Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1966, Az.: V ZR 146/63
Bewilligung der Löschung eines Nacherbenvermerks; Zulässigkeit und Formbedürftigkeit der Vezichtserklärung eines Nacherben mit der Konsequenz einer Übertragung der erbrechtlichen Stellung hinsichtlich der Nacherbenanwartschaft auf einen Begünstigten; Zustimmung von Nacherben zu einer Verfügung der Vorerben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1966
- Aktenzeichen
- V ZR 146/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.06.1963
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...
Prozessgegner
1. ...
2. ...
3. ...
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Juni 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, der während des Revisionsverfahrens verstorbene Beklagte Karl G. und der Beklagte zu 3 waren Brüder. Ihr Vater, der Landwirt Josef G., war Eigentümer des im Grundbuch von N. Blatt 273 eingetragenen Grundvermögens von einer Gesamtgröße von 9,4651 ha. Dieser Besitz setzte sich zusammen aus:
- 1.
dem ursprünglichen Hof G. mit einer Größe von 6,1535 ha und
- 2.
dem später erworbenen und im Jahre 1955 zugeschriebenen Hof K. mit einer Größe von 3,3116 ha.
Die unter 1 genannten Grundstücke sind in Abt. II lfd. Nr. 5 des Grundbuches mit einem Nacherbenvermerk zugunsten der Ehefrau des Josef G., Mathilde G., und seiner 4 Söhne, nämlich des Klägers, Karl G., des Beklagten zu 3 und des Maurers Franz G., belastet. Auf diesem Grundbesitz hat die gesamte Familie ein neues Wohnhaus errichtet, und zwar sowohl durch gemeinschaftliche Eigenleistungen als auch durch gemeinsame Finanzierung in der Weise, daß jeder seinen Arbeitslohn bis auf ein geringes Taschengeld beisteuerte. Über den Umfang der Leistungen der verschiedenen Familienmitglieder besteht Streit.
Durch notariellen Übergabevertrag vom 4. März 1960 - Urkundenrolle Nr. 291/60 des verstorbenen Notars Sch. in H. - hat Josef G. den überwiegenden Teil seines Grundbesitzes, insbesondere den gesamten ursprünglichen Hof G., auf den Kläger übertragen und aufgelassen. Der Kläger ist am 19. Juni 1961 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Am Vertragsschluß beteiligt waren nur der Übergeber und der Übernehmer mit ihren Ehefrauen, nicht die drei anderen Söhne des Übergebers.
In dem Übergabevertrag ist erwähnt worden, daß neben anderen Belastungen auch die Post Abt. II/Nr. 5 (Nacherbenvermerk) bestehen bleiben soll. Im übrigen heißt es in diesem Vertrag unter Ziff. III:
"Auf dem Hof- und Mühlengrundstück Haus Nr. ... in N. ist unter Mitwirkung aller Familienmitglieder ein neues zweistöckiges Wohnhaus errichtet worden. Dieses Wohnhaus sollte an sich, wie ursprünglich vereinbart, den Söhnen Karl und Wilhelm übertragen werden. Die Parteien stellen aber fest, daß der Verbleib von noch zwei Familien auf dem Hofgrundstück Nr. ... nicht tunlich erscheint, da die Parzelle selbst nur 1230 qm groß ist. Deshalb wird ausdrücklich vereinbart, daß dieses neue Wohnhaus ... zu alleinigem Besitz und Eigentum auf Leo G. übergehen soll. Dieser ... zahlt als Ausgleich für die Überlassung dieses Wohnhauses an seine Brüder Karl und Wilhelm als Gesamtgläubiger ein Restkaufgeld von 20.000 DM. Dieser Betrag ... ist an die beiden Berechtigten dann zu zahlen, wenn der Übergeber für diese ein Siedlungshaus im Rohbau erstellt hat."
Die nichtübergebenen Grundstücke, insbesondere die des "Hofes K.", behielt der Übergeber teilweise für sich, teilweise hat er sie später an seinen Sohn Franz G. übertragen. Karl und Wilhelm G. hat er von dem zurückbehaltenen Besitz zwei Grundstücke aufgelassen, welche zur Errichtung des nach dem Übergabevertrag vorausgesetzten Neubaues dienen sollten.
