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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1955, Az.: II ZR 130/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1955
Aktenzeichen
II ZR 130/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Bremen - 07.05.1954

Fundstelle

  • DB 1956, 301 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.) der Firma "A." Automobil-Handels-Gesellschaft Hans vom L. in Liquidation, vertreten durch ihre Abwickler: Kaufmann Rudolf Hans Paul vom L. in B. und Kaufmann Heinz N. in H.,

2.) des Kaufmanns Hans vom I.,

Prozessgegner

den Kaufmann Paul J. in H., Beim J., H.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Fischer, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. Mai 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger und der Beklagte zu 2) waren bis zum Jahre 1946 die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft; außerdem gehörte dieser Gesellschaft als Kommanditist der Schwager des Klägers, Dr. ..., an. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bildete der Handel mit Kraftfahrzeugen, insbesondere mit solchen der ...-Werke in ..., deren Vertragshändler die Gesellschaft war.

2

Durch Verfügung der Militärregierung wurde der Kläger 1945 seines Postens in der Gesellschaft enthoben, und es wurde außer seinem Vermögen auch das Vermögen der Gesellschaft nach dem MilRegG Nr. 52 beschlagnahmt. Die ...-Werke machten daraufhin im Mai 1946 den Abschluß eines Händlervertrages mit der Gesellschaft für das Jahr 1946 - diese Händlerverträge werden üblicherweise immer nur für ein Jahr abgeschlossen - von einer Klärung der Verhältnisse, insbesondere von einer Aufhebung der Beschlagnahme und einer Verbesserung der kaufmännischen und technischen Organisation abhängig. Das führte zu längeren Verhandlungen zwischen dem Beklagten zu 2) und Dr. ..., zu denen auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer hinzugezogen wurden. Diese Verhandlungen endeten mit dem Abschluß eines Auseinandersetzungsvertrages zwischen den Parteien und Dr. ..., wobei der Vertrag im allseitigen Einverständnis auf den 1. Juni 1946 zurückdatiert wurde. In diesem Vertrag heißt es u.a.:

2.) Die danach erforderliche Auseinandersetzung unter den Vertragspartnern wird wie folgt vorgenommen, indem diese sich darüber einig sind, daß die Kapitaleinlagen der Herren P. ... und H. vom ... sowie die Kommanditeinlage des Herrn Dr. ... restlos verloren sind.

  1. a)

    Zur Abgeltung aller Ansprüche des Herrn ... verpflichtet sich die " ..." und Herr vom ... als Gesamtschuldner an die Eheleute ... eine lebenslängliche Rente von monatlich RM 300,- jeweils im voraus zahlbar, mit Wirkung vom 1.1.1946 an, zu zahlen, die sich beim Ableben eines der beiden Ehegatten auf RM 200,- ermäßigt. Die Rentenzahlung hört mit dem Tode des Letztversterbenden auf. Die nach dem 1.1.1946 bereits entnommenen Beträge des Herrn ... werden auf die Rente angerechnet, überschießende Beträge jedoch nicht zurückgefordert.

  2. b)

    Die " ..." und Herr vom ... verpflichten sich als Gesamtschuldner, die Herren P. ... und Dr. ... von allen entstandenen und noch entstehenden Ansprüchen; auch solchen steuerlicher Art, freizuhalten, soweit solche auf der Beteiligung der Herren P. ... und Dr. ... bei der " ..." beruhen könnten.

...

7.) Sonstige Nebenabreden über die Auseinandersetzung bestehen nicht.

