Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1989, Az.: I ZR 237/87
„Abruf-Coupon“

Anspruch eines eingetragenen Vereins zur Wahrung der Lauterkeit des Wettbewerbs auf Unterlassung der Verwendung von Bestellscheinen in Printmedien; Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG) bei Verwendung von Abruf-Cupons; Wettbewerbswidrige Irreführung und sittenwidrige Ausnutzung der Rechtsunkenntnis eines Bestellers durch unvollständige oder unrichtige Widerrufsbelehrung; Fortbestehen der Wiederholungsgefahr bei einem Wettbewerbsverstoß nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1989
Aktenzeichen
I ZR 237/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14844
Entscheidungsname
Abruf-Coupon
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 16.10.1987
LG Berlin

Fundstellen

  • AfP 1990, 35-36
  • BB 1990, 506-507 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1990, 534-535 (Volltext mit amtl. LS) "Abruf-Coupon"
  • MDR 1990, 699 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 561-562 (Volltext mit amtl. LS) "Abruf-Coupon"
  • WM 1990, 614-615 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1990, 622-624 (Volltext mit amtl. LS) "Abruf-Coupon"
  • ZIP 1990, 329-330

Verfahrensgegenstand

Abruf-Coupon

Prozessführer

Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. G. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk N., T. straße ..., W.,

Prozessgegner

Vereinigung zum Schutze des Wettbewerbs e.V.,
vertreten durch den Vorstand Burghard F., H. straße ..., B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Verwendung einer Bestellkarte für die Bestellung einer Zeitschrift im Abonnement ohne Belehrung darüber, daß zur Wahrung der einwöchigen Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt (§ 1 b Abs. 2 Satz 1 AbzG), ist wegen Irreführung und Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Verbraucher wettbewerbswidrig.

  2. b)

    Die durch einen erneuten Wettbewerbsverstoß trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung regelmäßig begründete neuerliche Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1989
durch
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Oktober 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehören. Die Beklagte betreibt einen Verlag.

2

Im Mai 1985 warb die Beklagte in einer von einem anderen Verlag herausgegebenen Zeitschrift für drei von ihr verlegte Fachzeitschriften. Teil der Anzeige war ein von Interessenten auszufüllender Abonnement-Bestellschein ("Abruf-Coupon") mit einer Belehrung über das Recht zum Widerruf der Bestellung innerhalb einer Woche, jedoch ohne den Hinweis, daß die Absendung des Widerrufs innerhalb dieser Frist zur Fristwahrung genügt (§ 1 b Abs. 2 Satz 1 AbzG). Der Kläger, gegenüber dem sich die Beklagte nach einer entsprechenden Abmahnung im Februar 1985 strafbewehrt zur Unterlassung einer Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf die Wahrung der einwöchigen Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs verpflichtet hatte, verlangt von der Beklagten, Bestellscheine ohne einen solchen Hinweis in der Abonnementwerbung für Zeitschriften nicht mehr zu verwenden. Der Kläger hat geltend gemacht, eine Widerrufsbelehrung ohne einen solchen Hinweis verstoße gegen § 1 b Abs. 2 AbzG und § 1 UWG.

3

Die Beklagte hat einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt und die Wiederholungsgefahr bestritten. Sie habe alles zur Einhaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung Erforderliche veranlaßt.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

1.

Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) hat der Senat in dem Verfahren I ZR 56/89 geprüft und durch Urteil vom 5. Oktober 1989 (Wettbewerbsverein IV) bejaht. Von dieser Entscheidung und den sie tragenden Erwägungen, die den Parteien bekannt sind, ist auch für den vorliegenden Rechtsstreit auszugehen.

7

2.

Zur materiellen Berechtigung des auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsbegehrens des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Widerrufsbelehrung im Abruf-Coupon der im Mai 1985 erschienenen Anzeige der Beklagten entspreche nicht dem Abzahlungsgesetz. Nach den Vorschriften sowohl des § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG als auch des § 1 b Abs. 3 Nr. 1 AbzG, die gemäß § 1 c Nr. 2 AbzG auch für die Bestellung von Zeitschriften im Abonnement gälten, müsse die Widerrufsbelehrung den Hinweis enthalten, daß zur Wahrung der einwöchigen Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genüge. Daran fehle es hier. Durch die in Rede stehende Widerrufsbelehrung werde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt (§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG). Ein Besteller, der sich des Abruf-Coupons bedient habe, könne seine Bestellung deshalb auch noch später als eine Woche nach der Absendung widerrufen.

8

Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.

9

3.

In der dem Abzahlungsgesetz nicht entsprechenden Widerrufsbelehrung hat das Berufungsgericht einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten gesehen, da die Belehrung geeignet sei, den Besteller nach Ablauf einer Woche von der Ausübung seines fortbestehenden Widerrufsrechts abzuhalten. Die Verwendung der Widerrufsbelehrung laufe auf eine wettbewerbswidrige Irreführung und sittenwidrige Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Besteller hinaus.