Der Kläger ist der Auffassung, auf Grund des Übergabevertrages habe ihm der Grundbesitz ohne Belastung mit dem Nacherbenrecht zugewandt werden sollen. Er hat behauptet, die Nacherben hatten dieser Verfügung des Vorerben, seines Vaters, zugestimmt. Für seine Mutter ergebe sich das schon aus ihrer Teilnahme am Übergabevertrag. Sein Bruder Franz habe ihm die Zustimmung ausdrücklich erklärt und sich auch bereit erklärt, in die Löschung des Nacherbenvermerks einzuwilligen. Die Brüder Karl und Wilhelm hatten ihre Zustimmung nach Kenntnis von dem Vertrag in schlüssiger Weise erklärt und damit auf ihr Nacherbrecht verzichtet; das Grundbuch sei unrichtig und die Brüder Karl und Wilhelm müßten in die Löschung des Nacherbenvermerks einwilligen.
Der Kläger hatte zunächst auch Klage gegen seine Mutter (Beklagte zu 1) auf Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks erhoben. Diese ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts in Fulda vom 1. März 1962 antragsgemäß wie folgt verurteilt worden:
"Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Löschung des zu ihren Gunsten im Grundbuch von N. Blatt 273 in Abt. II unter Nr. 5 eingetragenen Nacherbenvermerks zu bewilligen."
Der Kläger hat sodann beantragt, die Beklagten Karl und Wilhelm G. zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 20.000 DM den im Grundbuch von N. Band 7 Blatt 273 zu ihren Gunsten eingetragenen Nacherbenvermerk löschen zu lassen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Sie haben vorgetragen, sie hätten weder bei Abschluß des Vertrages mitgewirkt noch vorher dessen Inhalt gekannt. Als sie später von dem Inhalt des Vertrages Kenntnis erhalten hätten, hätten sie sich nicht nur nicht damit einverstanden erklärt, sondern sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Der Übergeber sei nämlich gar nicht in der Lage, seiner Verpflichtung zur Erstellung eines Neubaues nachzukommen, weil er - unstreitig - völlig verschuldet sei, hinsichtlich des ihm verbleibenden Grundbesitzes das Zwangsversteigerungsverfahren schwebe und die Gemeinde N. - ebenfalls unstreitig - die Siedlungsgenehmigung auf den ihnen überlassenen Grundstücken versagt habe.
Im übrigen ergebe sich aus dem Inhalt des Übergabevertrages, daß dem Kläger der Hof gar nicht frei von Nacherbrecht habe übergeben werden sollen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Schlußurteil abgeändert und die Klage, soweit sie gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtet ist, abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht bejaht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Ob den Rechtsausführungen (BU 7) auch insoweit beizutreten ist, als das Oberlandesgericht meint, der Kläger könne aus dem gegen die Beklagte zu 1 erstrittenen Urteil nicht vollstrecken, weil der Nacherbenvermerk nur hinsichtlich der Beklagten zu 1 nicht gelöscht werden dürfe, erscheint zweifelhaft. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Meikel/Imhof/Riedel, GBO 5. Aufl. § 51 Rdn. 20 mit weiterem Nachweis) kann ein Nacherbe auf die Eintragung verzichten und dies im Grundbuch eingetragen werden. Indessen bedarf die Frage keiner Entscheidung. Im Ergebnis ist der Standpunkt des Oberlandesgerichts richtig. Da die Mutter der Parteien (Beklagte zu 1) bereits rechtskräftig zur Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks verurteilt ist und sich der andere Mitnacherbe Franz G. bereit erklärt hat, die Löschung zu bewilligen, ist die Klage gegen die sich dagegen wehrenden Beklagten zu 2 und 3 jedenfalls zulässig.
2.
Das Oberlandesgericht meint sodann, die auf § 894 BGB gestützte Klage könne keinen Erfolg haben, weil die Beklagten die Nacherbschaft nicht ausgeschlagen, ihre Anteile auch nicht dem Vorerben oder dem Kläger übertragen hätten, und ein Verzicht auf das Nacherbrecht, auf den der Kläger sich berufe, der Rechtsordnung fremd sei. Zum letztgenannten Grund ist zu bemerken, daß nach der Rechtsprechung in der "Verzichterklärung" des Nacherben die Übertragung seiner erbrechtlichen Stellung hinsichtlich der Nacherbenanwartschaft auf den Begünstigten gesehen und für zulässig gehalten wird, wenn sie in der entsprechenden Form geschieht (RG DNotZ 1942, 145, 146). Eine solche Übertragung hat aber das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum nicht festgestellt. Die Vereinbarung einer Verpflichtung hierzu hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil insoweit auch nicht.