3

In unmittelbarem Zusammenhang mit diesem schriftlichen Vertrag wurden zwischen den Beteiligten noch Briefe ausgetauscht. In dem einen Schreiben erklärte die Gesellschaft dem bisherigen Kommanditisten Dr. ..., daß sein Darlehenskapital in Höhe von 360.000 RM bis zum 31. Oktober 1946 zurückgezahlt werde. In einem weiteren Schreiben verpflichtete sich der Beklagte zu 2) gegenüber Dr. ..., diesem ebenfalls bis zum 31. Oktober 1946 ein Darlehen von 60.000 RM, das Dr. ... dem Kläger zur Verfügung gestellt und dessen Rückforderungsanspruch dieser dem Beklagten zu 2) abgetreten hatte, zurückzuzahlen. In einem letzten Schreiben, das dem Kläger erst nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages ausgehändigt wurde, erklärte schließlich der Beklagte zu 2), daß er mit Rücksicht auf das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft auf die Rückzahlung der von ihm erworbenen Darlehensforderung gegen den Kläger verzichte. In der Folgezeit erhielt Dr. ... die ihm zugesagten 420.000 RM.

4

Am 10. Oktober 1946 richtete der Beklagte zu 2) einen Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme des Firmenvermögens an die Militärregierung, die diesem Antrag am 17. Oktober 1946 entsprach. Noch am gleichen Tage wandte sich der Beklagte zu 2) an die ...-Werke, um den Abschluß eines Händlervertrages zu erreichen. Dieser Händlervertrag wurde sodann für das Jahr 1946 am 5. November 1946 geschlossen. Auch für die folgenden Jahre 1947 bis 1949 kam es ohne weitere Anstände zum Abschluß eines Händlervertrages mit den ...-Werken.

5

Im Herbst 1946 war in das Geschäftsunternehmen des Beklagten zu 2) der vormalige Kronprinz Wilhelm Prinz von ... als Kommanditist mit einer Einlage von 300.000 RM eingetreten. Die so gebildete Gesellschaft ist die Beklagte zu 1). Im Jahre 1949 erlitt die Beklagte zu 1) nach ihrer Bilanz einen nicht unerheblichen Verlust. Im Jahre 1950 kam es dann zu Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Händlervertrages durch die ...-Werke, zumal die Beklagte zu 1) während des Jahres 1950 auch noch einen Antrag auf Vertragshilfe stellte, den sie allerdings alsbald wieder zurückzog. Nachdem es der Beklagten zu 1) während der Jahre 1950 und 1951 gleichwohl noch immer wieder gelungen war, eine Verlängerung des Händlervertrages mit den ...-Werken zu erreichen, brachen diese mit Wirkung vom 1. Januar 1952 ihre Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten zu 1) endgültig ab. Ein inzwischen neu eingeleitetes Vertragshilfeverfahren wurde durch ein vom Vertragshilfegericht genehmigtes Abkommen vom 5. Juli 1952 zwischen der Beklagten zu 1), ihren Gesellschaftern sowie ihren Hauptgläubigern beendet. Auf Grund dieses Abkommens gab die Beklagte zu 1) der ... Landesbank, die in der ersten Instanz dem Verfahren als Nebenintervenientin der Beklagten beigetreten war, eine Vollmacht zum Verkauf ihres Grundstücks zum Preise bis zu 850.000 DM, während die ... Landesbank sich zur Befriedigung der sog. kleinen Gläubiger und auch zur Freihaltung der Beklagten zu 1) von etwaigen Ansprüchen des Klägers aus dem Auseinandersetzungsvertrage verpflichtete.

6

Der Kläger verlangt mit der Klage die im Vertrag vom 1. Juni 1946 vereinbarte Rente von monatlich 300 DM ab 1. Januar 1952. Neben der Zahlung für die zurückliegende Zeit hat er beantragt, die Beklagten mit Wirkung vom 1. Juli 1953 fortlaufend zur Zahlung einer monatlichen Rente von 300 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von der Einkommensteuer, soweit sie auf die Rentenbezüge zu entrichten ist, freizuhalten. Schließlich hat er auch noch beantragt, die Beklagten zur Zahlung von weiteren 700 DM zu verurteilen. Hinsichtlich der beiden letzten Anträge hat er vorgetragen, daß die Beklagten sich durch eine besondere Vereinbarung verpflichtet hatten, ihn von seiner Einkommensteuer freizustellen. Zur Begründung seines Anspruchs auf Zahlung weiterer 700 DM hat er vorgetragen, daß er der Beklagten zu 1) unmittelbar vor der Währungsreform einen Betrag von 4.000 RM gegeben habe und daß sich die Beklagten nach der Währungsreform verpflichtet hätten, ihm als Entgelt für diesen Betrag den Erlös eines gebrauchten Lastwagens zu erstatten.

