Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.12.2024, Az.: B 12 KR 30/24 B
Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.12.2024
- Aktenzeichen
- B 12 KR 30/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:121224BB12KR3024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 06.07.2023 - AZ: S 2 KR 18/23
- LSG Hessen - 11.07.2024 - AZ: L 8 KR 225/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungs- oder Grundrechtswidrigkeit zu behaupten. Das Beschwerdevorbringen darf sich nicht in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht erschöpfen. Allein der Verweis auf die Entscheidung des EuGH genügt nicht, um die erneute Klärungsbedürftigkeit zu belegen. Es muss dann eine substantiierte Auseinandersetzung z.B. damit folgen, ob und welche objektiv rechtfertigenden Gründe nach europarechtlichen Wertungen für eine unterschiedliche Behandlung in Betracht kommen.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Dezember 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
Der Kläger war zunächst ab 1971 als Beamter und seit seiner Pensionierung 2003 als Bezieher von Versorgungsleistungen des Landes Hessen bei der Beklagten zu 1. freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert. Nachdem die Beiträge auch über 2004 hinaus irrtümlich nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnet worden waren, wurde der Beitragserhebung ab 1.12.2007 der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt (Änderungsbescheid vom 22.11.2007; Beitragsbescheid vom 27.3.2008, Widerspruchsbescheid vom 16.7.2008). Nach einer Überprüfung hielten die Beklagten ihre Entscheidung aufrecht (Überprüfungsbescheid vom 23.5.2011; Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011). Dagegen beschritt der Kläger erfolglos den Rechtsweg (SG Urteil vom 28.1.2014 - S 21 KR 267/11; LSG Beschluss vom 25.3.2015 - L 8 KR 106/14; BSG Beschluss vom 24.6.2015 - B 12 KR 39/15 B).
Wegen der Erhöhung der Versorgungsbezüge des Klägers zum 1.8.2022 wurden die Beiträge neu festgesetzt (Bescheid vom 29.8.2022; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2022). Mit seiner Klage hat der Kläger "1. die Einführung einer zusätzlichen Einnahme mit dem Code '80' in das Beitragskonto des Klägers seit 01.10.2007 wird aufgehoben" sowie "2. Die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund dessen Alters in einer vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Höhe zu leisten", beantragt. Das SG hat das klägerische Begehren als Klage auf Verbeitragung mit einem niedrigeren Beitragssatz ausgelegt und abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6.7.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen die nach Erlass des Gerichtsbescheids ergangenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 6.7.2023 und 11.8.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2023 sowie vom 8.1.2024 abgewiesen. Seit der Neuregelung des § 248 Satz 1 SGB V zum 1.1.2004 seien Beiträge aus Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch für freiwillig Versicherte nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Diskriminierung hat das LSG verneint. Für eine Geschlechterdiskriminierung bei der Beitragsfestsetzung durch die Beklagten bestünden keine Anhaltspunkte. Der vom Kläger zitierten Entscheidung des EuGH vom 1.3.2011 komme daher keine Bedeutung zu (Urteil vom 11.7.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Soweit der Kläger vorträgt, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtslage ab, indem sie die Entscheidung des EuGH vom 1.3.2011 (C-236/09) unberücksichtigt lasse bzw die darin verankerten Grundsätze nicht beachte, bezeichnet er damit bereits keine abweichungsrelevante Entscheidung. Nur die im Gesetzeswortlaut genannten Entscheidungen ermöglichen die Zulassung wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 22/19 B - juris RdNr 5).
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.
Er macht geltend, die seit seiner Pensionierung verlangte höhere Verbeitragung stelle einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung sowie gegen das Ver - bot der Altersdiskriminierung dar. Eine Befugnis bzw gesetzliche Grundlage dafür, innerhalb der Versicherungsklasse einzelne Gruppen von Versicherten, wie hier die Älteren (über 65 Jahre), gegenüber der anderen Gruppe (unter 65 Jahre) schlechter zu stellen, sei jedoch unzulässig. Die Frage, ob ein Versicherter den ermäßigten Beitragssatz zahle oder den höheren allgemeinen Beitragssatz, dürfe nicht vom Alter abhängen. Anderenfalls stelle dies einen Fall von Altersdiskriminierung dar. Das LSG habe zwar höchstrichterliche Entscheidungen des BSG (Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 6/05 R) und des BVerfG (Nichtannahmebeschlüsse vom 28.5.2008 - 1 BvR 2257/06 und vom 28.2.2008 - 1 BvR 2137/06) zitiert. Diese Fragen seien jedoch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 1.3.2011 (C-236/09) noch einmal neu zu bewerten. Mit dem Urteil habe der EuGH entschieden, dass unterschiedliche Versicherungsbeiträge für Frauen und Männer diskriminierend seien. Darüber hinaus sei es jedoch auch um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung gegangen.
Der Kläger hat damit schon keine hinreichende abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Anwendung, Auslegung oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Er benennt auch keine konkrete Norm des europäischen Rechts. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist aber grundsätzlich unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Unabhängig davon fehlt es auch an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Problematik. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG und hier auch des EuGH - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit oder der Verstoß gegen das Unionsrecht ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die in der Rechtsprechung anerkannten Sachgründe für die Regelung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungs- oder Grundrechtswidrigkeit zu behaupten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich demgegenüber aber in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht. Der Kläger setzt sich nicht mit den anwendbaren Normen und den Gründen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Allein der Verweis auf die Entscheidung des EuGH genügt nicht, um die erneute Klärungsbedürftigkeit zu belegen. Es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung zB damit, ob und welche objektiv rechtfertigenden Gründe nach europarechtlichen Wertungen (vgl EuGH - aaO - juris RdNr 28) für eine unterschiedliche Behandlung in Betracht kommen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.