II.
1.
Das Berufungsgericht legt weiter dar, daß der Vorerbe nicht in einer die Rechte der Nacherben ausschließenden Weise über den Grundbesitz wirksam verfügt hat. Hierzu stellt es fest, daß der Vorerbe dem Kläger zwar den Grundbesitz ohne Belastung mit dem Nacherbrecht seiner Ehefrau und seiner übrigen Söhne übertragen wollte. Die in dem Übergabevertrag vorgesehene Zuwendung des Übergebers an die Beklagten sei als endgültige Abfindung und nicht nur als Abfindung für die Mitwirkung beim Bau des Hauses "Auf der Insel" gedacht gewesen. Der Vorerbe habe eine Verfügung vorgenommen, welche die Rechte der Nacherben berührt habe (§ 2113 Abs. 1 BGB). Sie sei unwirksam, weil Karl G. und der Beklagte zu 3 ihr weder ausdrücklich - das sei unstreitig - noch durch schlüssiges Verhalten zugestimmt hätten. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß sie über folgendes unterrichtet gewesen wären: ihnen stehe ein Nacherbrecht an dem dem Kläger überlassenen Grundbesitz zu; infolge dieses Nacherbrechts sei der Übergabevertrag ihnen gegenüber unwirksam; durch Zustimmung zum Vertrag gingen sie ihres Nacherbrechts verlustig. Der Kläger habe solche Kenntnisse nicht schlüssig behauptet oder unter Beweis gestellt, obwohl die verklagten Brüder ein derartiges Wissen bestritten hätten und der Kläger durch gerichtliche Auflage zur Äußerung angehalten worden sei. Es könne nach dem gesamten Vorbringen des Klägers keine Rede davon sein, daß sich aus dem Verhalten der verklagten Brüder in ganz eindeutiger Weise und ohne, daß irgendeine andere Erklärung für das Verhalten möglich und denkbar sei, ergeben habe, daß sie nicht nur mit der getroffenen Verfügung des Vorerben einverstanden gewesen seien und über ihre Nacherbschaft, das Erfordernis ihrer Zustimmung zum Vertrag und den Verlust ihres Nacherbrechts durch Zustimmung unterrichtet gewesen seien. Die Klage sei unschlüssig.
2.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht überspanne die Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Zustimmung zu stellen seien. Es genüge, daß der Genehmigende mit der Möglichkeit der Unwirksamkeit rechne und für diesen Fall das Geschäft durch seine Genehmigung zur Wirksamkeit bringen wolle. Die verklagten Brüder hätten nicht die Rechtslage in allen Einzelheiten zu kennen brauchen. Mit seiner Beweiswürdigung gehe das Berufungsgericht von einer unrichtigen Beurteilung der materiellen Rechtslage aus. Es verletze § 286 ZPO durch seine Annahme, daß eine Zustimmung nur angenommen werden könnte, wenn keine andere Erklärung möglich oder denkbar sei. Die Gesamtheit der Umstände ergebe, daß Karl und Wilhelm G. den Übergabevertrag gebilligt und dabei mit der Möglichkeit gerechnet hätten, daß erst durch ihre Zustimmung ihre Abfindung wirksam würde.
Der Angriff hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Genehmigung ersichtlich nicht verkannt. Die Beklagten haben bereits in der Berufungsbegründung (S. 6) auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 118, 335, 337 und BGHZ 2, 150, 153 [BGH 16.05.1951 - II ZR 61/50] hingewiesen, in denen gesagt ist, die Genehmigung eines Vertrags setze begrifflich die Kenntnis und den Willen des Genehmigenden voraus, daß der Vertrag erst mit seiner Genehmigung wirksam wird; sie erfordere deshalb, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des früher abgeschlossenen Vertrags bewußt ist oder doch jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit rechnet. Das Oberlandesgericht hat in seinem Zitat auf Seite 9 des Berufungsurteils u.a. auf jene Ausführungen in den beiden Entscheidungen hingewiesen. Schon hierin liegt ein ausreichender Anhalt dafür, daß es die in der Rechtsprechung und dem von der Revision angeführten Schrifttum geforderten Voraussetzungen einer Genehmigung nicht verkannt hat. Seine Feststellungen sind dahin zu verstehen, daß auch das Bestehen von Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Verfügung bei Karl und Wilhelm G. verneint werden muß (vgl. RGZ 118, 335, 337). Der Kläger hat nicht behauptet, daß Karl und Wilhelm G. mit der Möglichkeit einer Unwirksamkeit der Verfügung des Vorerben rechneten und für diesen Fall den Erfolg des Wirksamwerdens der Verfügung in ihren Willen aufgenommen hatten. Er hat trotz des Hinweises in der Berufungsbegründung (S, 6) der Rechtsauffassung der angeführten Entscheidungen in seinem Tatsachenvortrag nicht Rechnung getragen.