7

Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Rente haben sie eingewandt, daß die Geschäftsgrundlage für den Auseinandersetzungsvertrag der Portbestand des Händlervertrages mit den ...-Werken gebildet habe. Alle Beteiligten seien nämlich beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages davon ausgegangen, daß das Geschäftsunternehmen ohne eine Fortsetzung des Händlervertrages nicht weitergeführt werden könne. Es sei den Beklagten daher nicht zumutbar, jetzt noch weiter diese Rente zu zahlen, nachdem durch den Abbruch der Geschäftsbeziehungen zwischen den ...-Werken und der Beklagten zu 1) diese wirtschaftlich zusammengebrochen sei.

8

Das Landgericht hat der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) im wesentlichen stattgegeben, sie dagegen gegenüber der Beklagten zu 1) im wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht das Landgerichtliche Urteil gegenüber dem Beklagten zu 2) bestätigt und im übrigen auch die Beklagte zu 1) nach den Klaganträgen verurteilt. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht erblickt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Kläger die Zahlung der Rente allein geltend macht. Die Vereinbarung über diese Rente sei dahin auszulegen, daß der Kläger der Leistungsberechtigte sei, da die Verpflichtung der Beklagten ihm gegenüber erklärt worden sei. Auch könne bei den hier gegebenen Verhältnissen nichts dagegen eingewendet werden, daß der Kläger Zahlung an sich und nicht Zahlung an sich und seine Ehefrau verlange. Zwar enthalte der Auseinandersetzungsvertrag die Abrede, daß die Zahlung der Rente an die Eheleute ... erfolgen solle; aber das schade nichts, da in dem Klagantrag des Klägers die stillschweigende Behauptung einer Bevollmächtigung durch seine Ehefrau liege, soweit sich die Klage auf die Zeit nach dem 1. April 1953 (Art. 117, 3 Abs. 2 GrundG) erstrecke. Da die Beklagten diese Bevollmächtigung nicht bestritten hatten, seien insoweit keine Bedenken gegen den Klagantrag zu erheben.

10

Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an. Sie meint, daß zunächst schon die Annahme des Berufungsgerichts unhaltbar sei, wonach die Beklagten die stillschweigende Behauptung von einer Bevollmächtigung des Klägers durch seine Ehefreu nicht bestritten hätten. Denn die Beklagten hätten in ihren Schriftsätzen wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sie alle Behauptungen des Klägers bestreiten, soweit sie nicht durch sie ausdrücklich zugestanden seien. Außerdem hätte aber das Berufungsgericht die Beklagten gemäß § 139 ZPO vorher befragen müssen, ob sie die stillschweigende Behauptung des Klägers bestreiten wollten, ehe es zu der Feststellung gelangte, daß die Beklagten diese Behauptung nicht bestritten hätten. Diese Rügen der Revision sind unbegründet.

