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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1990, Az.: I ZR 148/88
„Abschlußerklärung“

Abschlußschreiben; Paralellrechtsstreit; Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1990
Aktenzeichen
I ZR 148/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13809
Entscheidungsname
Abschlußerklärung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1991, 461
  • GRUR 1991, 76-78 (Volltext mit amtl. LS) "Abschlusserklärung"
  • LM H. 25 / 1991 § 25 UWG Nr. 1
  • MDR 1991, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1230 (amtl. Leitsatz) "Abschlusserklärung"
  • NJW-RR 1991, 297-298 (Volltext mit amtl. LS) "Abschlußerklärung"
  • WRP 1991, 97-99 (Volltext mit amtl. LS) "Abschlußerklärung"
  • ZIP 1990, 1366-1369

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine auf ein Abschlußschreiben abgegebene Erklärung, deren endgültige Wirksamkeit vom Ausgang eines Parallelrechtsstreits abhängig gemacht ist, einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis nimmt.

Tatbestand:

1

Die Beklagte, ein Unternehmen der Verlagsgruppe B., warb für eine von ihr herausgegebene Zeitschrift mit der nachfolgend abgebildeten Bestellkarte.

2

"Folgt Grafik"

3

Ein anderes Unternehmen der Verlagsgruppe B. hatte mit einer inhaltsgleichen Bestellkarte für eine andere von ihm herausgegebene Zeitschrift um Leser geworben.

4

Der Kläger, ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb, hat die Verwendung solcher Bestellkarten gegenüber beiden Unternehmen als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie keine den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes entsprechende Widerrufserklärung enthielten.

5

Auf Antrag des Klägers ist der Beklagten wegen der Verwendung der oben abgebildeten Bestellkarte im Wege einer durch Beschluß ergangenen einstweiligen Verfügung (97 O 123/85 LG Berlin) untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Abonnentenwerbung für Zeitschriften eine Bestellkarte für ein Abonnement zu verwenden, die eine gesondert zu unterzeichnende Belehrung über ein Widerrufsrecht innerhalb der Frist von mindestens einer Woche verbunden mit dem Hinweis auf Fristwahrung durch Absendung innerhalb der Frist nicht enthalte.

6

Auch dem Schwesterunternehmen der Beklagten ist nach Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Beschlußverfahren durch Urteil (97 O 127/85 LG Berlin) die beanstandete Werbung untersagt worden.

7

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11. Juni 1985 mit, er werde auch in vorliegender Sache Klage zur Hauptsache erheben, wenn die Beklagte nicht erkläre, daß sie die gegen sie ergangene einstweilige Verfügung vorbehaltlos anerkenne, auf das Recht auf Widerspruch sowie auf das Recht zur Fristwahrung zur Hauptklage nach §§ 926, 927 ZPO verzichte.

8

Die Beklagte ließ diese Aufforderung mit Fernschreiben vom 27. Juni 1985 wie folgt beantworten:

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1. wir verpflichten uns, gegen die einstweilige Verfuegung 97 O 123/85 bis zu einem rechtskraeftigen abschluss oder vergleich im hauptsacheverfahren 97 o 127/85 keinen widerspruch einzulegen und keine antraege gem. paragraphen 926, 927 zpo zu stellen.

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2. endet das parallelverfahren 97 o 127/85 mit einer rechtskraeftigen entscheidung oder vergleich dahingehend, dass die dort im streit befindliche werbung unzulaessig war und auf dauer zu unterbleiben habe, so gilt die obige verpflichtung unter ziffer 1. uneingeschraenkt weiter.

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3. endet das parallelverfahren 97 o 127/85 allerdings mit einer rechtskraeftigen entscheidung oder einem vergleich dahingehend, dass die dort beanstandete werbung zulaessig ist bzw. verwendet werden darf, behalten wir uns vor, gegen die vorliegende einstweilige verfuegung (97 o 123/85) widerspruch einzulegen und/oder antraege nach paragraphen 926, 927 zpo zu stellen.

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Der Kläger hat diese Erklärung für nicht ausreichend gehalten, weil sie eine auflösende Bedingung enthalte. Er hat vorliegend Klage zur Hauptsache erhoben.

13

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, wegen der fernschriftlichen Erklärung vom 27. Juni 1985 fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Sachlich habe sie mit ihrer Werbung nicht gegen das Abzahlungsgesetz und § 1 UWG verstoßen.

