Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2025, Az.: B 5 R 44/25 B
Beanspruchung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.06.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 44/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100625BB5R4425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 19.07.2024 - AZ: S 13 R 55/24
- LSG Nordrhein-Westfalen - 18.02.2025 - AZ: L 1 R 674/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2025 wird verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag).
Der 1959 geborene Kläger, bei dem inzwischen ein GdB von 80 und das Merkzeichen G anerkannt sind, bezieht seit dem 1.12.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er führte bereits verschiedene Verfahren mit dem Ziel, eine höhere Erwerbsminderungsrente zu erlangen. Am 9.7.2020 beantragte er die Gewährung eines Grundrentenzuschlags. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 24.1.2023; Widerspruchsbescheid vom 9.1.2024). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.7.2024), das LSG die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 18.2.2025). Der Kläger habe statt 33 Jahre (396 Monate) nur 148 Monate mit versicherungsrechtlichen Zeiten zurückgelegt, die als Grundrentenzeiten anzuerkennen seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Erfordernis bestünden auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Benachteiligung behinderter Menschen.
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger legt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Der Kläger erachtet die Frage als grundsätzlich bedeutsam,
"ob wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG die vorliegend zugrunde liegende Norm des § 76g SGB VI, soweit sie Personen, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind bzw. waren, 33 Jahre an Grundrentenzeiten zurückzulegen, von der Gewährung des Grundrentenzuschlags ausschließt, verfassungswidrig ist oder ob eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift unterhalb der Schwelle des Verfassungsrechts geboten ist".
Der Senat lässt dahinstehen, ob damit eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert ist, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu, dass sich die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren formulierte Rechtsfrage regelmäßig mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen muss, zB BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10). Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage.
Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aus einer (möglichen) Verletzung von Normen des GG abgeleitet, muss die Beschwerde unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den als verletzt angesehenen Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN). Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungs- oder Grundrechtswidrigkeit zu behaupten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.12.2024 - B 12 KR 30/24 B - juris RdNr 10 mwN). Das Vorbringen des Klägers wird dem nicht gerecht. Es erschöpft sich in Ausführungen dazu, dass das Erfordernis von 33 Jahren mit Grundrentenzeiten nach seinem Dafürhalten behinderte Menschen ungerechtfertigt benachteilige. Der Kläger versäumt es, sich weitergehend mit den einschlägigen Regelungen zum Grundrentenzuschlag auseinanderzusetzen. Auch auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG geht er nicht ein (vgl hierzu zB BVerfG Urteil vom 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15 ua - BVerfGE 167, 239 RdNr 45 ff; BVerfG Beschluss vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - BVerfGE 160, 79 RdNr 91 ff). Ebenso wenig setzt der Kläger sich näher mit den im Berufungsurteil zitierten Entscheidungen des BVerfG zum allgemeinen Gleichbehandlungsgebot auseinander (ua BVerfG Beschluss vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - BVerfGE 162, 178 RdNr 9 f mwN). Seine pauschale Aussage, die vom LSG zitierte obergerichtliche Rechtsprechung sei nicht einschlägig, genügt in dieser Allgemeinheit nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.