11

Jede Prozeßpartei ist gehalten, Behauptungen ihrer Gegenpartei in einer solchen Form zu bestreiken, daß es für das Gericht im einzelnen ersichtlich ist, welche der aufgestellten Behauptungen bestritten sein soll. Dabei ist es allerdings ausreichend, wenn das Bestreiten einer einzelnen Behauptung auch aus dem Zusammenhang des Parteivortrages entnommen werden kann; ein ausdrückliches Bestreiten einer einzelnen Behauptung ist also nicht in jedem Falle erforderlich. Dagegen genügt es insoweit nicht, wenn eine Partei durch eine summarische Erklärung zum Ausdruck bringt, alle Behauptungen der Gegenpartei bestreiten zu wollen, die nicht ausdrücklich zugestanden werden. Eine solche Erklärung steht im Widerspruch zu der Pflicht einer jeden Partei, den Fortgang des Prozesses in einer sinnvollen Weise zu fördern. Diese Pflicht nötigt dazu, daß jede Prozeßpartei gegenüber jeder einzelnen Behauptung ihrer Gegenpartei im einzelnen zum Ausdruck bringt, ob sie diese bestreiten will oder nicht. Dabei kann es im Einzelfall auch die Pflicht der bestreitenden Partei sein, ihr Bestreiten im einzelnen näher zu substantiieren, insbesondere eine Gegendarstellung zu geben. Da die Beklagten im vorliegenden Fall ihrer Pflicht, die Behauptungen des Klägers in dieser Weise im einzelnen zu bestreiten, in dem hier in Betracht kommenden Punkt nicht nachgekommen sind, kann die Rüge der Revision nicht durchdringen.

12

Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, die Beklagten nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit einer Erklärung darüber hinzuweisen, ob sie insoweit die stillschweigende Behauptung des Klägers bestreiten wollen. Denn das Berufungsgericht hat eine Partei zu einer Stellungnahme darüber, ob sie die Behauptung der Gegenpartei bestreiten wolle, nur beim Vorliegen besonderer Umstände aufzufordern, etwa dann, wenn für das Gericht ein sinnvoller Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß eine Prozeßpartei die Behauptung der Gegenpartei nach dem Zusammenhang ihres Vortrags bestreiten will, wenn aber gleichwohl gewisse Zweifel obwalten, ob ein solches Bestreiten schon nach dem Zusammenhang des Vortrages angenommen werden kann. Das wird vor allem in solchen Fällen zutreffen, in denen die betroffene Partei durch die Annahme des Gerichts, daß ein Bestreiten von ihrer Seite nicht vorliege, ersichtlich überrascht wird, und in denen auf diesem Wege eine Entscheidung getroffen werden würde, mit der ein verständiger Prozeßbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Bei dem hier in Betracht kommenden Punkt handelt es sich um einen solchen, auf den es bei einer lebensnahmen Betrachtung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankam, der lediglich einen rein formalen Charakter aufweist und der, wie das Verhalten beider Parteien während des Rechtsstreits in den zwei Tatsacheninstanzen beweist, für sie ohne jede Bedeutung ist.

13

II.

Entgegen der übereinstimmenden Auffassung beider Parteien ist die Annahme unhaltbar, daß in dem Auseinandersetzungsvertrag eine Rentenverpflichtung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) begründet worden ist. Wenn die Vertragsparteien das in dem Auseinandersetzungsvertrag auch ausdrücklich vereinbart haben, so kann eine Rentenverpflichtung der Beklagten zu 1) deshalb nicht bejaht werden, weil die Gesellschaft mit dem Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages ihr Ende gefunden hat und aus diesem Grunde auch nicht mehr verpflichtet werden konnte. Der Inhalt des Auseinandersetzungsvertrages geht dahin, daß der Kläger und der Kommanditist Dr. ... aus der Gesellschaft ausscheiden und der Beklagte zu 2) das Unternehmen ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernahm. Das bedeutet, daß mit Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern ohne eine besondere Liquidation auch beendet wurde. Der Beklagte zu 2) wurde mit anderen Worten durch den Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages alleiniger Inhaber des Geschäftsunternehmens; damit ist für die Annahme des Fortbestandes der Gesellschaft kein Raum.