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Das Landgericht hat der Beklagten durch Urteil vom 30. September 1985 die Werbung von Zeitschriftenabonnenten in der vom Kläger beanstandeten Weise untersagt.

15

Nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, hat das Berufungsgericht in dem von dem Kläger gegen das Schwesterunternehmen der Beklagten geführten Rechtsstreit deren durch Urteil des Landgerichts vom 26. Juni 1985 ausgesprochene Verurteilung durch Urteil vom 12. Dezember 1986 bestätigt. Das Schwesterunternehmen der Beklagten hat gegen dieses Urteil keine Revision eingelegt; es ist seit dem 20. Februar 1987 rechtskräftig.

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Der Kläger hat daraufhin in vorliegendem Rechtsstreit beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, hilfsweise,

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die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieser die Verwendung der beanstandeten Bestellkarte bei der Abonnentenwerbung untersagt werde.

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Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage als unzulässig abgewiesen (KG WRP 1988, 674).

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Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Klage habe von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da der Kläger durch die ergangene einstweilige Verfügung in Verbindung mit dem Schreiben vom 27. Juni 1985, das eine Abschlußerklärung sei, hinreichend gesichert gewesen sei, obwohl der Kläger diese Erklärung nicht angenommen habe. Das aber sei ihm zumutbar gewesen. Die Erklärung sei für die Beklagte bindend gewesen. Die Beklagte habe sich auch an dieses Schreiben gebunden gezeigt. Der Kläger habe keinen stichhaltigen Grund gehabt, die Abschlußerklärung mit der auflösenden Bedingung des Obsiegens des Schwesterunternehmens der Beklagten in dem Parallelrechtsstreit nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Beklagte habe, was vernünftig gewesen sei, die zwischen ihr und ihrem Schwesterunternehmen einerseits und dem Kläger andererseits streitige Rechtsfrage nur einmal klären lassen wollen und sich deshalb verständlicherweise vorbehalten, im Falle des Obsiegens des Schwesterunternehmens die Abonnentenwerbung in der bisherigen Form fortzuführen. Der Kläger sei damit auch nicht einem von ihm unbeeinflußbaren Ausgang eines Verfahrens ausgesetzt gewesen, da er selbst den Parallelrechtsstreit geführt und diesen so habe steuern können; er habe auch nicht befürchten müssen, daß die Beklagte im Falle eines notwendig werdenden Hauptsacheverfahrens die Einrede der Verjährung erheben werde.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Klage habe wegen der Erklärung vom 27. Juni 1985 das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, bereits vor Eintritt der Rechtskraft in dem Parallelverfahren des Klägers gegen das Schwesterunternehmen der Beklagten habe die Erklärung vom 27. Juni 1985 den Kläger ausreichend gesichert, denn erst mit dem Eintritt der Rechtskraft in diesem Verfahren ist die Erklärung der Beklagten, die sich weiter daran gebunden hielt, zu einer Abschlußerklärung erstarkt, und erst damit ist für die bis dahin zulässige und begründet gewesene Klage das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, mithin eine Erledigung der Hauptsache eingetreten.

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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei durch das Schreiben vom 27. Juni 1985 ausreichend gesichert gewesen, weil er den Rechtsstreit gegen das Schwesterunternehmen der Beklagten geführt habe und nicht zu befürchten gehabt habe, daß die Beklagte in einem später notwendig werdenden Hauptsacheverfahren die Einrede der Verjährung erheben werde, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Wertung des Inhalts dieser Erklärung.