10

Diese Beurteilung wird von der Revision angegriffen. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte von einem Wettbewerbsverstoß nur dann ausgehen dürfen, wenn sich die Beklagte durch einen Verstoß gegen Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes einen Vorsprung vor Mitbewerbern verschafft hätte. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

11

Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Auf den Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch kommt es im Streitfall nicht an. Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt sich vorliegend nicht aus einem bewußten und planmäßigen Verstoß gegen wertneutrale Vorschriften des Abzahlungsgesetzes, sondern ist darin begründet, daß die von der Beklagten verwendete Bestellkarte geeignet ist, den Verbraucher, der mit der Rechtslage nicht vertraut ist, über die zeitlichen Voraussetzungen der rechtswirksamen Ausübung eines Widerrufs irrezuführen. Denn die dem Abzahlungsgesetz nicht entsprechende und die Widerrufsfrist deshalb nicht in Lauf setzende Belehrung, wonach die Bestellung innerhalb einer Woche nach Absendung widerrufen werden kann, ist geeignet, den die Rechtslage nicht überblickenden Besteller eines Zeitschriftenabonnements annehmen zu lassen, daß der Vertrag, wenn ein Widerruf unterbleibt, nach Ablauf einer Woche unwiderruflich wird. Da das Widerrufsrecht in Wirklichkeit jedoch fortbesteht, läuft die Verwendung der beanstandeten Widerrufsbelehrung auf eine Irreführung und Ausnutzung der Rechtsunkenntnis des Bestellers hinaus. Das steht mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht im Einklang (BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660, 662 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte).

12

4.

Das Berufungsgericht hat aufgrund der im Mai 1985 erschienenen Anzeige der Beklagten als weitere materiell-rechtliche Voraussetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auch die Wiederholungsgefahr bejaht und dazu ausgeführt: Bei einem Wettbewerbsverstoß nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entstehe die Wiederholungsgefahr grundsätzlich erneut. Ausreichende Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung - bedeutsam sein könne insoweit auch fehlendes Verschulden des Verletzers - lägen nicht vor. Die Beklagte habe gegen ihre strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung schuldhaft verstoßen. Ihr Werbeleiter, für dessen Verhalten sie nach § 13 Abs. 3 UWG a.F. einzustehen habe, habe es unterlassen, die Rücksendung der alten Anzeigenklischees mit der gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung durch den mit der Werbung beauftragten Verlag zu überprüfen.

13

Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ein neuer, und zwar auch ein unverschuldeter Wettbewerbsverstoß trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1979 - I ZR 24/78, GRUR 1980, 241 f = WRP 1980, 253 - Rechtsschutzbedürfnis). Diese kann grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden. Das gilt erst recht, wenn der Verletzer, wie im Streitfall die Beklagte, hinsichtlich des Verstoßes gegen eine von ihm eingegangene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung für ein Verschulden einzustehen hat. Ein solches Verschulden hat das Berufungsgericht zu Recht darin gesehen, daß der Werbeleiter der Beklagten, für dessen Verschulden die Beklagte zwar nicht nach § 13 Abs. 3 UWG a.F., wohl aber nach § 278 BGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1985 - I ZR 25/83, GRUR 1985, 1065, 1066 = WRP 1986, 141 - Erfüllungsgehilfe; BGH, Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 8/85, GRUR 1987, 648, 649 = WRP 1987, 555, 556 - Anwalts-Eilbrief), es fahrlässig unterlassen hat, den Eingang der Rücksendung der alten Anzeigenklischees, die die beanstandete Widerrufsbelehrung enthielten, zu überprüfen. Ohne Rückgabe der alten Klischees bestand die Gefahr, daß diese bei einem Neudruck von Abonnement-Bestellscheinen erneut Verwendung finden würden. Die Beklagte trifft daher der Vorwurf, sie habe die Einhaltung ihrer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung nicht so nachdrücklich betrieben, wie es erforderlich gewesen wäre. Dieser Vorwurf verstärkt die regelmäßig schon bei einem unverschuldeten erstmaligen Wettbewerbsverstoß begründete Besorgnis, der Verletzer werde sich auch künftig nicht an seine Unterlassungspflicht halten. Diese Besorgnis entfällt mangels einer erneuten Unterwerfungserklärung der Beklagten mit einem erheblich höheren Vertragsstrafeversprechen auch dann nicht, wenn, wie die Revision geltend macht, nach der Zeugenaussage des Werbeleiters der Beklagten davon auszugehen ist, daß die Rückgabe alter, nicht mehr verwendeter Klischees nunmehr überprüft wird.

14

5.

Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees
Nobbe