er im Hinblick auf seine vermeintliche Vorerbenstellung nach der Mutter im Weg einer vorweggenommenen teilweisen Erbauseinandersetzung mit seinen Kindern abgab und dessen Abgabe nach seinem Vortrag nur auf der Grundlage jenes vermeintlichen Erbrechts einen wirtschaftlich vernünftigen Sinn hatte. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Kläger mit der Testamentsfälschung schwere Schuld gegenüber den Beklagten auf sich geladen hat, ist ihm zwar zuzumuten, daß er den im Gesetz vorgesehenen Wegfall seines Erbrechts am Muttervermögen hinnimmt. Es bedarf aber der Würdigung durch den Tatrichter, ob dem Kläger unter den gegebenen Umständen auch zuzumuten ist, daß er darüber hinaus auch sein eigenes früheres Vermögen weiter entbehren muß, das er unter jenen wesentlich anderen Voraussetzungen schenkweise weggegeben hat.
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Hill
Offterdinger