23

Die Erklärung vom 27. Juni 1985 reichte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zunächst nicht aus, um die vom Kläger erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft werden zu lassen wie einen in einem Hauptsacheverfahren erwirkten Titel (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1980 - I ZR 179/78, GRUR 1981, 447 = WRP 1981, 319 - Abschlußschreiben; Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 43, Rdn. 2 ff.). Die Erklärung konnte diese Wirkung nicht entfalten, weil sie auflösend bedingt für den Fall war, daß der Kläger in dem Parallelverfahren gegen das Schwesterunternehmen der Beklagten unterliegen sollte. Für diesen Fall war die Beklagte an ihre Erklärung nicht mehr gebunden. Wenn der Kläger nunmehr erreichen wollte, daß die im Beschlußwege ergangene einstweilige Verfügung rechtsbeständig würde, hätte er Klage zur Hauptsache erheben müssen. Der Beklagten hätte es dann aber freigestanden, den Unterlassungsanspruch des Klägers in jeder Weise zu bestreiten. Der Kläger hätte also befürchten müssen, daß er infolge Zeitablaufs in Beweisschwierigkeiten geraten könne. Er hätte auch, worauf die Revision der Beklagten zu Recht verweist, der möglichen Einrede der Verjährung des Anspruchs begegnen müssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wäre die Beklagte im Falle des Eintritts der vereinbarten auflösenden Bedingung nicht gehindert gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben. Sie hatte sich für diesen Fall die Geltendmachung aller Rechte vorbehalten. Die von ihr abgegebene Erklärung enthielt keinen Hinweis darauf, daß sie dabei die Einrede der Verjährung nicht erheben werde. Es war für den Kläger nicht mit Sicherheit zu überblicken, ob er einer von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung mit Erfolg den Einwand treuwidrigen Verhaltens werde entgegensetzen können. Auch die Tatsache, daß die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits wiederholt für die Dauer von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung im Parallelprozeß auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, zeigt, daß auch die Parteien die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mit Sicherheit für ausgeschlossen hielten. Unter diesen Umständen war für den Kläger nicht genügend erkennbar, daß sich die im Beschlußwege erwirkte einstweilige Verfügung als rechtsbeständig erweisen werde. Es war ihm deshalb nicht zumutbar, sich auf das Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 1985 einzulassen, da er befürchten mußte, für ihn günstige Rechtspositionen zu verlieren. Hierzu reichte insbesondere nicht das vom Berufungsgericht erörterte Interesse der Beklagten aus, die Rechtsfrage, die zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten und ihrem Schwesterunternehmen andererseits streitig war, nur einmal klären zu lassen.

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2. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Parallelverfahren des Klägers gegen das Schwesterunternehmen der Beklagten ist aber die bis dahin zulässige Klage unzulässig geworden. Ihr fehlte nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hätte den Unterlassungsanspruch nicht mehr mit Erfolg im Rechtsstreit durchsetzen können, weil er durch die im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung und die jetzt bedingungslos gewordene Erklärung so gesichert war, daß es zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs eines weiteren Verfahrens nicht mehr bedurfte (OLG Hamm WRP 1982, 592, 593; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., § 25 UWG Rdn. 102).

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Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in dem Parallelverfahren, durch das dem Schwesterunternehmen der Beklagten die beanstandete Werbung untersagt worden ist, trat die Bedingung, unter der sich die Beklagte verpflichtet hatte, den Titel der Beschlußverfügung nicht mehr anzugreifen, ein (§ 158 Abs. 2 BGB). Die Erklärung war nunmehr in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit nicht mehr von dem Eintritt eines weiteren Ereignisses abhängig. Sie stellte den Kläger damit so, als ob er im Hauptsacheverfahren einen Titel gleichen Inhalts erwirkt hätte, denn die Beklagte war durch die Erklärung nunmehr gehindert, die gegen sie ergangene einstweilige Verfügung noch anzugreifen. Die Erklärung vom 27. Juni 1985 konnte damit die Wirkungen erzielen, die einem Abschlußschreiben zukommen.

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Die Beklagte war, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, durch die in fernschriftlicher Form abgegebene Erklärung der zentralen Rechtsabteilung ihrer Verlagsgruppe an die Erklärung auch gebunden. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Erklärung nicht daran scheitern lassen, daß sie fernschriftlich abgegeben worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 116/88, Umdr. S. 10 - Unterwerfung durch Fernschreiben, zur Veröffentlichung bestimmt) kann eine Unterwerfungserklärung fernschriftlich abgegeben werden, wenn in dem Schreiben ein ernstgemeinter Wille zum Ausdruck kommt, den beanstandeten Wettbewerbsverstoß zu unterlassen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Rechtsverbindlichkeit auch nicht entgegen, daß die Erklärung nicht von der Beklagten selbst, sondern von der zentralen Rechtsabteilung des Konzerns abgebenen worden ist, weil die Beklagte sich den Inhalt der Erklärung zu eigen gemacht hat und hieran insbesondere auch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Parallelverfahrens am 20. Februar 1987 festgehalten hat, wie ihre Erklärungen vom 18. Dezember 1985 (GA 52), vom 31. Oktober 1986 (GA 76) und vom 13. Mai 1987 (GA 86) zeigen. Durch die später (27.1.1988, GA 149, 150) vorgenommene Würdigung der Erklärung dahin, diese habe ein vom Kläger nicht angenommenes Stillhalteabkommen enthalten, konnte die Beklagte die eingetretenen Bindungswirkungen nicht mehr beseitigen.