14

Dadurch, daß der Beklagte zu 2) im Herbst 1946 den früheren Kronprinzen Wilhelm Prinz von ... als Kommanditist in sein Geschäft aufnahm, wurde eine neue Gesellschaft errichtet, die zwar die gleiche Firma wie die frühere Gesellschaft führt, aber mit der früheren Gesellschaft nicht identisch ist. Diese Gesellschaft wurde gemäß § 28 HGB nunmehr auch Schuldnerin der Rentenverpflichtung gegenüber dem Kläger, da diese Verbindlichkeit in den Betrieb des Handelsgeschäfts eingegangen war (RGZ 154, 336; vgl. auch BGH Lind-Möhr Nr. 3 zu § 25 HGB). Daneben haftete der Beklagte zu 2) als der frühere alleinige Inhaber des Geschäftsunternehmens neben der Gesellschaft weiter, und zwar als Gesamtschuldner neben der Gesellschaft, ohne daß es insoweit einer Stellungnahme zu der von den Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage nach dem Verhältnis der Haftung zwischen einer Personalhandelsgesellschaft und ihrem persönlich haftenden Gesellschafter bedarf (vgl. dazu Weipert RGRK HGB § 128 Bem. 14).

15

III.

Die Revision wendet sich mit einer Reihe von Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf die ihm und seiner Ehefrau zugesagte Rente auch unter Berücksichtigung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht berührt worden sei. Diese Rügen der Revision sind unbegründet.

16

1.)

Der Auseinandersetzungsvertrag ist ein gegenseitiger und für alle Beteiligten auch ein entgeltlicher Vertrag. Für diese rechtliche Beurteilung ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob die Kapitalanteile der Gesellschafter im Zeitpunkt der Auseinandersetzung restlos verloren waren, und ob das Gesellschaftsvermögen in diesem Zeitpunkt auch keine stillen Reserven oder einen besonderen Geschäftswert mehr aufwies. Denn für die Frage der Entgeltlichkeit kommt es allein darauf an, in welcher Weise die Vertragsparteien die einander zugesagten Leistungen selber beurteilen, ob sie nämlich die versprochene Leistung des einen als Gegenwert für die versprochene Leistung des anderen auffassen. Die synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung genügt also, um die zugesagten Leistungen als entgeltliche ansehen zu können (RGRK BGB § 516 Bem. 4; vgl. auch RG 163, 356; BGH Lind.-Möhr Nr. 1 zu § 138 (Cd) BGB). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Voraussetzungen bei dem Auseinandersetzungsvertrag vom 1. Juni 1946 gegeben sind. Die Zusage des Klägers, aus der Gesellschaft auszuscheiden und dem Beklagten zu 2) die Fortführung des Geschäfts ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu ermöglichen, stellt die Leistung dar, für die ihm als Gegenwert von dem Beklagten zu 2) u.a. eine monatliche Rente von 300 RM zugesagt wurde. Wie hoch auch immer der Wert des Geschäfts nach objektiven Maßstäben im Zeitpunkt der Auseinandersetzung anzusetzen gewesen sein mag, für den Beklagten zu 2) war jedenfalls die Möglichkeit einer alleinigen Fortführung des Geschäftsunternehmens so viel wert, daß er dafür die ihm obliegenden Verpflichtungen in dem Auseinandersetzungsvertrag und in den weiteren Urkunden übernahm. Das aber ist nach den vorstehenden Ausführungen für die Annahme, daß es sich bei dem Auseinandersetzungsvertrag um einen gegenseitigen und um einen entgeltlichen Vertrag gehandelt hat, allein ausreichend.

17

Angesichts dieser rechtlichen Beurteilung kommt es daher auf die Rügen der Revision nicht an, mit denen diese sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die angebotenen Beweise der Beklagten darüber, daß im Zeitpunkt der Auseinandersetzung - objektiv betrachtet - weder stille Reserven noch ein besonderer Geschäftswert vorhanden gewesen sei, nicht erhoben hat.

18

2.)