Danach ist das Berufungsgericht, das entgegen der Ansicht des Revisionsklägers nicht eine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern die Schlüssigkeit erörtert hat, von der richtigen Beurteilung der materiellen Rechtslage ausgegangen. Es hat aus dem vom Kläger behaupteten Verhalten Karl und Wilhelm G. andere Schlüsse gezogen als die Revision sie zu ziehen versucht. Der Revisionskläger begibt sich mit seinem Angriff auf das ihm verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Frage behandelt hat, ob das Verhalten der Brüder Karl und Wilhelm eindeutig als Zustimmung zur Verfügung des Vorerben zu werten war, hat es nach dem Zusammenhang der Gründe nicht verkannt, daß es für die Annahme der Genehmigung genügte, wenn Karl und Wilhelm G. mit der Möglichkeit einer Unwirksamkeit der Verfügung des Vorerben rechneten. Es hat aber unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht nur, wie die Revision meint, einzelner Gesichtspunkte, eine derartige innere Einstellung der verklagten Brüder verneint.
3.
a)
Die Revision bringt weiterhin vor, das Berufungsgericht habe die Bekundung der Zeugin Mathilde G. der Ehefrau des Klägers, über Erklärungen der verklagten Brüder nach Abschluß des Übergabevertrags und die weitere Mitarbeit der beiden Brüder auf den Hof des Klägers nicht gewürdigt. Die Rüge übersieht zunächst, daß das Berufungsgericht keine Beweise gewürdigt, sondern nur die Schlüssigkeit der Klage verneint hat. Bei der Prüfung des Klagvortrags hat sich das Oberlandesgericht mit der weiteren Mitarbeit der Brüder Karl und Wilhelm auf dem Hof des Klägers befaßt (BU 10) und sie rechtsirrtumsfrei nicht als Ausdruck der Zustimmung zum Vertrag gewertet. Es liegt ferner kein Anhalt dafür vor, daß alles das, was die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu seinen Gunsten bekundet hat, vom Berufungsgericht nicht als Klagvortrag berücksichtigt worden ist. Mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens brauchte sich der Tatrichter nicht auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].
In der von jener Zeugin bekundeten Äußerung der verklagten Brüder nach Abschluß des Übergabevertrags, "nun sei es gut, der Kläger solle ihnen das Geld dann geben, wenn sie soweit seien", hat das Oberlandesgericht keine Zustimmung der Nacherben zur Verfügung des Vorerben erblickt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)
Nicht stichhaltig sind auch die weiteren Beanstandungen der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Februar 1962 (S. 5) ... nicht beachtet sowie das Vorbringen im Schriftsatz vom 4. April 1963 (S. 2) ... zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und (hilfsweise) falsch gewürdigt. Die im Schriftsatz vom 22. Februar 1962 (S. 5) ohne Beweisangebot aufgestellten Behauptungen hat der Kläger im zweiten Rechtszug nicht wiederholt. Er hat sie vielmehr abgewandelt und im Schriftsatz vom 4. April 1963 unter Beweisantritt vorgetragen, Rechtsanwalt M., der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, habe Rechtsanwalt L., dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, während eines anderen beim Landgericht Fulda schwebenden Rechtsstreits erklärt, Leo G. möge sich vorsehen und nicht immer auf sein Recht pochen; wenn erst die 20.000 DM fällig würden, die er seinen Brüdern Karl und Wilhelm zu zahlen habe, würden diese ihn sofort auf Zahlung des Betrags verklagen und das würde für Leo G. ein teurer Prozeß werden. Das Oberlandesgericht hat zu diesem Vortrag (BU 11) in erster Linie ausgeführt, jene nach Ablauf einer Erklärungsfrist neu vorgetragenen Umstände "konnten an sich gemäß § 529 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben".
