Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2026, Az.: B 5 R 102/25 B
Beanspruchung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung als Rechtsnachfolger der verstorbenen Ehefrau; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 102/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:140126BB5R10225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bayreuth - 09.06.2023 - AZ: S 7 R 395/21
- LSG Bayern - 09.04.2025 - AZ: L 19 R 320/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Frage, wie die gerichtliche Kontroll- und Prüfpflicht bei medizinischen Gutachten im Rentenverfahren auszugestalten ist, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Rechtsmittelführer benennt auch weder (konkrete) Entscheidungen des BSG oder Rechtssätze des BSG oder des BVerfG, voin denen das LSG in seinem Urteil abgewichen sein könnte.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau (im Folgenden: Versicherte) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Versicherten auf die begehrte Rente ab (Bescheid vom 20.5.2021; Widerspruchsbescheid vom 27.7.2021). Nachdem die Versicherte während des Klageverfahrens verstarb, hat der Kläger das Verfahren als Rechtsnachfolger weiter geführt. Das SG hat diverse Befund- und Behandlungsberichte und ein Gutachten nach Aktenlage des Facharztes für Innere Medizin und Sozialmedizin W eingeholt. Mit Gerichtsbescheid vom 9.6.2023 hat es die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ein Anspruch der Versicherten auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung habe nicht bestanden. Eine zeitliche Leistungseinschränkung sei nicht nachgewiesen. Diese Überzeugung gewinne das LSG im Wesentlichen aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des W (Urteil vom 9.4.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Revisionszulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
a) Eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; vgl zB Beschluss vom 10.6.2025 - B 5 R 44/25 B - juris RdNr 5 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Darin werden als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesehen:
"Unter welchen Voraussetzungen ist ein Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren verpflichtet, ein neues medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, wenn das vorhandene Gutachten im Widerspruch zu einer Vielzahl dokumentierter schwerer Diagnosen steht?"
"Wie ist zu verfahren, wenn das Gericht sich auf eine angebliche 'Stabilisierung' des Gesundheitszustands stützt, die durch den weiteren Krankheitsverlauf - bis hin zur Todesfolge - eindeutig widerlegt wird?"
"Wie ist die gerichtliche Kontroll- und Prüfpflicht bei medizinischen Gutachten im Rentenverfahren auszugestalten, insbesondere bei komplexer Multimorbidität und gravierenden Akutereignissen?"
Der Kläger legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht anforderungsgerecht dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2025 - B 5 R 40/25 B - juris RdNr 9). Dass die von dem Kläger gestellten Fragen in diesem Sinne offen sein könnten, zeigt er nicht auf. Der Kläger räumt vielmehr - ohne konkrete Fundstellen zu benennen - selbst ein, das BSG habe sich bereits wiederholt zu den von ihm aufgeworfenen Fragestellungen geäußert. Mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG befasst der Kläger sich jedoch nicht, sondern behauptet lediglich, das LSG habe die vom BSG aufgestellten Maßstäbe ("in eklatanter Weise") missachtet. Auf die (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung lässt sich eine Revisionszulassung jedoch nicht mit Erfolg stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.1.2025 - B 5 R 105/24 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Die Beschwerdebegründung erfüllt auch die Darlegungserfordernisse für den geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung besteht folglich nicht schon dann, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 5 R 106/24 B - juris RdNr 6).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger rügt eine Abweichung des LSG von Rechtsprechung des BSG zur Verwertung von widersprüchlichen Gutachten und zu § 109 SGG sowie des BVerfG zu Art 103 Abs 1 GG"(vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91)". Er benennt allerdings weder (konkrete) Entscheidungen des BSG oder Rechtssätze des BSG oder des BVerfG, von denen das LSG in seinem Urteil abgewichen sein könnte, noch einen vom LSG aufgestellten Rechtssatz. Vielmehr erschöpft sich sein Vortrag darin, das Berufungsgericht habe in seinem Einzelfall unzutreffend entschieden. Damit rügt der Kläger die vermeintliche materielle Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie ausgeführt - nicht erfolgreich gestützt werden. Insoweit geht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.8.2021 - B 5 R 108/21 B - juris RdNr 11 mwN).
c) Der Kläger hat schließlich auch keinen Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Das LSG hätte ein weiteres Gutachten zu dem tatsächlichen Gesundheitszustand der Versicherten einholen, den medizinischen Sachverständigen W zur Klärung der Widersprüche in seinem Gutachten zur mündlichen Verhandlung laden und den Kläger zu dem Gesundheitszustand der Versicherten befragen müssen. Die Beschwerde zeigt insoweit schon nicht auf, dass der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten oder das Gericht ihn in seinem Urteil wiedergegeben hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.1.2025 - B 5 R 80/24 B - juris RdNr 6 mwN). Aus dem Vortrag des Klägers geht zudem nicht hervor, inwiefern sich das LSG ausnahmsweise auch ohne einen solchen Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen. Hält das Gericht ein Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.10.2025 - B 5 R 89/25 B - juris RdNr 5 mwN). Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht von Amts wegen nur verpflichtet, wenn das vorhandene Gutachten ungenügend ist (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil es grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 9). Dass das Sachverständigengutachten von W einen solchen Mangel aufweisen könnte, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Dies lässt sich dem pauschalen klägerischen Vorbringen, der Gutachter berücksichtige nicht, dass die implantierten Herzklappen und der Herzschrittmacher zu massiven Komplikationen führten, die schließlich im Tod der Versicherten mündeten, und dass trotz zahlreicher medizinischer Diagnosen und Indizien für eine deutliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit keine umfassende medizinische Gesamtwürdigung erfolgte, nicht entnehmen.
Der Kläger hat auch eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 14; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.6.2012 - 2 BvR 1013/11 - juris RdNr 31 f). Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger nicht substantiiert auf. Er beschränkt sich lediglich auf den Vorwurf, das LSG sei auf seine substantiierten Einwendungen gegen das Gutachten des W, insbesondere in der Klagebegründung vom 30.11.2021 und im Schriftsatz vom 3.5.2023, nicht eingegangen. Er versäumt es aber, sich inhaltlich im Einzelnen mit den umfangreichen Ausführungen des LSG in dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen.
Soweit der Kläger geltend macht, die Nichtbeachtung seines Antrags nach § 109 SGG verletze sein rechtliches Gehör, ist dies unbeachtlich. Der in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG normierte Ausschluss einer Rüge der Verletzung von § 109 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gilt uneingeschränkt und damit für jeden Fall einer verfahrensrechtlichen Übergehung eines nach § 109 SGG gestellten Antrags (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.6.2022 - B 9 SB 10/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - juris RdNr 12 mwN).
Soweit der Kläger sich gegen die seiner Ansicht nach "fehlerhafte" Beweiswürdigung des LSG wendet, führt dies gleichfalls nicht zum Erfolg. Fragen der Beweiswürdigung des LSG sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch von vornherein unerheblich, weil nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden kann (BSG Beschluss vom 23.7.2025 - B 5 R 66/25 B - juris RdNr 3 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.