Der von den Parteien beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages verfolgte Vertragszweck bestand darin, daß der Kläger und Dr. ... aus der Gesellschaft ausschieden und dadurch dem Beklagten zu 2) die alleinige Fortführung des Geschäftsunternehmens ermöglicht wurde, indem nämlich auf diese Weise die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beschlagnahme nach dem Gesetz Nr. 52 und für einen erneuten Abschluß des ...-Händlervertrages geschaffen wurden. Wenn die Revision demgegenüber hervorhebt, daß der Vertragszweck darin bestanden habe, die Liquidation oder den Konkurs der Gesellschaft zu vermeiden, so besagt das sachlich nichts anderes. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß dieser von den Vertragschließenden verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht worden ist. Durch den Auseinandersetzungsvertrag ist die Liquidation oder der Konkurs der Gesellschaft vermieden worden, und es sind durch das Ausscheiden des Klägers und des Kommanditisten Dr. ... nicht nur die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beschlagnahme und für einen erneuten Abschluß des ...-Händlervertrages geschaffen worden, sondern der Beklagte zu 2) konnte darüber hinaus auch unmittelbar danach die Aufhebung der Beschlagnahme erreichen und einen erneuten ...-Händlervertrag abschließen. Bei dieser Sachlage ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht möglich, aus dem Vertragszweck irgendwelche Folgerungen gegen den geltend gemachten Rentenanspruch herzuleiten. Der Umstand, daß die neu errichtete Gesellschaft mehrere Jahre später bei der Fortführung des Geschäftsunternehmens wirtschaftliche Schwierigkeiten erfuhr und daß sich die ...-Werke daraufhin nicht mehr zu einer Verlängerung des Händlervertrages mit der Beklagten zu 1) bereit fanden, ist für den Zweck des Auseinandersetzungsvertrages ohne Bedeutung.

19

3.)

Der entscheidende Einwand der Beklagten gegenüber dem geltend gemachten Klaganspruch geht dahin, daß nach den Vorstellungen der Vertragschließenden die Geschäftsgrundlage für den Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages darin bestanden habe, daß der Beklagte zu 2) nach Übernahme des Geschäfte nicht nur einen neuen Händlervertrag mit den ...-Werken werde abschließen können, sondern daß er auch in der Folgezeit Vertragshändler der ...-Werke bleiben werde. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß dieses nicht richtig sei; denn der Bestand des ...-Händlervertrages habe schon deshalb nicht die Voraussetzung für den Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages bilden können, weil damals der Abschluß des Händlervertrages noch gar nicht sicher gewesen sei. Die Sachlage sei vielmehr gerade umgekehrt gewesen; nach der Einstellung der ...-Werke sei der Auseinandersetzungsvertrag, vor allem das Ausscheiden des Klägers und die erst dadurch möglich werdende Aufhebung der Beschlagnahme, die Voraussetzung für den Abschluß des ...-Händlervertrages gewesen.

20

Es mag offen bleiben, ob diese Begründung des Berufungsgerichts wirklich haltbar ist, oder ob nicht die dagegen gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen müssen. Denn jedenfalls muß nach dem Vortrag der Parteien und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Auffassung der Beklagten, daß die Geschäftsgrundlage für den Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages der Fortbestand des Händlervertrages gebildet habe, schon aus einem anderen rechtlichen Grunde als verfehlt angesehen werden. Die Auffassung der Beklagten ist von einer ganz ungewöhnlichen Tragweite. Sie würde nämlich bedeuten, daß nach den Vorstellungen der Vertragschließenden das wirtschaftliche Risiko bei der Fortführung des Unternehmens für eine unabsehbare Zeitdauer der Beklagte zu 2) nicht allein tragen sollte, sondern daß die Vertragschließenden davon ausgegangen seien, daß für den Fall einer auch erst Jahre später auftretenden entscheidenden wirtschaftlichen Schwierigkeit der Auseinandersetzungsvertrag nicht oder in anderer Weise geschlossen sein würde. Denn die Auffassung der Beklagten geht nicht etwa dahin, daß nur für die Zubilligung einer monatlichen Rente, sondern daß für den gesamten Auseinandersetzungsvertrag, also auch für das Ausscheiden des Klägers und des Kommanditisten, der Fortbestand des Händlervertrages die Geschäftsgrundlage gebildet habe. Eine solche Auffassung läßt sich bei den gegebenen Verhältnissen mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbaren, sie würde bedeute, daß die Vertragschließenden beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages davon ausgegangen sind, daß sie für eine unbestimmte Zeit die Auseinandersetzung nur auf Probe vornehmen wollten. So etwas haben die Beklagten aber auch selbst nicht behauptet, so daß ihren Beweisanträgen, Grundlage für den Auseinandersetzungsvertrag sei der Fortbestand des ...-Händlervertrags gewesen, die erforderlichen tatsächlichen Behauptungen fehlen. Diese Beweisanträge laufen der Sache nach darauf hinaus, daß die von den Beklagten genannten Zeugen lediglich eine rechtliche Beurteilung vornehmen sollen; denn die Frage, ob für einen Vertrag dieser oder jener Umstand Geschäftsgrundlage gewesen ist, ist eine solche rechtlicher Art, die zu beantworten allein die Aufgabe des Gerichts ist. Bei dieser Sachlage muß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise den dahingehenden Beweisanträgen der Beklagten nicht entsprochen, schon aus diesem Grunde als unbegründet angesehen werden.

