Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.07.2025, Az.: B 5 R 66/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 66/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230725BB5R6625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 24.05.2023 - AZ: S 97 R 1069/18
- LSG Berlin-Brandenburg - 09.04.2025 - AZ: L 16 R 376/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.5.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 9.4.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Die Klägerin hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt oder bezeichnet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die sich daraus ergebenden Anforderungen schon deswegen nicht erfüllt, weil es der Beschwerdebegründung an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN). Jedenfalls hat die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Mit ihrem Vorbringen, die eingeholten Gutachten seien nicht hinreichend gewürdigt worden, das LSG hätte dem Gutachten von R mehr Gewicht einräumen müssen und dem Gutachten von D nicht folgen dürfen, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Auf eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt.
Soweit die Klägerin darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend macht und dazu vorträgt, bei Vorliegen eines Chronischen Fatigue Syndroms (CFS) sei der Beweismaßstab herabzusenken, erfüllt sie auch insoweit nicht die Anforderungen an eine hinreichende Begründung nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Die Klägerin formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl speziell zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Auch lässt sich ihrem umfangreichen Vorbringen zum Krankheitsbild CFS unter Bezugnahme auf einen Artikel der Frankfurter Rundschau sowie auf Rechtsprechung des OLG Hamm und zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangene sozialgerichtliche Entscheidungen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage entnehmen, die sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 2.4.2025 - B 5 R 121/24 B - juris RdNr 5 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.