Die Revision bringt hierzu vor, das Berufungsgericht hätte den benannten Zeugen nach § 272 b ZPO zum nächsten Verhandlungstermin laden können, da zwischen dem Eingang des Schriftsatzes und dem Verhandlungstermin fast zwei Monate gelegen hätten. Dem Revisionskläger ist zwar zuzugeben, daß eine Verzögerung im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO zu verneinen ist, wenn die Möglichkeiten des § 272 b ZPO zur Verfügung standen. Wie sich aber aus der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ergibt, ist das Vorbringen des Klägers unerheblich. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, aus diesem Vortrag gehe nur hervor, daß sich die Prozeßbevollmächtigten der Parteien im Rahmen von Vergleichsverhandlungen während eines anderen Prozesses in irgendeiner Weise über die Beitreibung der Abfindungssumme unterhalten haben; daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß die verklagten Brüder in Kenntnis ihrer Rechte dem Vertrag auf alle Fälle hätten zustimmen wollen, zumal der Kläger nichts darüber vorgebracht habe, ob die Äußerung des Rechtsanwalts auf einer Information der verklagten Brüder beruht oder seine eigene Rechtsansicht dargestellt habe. Gegen die Auslegung des Parteivortrags sind Bedenken nicht zu erheben. Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung muß dem Schriftsatz des Klägers vom 4. April 1963 (S. 2) insoweit nicht entnommen werden, es habe sich damals um eine Erklärung des Prozeßbevollmächtigten "im" Prozeß, also um Parteivortrag und nicht um die eigene Rechtsansicht des Prozeßbevollmächtigten der Brüder Karl und Wilhelm gehandelt; hat doch der Kläger selbst jetzt nur von einer Erklärung "während" des früheren Rechtsstreits gesprochen. Ohne Irrtum hat das Berufungsgericht in jener angeblichen Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der verklagten Brüder auch kein "Geständnis der erfolgten Zustimmung" gesehen. Angesichts der Unschlüssigkeit des Vorbringens kam vor dem letzten Verhandlungstermin die Ladung des vom Kläger benannten Zeugen Rechtsanwalt L. nach § 272 b Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat hiernach § 529 Abs. 2 ZPO nicht verletzt.
c)
Dieselbe Beurteilung muß die Rüge erfahren, das Berufungsgericht habe den im Schriftsatz vom 4. April 1963 (S. 1) ... benannten Zeugen W. nicht geladen, der folgendes bekunden sollte: Am Tage des Abschlusses des notariellen Vertrags vom 4. März 1960 seien im Hause der Eltern G. sowohl die Eheleute Josef G. als auch Karl, Wilhelm und Franz G. zusammen gewesen, in Gegenwart des benannten Zeugen sei der abgeschlossene Vertrag durchgesprochen worden, auch darüber habe man gesprochen, daß Karl und Wilhelm G. je einen Betrag von DM 20.000 auf Grund des Vertrags erhielten, der Vater Josef G. Bauplätze zurückbehalten habe und die bei den verklagten Brüder Bauplätze erhalten sollten, auf denen mit Hilfe des Vaters für sie ein Wohnhaus errichtet werden sollte; Karl und Wilhelm G. hätten bei diesen Gesprächen mit keinem Wort irgendetwas dahin zu erkennen gegeben, daß sie mit den getroffenen Vereinbarungen nicht einverstanden seien. Das Oberlandesgericht hat dazu hilfsweise bemerkt, selbst wenn man dieses Vorbringen nicht schon nach § 529 Abs. 2 ZPO zurückweise, sondern berücksichtige, könne daraus weder auf eine Zustimmung noch auf eine Ablehnung der verklagten Brüder geschlossen werden, da sie sich bei der Erörterung des Vertragsinhalts im Familienkreis schweigsam verhalten hätten. Ein Rechtsirrtum tritt auch in diesen Ausführungen nicht hervor.
4.
Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht hätte, falls es nach der Vernehmung der Zeugen L. und W. noch Zweifel hegte, ob Karl und Wilhelm G. dem Übergabevertrag in Kenntnis seines wesentlichen Inhalts zugestimmt haben, seine Bedenken den Parteien mitteilen müssen (§ 139 ZPO). Der Kläger hätte dann insoweit noch mehr vorgetragen und unter Beweis gestellt.
Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen und, wie es im Berufungsurteil ausdrücklich vermerkt hat (BU 9), den Kläger vorher darauf hingewiesen, daß sein Vortrag den Klaganspruch nicht rechtfertigte. Das Berufungsgericht ist damit seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem - anwaltlich beratenen - Kläger nachgekommen; § 139 ZPO ist nicht verletzt.
III.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, war seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Offterdinger
Dr. Grell