21

Des weiteren ist es aber auch nicht möglich, die Auffassung der Beklagten in der Weise zu halten, daß der Fortbestand des ...-Händlervertrages zwar nicht die Geschäftsgrundlage für den gesamten Auseinandersetzungsvertrag, aber doch für die Zubilligung oder wenigstens für die Höhe der Rente gebildet habe. Denn wenn man berücksichtigt, daß die Zubilligung der Rente das Entgelt dafür darstellte, daß der Kläger aus der Gesellschaft ausschied und damit seinerseits dem Beklagten zu 2) die alleinige Fortführung des Geschäfts und den erneuten Abschluß eines Händlervertrages ermöglichte, dann hätte es in dieser Hinsicht konkreter Behauptungen der Beklagten darüber bedurft, daß die Vertragschließenden bei dieser Verpflichtung des Beklagten zu 2) von einer anderen Vorstellung ausgegangen sind wie bei den übrigen Verpflichtungen, die in dem Auseinandersetzungsvertrag und den weiteren Urkunden begründet worden sind. Für eine solche Annahme fehlt es aber in dem tatsächlichen Vortrag der Beklagten an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt. Die reine Rechtsbehauptung, daß die Geschäftsgrundlage für die Rente der Fortbestand des Händlervertrages gewesen sei, würde auch hier nicht genügen.

22

4.)

Im Grunde genommen läuft der Hinweis der Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf einen rechtlichen Gesichtspunkt anderer Art hinaus, nämlich auf den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Dieser rechtliche Gesichtspunkt, der zwar eine gewisse Verwandtschaft mit dem Gesichtspunkt von dem Wegfall der Geschäftsgrundlage aufweist, kann nach den in der Rechtsprechung ausgebildeten Rechtsgrundsätzen im Einzelfall ebenfalls dazu führen, daß ein Schuldner von der ihm obliegenden Leistung frei wird oder seine Verbindlichkeit eine den Umständen entsprechende Ermäßigung erfährt (BGH Lind-Möhr Nr. 12 zu § 242 (Bb) BGB; vgl. dazu auch Soergel-Siebert Komm BGB § 242 Bem. D I m.w.Nachw.). Nach dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann ein Schuldner an einer eingegangenen Verpflichtung nicht festgehalten werden, wenn dieser durch Umstände, die außerhalb seines Einfluß- und Risikobereichs liegen, unverschuldet in eine solche Notlage geraten ist, daß ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Erfüllung oder eine vollständige Erfüllung seiner Verbindlichkeit schlechterdings nicht mehr zumutbar ist. Es handelt sich dabei um solche Tatbestände, die das Reichsgericht früher unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer sog. wirtschaftlichen Unmöglichkeit beurteilt hatte (RGZ 57, 118; 98, 20; 102, 101), und in denen die Erfüllung des Vertrages zu überobligationsmäßigen Schwierigkeiten führen und die den Schuldner über die ihm zumutbare Opfergrenze hinaus verpflichten würden. Der vorstehende Sachverhalt nötigt nicht zu einer grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage, wann der rechtliche Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Einzelfall eingreifen kann. Hier kann dieser Gesichtspunkt schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil er auf solche Fälle beschränkt bleiben muß, in denen die Umstände, die für den Schuldner zu einer einschneidenden Erschwerung seiner Leistung geführt haben, außerhalb seines Einfluß- und Risikobereichs liegen. Denn anderenfalls würde der für das Rechtsleben außerordentlich bedeutsame Grundsatz der Vertragstreue und der Notwendigkeit, einmal eingegangene Verbindlichkeiten zu erfüllen, in einem unvertretbaren Umfang in Frage gestellt werden, eine Folgerung, die gerade unter Berücksichtigung von Treu und Glauben keineswegs gebilligt werden kann.