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3. Auf die Erledigung des Rechtsstreits hätte allerdings nicht erkannt werden können, wenn dem Kläger der Klageanspruch materiell-rechtlich nicht zugestanden hätte (BGHZ 83, 12, 13) [BGH 15.01.1982 - V ZR 50/81]. Indessen hatte der Kläger die Beklagte zu Recht auf Unterlassung in Anspruch genommen.

28

a) Nach § 1 c Nr. 2 AbzG gelten die Vorschriften des § 1 b AbzG über das Widerrufsrecht des Käufers entsprechend, wenn dessen Willenserklärung auf den Abschluß eines Geschäftes gerichtet ist, das die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat. Damit unterfällt auch die mit Hilfe der hier verwandten Bestellkarte erfolgte Zeitschriftenbestellung dieser Vorschrift. Durch die Unterzeichnung der Bestellkarte verpflichtet sich der Besteller, die von der Beklagten beworbene Zeitschrift zum fortlaufenden Bezug zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte; Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 139/87, NJW-RR 1990, 562 - Börseninformationsblatt; Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 237/87, ZIP 1990, 329, 330 - Abruf-Coupon). Die Möglichkeit, jederzeit den Bezug der Zeitschrift ohne Einhaltung einer Frist abbrechen zu können, enthält nur die Einräumung eines Kündigungsrechtes, durch dessen Ausübung der Vertrag zu beliebiger Zeit beendet werden kann.

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§ 1 c Nr. 2 AbzG kann im Streitfall auch nicht deshalb für unanwendbar erachtet werden, weil der Schutzzweck des Gesetzes im Hinblick auf das den Bestellern eingeräumte jederzeitige Kündigungsrecht nicht berührt sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Schutzbedürftigkeit des Bestellers bei einer Sachlage wie der vorliegenden zwar vermindert, aber nicht in einem Maße aufgehoben ist, daß es gerechtfertigt wäre, die vorliegende Fallgestaltung als nicht mehr vom Regelungszweck des § 1 c Nr. 2 AbzG erfaßt anzusehen. Die Verwender der Bestellkarte haben ein schützenswertes Interesse daran, umfassend und nachhaltig über ihre Position als Abzahlungskäufer unterrichtet zu werden; denn es bedeutet einen Unterschied, ob der Vertrag mit den dadurch begründeten Rechten und Pflichten angesichts eines Widerrufs nach § 1 b AbzG überhaupt nicht wirksam zustande kommt oder ob der gültige Vertrag nach einer gewissen Zeit durch Kündigung des Abonnements für die Zukunft beendet wird. Die Beklagte hätte deshalb, um den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes zu genügen, auf die Einhaltungen der Bestimmungen des § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG achten müssen, die vorliegend, wie die Bestellkarte zeigt, nicht eingehalten worden sind. Widerrufsbelehrung, Unterzeichnung auf gesondertem Textabschnitt und Aushändigung einer Abschrift der Urkunde fehlen.

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b) Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung kann dazu führen, daß der die Rechtslage nicht überblickende Besteller davon absieht, von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen. Im Hinblick darauf hat der Kläger das angegriffene Werbeverhalten der Beklagten zu Recht als einen Verstoß gegen § 1 UWG beanstandet. Denn im Hinblick auf deren sachlich unzutreffenden Gehalt und die davon ausgehende irreführende Bedeutung sind solche Bestellkarten geeignet, den Besteller von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten und dessen sachgemäße Entscheidung über das Wirksamwerden des Bestellvertrages durch Unterlassen des Widerrufs zu verhindern. Die Verwendung der beanstandeten Bestellkarte läuft daher auf die Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Besteller hinaus. Das steht mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang (BGH, Urt. v. 7.5.1986, I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte). Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie den Bestellern ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt und hierauf hingewiesen habe. Wie ausgeführt bleibt die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes (§ 1 b Abs. 2, 3; § 1 c Nr. 2) mit der formalisierten Verpflichtung zur Belehrung, Unterzeichnung und Aushändigung davon unberührt. Das den Bestellern von der Beklagten eingeräumte Kündigungsrecht beseitigt damit auch nicht die Wettbewerbswidrigkeit der planmäßigen Ausnutzung der möglichen Rechtsunkenntnis der Kunden. Wie ausgeführt hat das jederzeitige Kündigungsrecht nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie das Widerrufsrecht mit seiner besonderen Warnfunktion.

31

III. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf den nunmehr gestellten Antrag des Klägers auszusprechen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.