23

Für den vorliegenden Fall kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Umstände, die die Notlage der Beklagten herbeigeführt haben, in den Einfluß- und Risikobereich der Beklagten fallen. Denn in dieser Hinsicht kommt es nicht darauf an, daß die ...-Werke den Händlervertrag mit der Beklagten zu 1) nicht mehr verlängert haben, sondern auf die Gründe, die die ...-Werke zu diesem Schritt veranlaßt haben. Diese Gründe bestanden unstreitig in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die die Beklagte zu 1) in den Jahren 1950 und 1951 hatte und die dazu führten, daß sich die Beklagte zu 1) zweimal zur Einleitung eines Vertragshilfeverfahrens veranlaßt sah. Angesichts dieser Sachlage ist es nicht möglich, die Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von ihrer Rentenverpflichtung gegenüber dem Kläger freizustellen oder diese Verbindlichkeit der Höhe nach zu ermäßigen.

24

IV.

Der Kläger verlangt des weiteren die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihn von der Einkommensteuer hinsichtlich der Rentenbezüge freizustellen. Er beruft sich insoweit auf eine besondere Vereinbarung, die zwischen den Parteien nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages getroffen worden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Kläger der Nachweis gelungen sei, daß die Parteien eine solche Vereinbarung geschlossen haben. Die Revision wendet sich gegen diese Feststellung im wesentlichen mit rein tatsächlichen Erwägungen, die für die Revisionsinstanz ohne Bedeutung sind. Der weitere Hinweis auf den Inhalt des Auseinandersetzungsvertrages, insbesondere auf die Klausel, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet sei, die ausscheidenden Gesellschafter von ihren steuerlichen Verbindlichkeiten aus ihren Beteiligungen an der Gesellschaft freizustellen, geht fehl; denn das Berufungsgericht entnimmt die Verpflichtung der Beklagten nicht aus dem Auseinandersetzungsvertrage, sondern entsprechend dem Vortrag des Klägers aus einer späteren, besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien, die es auf Grund einer dahingehenden Zeugenaussage als bewiesen ansieht.

25

V.

Was schließlich den besonders geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung von 700 DM anlangt, so stellt das Berufungsgericht fest, daß sich die Parteien nach der Währungsreform darüber einig waren, daß der Kläger für die Hingabe von 4.000 RM unmittelbar vor der Währungsreform den Erlös eines gebrauchten Lastwagens in Höhe von etwa 2.000 DM erhalten solle. Weiter stellt das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Beklagten zu 2) fest, daß die Beklagte zu 1) aus dem Verkauf gebrauchter Lastwagen auch jeweils einen Erlös in dieser Höhe erzielt habe. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Beklagten auch unter Berücksichtigung in der Zwischenzeit gezahlter 100 DM dem Kläger noch den in Anspruch genommenen Betrag von 700 DM schulden, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Auch die Revision erhebt gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine rechtlich durchgreifenden Rügen, so daß auch insoweit das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung standhält.

26

Nach alldem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Fischer Artl Dr. Winkelmann